Schenkungssteuer Freibetrag 2026: Wie viel lässt sich steuerfrei verschenken?

X
Facebook
LinkedIn
Pinterest
WhatsApp
Telegram
Bild: Künstlich generiert

Stand: März 2026

Wer Vermögen zu Lebzeiten an Angehörige oder Freunde weitergeben möchte, stößt früher oder später auf die Schenkungssteuer. Die Schenkungssteuer ist in Deutschland im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und fällt immer dann an, wenn eine Person einer anderen Person Vermögenswerte unentgeltlich überträgt, also ohne Gegenleistung. Gute Nachricht für alle, die planen: Die steuerfreien Freibeträge liegen je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 500.000 Euro und 20.000 Euro – und diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wer das System versteht, kann damit erhebliche Steuervorteile erzielen.

Was ist die Schenkungssteuer – und wer zahlt sie?

Nicht der Schenkende, sondern die Person, die das Geschenk erhält, ist steuerpflichtig – und zwar dann, wenn der Wert der Schenkung den jeweils geltenden Freibetrag übersteigt. Das überrascht viele Mandanten in der Beratungspraxis. Der Schenker selbst zahlt also keine Schenkungssteuer, haftet aber gemeinsam mit dem Beschenkten gegenüber dem Finanzamt.

Der Gesetzgeber behandelt eine Schenkung unter Lebenden nahezu identisch wie ein Erbe. Deshalb sind die Regelungen auch in einem gemeinsamen Gesetz vereinigt – dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Für die Schenkungssteuer gelten Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad der beschenkten zur schenkenden Person richten. Lediglich der Betrag, der den Freibetrag überschreitet, ist zu versteuern.

Ein einfaches Beispiel: Eine Mutter überträgt ihrem Sohn 350.000 Euro. Der Sohn kann einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen. Da der Wert der Schenkung unterhalb dieses Betrags liegt, entfällt die Schenkungssteuer in diesem Fall vollständig.

Kernaussage: Nur der Betrag, der den persönlichen Freibetrag übersteigt, wird mit Schenkungssteuer belastet. Liegt die Schenkung darunter, fällt keine Steuer an – die Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt bleibt jedoch bestehen.


Schenkungssteuer Freibetrag 2026: Die aktuellen Beträge im Überblick

Bislang gibt es keine beschlossenen Änderungen der Schenkungssteuer für das Jahr 2026. Die Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze gelten damit weiterhin nach der aktuellen Rechtslage gemäß §§ 16 und 19 ErbStG.

Die persönlichen Freibeträge für Schenkungen liegen gemäß § 16 ErbStG bei 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000 Euro für Enkel und 20.000 Euro für alle übrigen Beschenkten. Dabei gilt:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro. Der höchste persönliche Freibetrag überhaupt – und er lässt sich alle zehn Jahre neu nutzen.
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro. So ist es möglich, dem eigenen Kind alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei zu übertragen, was langfristig zu einer erheblichen Steuerersparnis führt.
  • Enkelkinder: 200.000 Euro. Bei Enkelkindern ist zu unterscheiden, ob das Kind des Schenkers bereits verstorben ist – dann beträgt der Freibetrag 400.000 Euro – oder noch lebt, dann sind es 200.000 Euro.
  • Urenkel: 100.000 Euro. Für Urenkel beträgt der Freibetrag 100.000 Euro, sofern Eltern und Großeltern noch leben.
  • Eltern und Großeltern (bei Schenkung): 20.000 Euro. Eltern und Großeltern schneiden bei einer Schenkung steuerlich schlechter ab als bei einem Erbe, denn im Erbfall gehören sie zur Steuerklasse I, bei einer Schenkung zur schlechteren Steuerklasse II.
  • Geschwister, Neffen, Nichten sowie nicht verwandte Personen: 20.000 Euro. Geschwister und deren Abkömmlinge, also Neffen und Nichten, haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 20.000 Euro und gehören zur Schenkungsteuerklasse II, für die Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent gelten.

Steuerklassen bei der Schenkungssteuer: Was steckt dahinter?

Beschenkte werden je nach Verwandtschaftsgrad in eine von drei Steuerklassen eingeteilt, für die jeweils ein anderer Steuersatz gilt. Diese Steuerklassen haben übrigens nichts mit den bekannten Lohnsteuerklassen zu tun – sie sind ausschließlich für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht relevant.

Steuerklasse I umfasst sehr nahe Verwandte wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder sowie Enkel und Urenkel. Steuerklasse II betrifft Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Großeltern, Urgroßeltern und geschiedene Ehegatten. Steuerklasse III schließlich gilt für weit entfernte Verwandte und nichtverwandte Personen – je höher der Betrag der Schenkung über den geltenden Freibetrag hinausgeht, desto höher fällt der Steuersatz aus.

Die Schenkungssteuer wird je nach Verwandtschaftsgrad mit Sätzen zwischen 7 % und 50 % erhoben. Nahe Verwandte profitieren von niedrigeren Sätzen und höheren Freibeträgen. Ein konkretes Rechenbeispiel macht den Unterschied deutlich: Erhält ein Enkelkind von der Großmutter eine Schenkung in Höhe von 250.000 Euro, gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro. Damit bleiben 50.000 Euro steuerpflichtig. Bei Steuerklasse I liegt der Steuersatz für diesen Betrag bei 7 %, sodass 3.500 Euro an das Finanzamt zu zahlen sind.

Wichtiger Hinweis: Der Unterschied zwischen den Steuerklassen kann bei größeren Schenkungen an entfernte Verwandte oder Freunde erheblich sein. Eine Schenkung an ein Kind und dieselbe Schenkung an einen Freund können trotz gleicher Summe zu völlig unterschiedlichen Steuerbelastungen führen.


Die 10-Jahres-Regel: Der wichtigste Hebel bei der Steuerplanung

Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer legen fest, bis zu welchem Betrag eine Schenkung steuerfrei bleibt. Sie richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen schenkender und beschenkter Person und gelten jeweils pro Zeitraum von zehn Jahren.

Das eröffnet einen bedeutenden Gestaltungsspielraum. Während die Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, gilt bei Erbschaften nur ein einmaliger Freibetrag nach dem Tod. Wer also frühzeitig und gestaffelt plant, kann erheblich mehr Vermögen steuerfrei übertragen, als es ein einmaliger Erbfall erlauben würde.

Ein praktisches Beispiel: Eltern schenken 2025 jeweils 400.000 Euro an ihre Kinder. Im Jahr 2035 können sie erneut denselben Betrag steuerfrei übertragen. Auf diese Weise lassen sich über Jahrzehnte größere Vermögen steueroptimiert weitergeben.

Wichtig dabei: Verschiedene Schenkungen werden zusammengerechnet, soweit sie innerhalb von zehn Jahren vorgenommen wurden. Wer also den Freibetrag zum Beispiel im Jahr 2020 bereits ausgeschöpft hat und 2027 erneut schenken möchte, sollte prüfen, ob die Zehnjahresfrist tatsächlich abgelaufen ist. Eine Prüfung im Einzelfall – idealerweise gemeinsam mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater – ist hier empfehlenswert.

Anzeigepflicht: Was beim Finanzamt gemeldet werden muss

Viele unterschätzen, dass eine Schenkung nicht nur steuerlich relevant ist, sondern auch gemeldet werden muss. Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist von der erwerbenden Person – bei Schenkungen auch von der schenkenden Person – innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Vermögensanfall beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Sowohl die schenkende als auch die beschenkte Person sind gesetzlich zur Anzeige verpflichtet. In der Praxis genügt dazu eine gemeinsame Meldung. Die Meldung erfolgt formlos beim für den Schenker zuständigen Finanzamt. Eine notarielle Beurkundung erspart diese Meldepflicht, da Notare nach § 34 ErbStG selbst zur Anzeige verpflichtet sind.

Nicht auf jede angezeigte Schenkung wird eine Rückmeldung erteilt. Das Finanzamt prüft den Vorgang und entscheidet, ob es möglicherweise zu einer Steuerpflicht kommen könnte. Nur dann erhalten Sie eine Rückmeldung, indem Sie zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden. Liegt der geschenkte Betrag aber beispielsweise deutlich unter dem Freibetrag, wird der Vorgang vom Finanzamt nur intern erfasst.

Tipp: Schenkungen sollten stets schriftlich dokumentiert werden. Datum, Betrag und Verwandtschaftsverhältnis sollten klar festgehalten sein, damit der Beginn der Zehnjahresfrist für das Finanzamt eindeutig nachvollziehbar ist.


Besonderheiten bei Immobilien und Betriebsvermögen

Nicht nur Geld kann geschenkt werden. Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung von Vermögen, bei der der Schenker freiwillig und ohne Gegenleistung Werte an eine andere Person überträgt. Dazu zählen klassische Schenkungen in Form von Geld, Immobilien oder Wertgegenständen, aber auch die Übertragung von Unternehmensanteilen oder anderen Sachwerten.

Bei Immobilien gelten die persönlichen Freibeträge. Außerdem kann ein Ehegatte das sogenannte Familienheim steuerfrei übertragen. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist der Nießbrauchsvorbehalt: Das Nießbrauchsrecht erlaubt es, zum Beispiel eine Immobilie zu übertragen, aber die Nutzung und Erträge wie Mieten beim Übertragenden zu belassen. Es wird notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen. Der Wert des Nießbrauchs mindert dabei die Schenkung- oder Erbschaftsteuer.

Auch bei Unternehmensübertragungen bestehen besondere Verschonungsregeln. Für Betriebsvermögen sieht das ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Steuerbefreiungen vor. Die Einzelheiten hängen stark vom Einzelfall ab – hier empfiehlt sich unbedingt eine frühzeitige steuerliche Beratung.

Gerade seit Ende 2025 bereiten Familien Übertragungen häufiger mit einem sauberen Bewertungs- und Dokumentationspaket vor, weil Banken, Notare und Finanzverwaltung Nachweise konsequenter abfragen.

Ausblick: Drohen Änderungen bei der Schenkungssteuer?

Für das Jahr 2026 sind nach aktuellem Stand keine grundlegenden gesetzlichen Änderungen zur Schenkungssteuer geplant. Die Freibeträge und Steuersätze bleiben damit voraussichtlich auf dem Niveau der Vorjahre. Allerdings könnten steuerpolitische Entwicklungen und geplante Reformen der Erbschaft- und Schenkungsteuer mittelfristig Anpassungen bringen – besonders im Hinblick auf hohe Vermögen, Unternehmensnachfolgen und Immobilienwerte.

In der politischen Diskussion wird immer wieder gefordert, die Bewertung großer Vermögen, Unternehmensnachfolgen und Immobilien stärker zu besteuern. Parteien wie SPD und Grüne sprechen sich für eine gerechtere Verteilung durch vereinheitlichte oder angehobene Steuersätze aus, wohingegen CDU/CSU und FDP eine Anhebung der Freibeträge fordern.

Wer größere Vermögen plant zu übertragen, sollte die aktuelle Planungssicherheit nutzen und die bestehenden Freibeträge rechtzeitig ausschöpfen. Ob und wann gesetzliche Änderungen kommen, lässt sich heute nicht mit Sicherheit sagen – eine vorausschauende Nachlassplanung bleibt daher in jedem Fall sinnvoll.


Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Schenkungssteuer Freibetrag für Kinder im Jahr 2026?

Der persönliche Freibetrag für Schenkungen an Kinder und Stiefkinder beträgt gemäß § 16 ErbStG 400.000 Euro. Dieser Freibetrag gilt pro Zeitraum von zehn Jahren und kann danach erneut vollständig genutzt werden. Schenken beide Elternteile unabhängig voneinander, steht dem Kind der Freibetrag jeweils pro Elternteil zu.

Muss eine Schenkung immer beim Finanzamt gemeldet werden, auch wenn keine Steuer anfällt?

Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist von der erwerbenden und der schenkenden Person innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Besonders wichtig ist es, Geschenke zu melden, wenn abzusehen ist, dass die persönlichen Freibeträge über einen Zeitraum von zehn Jahren überschritten werden. Bei notariell beurkundeten Übertragungen übernimmt der Notar die Meldung automatisch.

Was passiert, wenn jemand innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen erhält?

Verschiedene Schenkungen werden zusammengerechnet, soweit sie innerhalb von zehn Jahren vorgenommen wurden. Das bedeutet: Überschreiten die addierten Schenkungen den Freibetrag, fällt auf den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer an. Wird der Freibetrag in der ersten Schenkung bereits vollständig ausgeschöpft, ist für weitere Schenkungen innerhalb dieser zehn Jahre keine Steuerfreiheit mehr möglich. Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert.

Welcher häufige Fehler passiert bei der Schenkungssteuer?

Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass der Freibetrag für Eltern oder Großeltern beim Verschenken genauso hoch ist wie beim Vererben. Eltern und Großeltern schneiden bei einer Schenkung steuerlich schlechter ab als bei einem Erbe: Im Erbfall gehören sie zur Steuerklasse I, bei einer Schenkung zur Steuerklasse II. Auch der Freibetrag ist beim Erben mit 100.000 Euro höher als bei einer Schenkung mit nur 20.000 Euro. Wer also Geld an die eigenen Eltern verschenkt, sollte diesen Unterschied kennen.

Kann die Schenkungssteuer durch Kettenschenkungen vermieden werden?

Modelle wie Kettenschenkungen oder Nießbrauchrechte bieten attraktive Möglichkeiten, die Schenkungssteuer zu reduzieren und Vermögen effizient weiterzugeben. Bei einer Kettenschenkung wird Vermögen beispielsweise zunächst an den Ehegatten und von diesem an das Kind übertragen – so werden die Freibeträge beider Übertragungsstufen genutzt. Diese Gestaltungen unterliegen jedoch strengen Anforderungen und sollten nur in Abstimmung mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater umgesetzt werden.

Gibt es bei der Schenkungssteuer sachliche Freibeträge zusätzlich zum persönlichen Freibetrag?

Sachliche Freibeträge sind zusätzliche Steuerbefreiungen für bestimmte Vermögensarten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese Freibeträge gelten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag und beziehen sich nur auf die jeweiligen Vermögensarten. So können Ehegatten, Kinder oder Lebenspartner Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei erwerben. Hausrat ist dabei ein Oberbegriff für bewegliche Gegenstände, die der privaten Haushalts- und Lebensführung dienen.

Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

Share

X
Facebook
LinkedIn
Pinterest
WhatsApp
Telegram