Stand: März 2026
Wer in Deutschland erbt, steht oft vor einer doppelten Herausforderung: Trauer und gleichzeitig die Frage, ob und wie viel Erbschaftsteuer anfällt. Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert des geerbten Vermögens, dem familiären Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe sowie nach festgelegten Steuerklassen und Freibeträgen. Wer die Grundregeln kennt, kann sich besser auf das Gespräch mit dem Steuerberater vorbereiten – und unnötige Überraschungen vermeiden.
Was ist die Erbschaftsteuer – und wer zahlt sie?
Die Erbschaftsteuer wird auf Vermögen erhoben, das eine Person durch den Tod eines anderen erhält – sei es als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter. Grundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Steuer wird dabei nicht vom Bund, sondern von den Ländern erhoben. Das bedeutet konkret: Das zuständige Finanzamt richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
Besteuert wird der sogenannte Erwerb von Todes wegen, also das Vermögen nach Abzug von Schulden und abzugsfähigen Kosten – zum Beispiel Bestattungskosten. Ohne Nachweise erkennt das Finanzamt pauschal 10.300 Euro als Erbfallkostenpauschale an (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Damit müssen in vielen Fällen keine einzelnen Belege eingereicht werden.
Viele Erben müssen tatsächlich keine Steuer zahlen – die gute Nachricht gleich vorweg: Durch großzügige Freibeträge bleiben zahlreiche Erbschaften steuerfrei. Ob das auch für den eigenen Fall gilt, hängt entscheidend vom Verwandtschaftsgrad ab.
Wichtiger Hinweis: Die Erbschaftsteuer ist keine Einkommensteuer. Sie entsteht einmalig beim Tod des Erblassers – und zwar für jeden Erben separat, abhängig von seinem persönlichen Freibetrag und seiner Steuerklasse.
Steuerklassen und Freibeträge: Was bleibt steuerfrei?
Die Steuerklassen haben im deutschen Erbschaftsteuerrecht eine relevante Bedeutung, da sie die Steuerbefreiung und den individuellen Steuersatz beeinflussen. Personen mit einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser profitieren dabei von höheren Freibeträgen und niedrigeren Steuersätzen. Das Gesetz unterscheidet drei Steuerklassen.
Steuerklasse I – Enge Familie
Zur Steuerklasse I gehören neben den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern nur Verwandte in direkter Linie. Das sind Eltern, Großeltern sowie direkte Nachkommen wie Kinder und Enkelkinder. Für diese Personengruppe gelten die günstigsten Freibeträge und Steuersätze. Die konkreten Beträge nach § 16 ErbStG:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt der Freibetrag nach § 16 ErbStG 500.000 Euro.
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro pro Elternteil. Kinder gehören der Erbschaftsteuerklasse I an und profitieren von einem hohen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil.
- Enkelkinder: 200.000 Euro. Enkelkinder haben bei der Erbschaftsteuer je einen Freibetrag von 200.000 Euro. Sind ihre Eltern bereits verstorben, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro.
- Eltern und Großeltern: 100.000 Euro. Eltern und Großeltern haben bei der Erbschaftsteuer einen Freibetrag von 100.000 Euro.
Steuerklassen II und III – Entferntere Verwandte und Fremde
Alle übrigen Erben – also nicht in direkter Linie Verwandte oder Nicht-Verwandte – haben nur 20.000 Euro Freibetrag. Das heißt nicht, dass alle diese Erben die gleiche Erbschaftsteuer zahlen müssen, denn Steuerklasse II und III unterscheiden sich bei den Steuersätzen.
Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner – mit Steuersätzen zwischen 15 und 43 Prozent. Steuerklasse III erfasst alle anderen, etwa Freunde oder nichteheliche Partner, mit Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent. Gerade für unverheiratete Paare ohne Trauschein kann die Erbschaftsteuer damit erheblich werden.
Steuersätze auf einen Blick
Die Steuersätze sind progressiv nach Steuerklasse gestaffelt: Bis 75.000 Euro zahlen Erben der Klasse I sieben Prozent, Klasse II 15 Prozent, Klasse III 30 Prozent. Bis 300.000 Euro sind es in Klasse I elf Prozent, in Klasse II 20 Prozent, in Klasse III 30 Prozent. Bis 600.000 Euro liegt Klasse I bei 15 Prozent, Klasse II bei 25 Prozent, Klasse III bei 30 Prozent. Bis sechs Millionen Euro beträgt der Satz in Klasse I 19 Prozent, in Klasse II und III jeweils 30 Prozent.
Kernaussage: Wenn eine Wertgrenze knapp überschritten wird, greift ein Übergangsbereich, damit kleine Überschreitungen nicht unverhältnismäßig höhere Steuern auslösen. Eine genaue Berechnung im Einzelfall ist deshalb empfehlenswert.
Zusätzliche Freibeträge: Was viele nicht wissen
Neben den persönlichen Freibeträgen kennt das Erbschaftsteuerrecht weitere Entlastungsmöglichkeiten. Mandanten stehen häufig vor der Frage, ob diese Beträge zusätzlich oder stattdessen gelten. Die Antwort: zusätzlich – sie können auf den persönlichen Freibetrag aufgesattelt werden.
Versorgungsfreibetrag
Versorgungsfreibeträge können etwa im Rahmen privater Lebensversicherungen hinzukommen. Bei Ehepartnern beträgt er 256.000 Euro. Bei Kindern gilt: Je jünger das erbende Kind, desto höher der Versorgungsfreibetrag. Er beginnt bei 52.000 Euro und sinkt alle fünf Jahre um rund 10.000 Euro. Hat das Kind das 27. Lebensjahr vollendet, entfällt der Versorgungsfreibetrag.
Pflegefreibetrag
Der Pflegefreibetrag stellt eine steuerliche Entlastung dar, die Personen gewährt wird, die den Verstorbenen unentgeltlich gepflegt oder betreut haben. Voraussetzung ist, dass die Pflege über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig und ohne Vergütung erfolgte. Die Steuerbefreiung beläuft sich auf bis zu 20.000 Euro. Wer Angehörige zu Hause gepflegt hat, sollte diese Leistungen gut dokumentieren – das Finanzamt verlangt entsprechende Nachweise.
Immobilien erben: Das Familienheim und seine Besonderheiten
Immobilien sind in vielen Erbfällen der wertvollste Bestandteil des Nachlasses. Fachleute weisen darauf hin, dass die Beibehaltung der Freibeträge bei gleichzeitig stark gestiegenen Immobilienpreisen faktisch zu einer Erhöhung der Steuerlast führt – insbesondere in Ballungsräumen. Gleichzeitig bietet das Steuerrecht für das selbstgenutzte Familienheim eine bedeutende Sonderregelung.
Steuerfreies Erben des Familienheims
Möchte eines der Kinder nach dem Tod der Eltern das Familienheim übernehmen, bleibt die Immobilie – unabhängig vom Freibetrag bei der Erbschaftsteuer von 400.000 Euro – von der Erbschaftsteuer befreit. Dafür muss die- oder derjenige innerhalb von sechs Monaten ins Haus einziehen und zehn Jahre darin wohnen bleiben. Bei vorzeitigem Auszug ist das Familienheim nachträglich zu versteuern.
- Ehepartner erben unbegrenzt steuerfrei. Das selbst genutzte Familienheim bleibt steuerfrei, wenn der Verstorbene dort gewohnt hat und die Erben es mindestens zehn Jahre selbst bewohnen. Ehepartner erben steuerfrei ohne Wohnflächenbegrenzung.
- Kinder sind auf 200 Quadratmeter begrenzt. Für Kinder ist die Steuerfreiheit auf 200 Quadratmeter Wohnfläche beschränkt; ein 300-Quadratmeter-Haus ist also nur zu zwei Dritteln steuerfrei.
- Vermietete Immobilien werden mit 90 Prozent bewertet. Wenn eine vermietete Immobilie geerbt wird, werden in der Steuerberechnung nur 90 Prozent des Verkehrswerts berücksichtigt.
Erbt der hinterbliebene Ehepartner, muss dieser das Familienheim mindestens zehn Jahre bewohnen. Bei einem vorzeitigen Auszug wird das Haus nachträglich vollumfänglich besteuert. Ausnahmen gelten laut Rechtsprechung bei zwingenden Gründen – etwa Pflegebedürftigkeit, die eine weitere Nutzung unmöglich macht.
Tipp: Der genaue Verkehrswert der Immobilie hat direkte Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer. Da sich die Erbschaftsteuer am Wert des Erbes orientiert, ist ein zu hoch angesetzter Verkehrswert für Erben nachteilig. Es kann sich daher lohnen, einen neutralen Gutachter zu beauftragen und den Verkehrswert selbst in Erfahrung zu bringen. Eine Prüfung im Einzelfall mit dem Steuerberater ist hier empfehlenswert.
Anzeigepflicht und Fristen: Was Erben beachten müssen
Viele Erben wissen nicht, dass sie das Finanzamt aktiv informieren müssen – auch wenn gar keine Steuer anfällt. Wer Vermögen durch Erbschaft erhält, ist verpflichtet, dies dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem die erbende Person Kenntnis vom Erbfall erlangt.
Auch Banken, Versicherungen und Behörden melden Todesfälle an den Fiskus. Das Finanzamt erfährt also meist ohnehin von einer Erbschaft – die eigene Anzeigepflicht entfällt dadurch aber nicht automatisch. Die Anzeigepflicht ist keine Steuererklärungspflicht. So kann es vorkommen, dass ein Erwerber zwar zur Anzeige des Erwerbs verpflichtet ist, nicht aber zur Abgabe einer Steuererklärung.
Wann entfällt die Anzeigepflicht?
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notariat oder einem deutschen Konsulat eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht, und sich aus der Verfügung das Verhältnis der erwerbenden Person zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört. In diesen Fällen besteht die Anzeigepflicht also weiterhin.
Was passiert bei der Erbschaftsteuererklärung?
Als Erbe haben Sie die Erbschaftsteuererklärung erst abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Die Aufforderung erfolgt im Regelfall erst nach einer ersten überschlägigen Prüfung des Steuerfalls im Anschluss an die Anzeige. Erst die Übersendung des Formulars löst Ihre Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung aus.
Ein Erbschaftsteueranspruch des Finanzamts verjährt grundsätzlich innerhalb von vier Jahren. Das ist die sogenannte Festsetzungsfrist. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Wer die Erbschaft vorsätzlich verschweigt, riskiert weit mehr: Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. In besonders schweren Fällen kann die Frist sogar auf 15 Jahre ausgedehnt werden.
Wichtiger Hinweis: Auch wenn das Finanzamt regelmäßig ohnehin von einer Erbschaft erfährt, sollten Erben und Vermächtnisnehmer die gesetzliche Anzeigepflicht für einen Erwerb von Todes wegen unbedingt ernst nehmen. Im Zweifel empfiehlt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater.
Schenkungen: Freibeträge alle zehn Jahre nutzen
Wer Vermögen zu Lebzeiten überträgt, kann die Erbschaftsteuer gezielt reduzieren. Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen denselben steuerlichen Regeln – etwa bei Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt des Vermögensübergangs: Bei einer Erbschaft fällt die Steuer beim Tod des Erblassers an, und die Freibeträge können nur einmal genutzt werden.
Nach § 14 ErbStG können Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Das eröffnet erhebliche Gestaltungsspielräume: Eltern schenken 2025 jeweils 400.000 Euro an ihre Kinder. Im Jahr 2035 können sie erneut denselben Betrag steuerfrei übertragen. Wer früh plant, kann über mehrere Jahrzehnte erhebliche Summen steuerfrei weitergeben.
Die Freibeträge sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) festgelegt und gelten seit 2009 unverändert. Angesichts der Immobilienpreisentwicklung der letzten Jahre hat das für viele Erben in Ballungsräumen spürbare Folgen.
Reformdebatte: Was sich möglicherweise ändern wird
In der politischen Diskussion werden regelmäßig Reformvorschläge zur Erbschaftsteuer eingebracht. Bislang hat sich der Gesetzgeber jedoch nicht auf eine grundlegende Reform verständigt.
Für Unternehmer und Inhaber größerer Vermögen gilt daher: Eine frühzeitige Prüfung der eigenen Nachfolgeplanung kann sich lohnen, da sich die steuerlichen Rahmenbedingungen ändern können.
Häufig gestellte Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich eine Erbschaft beim Finanzamt melden?
Die gesetzliche Frist für die Anzeige einer Erbschaft beim Finanzamt beträgt gemäß § 30 ErbStG drei Monate ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Die Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen muss beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Die Frist beginnt also nicht zwingend am Todestag, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von der Erbschaft erfährt – was bei unbekannten Testamenten mitunter später sein kann.
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer für Kinder?
Kinder gehören der Erbschaftsteuerklasse I an und profitieren von einem hohen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Erbschaftsteuer fällt erst an, wenn der Wert des geerbten Vermögens diesen Freibetrag überschreitet. Für Kinder gelten Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent, abhängig vom steuerpflichtigen Restbetrag. Bei einem Erbe von beispielsweise 550.000 Euro wären 150.000 Euro zu versteuern – bei einem Steuersatz von 11 Prozent ergäbe das eine Steuerlast von 16.500 Euro.
Kann ich das Familienheim meiner Eltern steuerfrei erben?
Kinder können die Erbschaftsteuer auf Immobilien umgehen, wenn sie das Familienheim erben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Befreiung zählt zu den größten steuerlichen Vorteilen überhaupt. Das Familienheim muss vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein, das Kind muss die Immobilie nach dem Erbfall unverzüglich selbst bewohnen, die Eigennutzung muss mindestens zehn Jahre bestehen bleiben, und die Wohnfläche darf 200 Quadratmeter nicht überschreiten.
Was ist der häufigste Fehler bei der Erbschaftsteuer?
Ein verbreiteter Fehler ist das Versäumen der Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Auch wenn der Wert der Erbschaft unter dem Freibetrag liegt, besteht eine Mitteilungspflicht, wenn das Finanzamt nicht bereits offiziell informiert wurde. Ein weiterer Fehler betrifft Immobilien: Wer das geerbte Familienheim innerhalb von zehn Jahren verkauft oder auszieht, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend – und muss die Steuer nachzahlen. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater hilft, solche Fallstricke zu vermeiden.
Können Schenkungen die Erbschaftsteuer reduzieren?
Bei Schenkungen greifen grundsätzlich dieselben Freibeträge und Steuersätze wie bei der Erbschaftsteuer. Der entscheidende Vorteil: Der Freibetrag bei Schenkungen kann alle zehn Jahre aufs Neue vollständig ausgeschöpft werden. Wer frühzeitig mit der Vermögensübertragung beginnt, kann dadurch über mehrere Jahrzehnte erhebliche Beträge steuerfrei weitergeben. Eine individuelle Nachlassplanung mit dem Steuerberater kann hier sinnvoll sein.
Was ändert sich bei der Erbschaftsteuer durch mögliche Reformen?
In der politischen Diskussion werden regelmäßig Reformvorschläge zur Erbschaftsteuer eingebracht. Konkrete gesetzgeberische Schritte oder ein Zeitplan liegen derzeit nicht vor. Wer größere Vermögen oder Unternehmensanteile übertragen möchte, sollte die Entwicklung aufmerksam verfolgen und die eigene Situation mit einem Steuerberater besprechen.
Stand: März 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
TABAK Steuerberatung
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