IFRS 18: Was der neue Standard für Ihr Unternehmen bedeutet

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Stand: April 2026

Stellen Sie sich vor, zwei Unternehmen derselben Branche weisen ihr Betriebsergebnis völlig unterschiedlich aus — beide regelkonform nach bisherigem IAS 1. Genau dieses Problem hat den Ausschlag gegeben für IFRS 18, den neuen Rechnungslegungsstandard, der ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend gilt. Für Sie als Geschäftsführer oder Finanzverantwortlicher eines IFRS-bilanzierenden Unternehmens ist das keine ferne Zukunft mehr: Die Vergleichsperiode 2026 muss bereits nach den neuen Regeln aufbereitet werden — der Handlungsbedarf ist also jetzt.

Was ist IFRS 18 — und warum ersetzt er IAS 1?

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ am 9. April 2024 veröffentlicht. Der Standard löst IAS 1 ab, der bis dahin als zentrales Regelwerk für die Darstellung von IFRS-Abschlüssen galt. Der bisher für die Darstellung des Abschlusses relevante IAS 1 wird durch IFRS 18 ersetzt; IAS 1 ließ IFRS-Anwendern bislang weitgehend Freiheit in der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung. Genau diese Freiheit war das Problem.

Investoren und Analysten hatten seit Jahren bemängelt, dass die Abschlüsse verschiedener Unternehmen kaum miteinander vergleichbar waren. Nach Aussage des Vorsitzenden des IASB stellt IFRS 18 die signifikanteste Änderung in der Darstellung der finanziellen Leistung eines Unternehmens seit über 20 Jahren dar. Das ist keine Übertreibung — für viele IFRS-Anwender geht der Umsetzungsaufwand weit über eine neue Gliederung hinaus.

Wichtig für Sie als Unternehmer: Der Ansatz und die Bewertung von Posten bleiben durch IFRS 18 unberührt. Ihr Jahresüberschuss verändert sich nicht. Was sich ändert, ist die Art, wie Sie Erträge und Aufwendungen darstellen und welche Zusatzinformationen Sie künftig offenlegen müssen.

Wichtiger Hinweis: IFRS 18 verändert nicht, was ein Unternehmen verdient — sondern wie dieses Ergebnis dargestellt wird. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen ist das ein entscheidender Unterschied in der Kommunikation mit Investoren.

Weiterlesen:Jahresabschluss nach IFRS — Grundlagen für Unternehmen

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Die drei zentralen Neuerungen im Überblick

1. Neue Kategorien und Pflicht-Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung

Das Herzstück von IFRS 18 ist eine neue Pflichtstruktur für die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Bislang konnten Unternehmen ihre GuV weitgehend nach eigenem Ermessen gliedern. Das entfällt. IFRS 18 beinhaltet eine Neugliederung der Gewinn- und Verlustrechnung in die Bereiche „Betrieb“, „Investition“, „Finanzierung“, „Ertragsteuern“ sowie „aufgegebene Geschäftsbereiche“ sowie die Normierung verbindlich auszuweisender Zwischensummen.

Zwei dieser Zwischensummen sind künftig für alle IFRS-Anwender verpflichtend auszuweisen:

  • Betriebsergebnis. Diese Zwischensumme zeigt das operative Kerngeschäft — bereinigt um Investitions-, Finanzierungs- und Steuereffekte. Erstmals gibt es eine normierte, vergleichbare Definition für alle IFRS-Unternehmen weltweit.
  • Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern. Diese Kennzahl erfasst zusätzlich zum operativen Ergebnis auch investive Vorgänge wie Veräußerungsgewinne, schließt aber Finanzierung und Steuern aus — und bietet damit eine umfassendere Sicht auf die operative und investive Unternehmensaktivität vor externen Einflussfaktoren.

Was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen? Wenn Sie heute beispielsweise Währungsumrechnungseffekte pauschal im sonstigen Aufwand erfassen, ist das künftig so nicht mehr zulässig. In einigen Fällen wird sich die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen ändern, zum Beispiel bei Währungsumrechnungseffekten — denn diese sind gemäß IFRS 18 in derselben Kategorie auszuweisen wie die Erträge und Aufwendungen, die zu den Umrechnungsdifferenzen geführt haben.

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2. Offenlegungspflicht für Management Performance Measures (MPMs)

Viele börsennotierte Unternehmen kommunizieren in Pressemitteilungen oder Investorenpräsentationen eigene Kennzahlen: „bereinigtes EBITDA“, „nachhaltiges Betriebsergebnis“ oder „Ergebnis vor Sondereffekten“. Diese Kennzahlen sind oft schwer nachvollziehbar und kaum vergleichbar. IFRS 18 setzt hier an.

Als Management Performance Measures (MPMs) — also von der Unternehmensleitung selbst definierte Leistungskennzahlen — gelten solche Größen, die außerhalb des Abschlusses in der öffentlichen Kommunikation verwendet werden und die Sichtweise des Managements auf die finanzielle Leistung widerspiegeln, ohne dass IFRS selbst sie vorschreibt. Typische Beispiele für MPMs sind angepasster Gewinn oder Verlust, angepasstes operatives Ergebnis, EBITDA oder angepasstes EBITDA.

Neu und besonders relevant: IFRS 18 macht Management Performance Measures erstmals zum Bestandteil des geprüften Abschlusses — das verleiht bestimmten Leistungskennzahlen eine deutlich höhere Glaubwürdigkeit. Konkret müssen Unternehmen für jede MPM im Anhang offenlegen, wie sie berechnet wird, warum sie aus Sicht des Managements nützlich ist, und eine Überleitungsrechnung zur nächstgelegenen IFRS-Zwischensumme erstellen.

Wichtiger Hinweis: MPM-Angaben unterliegen künftig der Abschlussprüfung. Wer in Investorenpräsentationen oder Pressemitteilungen mit eigenen Kennzahlen arbeitet, muss diese Kennzahlen systematisch erfassen und prüfungsfähig dokumentieren — das ist ein organisatorischer Mehraufwand, der nicht unterschätzt werden sollte.

3. Neue Regeln für Aggregation und Disaggregation von Informationen

IFRS 18 präzisiert außerdem, wie Informationen in den Abschlussbestandteilen zusammengefasst oder aufgegliedert werden dürfen. IFRS 18 stellt klar, dass die Verwendung des Begriffs „sonstige“ — etwa „sonstige Erträge“ — nicht nützlich ist, weil er keine Information über die Art der enthaltenen Posten liefert. Unternehmen sollten daher Begriffe verwenden, die die gemeinsamen Merkmale der zusammengefassten Posten beschreiben.

Das klingt nach einer Kleinigkeit. In der Praxis bedeutet es jedoch, dass viele bestehende Kontenrahmen und Buchungslogiken überprüft werden müssen. Wer heute großzügig Posten in „sonstige betriebliche Aufwendungen“ bündelt, wird künftig differenzierter ausweisen müssen.

Tipp: Eine frühzeitige Analyse des eigenen Kontenrahmens auf IFRS-18-Konformität kann erheblichen Zeitdruck in 2026 vermeiden.


Änderungen an der Kapitalflussrechnung (IAS 7)

Neben der GuV betrifft IFRS 18 auch die Kapitalflussrechnung. Die Änderungen zielen darauf ab, die Vergleichbarkeit zu erhöhen, indem insbesondere die bisher bestehenden Zuordnungswahlrechte bei Zahlungsmittelflüssen aus Zinsen und Dividenden in der Kapitalflussrechnung abgeschafft werden. Zudem ist zukünftig das neu definierte Betriebsergebnis als verpflichtender Ausgangspunkt bei Anwendung der indirekten Methode in der Kapitalflussrechnung vorgegeben.

Für viele Finanzabteilungen bedeutet das konkret: Zinszahlungen und erhaltene Dividenden, die bislang nach Wahlrecht im operativen Cashflow oder im Investitions- beziehungsweise Finanzierungsbereich ausgewiesen wurden, erhalten eine klar zugewiesene Kategorie. Das erhöht die Vergleichbarkeit — verlangt aber eine Anpassung bestehender Reporting-Prozesse.

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Wer ist betroffen — und wann muss gehandelt werden?

Von den Neuerungen des IFRS 18 sind alle nach IFRS bilanzierenden Unternehmen betroffen. Das gilt sowohl für kapitalmarktorientierte Konzerne als auch für mittelständische Unternehmen, die freiwillig oder aufgrund von Kreditgebervereinbarungen nach IFRS berichten.

Der entscheidende Zeitplan:

  • 9. April 2024: Veröffentlichung von IFRS 18 durch den IASB.
  • 16. Februar 2026: Die Europäische Union hat im EU-Amtsblatt vom 16. Februar 2026 die Verordnung (EU) Nr. 2026/338 vom 13. Februar 2026 veröffentlicht und IFRS 18 damit für in der EU gelistete Unternehmen anwendbar gemacht.
  • Ab 1. Januar 2026: Die Erstanwendung erfolgt retrospektiv, so dass das Vergleichsjahr 2026 ebenfalls nach IFRS 18 dargestellt werden muss. Bereits die Quartalsberichte Q1/2027 benötigen einen angepassten Vorjahresquartalsvergleich. Das bedeutet: Ihre Buchhaltung muss die 2026-Daten bereits in der neuen Struktur erfassen oder im Nachhinein aufwendig umschlüsseln.
  • 1. Januar 2027: IFRS 18 ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, verpflichtend anzuwenden.

Für Sie als Unternehmer folgt daraus: Auch wenn die Einführung „erst“ für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 erfolgen muss (mit entsprechendem Restatement 2026), ist die Änderung bei Inhalten, Prozessen sowie ERP- und CPM-Systemen in vielen Unternehmen so umfangreich, dass eine möglichst frühzeitige Beschäftigung mit der Thematik notwendig ist.

Wichtiger Hinweis: Der Übergangszeitpunkt ist faktisch nicht der 1. Januar 2027 — sondern der 1. Januar 2026. Wer erst 2027 beginnt, die Vorjahresvergleichszahlen aufzubereiten, wird erheblichen Mehraufwand betreiben müssen.


Welche praktischen Schritte sind jetzt sinnvoll?

In unserer Beratungspraxis beobachten wir, dass viele Unternehmen den Implementierungsaufwand für IFRS 18 unterschätzen. Unternehmen sollten evaluieren, in welchem Umfang sie von IFRS 18 betroffen sind; da sich die Änderungen nicht ausschließlich auf erläuternde Anhangangaben beschränken, sondern mitunter auch umfangreiche Anpassungen am Kontenplan sowie IT-System erfordern, sollte die Einführung von IFRS 18 rechtzeitig vorbereitet werden.

Typische Handlungsfelder, die eine Analyse lohnen:

  • Analyse der Hauptgeschäftstätigkeit. Für Banken, Versicherungen, Leasinggesellschaften oder Investmentgesellschaften gelten Sonderregeln bei der Kategorisierung. Eine Sonderregelung besteht für Unternehmen mit spezifischen Hauptgeschäftstätigkeiten wie Investmentgesellschaften, Immobiliengesellschaften oder Versicherer sowie Banken, Automobilfinanzierungsgesellschaften oder Leasinggesellschaften, die bestimmte Erträge und Aufwendungen der operativen Kategorie zuordnen, die anderenfalls im Investitions- oder Finanzierungsbereich auszuweisen wären.
  • Überprüfung des Kontenrahmens. Welche Buchungskonten lassen sich eindeutig den Kategorien „operativ“, „investiv“ oder „finanzierungsbezogen“ zuordnen? Wo besteht Ermessensspielraum, der eine Richtlinienentscheidung erfordert?
  • Identifikation bestehender MPMs. Welche Kennzahlen kommuniziert Ihr Unternehmen öffentlich — in Pressemitteilungen, Investorenpräsentationen, Geschäftsberichten? Welche davon fallen unter die MPM-Definition?
  • IT-Systeme und ERP-Anpassungen. Abhängig von den gegenwärtigen ERP-Systemen und Prozessen kann der neue Standard für einige Unternehmen mit erheblichen Implementierungskosten verbunden sein. Eine Systemanalyse sollte möglichst frühzeitig beginnen.
  • Schulung des Accounting-Teams. Die neue Kategorisierungslogik und die MPM-Anforderungen verlangen ein Umdenken — nicht nur bei Controllern, sondern auch in der laufenden Buchhaltung.

Weiterlesen:GmbH Jahresabschluss — Pflichten und Fristen im Überblick


Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt IFRS 18 verpflichtend, und was ist mit dem Jahr 2026?

IFRS 18 gilt verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Da die Erstanwendung jedoch retrospektiv erfolgt, müssen die Vergleichszahlen für das Geschäftsjahr 2026 bereits nach der neuen Struktur aufbereitet werden. Unternehmen sollten ihre Buchhaltungsprozesse und IT-Systeme daher spätestens zu Beginn des Jahres 2026 auf die neuen Anforderungen ausgerichtet haben. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema ist dringend empfehlenswert.

Gilt IFRS 18 auch für mittelständische Unternehmen in Deutschland?

IFRS 18 betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren — also nicht nur börsennotierte Konzerne. Dazu zählen auch mittelständische Unternehmen, die beispielsweise aufgrund von Kreditvereinbarungen, Investorenanforderungen oder einer freiwilligen IFRS-Anwendung nach diesen Standards berichten. Unternehmen, die ausschließlich nach HGB bilanzieren, sind von IFRS 18 hingegen nicht betroffen. Eine Einzelfallprüfung ist sinnvoll.

Was sind Management Performance Measures (MPMs) — und welche Fehler entstehen hier häufig?

MPMs sind selbst definierte Leistungskennzahlen des Managements, die außerhalb des Abschlusses — etwa in Pressemitteilungen oder Investorenpräsentationen — kommuniziert werden. Ein häufiger Fehler besteht darin, diese Kennzahlen bisher undokumentiert und ohne Überleitungsrechnung zu verwenden. Unter IFRS 18 müssen MPMs künftig im Anhang offengelegt, klar berechnet und zu IFRS-Zwischensummen übergeleitet werden — und sie unterliegen der Abschlussprüfung. Wer hier unvorbereitet ist, riskiert Prüfungsprobleme und Nachfragen seitens der Investoren.

Ändert IFRS 18 die steuerliche Gewinnermittlung?

Nein. IFRS 18 betrifft ausschließlich die Darstellung und die Offenlegungspflichten im Abschluss — nicht die Bewertungsregeln. Eigenkapital und Jahresüberschuss bleiben unverändert. Für die steuerliche Gewinnermittlung nach deutschem Steuerrecht (Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) hat IFRS 18 keine unmittelbaren Auswirkungen. Steuerliche Anknüpfungspunkte an IFRS-Größen — etwa in Kreditverträgen — sollten jedoch individuell überprüft werden.

Was kostet die Umstellung auf IFRS 18, und gibt es Erleichterungen?

Die Implementierungskosten variieren stark je nach Unternehmensgröße, bestehender IT-Infrastruktur und Komplexität des Geschäftsmodells. Besonders aufwendig ist die Umstellung für Unternehmen mit mehreren ERP-Systemen, hybriden Geschäftsmodellen oder einer umfangreichen MPM-Kommunikation. Der IASB hat zwar bestimmte Erleichterungen in den Standard aufgenommen, ein vollständig kostenneutraler Übergang ist jedoch für die meisten Unternehmen nicht realistisch. Eine frühzeitige Auswirkungsanalyse hilft, Überraschungen zu vermeiden.

Welche Fristen gelten für die Überleitungsrechnung bei erstmaliger Anwendung?

Bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 18 im Geschäftsjahr 2027 müssen Unternehmen eine Überleitungsrechnung im Anhang erstellen, die zeigt, wie die bisherigen IAS-1-Beträge des Vergleichsjahres 2026 auf die neuen IFRS-18-Kategorien übergeleitet wurden. Dies gilt auch für Zwischenabschlüsse, also zum Beispiel für den Quartalsbericht zum 31. März 2027. Wer diese Überleitungen erst im Jahr 2027 erarbeitet, wird erheblichen Zeitdruck erfahren.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin und Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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