Stand: April 2026
Stellen Sie sich vor, Sie möchten einem langjährigen Freund helfen — vielleicht mit einem größeren Geldbetrag, einer Immobilie oder einem anderen Vermögenswert. Was viele nicht wissen: Das Finanzamt schaut dabei sehr genau hin. Die Schenkungssteuer für Freunde gehört zu den teuersten Konstellationen im deutschen Steuerrecht. Anders als bei engen Familienmitgliedern greift hier ein deutlich niedrigerer Freibetrag und ein erheblich höherer Steuersatz. Wer das nicht kennt, erlebt eine böse Überraschung.
In unserer Beratungspraxis begegnet uns dieses Thema regelmäßig. Jemand möchte einem guten Freund, dem Patenkind oder dem langjährigen Lebenspartner ohne Trauschein etwas zukommen lassen — und ist überrascht, welche steuerliche Last dabei entstehen kann. Dieser Artikel erklärt, wie die Schenkungssteuer bei Freunden und Nicht-Verwandten konkret funktioniert, welche Freibeträge gelten und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt.
Warum Freunde steuerlich schlechter gestellt sind als Familienmitglieder
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) kennt drei Steuerklassen für Schenkungen. Die Einteilung richtet sich ausschließlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem — persönliche Nähe oder langjährige Freundschaft spielen dabei keine Rolle. Ehepartner, Kinder und Enkel profitieren von hohen Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen in Steuerklasse I. Geschwister, Nichten und Neffen sowie Schwiegereltern landen in Steuerklasse II. Und alle übrigen Personen — dazu gehören Freunde, Bekannte, unverheiratete Lebenspartner und sogar Cousins — fallen in Steuerklasse III.
Wichtiger Hinweis: Für Sie als Unternehmer oder Privatperson bedeutet das: Wer einem Freund größere Vermögenswerte zuwenden möchte, steht steuerrechtlich wie ein völlig Fremder da. Persönliche Verbundenheit, jahrzehntelange Freundschaft oder eine enge Lebensgemeinschaft ohne Trauschein ändern daran nichts.
Die Rechtsgrundlage findet sich in § 15 ErbStG (Steuerklassen) und § 16 ErbStG (Freibeträge). Beide Vorschriften knüpfen allein an zivilrechtliche Verwandtschaft an. Das ist in der Praxis für viele Mandanten eine unschöne Erkenntnis — denn gerade bei Patchwork-Familien, nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder engen Freundschaften entstehen so erhebliche Steuerlasten.

Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer für Freunde: 20.000 Euro
Für Freunde und alle anderen Personen, die nicht in Steuerklasse I oder II fallen, gilt ein persönlicher Freibetrag von gerade einmal 20.000 Euro gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG. Zum Vergleich: Ehepartner dürfen 500.000 Euro steuerfrei erhalten, Kinder jeweils 400.000 Euro pro Elternteil. Der Unterschied ist gewaltig.
Dieser Freibetrag gilt pro Kombination aus Schenker und Beschenktem. Schenken Sie also als Einzelperson einem Freund innerhalb von zehn Jahren insgesamt mehr als 20.000 Euro, fällt auf den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer an. Dabei werden alle Zuwendungen innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet — auch mehrere kleinere Beträge über die Jahre summieren sich gemäß § 14 ErbStG.
- Freibetrag für Ehepartner: 500.000 Euro — alle zehn Jahre nutzbar.
- Freibetrag für Kinder: 400.000 Euro je Elternteil — alle zehn Jahre nutzbar.
- Freibetrag für Geschwister, Neffen, Nichten (Steuerklasse II): 20.000 Euro — alle zehn Jahre nutzbar.
- Freibetrag für Freunde und Nicht-Verwandte (Steuerklasse III): 20.000 Euro — alle zehn Jahre nutzbar.
Auffällig ist: Steuerklasse II und III haben denselben Freibetrag von 20.000 Euro. Der entscheidende Unterschied liegt beim Steuersatz — dazu gleich mehr.

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Steuersätze in Steuerklasse III: bis zu 50 Prozent
Hier liegt die eigentliche Brisanz. Für Freunde und andere Personen in Steuerklasse III gelten gemäß § 19 ErbStG deutlich höhere Steuersätze als für Familienmitglieder. Bereits der Eingangssteuersatz liegt bei 30 Prozent — und das gilt für alle steuerpflichtigen Beträge bis zu 6 Millionen Euro. Erst ab einem steuerpflichtigen Erwerb von über 13 Millionen Euro steigt der Satz auf 50 Prozent.
Zum Vergleich: In Steuerklasse I beginnt der Steuersatz bei 7 Prozent, in Steuerklasse II bei 15 Prozent. Für Sie als Schenker oder Beschenkter bedeutet das: Wer einem Freund 50.000 Euro schenkt, muss auf den Betrag über dem Freibetrag — also auf 30.000 Euro — satte 30 Prozent Schenkungssteuer zahlen. Das sind 9.000 Euro, die das Finanzamt erhält.
Rechenbeispiel: Sie schenken Ihrem besten Freund 80.000 Euro. Freibetrag: 20.000 Euro. Steuerpflichtiger Betrag: 60.000 Euro. Steuersatz Steuerklasse III: 30 %. Schenkungssteuer: 18.000 Euro. Ihr Freund erhält also effektiv nur 62.000 Euro netto — oder Sie müssen die Steuer zusätzlich aufbringen.
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Beschenkte — also Ihr Freund. Allerdings kann der Schenker freiwillig die Steuer übernehmen. Das hat steuerliche Konsequenzen, weil die übernommene Steuer selbst wieder als Schenkung gilt und entsprechend berechnet werden muss. In unserer Beratungspraxis empfiehlt sich hier eine sorgfältige Vorabplanung, bevor eine Schenkung vollzogen wird.
Die 10-Jahres-Frist: Wie Sie den Freibetrag mehrfach nutzen können
Der persönliche Freibetrag von 20.000 Euro steht nicht nur einmalig zur Verfügung. Er lässt sich alle zehn Jahre neu ausschöpfen — für dieselbe Kombination aus Schenker und Beschenktem. Das eröffnet bei langfristiger Planung zumindest begrenzte Möglichkeiten.
Wer heute 20.000 Euro an einen Freund schenkt und in zehn Jahren erneut 20.000 Euro überweist, zahlt in beiden Fällen keine Schenkungssteuer. Über zwei Jahrzehnte lassen sich so 40.000 Euro steuerfrei übertragen. Das klingt nach wenig im Vergleich zu den familiären Freibeträgen — und das ist es auch. Trotzdem kann die bewusste Nutzung dieser Regelung bei frühzeitiger Planung einen Unterschied machen.
Wichtig zu beachten: Innerhalb des laufenden Zehnjahreszeitraums werden alle Zuwendungen vom selben Schenker an denselben Beschenkten zusammengerechnet. Mehrere kleinere Beträge addieren sich also. Wer in Jahr 1 schon 15.000 Euro geschenkt hat, kann im Jahr 3 ohne Steuer nur noch weitere 5.000 Euro hinzugeben.
- Planung ist entscheidend. Der Startpunkt der 10-Jahres-Frist ist der Tag der ersten Schenkung. Wer diesen Zeitpunkt genau dokumentiert, kann den nächsten Zyklus präzise planen.
- Mehrere Schenker sind möglich. Der Freibetrag gilt pro Verhältnis — also pro Schenker und Beschenktem. Schenken Sie und Ihr Ehepartner unabhängig voneinander, stehen jeweils 20.000 Euro zur Verfügung.
- Zusammenrechnung mit Erbschaft. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Schenkers werden im Erbfall mit dem Erwerb zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Das kann die Steuerlast im Erbfall erhöhen.

Tipp: Schenkungen sollten stets schriftlich dokumentiert werden — mit Datum, Betrag und Beteiligten. Das schafft Klarheit über den Beginn der 10-Jahres-Frist und vermeidet spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt.
Meldepflicht: Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Viele Menschen glauben, eine Schenkung unter Freunden sei eine rein private Angelegenheit, die das Finanzamt nichts angeht. Das ist falsch. Gemäß § 30 ErbStG besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht. Sowohl der Beschenkte als auch der Schenker sind verpflichtet, die Schenkung beim zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen — und zwar innerhalb von drei Monaten nach Vollzug der Schenkung.
Diese Pflicht gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Freibetrag überschritten wird oder nicht. In der Praxis wird das Finanzamt bei Kleinstbeträgen weit unterhalb des Freibetrags keine Steuererklärung anfordern — aber formal besteht die Meldepflicht. Wer sie ignoriert und dabei gleichzeitig eine steuerpflichtige Schenkung verschweigt, riskiert eine Steuerhinterziehung. Die Festsetzungsverjährung beträgt in solchen Fällen zehn Jahre.
Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht gilt, wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde — dann informiert der Notar das Finanzamt von Amts wegen (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Bei reinen Geldschenkungen unter Freunden ohne Notar bleibt die Meldepflicht jedoch bestehen.
Wichtiger Hinweis: Das Finanzamt fordert nach der Anzeige nicht automatisch eine Steuererklärung an. Es prüft zunächst intern, ob eine Steuerpflicht entstanden ist. Liegt die Schenkung klar unter dem Freibetrag, hören Sie oft nichts mehr. Liegt sie darüber, erhalten Sie eine Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung.
Besondere Situation: Unverheiratete Lebenspartner
Für viele Mandanten besonders relevant ist die Situation von Paaren, die zusammenleben, aber nicht verheiratet sind. Das Steuerrecht kennt kein Konzept der „Lebenspartnerschaft ohne Eintragung“. Wer mit seinem Partner zusammenlebt, ohne standesamtlich oder notariell als Lebenspartner eingetragen zu sein, wird steuerrechtlich wie ein völlig Fremder behandelt.
Das bedeutet: Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 Euro, Steuersatz ab 30 Prozent. Gerade bei gemeinsam genutzten Immobilien oder größeren Geldtransfers innerhalb einer Beziehung kann das erhebliche Steuerfolgen haben. In unserer Beratungspraxis sehen wir immer wieder Paare, die jahrzehntelang zusammenleben und trotzdem steuerlich wie Fremde behandelt werden — schlicht weil sie nie geheiratet haben.
Eingetragene Lebenspartner hingegen werden seit 2009 steuerlich wie Ehegatten behandelt und gehören zur Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 500.000 Euro. Diese Eintragung ist beim Standesamt möglich und kann die steuerliche Situation grundlegend verbessern.
Weiterlesen:Schenkungssteuer Kinder — Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten
Gelegenheitsgeschenke: Was bleibt steuerfrei?
Nicht jedes Geschenk unter Freunden löst eine Steuerpflicht aus. Das Gesetz kennt sogenannte Gelegenheitsgeschenke — also Zuwendungen, die dem Anlass und den persönlichen Verhältnissen des Schenkers entsprechen. Geburtstags-, Hochzeits- oder Weihnachtsgeschenke in einem üblichen Rahmen sind steuerfrei und werden nicht auf den persönlichen Freibetrag angerechnet.
Was „üblich“ ist, hängt vom Einzelfall ab: von der Höhe des Geschenks, dem Anlass und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schenkers. Ein Blumenstrauß zum Geburtstag ist unproblematisch. Ein Sportwagen zur bestandenen Prüfung kann dagegen schnell in die Steuerpflicht rutschen — selbst wenn der Wert unter 20.000 Euro liegt, sofern das Finanzamt die Üblichkeit in Frage stellt. In der Praxis empfiehlt sich bei Geschenken mit höherem Wert eine vorherige steuerliche Einschätzung.
Gestaltungsmöglichkeiten: Was ist legal möglich?
Die steuerliche Benachteiligung von Nicht-Verwandten ist im Gesetz fest verankert. Dennoch gibt es einige Wege, die Steuerlast legal zu reduzieren. Wir stellen die wichtigsten vor — ohne dabei zu verschweigen, dass bei größeren Vermögenswerten die Möglichkeiten begrenzt sind.
- Zeitliche Staffelung nutzen. Durch die bewusste Einhaltung der 10-Jahres-Frist lässt sich der Freibetrag mehrfach ausschöpfen. Bei langer Vorlaufzeit können so steuerfreie Beträge akkumuliert werden.
- Mehrere Schenker einbeziehen. Wenn mehrere Personen unabhängig voneinander schenken, stehen jeweils eigene Freibeträge zur Verfügung. Das setzt aber echte, voneinander unabhängige Schenkungsentscheidungen voraus.
- Rechtliche Gestaltung prüfen. In manchen Fällen kann eine Heirat, eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine Adoption die steuerliche Einordnung grundlegend verändern. Das sind Maßnahmen mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen, die weit über die Steuerfrage hinausgehen — und immer im Einzelfall bewertet werden müssen.
- Darlehen statt Schenkung. Ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen ist keine Schenkung im steuerrechtlichen Sinne — solange es ernsthaft vereinbart und dokumentiert ist. Allerdings kann ein unverzinsliches Darlehen teilweise als verdeckte Schenkung gewertet werden, wenn keine realistische Rückzahlungserwartung besteht.
Was in jedem Fall zu vermeiden ist: sogenannte Kettenschenkungen ohne steuerliche Substanz. Wenn Vermögen zunächst an einen Verwandten mit hohem Freibetrag geschenkt wird, der es dann unmittelbar an den eigentlichen Empfänger weitergibt, prüft das Finanzamt sehr genau, ob es sich wirtschaftlich um eine Direktschenkung handelt. Eine solche Konstruktion kann steuerlich als Umgehung gewertet werden.
Weiterlesen:Schenkungssteuer umgehen legal — was wirklich möglich ist
Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?
Für Sie als Unternehmer oder Geschäftsführer ergeben sich besondere Situationen: Schenkungen an Mitarbeiter, Geschäftspartner oder langjährige Weggefährten können schnell steuerlich relevant werden. Auch die Übertragung von Unternehmensanteilen an Nicht-Verwandte folgt denselben Grundregeln — allerdings mit zusätzlichen Sonderregelungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG, die eine teilweise Verschonung ermöglichen können.
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen an Personen außerhalb der Familie lohnt sich eine sorgfältige Prüfung der Verschonungsregeln. Diese sind komplex und an Behaltefristen sowie Lohnsummenregelungen geknüpft. Eine Einzelfallprüfung mit dem Steuerberater ist hier unbedingt empfehlenswert, bevor eine Übertragung vollzogen wird.
Wichtiger Hinweis: Die Schenkungssteuer für Freunde und Nicht-Verwandte ist kein Randthema — sie betrifft jeden, der Vermögen außerhalb der engen Familie weitergeben möchte. Wer frühzeitig plant und die Freibeträge systematisch nutzt, kann die Steuerlast zumindest begrenzen. Bei größeren Beträgen führt kein Weg an einer individuellen steuerlichen Beratung vorbei.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Schenkungssteuer für Freunde?
Für Freunde und alle anderen nicht verwandten Personen gilt ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro gemäß § 16 ErbStG. Dieser Freibetrag gilt pro Kombination aus Schenker und Beschenktem und kann alle zehn Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden. Alle Schenkungen desselben Schenkers an denselben Empfänger innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.
Welcher Steuersatz gilt bei einer Schenkung an einen Freund?
Freunde werden steuerrechtlich der Steuerklasse III zugeordnet. Für den steuerpflichtigen Betrag — also den Teil der Schenkung, der den Freibetrag von 20.000 Euro übersteigt — gilt nach § 19 ErbStG ein Steuersatz von 30 Prozent für Beträge bis 6 Millionen Euro. Bei sehr hohen Beträgen kann der Satz bis auf 50 Prozent steigen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Beschenkte.
Muss ich eine Schenkung an einen Freund dem Finanzamt melden?
Ja. Gemäß § 30 ErbStG sind sowohl der Beschenkte als auch der Schenker verpflichtet, die Schenkung innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Diese Pflicht gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird. Eine Ausnahme besteht, wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde — dann übernimmt der Notar die Meldung.
Was passiert, wenn ich die Schenkungssteuer nicht zahle oder die Schenkung nicht melde?
Wer eine steuerpflichtige Schenkung nicht meldet und die Steuer nicht entrichtet, riskiert eine Steuerhinterziehung. Die Festsetzungsverjährung beträgt in solchen Fällen zehn Jahre. Das Finanzamt kann also noch nach Jahren die Steuer zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen nachfordern. Bei vorsätzlicher Nichtmeldung drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.
Wie unterscheidet sich die Schenkungssteuer für unverheiratete Lebenspartner?
Unverheiratete und nicht eingetragene Lebenspartner werden steuerrechtlich wie Fremde behandelt — also Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 Euro und Steuersätzen ab 30 Prozent. Eingetragene Lebenspartner hingegen stehen seit 2009 Ehegatten gleich und profitieren von einem Freibetrag von 500.000 Euro in Steuerklasse I. Die Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft kann die steuerliche Situation daher grundlegend verbessern.
Welche häufigen Fehler passieren bei Schenkungen an Freunde?
Der häufigste Fehler ist das Unterlassen der Meldung beim Finanzamt — viele glauben irrtümlich, eine private Schenkung müsse nicht gemeldet werden. Ein weiterer Fehler ist die fehlende Dokumentation des Schenkungszeitpunkts, was die Nutzung der 10-Jahres-Frist erschwert. Auch die Unterschätzung der Steuerlast bei größeren Beträgen führt in der Praxis regelmäßig zu Problemen, weil der Steuersatz von 30 Prozent für viele überraschend hoch ist.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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