Stand: März 2026
Viele Eltern möchten ihren Kindern schon zu Lebzeiten etwas weitergeben — sei es Geld, eine Immobilie oder andere Vermögenswerte. Wenn Eltern, Großeltern oder andere Angehörige Vermögen auf Kinder übertragen, kann grundsätzlich Schenkungssteuer anfallen. Ob tatsächlich Steuern fällig werden, hängt vor allem vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Schenkung ab. Gute Nachrichten: Die meisten Schenkungen in Deutschland bleiben steuerfrei, da sie innerhalb der gesetzlichen Freibeträge liegen.
Dieser Artikel erklärt, wie die Schenkungssteuer bei Kindern funktioniert, welche Freibeträge gelten und welche Gestaltungsmöglichkeiten es grundsätzlich gibt. Er ersetzt keine individuelle Beratung — für konkrete Fragen empfiehlt sich die Abstimmung mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Was ist die Schenkungssteuer und wer zahlt sie?
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf Schenkungen von Vermögen erhoben wird. Sie besteuert unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen lebenden Personen und ist gesetzlich geregelt. Konkret: Eine Schenkung bedeutet, dass eine Person Vermögenswerte wie Geld, Immobilien oder andere Wertgegenstände an eine andere Person überträgt, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung zu erhalten.
Ein wichtiger Punkt, den viele nicht kennen: Wenn Vermögen oder Teile davon verschenkt werden, wird nicht der Schenkende selbst steuerpflichtig. Die Steuer trägt grundsätzlich die beschenkte Person. Die Schenkungssteuer ist in Deutschland im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in den §§ 15, 16 und 19 ErbStG.
Wichtiger Hinweis: Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer werden nach denselben Grundsätzen berechnet — mit einem entscheidenden Unterschied: Bei Schenkungen zu Lebzeiten kann der Freibetrag alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Das bietet erhebliche Planungsmöglichkeiten.
Schenkungssteuer Kinder: Der Freibetrag von 400.000 Euro
Werden Kinder von ihren Eltern beschenkt, zählen sie zur Steuerklasse I und profitieren von einem hohen Freibetrag: 400.000 Euro pro Elternteil. Das bedeutet, dass ein Kind von Mutter und Vater zusammen bis zu 800.000 Euro steuerfrei erhalten kann. Der Freibetrag gilt für eheliche und nichteheliche Kinder ebenso wie für Adoptivkinder und gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Absatz 1 Nr. 2 auch für Stiefkinder.
So zahlen Sie beispielsweise bei einer Schenkung in Höhe von 300.000 Euro als Kind — dank eines Freibetrags von 400.000 Euro — keinerlei Schenkungssteuer. Erst wenn der Freibetrag überschritten wird, entsteht eine Steuerpflicht — und auch dann nur für den übersteigenden Betrag.
Zum Vergleich: Die persönlichen Freibeträge für Schenkungen liegen gemäß § 16 ErbStG bei 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000 Euro für Enkel und 20.000 Euro für alle übrigen Beschenkten.
- Eigene Kinder und Stiefkinder. Kinder zählen zur Steuerklasse I und profitieren von einem Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil.
- Enkelkinder. Schenken Sie an Kinder, Stiefkinder oder Enkelkinder, deren Eltern schon gestorben sind, gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro.
- Urenkel. An Urenkel sind Schenkungen bis zu 100.000 Euro für den Beschenkten steuerfrei.
- Schwiegerkinder. Vorsicht vor Schenkungen an Schwiegerkinder: Diese gehören zur Steuerklasse II und der Freibetrag für Schwiegerkinder liegt bei lediglich 20.000 Euro.
Die 10-Jahres-Regel: Freibeträge mehrfach nutzen
Einer der größten Vorteile der Schenkungssteuer gegenüber der Erbschaftsteuer liegt in der Wiederholbarkeit der Freibeträge. Dieser Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer früh mit der Planung beginnt, kann dadurch über mehrere Jahrzehnte erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen.
Ein konkretes Beispiel: Ein Vater möchte seinem Sohn insgesamt 800.000 Euro vermachen. Damit die gesamte Summe steuerfrei bleibt, teilt er die Schenkung auf zwei Zeitpunkte auf: Im Jahr 2025 überträgt er zunächst 400.000 Euro an den Sohn. Da dieser Betrag genau dem steuerlichen Freibetrag entspricht, fällt hierfür keine Schenkungssteuer an. Im Jahr 2035 ist die zehnjährige Frist abgelaufen. Jetzt schenkt er seinem Sohn weitere 400.000 Euro. Ergebnis: Die gesamte Summe bleibt steuerfrei.
Wichtig dabei: Verschiedene Schenkungen werden zusammengerechnet, soweit sie innerhalb von 10 Jahren vorgenommen wurden. Wer also in Jahr 1 bereits 200.000 Euro geschenkt hat und in Jahr 7 weitere 300.000 Euro übertragen möchte, muss beide Beträge addieren — der Freibetrag gilt für den gesamten Zehnjahreszeitraum nur einmal.
Kernaussage: Der Unterschied zum Erbe ist, dass bei der Schenkung der Freibetrag alle 10 Jahre genutzt werden kann. Wer langfristig plant, kann durch gestaffelte Schenkungen erhebliche Steuervorteile für seine Kinder erzielen.
Steuersätze bei Überschreitung des Freibetrags
Übersteigt eine Schenkung den Freibetrag, wird nur der übersteigende Teil besteuert. Kinder gehören zur günstigen Steuerklasse I. Steuerklasse I ist dabei am günstigsten, mit Steuersätzen ab 7 %. Je höher der steuerpflichtige Betrag, desto höher der anzuwendende Steuersatz — dieser steigt stufenweise an.
Ein Rechenbeispiel: Ein Vater schenkt seinem Kind 600.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags (400.000 Euro) bleiben 200.000 Euro, die mit 11 % versteuert werden. Die Steuerlast beträgt also 22.000 Euro. Zum Vergleich: Würde derselbe Betrag auf einmal an ein Geschwisterkind (Steuerklasse II) gehen, wäre die Steuerlast erheblich höher.
Noch deutlicher zeigt sich der Unterschied zwischen den Steuerklassen bei einer Schenkung von 450.000 Euro: Kinder müssen 50.000 Euro versteuern und zahlen also 3.500 Euro Schenkungssteuer. Enkel, deren Eltern noch leben, müssen schon 250.000 Euro versteuern, das ergibt 27.500 Euro Steuer. Geschwister sind mit 430.000 Euro dabei und müssen in Steuerklasse II 107.500 Euro Schenkungssteuer zahlen. Die Steuerklasse macht also einen enormen Unterschied.
Besondere Regelungen: Familienheim und Gelegenheitsgeschenke
Das selbstgenutzte Familienheim
Bei Immobilien gibt es eine wichtige Sonderregelung. Verschenken Sie eine Immobilie, bei der es sich um Ihr Zuhause und das Ihrer Familie handelt, an Ihre Kinder, die ebenfalls darin wohnen und mindestens zehn Jahre weiterhin dort ihren Hauptwohnsitz haben, kann die Schenkung grundsätzlich steuerfrei sein. Diese Regelung wird als „Familienheim-Schenkung” bezeichnet und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine Prüfung im Einzelfall ist hier dringend empfehlenswert.
Ausbildungskosten und Unterhalt
Nicht jede Zahlung an Kinder ist eine Schenkung im steuerlichen Sinne. Zahlen die Eltern beispielsweise das Schulgeld für ihre Kinder oder tragen im Rahmen eines Studiums die Kosten für die Wohnung ihres Kindes, so ist dies von der Schenkungsteuer befreit. Angemessene Unterhalts- und Ausbildungsleistungen bleiben also außen vor.
Gelegenheitsgeschenke
Keine Schenkungsteuer fällt bei sogenannten Gelegenheitsgeschenken an. Insbesondere fallen hierunter Geschenke, die anlässlich einer Hochzeit, eines Geburtstags oder auch zu Weihnachten gemacht werden. Im Erbfall werden Gelegenheitsgeschenke auch nicht als zusätzlicher steuerpflichtiger Erwerb in die Zehnjahresfrist einbezogen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Geschenk dem Anlass und den Vermögensverhältnissen des Schenkenden entspricht.
Anzeigepflicht: Was beim Finanzamt gemeldet werden muss
Ein Punkt, den viele unterschätzen: Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Sowohl als schenkende als auch als beschenkte Person sind Sie dazu verpflichtet, das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt über die Schenkung zu informieren. Diese Mitteilung muss innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Schenkung erfahren haben, erfolgen.
Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Steuer anfällt. Nach dem gesetzlichen Wortlaut unterliegt jede Schenkung der Anzeigepflicht, selbst wenn sie keine Schenkungsteuer auslöst. Das gilt insbesondere auch für Zuwendungen, deren Wert unterhalb der persönlichen Freibeträge für die Schenkungsteuer liegt.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde. Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist. Wer die Meldepflicht versäumt, riskiert im schlimmsten Fall den Vorwurf der Steuerhinterziehung — auch wenn keine Steuer geschuldet gewesen wäre.
Tipp: Schenkungen sollten grundsätzlich schriftlich dokumentiert werden. Das erleichtert nicht nur die Meldung beim Finanzamt, sondern hilft auch dabei, den Beginn der 10-Jahres-Frist eindeutig nachzuweisen.
Gestaltungsansätze: Was grundsätzlich möglich ist
In der Beratungspraxis zeigt sich, dass viele Eltern und Großeltern die vorhandenen Möglichkeiten nicht voll ausschöpfen. Neben der gestaffelten Schenkung über die 10-Jahres-Frist gibt es weitere Gestaltungsansätze, die im Einzelfall relevant sein können:
- Kettenschenkung. Bei einer Kettenschenkung kann die schenkende Person mehrere Freibeträge ausnutzen, indem sie Zwischenpersonen einbezieht. Anstatt das Vermögen zum Beispiel direkt an die Enkel zu verschenken, erhält zunächst das eigene Kind die Schenkung. Dieses wiederum verschenkt dann seinerseits an sein Kind. So kann die Familie einen Freibetrag von 400.000 statt 200.000 Euro geltend machen. Das Finanzamt erkennt eine Kettenschenkung jedoch nur an, wenn der erste Empfänger frei über das Vermögen verfügen kann und keine direkte Weiterleitungsverpflichtung besteht.
- Nießbrauchvorbehalt bei Immobilien. Wer eine Immobilie verschenkt, kann sich ein lebenslanges Wohnrecht sichern. Das senkt den steuerlich relevanten Wert der Schenkung und reduziert so die Steuerlast für die Beschenkten.
- Nutzung beider Elternteile. Kinder besitzen im Rahmen der Schenkungssteuer einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000 Euro, der ihnen gegenüber beiden Elternteilen zusteht. Alle zehn Jahre gelangt dieser Freibetrag neu zur Entstehung. Folglich können beide Elternteile jedem Kind alle zehn Jahre jeweils bis zu 400.000 Euro zuwenden, ohne dass das Kind Steuern zu zahlen hätte.
Ob und in welchem Umfang diese Gestaltungsansätze im konkreten Fall sinnvoll und steuerlich anerkannt sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine Prüfung im Einzelfall durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater ist empfehlenswert.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Schenkungssteuer für Kinder?
Der Freibetrag für Schenkungen an Kinder liegt bei 400.000 Euro. Jedes Kind kann von jedem Elternteil jeweils den Freibetrag in Anspruch nehmen. Ein Kind kann also von Vater und Mutter zusammen bis zu 800.000 Euro steuerfrei erhalten — vorausgesetzt, die Schenkungen erfolgen nicht innerhalb desselben Zehnjahreszeitraums.
Wie oft kann der Freibetrag bei Schenkungen an Kinder genutzt werden?
Die Zehn-Jahresfrist bei der Schenkungssteuer ist ein zentrales Instrument, um Freibeträge mehrfach in Anspruch nehmen zu können. Nach Ablauf von zehn Jahren steht der jeweilige Freibetrag erneut zur Verfügung, sodass steuerfrei eine weitere Schenkung vorgenommen werden kann. Wichtig: Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums werden alle Schenkungen desselben Schenkers an dieselbe Person zusammengerechnet.
Welche Frist gilt für die Meldung einer Schenkung beim Finanzamt?
Die gesetzliche Frist für die Anzeige einer Schenkung beim Finanzamt beträgt gemäß § 30 ErbStG drei Monate ab Vollzug der Schenkung. Sowohl der Schenkende als auch der Beschenkte sind zur Meldung verpflichtet. Die Pflicht entfällt, wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde — außer es gehören Grundbesitz oder nicht börsennotierte Unternehmensanteile dazu.
Was passiert, wenn der Freibetrag bei einer Schenkung an Kinder überschritten wird?
Die Schenkungssteuer berechnet sich aus dem Wert der Schenkung abzüglich des persönlichen Freibetrags, der von der Steuerklasse abhängt. Nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, wird mit dem entsprechenden Steuersatz belastet. Als Kind in Steuerklasse I gelten dabei vergleichsweise günstige Steuersätze. Bei einem steuerpflichtigen Betrag von bis zu 75.000 Euro liegt der Satz beispielsweise bei 7 %, bei bis zu 300.000 Euro bei 11 %.
Welcher häufige Fehler passiert bei Schenkungen an Kinder?
Ein verbreiteter Fehler ist die Nichtbeachtung der 10-Jahres-Frist: Wer innerhalb von zehn Jahren mehrfach schenkt, ohne die Summen im Blick zu behalten, kann unbeabsichtigt den Freibetrag überschreiten. Gerade durch die Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen innerhalb von 10 Jahren darf man die Anzeigepflicht nicht aus dem Auge verlieren. Wird die Anzeigepflicht versäumt und wird die Schenkungssteuer deshalb vom Finanzamt nicht festgesetzt, droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.
Gilt der Freibetrag auch bei Schenkungen von Immobilien an Kinder?
Ja. Viele Schenkungen an Kinder bleiben weiterhin steuerfrei, weil vor allem auf dem flachen Land der Wert der Immobilie weiterhin unter dem Freibetrag von 400.000 Euro bleibt. Bei teureren Immobilien kann es sich lohnen, die Übertragung zu staffeln oder einen Nießbrauchvorbehalt zu vereinbaren, um den steuerlichen Wert der Schenkung zu reduzieren. Eine individuelle Beratung ist in solchen Fällen besonders empfehlenswert.
Stand: März 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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