Stand: April 2026
Das CSRD Umsetzungsgesetz beschäftigt Unternehmer, Geschäftsführer und ihre Berater seit gut zwei Jahren — und trotzdem ist das deutsche Gesetz bis heute nicht in Kraft getreten. Dabei ist die europäische Richtlinie, die dahintersteht, längst geltendes EU-Recht. Für Sie als Unternehmer stellt sich vor allem eine Frage: Bin ich betroffen, und was muss ich tun? In diesem Artikel erklären wir Ihnen den aktuellen Stand, die neuen Schwellenwerte nach dem EU-Omnibus-Paket und was das konkret für Ihre Berichtspflichten bedeutet.
Was ist die CSRD — und warum gibt es ein Umsetzungsgesetz?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464), ist eine EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr 2014 und erweitert deren Anforderungen erheblich. Betroffene Unternehmen müssen künftig in einem eigenen Abschnitt ihres Lageberichts über ihre Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung — kurz ESG — berichten. Grundlage dafür sind die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die als delegierte EU-Verordnung unmittelbar gelten.
Weil EU-Richtlinien nicht automatisch nationales Recht werden, braucht Deutschland ein eigenes Umsetzungsgesetz. Dieses CSRD Umsetzungsgesetz — in der Fachsprache auch CSRD-UmsG genannt — soll die Vorgaben der Richtlinie in das Handelsgesetzbuch (HGB) einarbeiten. Ursprünglich hätte dieser Schritt bis zum 6. Juli 2024 abgeschlossen sein müssen. Daraus wurde nichts. Die Umsetzungsfrist lief im Juli 2024 ab, und Deutschland — wie auch einige andere EU-Mitgliedstaaten — kam dieser Pflicht nicht nach.
Der Grund: Ein erster Gesetzentwurf wurde zwar 2024 eingebracht, konnte aber durch das Ende der Ampelkoalition nicht mehr in deutsches Recht umgesetzt werden. Das hatte Konsequenzen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsetzung nicht fristgerecht abgeschlossen, weshalb die Europäische Kommission am 26. September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren einleitete.
Wichtiger Hinweis: Solange das CSRD Umsetzungsgesetz in Deutschland nicht in Kraft ist, gilt weiterhin der bisherige Rechtsrahmen aus dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz von 2017 (CSR-RUG). Betroffen sind davon aktuell nur kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten.

Der aktuelle Gesetzgebungsstand: April 2026
Nach dem Koalitionswechsel legte die neue Bundesregierung im September 2025 einen neuen Anlauf vor. Im Umsetzungsverfahren veröffentlichte die Bundesregierung im September 2025 einen neuen Regierungsentwurf, den der Bundestag am 9. Oktober 2025 an seine Ausschüsse gegeben hat. Auch dieser Entwurf schaffte es nicht mehr bis zum Jahresende 2025 ins Ziel. Ein Inkrafttreten noch vor dem 31. Dezember 2025 und damit eine Anwendung der CSRD auf das Geschäftsjahr 2025 war damit faktisch ausgeschlossen.
Aktuell — Stand April 2026 — befindet sich das CSRD Umsetzungsgesetz noch immer im parlamentarischen Verfahren. Der federführende Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 31. März 2026 Anträge zum Regierungsentwurf veröffentlicht, darunter einen gemeinsamen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen SPD und CDU/CSU. Für den 10. April 2026 wurde eine öffentliche Anhörung terminiert, im Rahmen derer Experten ihre Einschätzung zum CSRD-Umsetzungsgesetz äußern können. Nach dieser Anhörung wird das Gesetz in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag abgestimmt. Mit dem endgültigen Inkrafttreten ist im weiteren Verlauf des Jahres 2026 zu rechnen.
Für Sie als Unternehmer bedeutet das konkret: Solange das deutsche Umsetzungsgesetz nicht final verkündet ist, bleibt die alte Rechtslage nach dem CSR-RUG für die erste Welle (mehr als 500 Mitarbeitende, kapitalmarktorientiert) bestehen. Wer also bisher nicht berichtspflichtig war, ist es derzeit nach deutschem Recht auch weiterhin nicht.

Das EU-Omnibus-Paket: Die wichtigste Änderung für den Mittelstand
Parallel zur stockenden nationalen Umsetzung hat sich auf EU-Ebene Entscheidendes getan. Die EU hat die CSRD durch das sogenannte Omnibus-I-Paket grundlegend überarbeitet und den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen drastisch eingeschränkt. Am 26. Februar 2026 wurde die Richtlinie (EU) 2026/470 zur Änderung bestimmter Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie nimmt Anpassungen an der CSRD vor und muss innerhalb eines Jahres durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Omnibus-I-Richtlinie ist am 18. März 2026, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, in Kraft getreten.
Das ist für den deutschen Mittelstand eine Nachricht von erheblicher Tragweite. Die neuen Schwellenwerte verändern alles:
- Neue Berichtspflicht ab 1.000 Beschäftigten UND 450 Mio. Euro Umsatz. Die geänderte Richtlinie sieht vor, dass nur noch EU-Unternehmen mit durchschnittlich über 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Die Kapitalmarktorientierung ist dabei unerheblich.
- Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Die bisherige „2-von-3-Logik“ entfällt. Wer also mehr als 1.000 Mitarbeitende hat, aber weniger als 450 Millionen Euro Umsatz erzielt, ist nicht berichtspflichtig — und umgekehrt.
- Starttermin für alle berichtspflichtigen Unternehmen: Geschäftsjahr 2027. Die CSRD-Berichtspflicht beginnt ab dem 1. Januar 2027. Das bedeutet, dass die betroffenen Unternehmen erstmals im Folgejahr über das Geschäftsjahr 2027 nach CSRD berichten müssen.
- Schutz vor Datenanfragen aus der Lieferkette. Nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern UND mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz müssen berichten. Unternehmen unter 1.000 Mitarbeitern dürfen ESG-Datenanfragen ablehnen, die über den freiwilligen VSME-Standard hinausgehen.
Die Auswirkungen dieser Neuausrichtung auf die Zahl der betroffenen Unternehmen sind bemerkenswert. Vor der Reform waren europaweit rund 50.000 Unternehmen berichtspflichtig, in Deutschland geschätzt 15.000. Nach der Omnibus-Richtlinie schrumpft der Kreis auf etwa 5.000 EU-weit, in Deutschland dürften es nach Verbandsschätzungen rund 1.500 bleiben.
Wichtiger Hinweis: Das Omnibus-Paket ist zwar seit dem 18. März 2026 EU-Recht, muss aber noch in deutsches Recht umgesetzt werden. Der laufende Änderungsantrag der Regierungsfraktionen im Bundestag berücksichtigt diese neuen EU-Vorgaben bereits. Bis zur nationalen Umsetzung gilt formal weiterhin das bisherige deutsche Recht.
Wer ist betroffen — und wer nicht?
Lassen Sie uns das für die Praxis konkret aufschlüsseln. Die entscheidende Frage ist, ob Ihr Unternehmen unter die neue Regelung fällt oder nicht.
Direkt berichtspflichtig nach neuem EU-Recht
Betroffen sind Unternehmen, die beide Kriterien der Richtlinie (EU) 2026/470 kumulativ erfüllen: mehr als 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Für diese Unternehmen gilt die Berichtspflicht ab dem Geschäftsjahr 2027, also mit dem ersten zu veröffentlichenden Bericht im Jahr 2028. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 19. März 2027 Zeit, die CSRD in nationales Recht umzusetzen.
Nicht direkt berichtspflichtig — aber indirekt betroffen
Wer die neuen Schwellenwerte nicht erreicht, fällt aus dem direkten Anwendungsbereich heraus. Das betrifft den weit überwiegenden Teil des deutschen Mittelstands. Trotzdem sollten Sie das Thema nicht vollständig aus dem Blick verlieren. Denn: Viele Unternehmen sind indirekt von der CSRD betroffen, weil die Offenlegungspflicht auch Informationen entlang der Wertschöpfungskette umfasst. Deshalb wenden sich berichtspflichtige Unternehmen bei der Ermittlung ihrer ESG-Daten auch an ihre Zulieferer, darunter häufig Unternehmen, die nicht direkt der CSRD unterliegen.
Der neue Schutzschild für kleinere Unternehmen greift hier: Unternehmen, die nicht direkt berichtspflichtig sind, dürfen Datenanfragen großer berichtspflichtiger Unternehmen verweigern, die über den freiwilligen Standard (VSME) hinausgehen. In der Praxis empfiehlt sich trotzdem eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Grundlagen des VSME-Standards, um auf Anfragen vorbereitet zu sein.
Tochtergesellschaften und Konzernprivileg
Gehört Ihr Unternehmen zu einer Unternehmensgruppe? Dann kann das Konzernprivileg relevant sein. Tochtergesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Berichtspflicht ausgenommen, wenn die Muttergesellschaft sie in ihren konsolidierten Lagebericht aufnimmt. Eine Prüfung im Einzelfall — gemeinsam mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer — ist hier empfehlenswert.
Weiterlesen:Holdingstruktur und steuerliche Gestaltung: Was Unternehmer wissen müssen

Was ändert sich inhaltlich durch das CSRD Umsetzungsgesetz?
Das CSRD Umsetzungsgesetz bringt nicht nur neue Berichtspflichten, sondern auch strukturelle Änderungen in der Art, wie Unternehmen über Nachhaltigkeit berichten müssen.
Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts
Bisher konnten Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsinformationen in separaten Berichten veröffentlichen. Das ändert sich grundlegend. Unternehmen müssen einen gesonderten Nachhaltigkeitsabschnitt in ihrem Lagebericht veröffentlichen, der nach einheitlichen europäischen Standards (ESRS) erstellt wird. Der Nachhaltigkeitsbericht wird damit Teil der handelsrechtlichen Pflichtberichterstattung — mit allen Konsequenzen für Aufstellung, Prüfung und Offenlegung.
Externe Prüfungspflicht
Neu ist auch die Pflicht zur externen Prüfung. Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte soll durch den Abschlussprüfer oder einen anderen Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die CSRD-Berichte unterliegen weiterhin einer externen Prüfung, allerdings bis auf Weiteres nur mit begrenzter Prüfungssicherheit. Das bedeutet: Der Prüfer muss nicht das volle Sicherheitsniveau einer Jahresabschlussprüfung erreichen, aber eine inhaltliche Überprüfung findet statt.
Berichtsinhalte nach ESRS
Was genau berichtet werden muss, regeln die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die konkreten Berichtsanforderungen werden in diesen Nachhaltigkeitsberichtsstandards definiert. Die ESRS werden derzeit im Rahmen des Omnibus-Prozesses überarbeitet. Die ESRS-Standards werden grundlegend überarbeitet: Weniger relevante Datenpunkte werden gestrichen, quantitative Angaben erhalten Vorrang, und es wird klarer zwischen obligatorischen und freiwilligen Datenpunkten unterschieden. Die EU-Kommission will bis Sommer 2026 einen überarbeiteten, stark vereinfachten ESRS-Standard vorlegen. Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte könnte sich damit mehr als halbieren.
Maschinenlesbare Offenlegung
Ein weiterer Aspekt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: Die Nachhaltigkeitsangaben müssen künftig maschinenlesbar im ESEF-Format ausgezeichnet werden. Das erfordert entsprechende IT-Systeme und frühzeitige Vorbereitung. Eine Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer und dem Jahresabschluss-Team ist hierfür unerlässlich.
Praktische Einordnung: Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir: Viele Unternehmer stehen vor der CSRD wie vor einem Bürokratieberg, den sie noch gar nicht richtig einschätzen können. Die gute Nachricht lautet: Durch das Omnibus-Paket ist dieser Berg für den Mittelstand deutlich kleiner geworden. Die schlechte Nachricht: Wer betroffen ist, hat weniger Zeit als gedacht.
- Betriebe unter den neuen Schwellenwerten. Für Sie entsteht derzeit keine direkte Berichtspflicht. Dennoch kann es sinnvoll sein, ESG-Grunddaten strukturiert zu erfassen — schon allein, um auf Anfragen von Geschäftspartnern oder Kreditgebern reagieren zu können.
- Betriebe über den Schwellenwerten. Wenn Ihr Unternehmen mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz hat, sollten Sie die Vorbereitungen für die Berichterstattung ab Geschäftsjahr 2027 jetzt angehen. Erfahrungsgemäß benötigt der Aufbau eines belastbaren Nachhaltigkeitsmanagementsystems mindestens 12 Monate.
- Unternehmen in Lieferketten großer Konzerne. Auch wenn Sie nicht direkt berichtspflichtig sind, werden Ihre Kunden ESG-Daten anfragen. Kennen Sie den VSME-Standard und wissen Sie, welche Anfragen Sie ablehnen dürfen.
- Tochtergesellschaften und Konzernunternehmen. Klären Sie frühzeitig, ob das Konzernprivileg greift und ob eine konsolidierte Berichterstattung der Mutter Sie befreit.
Tipp: Die Frage, ob Ihr Unternehmen direkt oder indirekt betroffen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine individuelle Prüfung durch einen erfahrenen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer schafft hier Klarheit — bevor Sie unnötig Ressourcen in ein Berichtssystem investieren, das Sie gar nicht benötigen.
Häufig gestellte Fragen
Wann tritt das CSRD Umsetzungsgesetz in Deutschland in Kraft?
Das CSRD Umsetzungsgesetz befindet sich Stand April 2026 noch im parlamentarischen Verfahren. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am 31. März 2026 einen Änderungsantrag veröffentlicht, eine öffentliche Anhörung fand am 10. April 2026 statt. Mit dem endgültigen Inkrafttreten wird im weiteren Verlauf des Jahres 2026 gerechnet. Die Umsetzungsfrist für die EU-Omnibus-Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 läuft bis zum 19. März 2027.
Welche Schwellenwerte gelten nach dem neuen EU-Omnibus-Paket?
Nach der Richtlinie (EU) 2026/470, die am 18. März 2026 in Kraft getreten ist, sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt UND mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz berichtspflichtig. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein — wer nur eines der beiden Merkmale erfüllt, fällt aus dem Anwendungsbereich heraus. Die Kapitalmarktorientierung spielt dabei keine eigenständige Rolle mehr.
Welcher häufige Fehler entsteht bei der Einschätzung der eigenen Betroffenheit?
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden automatisch berichtspflichtig sind — das entspricht dem alten Recht und ist nach dem Omnibus-Paket überholt. Ein weiterer Fehler besteht darin, die indirekte Betroffenheit als Zulieferer zu unterschätzen: Auch wer nicht direkt unter die CSRD fällt, kann von berichtspflichtigen Großkunden mit ESG-Datenanfragen konfrontiert werden. Hier schützt der VSME-Standard als Obergrenze für solche Anfragen.
Ab wann müssen betroffene Unternehmen erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen?
Nach dem aktuellen EU-Rechtsstand müssen Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte überschreiten, erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichten. Der erste Bericht ist damit im Jahr 2028 zu veröffentlichen. Für Unternehmen, die bereits nach dem alten CSR-RUG berichtspflichtig waren und die neuen Schwellenwerte weiterhin erfüllen, gelten gesonderte Übergangsregelungen, die im deutschen Umsetzungsgesetz noch konkretisiert werden.
Was ist der VSME-Standard und wofür brauche ich ihn?
Der VSME (Voluntary SME Standard) ist ein freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen. Er dient nicht als Pflichtrahmen, sondern als Schutzschild: Wenn ein berichtspflichtiges Großunternehmen ESG-Daten von Ihnen als Zulieferer anfordert, dürfen Sie Anfragen ablehnen, die über den VSME-Rahmen hinausgehen. Für Unternehmen in Lieferketten großer Konzerne lohnt sich daher eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesem Standard.
Was gilt aktuell, solange das CSRD Umsetzungsgesetz noch nicht in Kraft ist?
Bis zur Verabschiedung des deutschen Umsetzungsgesetzes bleibt das bisherige CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz von 2017 (CSR-RUG) in Kraft. Berichtspflichtig sind danach weiterhin kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten. Diese Unternehmen müssen für das Geschäftsjahr 2025 eine nichtfinanzielle Erklärung nach den bisherigen Vorschriften der §§ 289b ff. HGB abgeben.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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