Fristen für die Körperschaftsteuer in Deutschland

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Stand: März 2026

Wer eine GmbH, AG oder eine andere Kapitalgesellschaft führt, kommt an der Körperschaftsteuer nicht vorbei. Die Körperschaftsteuer – kurz KSt – ist die Ertragsteuer auf das Einkommen juristischer Personen und beträgt in Deutschland 15 % des zu versteuernden Einkommens. Sie ist die Steuer auf das Einkommen juristischer Personen wie Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereine und beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Doch neben dem Steuersatz selbst sind es vor allem die Fristen für die Körperschaftsteuer, die Geschäftsführer und Unternehmer im Blick behalten müssen. Verpasste Abgabetermine können Verspätungszuschläge nach sich ziehen – und die summieren sich schnell.

Fristen für die Körperschaftsteuer in Deutschland

Dieser Artikel gibt Ihnen einen strukturierten Überblick über alle relevanten Fristen: von der jährlichen Körperschaftsteuererklärung über die quartalsweisen Vorauszahlungen bis hin zur Frage, was bei einer Fristverlängerung möglich ist.


Was ist die Körperschaftsteuer – und wen betrifft sie?

Die Körperschaftsteuer ist nur relevant, wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gegründet haben. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmer ist die Einkommensteuer relevant. Das klingt einfach, hat aber in der Praxis einige Feinheiten. Eine GmbH zahlt also Körperschaftsteuer, ein Einzelunternehmer hingegen nicht – er unterliegt der Einkommensteuer.

Die Körperschaftsteuer ist laut Bundesministerium der Finanzen eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, andere Personenvereinigungen wie Vereine, soweit diese nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind, und Vermögensmassen wie eine Stiftung.

Zur Körperschaftsteuer kommt in der Regel noch die Gewerbesteuer hinzu, deren Höhe vom jeweiligen kommunalen Hebesatz abhängt. Außerdem fällt auf die Körperschaftsteuer noch der Solidaritätszuschlag an – allerdings nur in bestimmten Fällen, da dieser seit 2021 für einen Großteil der Steuerpflichtigen abgeschafft wurde. Für Kapitalgesellschaften gilt der Solidaritätszuschlag jedoch weiterhin.

Wichtiger Hinweis: Die Körperschaftsteuer betrifft ausschließlich Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und vergleichbare juristische Personen. Einzelunternehmer und Personengesellschaften unterliegen stattdessen der Einkommensteuer. Eine Verwechslung der Steuerarten kann zu Fehlern in der Planung führen – eine Abstimmung mit dem Steuerberater ist daher empfehlenswert.


Die Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung

Der wichtigste Termin im Jahreskalender jeder Kapitalgesellschaft ist die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung. Die Abgabefristen gelten nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Das bedeutet: Die Fristen für die Körperschaftsteuer orientieren sich an denselben Regelungen, die auch für andere Steuerarten gelten.

Fristen ohne Steuerberater

Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die normalen Abgabefristen. Die Steuererklärung für 2024 muss also spätestens am 31. Juli 2025 beim Finanzamt abgegeben werden. Für das Steuerjahr 2025 gilt entsprechend der 31. Juli 2026.

Beim Veranlagungszeitraum 2023 galt aufgrund der coronabedingten Verlängerungen noch eine abweichende Frist: Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 musste spätestens am 2. September 2024 beim Finanzamt vorliegen. Dieser Termin verschob sich, weil der reguläre 31. August 2024 auf einen Samstag fiel.

Fristen für die Körperschaftsteuer in Deutschland

Fristen mit Steuerberater

Wer die Körperschaftsteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von deutlich längeren Fristen. Wer sich Unterstützung beim Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein holt, bekommt automatisch im Normalfall sieben Monate Aufschub. Deshalb gilt standardmäßig der letzte Februartag des übernächsten Jahres als Abgabefrist für Steuerpflichtige, die sich beraten lassen.

Für die aktuellen und kommenden Veranlagungszeiträume sehen die Fristen bei Beauftragung eines Steuerberaters wie folgt aus:

  • Veranlagungszeitraum 2023. Abgabefrist bis 2. Juni 2025.
  • Veranlagungszeitraum 2024. Wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie muss die Steuererklärung für 2024 in beratenen Fällen erst am 30. April 2026 beim Finanzamt sein.
  • Veranlagungszeitraum 2025. In beratenen Fällen ist die Frist für das Steuerjahr 2025 der 1. März 2027, weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist.

Bei beratenen Steuerpflichtigen gelten erst ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wieder die regulären Steuerfristen. Die coronabedingten Sonderregelungen laufen damit schrittweise aus.

Kernaussage: Die Beauftragung eines Steuerberaters verlängert die Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung erheblich – in der Regel bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Für viele Kapitalgesellschaften kann sich das lohnen, weil mehr Zeit für eine sorgfältige Erstellung der Unterlagen bleibt.


Vierteljährliche Vorauszahlungen: Diese Termine sind fest

Neben der jährlichen Erklärung müssen Kapitalgesellschaften unterjährig Vorauszahlungen leisten. Auf die Körperschaftsteuer sind ebenso wie auf die Einkommensteuer unterjährig Vorauszahlungen zu leisten, da beide Steuerarten als Veranlagungssteuern erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entstehen. Bis zur Festsetzung und Fälligkeit der Körperschaftsteuer vergeht zumeist einige Zeit, sodass durch die Erhebung von Vorauszahlungen die Finanzierung des Staates bis zur endgültigen Zahlung der festgesetzten Steuern sichergestellt werden soll.

Die Vorauszahlungen sind fest im Jahreskalender verankert. Die Körperschaftsteuer betrifft juristische Personen, mit quartalsweisen Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Fällt einer dieser Termine auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.

Wie hoch die einzelnen Vorauszahlungen ausfallen, richtet sich nach dem Ergebnis der letzten Veranlagung. Als Vorauszahlung müssen Sie pro Termin ein Viertel der Steuer, die für das letzte Jahr berechnet wurde, zahlen. Ändert sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erheblich – etwa durch einen starken Umsatzrückgang – kann eine Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragt werden. Stellt sich heraus, dass die Festsetzung der Vorauszahlungen nach Maßgabe der letzten Steuerfestsetzung mit der voraussichtlichen Steuerschuld des laufenden Jahres nicht übereinstimmen wird, können die Vorauszahlungen sowohl nach oben als auch nach unten angepasst werden.

Was passiert nach der Jahresveranlagung?

Die vorab geleisteten Vorauszahlungen werden auf die festgesetzte Jahressteuer angerechnet. Wurden zu hohe Vorauszahlungen geleistet, wird der überschüssige Betrag erstattet. Im entgegengesetzten Fall ist die noch ausstehende Körperschaftsteuer zu entrichten. Das Finanzamt berücksichtigt geleistete Vorauszahlungen automatisch im Steuerbescheid – ein gesonderter Eintrag in der Erklärung ist nicht notwendig.


Fristverlängerung: Wann ist sie möglich?

Manchmal lässt sich die Abgabefrist schlicht nicht einhalten – etwa weil wichtige Belege fehlen oder die Buchhaltung noch nicht abgeschlossen ist. In solchen Fällen kann beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Grundsätzlich ist die Körperschaftsteuererklärung für 2023 bis zum 31.7.2024 abzugeben. Da diese Frist im Einzelfall zu knapp bemessen sein kann, gewährt das Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung.

Ist die Frist wegen fehlender Belege oder wegen eines Großauftrags nicht einzuhalten, kann beim Finanzamt ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden. Bei einer plausiblen Begründung ist eine Fristverlängerung bis Ende September oder sogar bis Ende Dezember möglich. Einen Anspruch auf Verlängerung gibt es allerdings nicht – das Finanzamt entscheidet nach eigenem Ermessen.

Tipp: Eine Fristverlängerung sollte möglichst frühzeitig und schriftlich mit einer nachvollziehbaren Begründung beantragt werden. In der Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater, damit keine Frist unbemerkt verstreicht.

Was droht bei Fristversäumnis?

Wer die Abgabefrist verpasst, riskiert einen Verspätungszuschlag. Das Finanzamt ist verpflichtet, bei nicht beratenen Steuerpflichtigen einen Verspätungszuschlag zu erheben, wenn die Steuererklärung deutlich zu spät abgegeben wird. Bei einer Nachzahlung kommen außerdem Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO hinzu, die aktuell 1,8 % pro Jahr betragen.

  • Verspätungszuschlag. Wird automatisch fällig, wenn die Erklärung ohne ausreichenden Grund zu spät eingereicht wird. Die Höhe richtet sich nach der festgesetzten Steuer und der Dauer der Verspätung.
  • Nachzahlungszinsen. Ergibt der Steuerbescheid eine Nachzahlung, werden auf den Nachzahlungsbetrag Zinsen in Höhe von 1,8 % pro Jahr erhoben – gerechnet ab dem 15. Monat nach Ende des Veranlagungszeitraums.
  • Schätzung durch das Finanzamt. Gibt eine Gesellschaft ihre Erklärung trotz Aufforderung nicht ab, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen – oft zu Ungunsten des Unternehmens.

Aktuelle Entwicklungen: Körperschaftsteuersatz ab 2028

Wer langfristig plant, sollte eine wichtige gesetzliche Änderung kennen. Der Körperschaftsteuersatz soll ab 1. Januar 2028 von aktuell 15 % auf 10 % bis 2032 schrittweise gesenkt werden. Diese Absenkung wurde durch das steuerliche Investitionssofortprogramm beschlossen, das der Bundesrat im Juli 2025 verabschiedet hat.

Die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer von 15 auf 10 Prozent ab 2028 ist für Unternehmen eine gute Nachricht. Doch die Freude ist getrübt: Dort droht ab sofort ein beträchtlicher zeitlicher Mehraufwand bei der Berechnung der latenten Steuern. Latente Steuern sind vereinfacht gesagt steuerliche Rückstellungen, die sich aus Unterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben. Für viele Unternehmen bedeutet die künftige Steuersenkung, dass bereits jetzt Bilanzkorrekturen notwendig werden.

Für die laufende Steuerplanung ändert sich bis Ende 2027 nichts am Steuersatz von 15 %. Eine vorausschauende Prüfung im Einzelfall – insbesondere bei der Bilanzierung latenter Steuern – ist dennoch empfehlenswert.

Wichtiger Hinweis: Die geplante schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 kann Auswirkungen auf die Bewertung latenter Steuern in aktuellen Jahresabschlüssen haben. Unternehmen, die nach HGB oder IFRS bilanzieren, sollten diesen Punkt mit ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer besprechen.


Übersicht: Die wichtigsten Fristen für die Körperschaftsteuer auf einen Blick

  • Abgabe ohne Steuerberater (VZ 2024). Die Steuererklärung für 2024 musste spätestens am 31. Juli 2025 beim Finanzamt abgegeben werden.
  • Abgabe ohne Steuerberater (VZ 2025). Frist: 31. Juli 2026 – dies entspricht der wieder geltenden Normalfrist.
  • Abgabe mit Steuerberater (VZ 2023). Abgabefrist bis 2. Juni 2025.
  • Abgabe mit Steuerberater (VZ 2024). Wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie gilt hier der 30. April 2026.
  • Abgabe mit Steuerberater (VZ 2025). Bei Erstellung durch einen Steuerberater gilt grundsätzlich eine automatische Fristverlängerung bis 1. März 2027.
  • Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Jeweils am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. eines jeden Jahres.

Weiterlesen:Gewerbesteuer für GmbH: Alles zu Fristen, Vorauszahlungen und Hebesatz


Fazit: Fristen kennen, Überraschungen vermeiden

Die Fristen für die Körperschaftsteuer sind komplex – vor allem weil sich die Abgabetermine je nach Veranlagungszeitraum und der Frage, ob ein Steuerberater eingeschaltet ist, erheblich unterscheiden. Die coronabedingten Verlängerungen laufen schrittweise aus. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären gesetzlichen Fristen.

Für Geschäftsführer und Unternehmer empfiehlt sich deshalb ein klarer Terminkalender mit allen relevanten Steuerterminen. Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember sind feste Größen im Jahresverlauf. Die jährliche Erklärungsfrist richtet sich danach, ob die Erklärung selbst erstellt oder durch einen Steuerberater eingereicht wird.

Wer unsicher ist, welche Fristen im konkreten Fall gelten, sollte dies mit seiner Steuerberaterin oder seinem Steuerberater besprechen. Eine frühzeitige Klärung schützt vor Verspätungszuschlägen und gibt Planungssicherheit.


Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
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Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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