Die Schenkungsteuer ist die Zwillingsschwester der Erbschaftsteuer — gleiche Freibeträge, gleiche Sätze, aber ein entscheidender Unterschied: Schenken kann man planen, wiederholen und takten. Genau deshalb ist die Schenkung zu Lebzeiten das stärkste Werkzeug der Vermögensübertragung.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarFrüh und im Takt: Wer mit 55 beginnt statt mit 75, nutzt zwei bis drei Freibetragsrunden — die Tabelle rechts zeigt das Potenzial einer Familie über zwanzig Jahre. Auch die Kettenschenkung gehört hierher: erst an den Ehegatten, der schenkt (nach echter Bedenkzeit und ohne Weitergabeverpflichtung) ans Kind weiter — so wird der 400.000er-Freibetrag beider Elternteile genutzt, selbst wenn das Vermögen nur einem gehörte.
Mit Nießbrauch: Die Immobilie wird verschenkt, Mieten und Nutzung bleiben beim Schenker. Der kapitalisierte Nießbrauchswert mindert die Bemessungsgrundlage — je jünger der Schenker, desto größer der Abschlag, oft 30 bis 50 %. Ergebnis: Auch größere Objekte passen plötzlich in den Freibetrag.
Fürs Unternehmen: Die vorweggenommene Erbfolge mit Verschonungsregeln, gern kombiniert mit Nießbrauch an GmbH-Anteilen oder stimmrechtslosen Anteilen — der Senior behält Einfluss und Erträge, die Nachfolge ist steuerlich gesichert. Vorsicht bei Gegenleistungen: Übernommene Schulden machen die Schenkung teilentgeltlich — dann drohen ertragsteuerliche Nebenwirkungen bis zur Spekulationssteuer.