GmgV Steuerrecht: Ein umfassender Leitfaden

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Stand: April 2026

Mit der geplanten Einführung der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) rückt eine Frage besonders in den Vordergrund: Wie wird diese neue Rechtsform steuerrechtlich behandelt? Als Unternehmer möchten Sie wissen, welche Steuerarten anfallen, welche Abweichungen es gegenüber einer GmbH gibt und wo noch Klärungsbedarf besteht. Dieser Beitrag analysiert die steuerrechtlichen Eckpunkte des GmgV-Rahmenkonzepts und ordnet sie für die unternehmerische Praxis ein.

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Ausgangslage: Was die GmgV ausmacht und woher sie kommt

Die GmgV ist eine geplante körperschaftlich verfasste Unternehmensform, deren prägendes Merkmal die Vermögensbindung bildet. Gewinne dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden — sie verbleiben vollständig im Unternehmen. Mitgliedschaften sind weder übertragbar noch vererbbar. Wer aus der GmgV ausscheidet, bekommt seine Einlage zurück, aber keinen Anteil am Wertzuwachs.

Die Bundesregierung hat die Einführung dieser Rechtsform im Koalitionsvertrag verankert. Im März 2026 veröffentlichten das Bundesjustiz- und das Bundesfinanzministerium ein gemeinsames Rahmenkonzept. Es handelt sich um einen Diskussionsentwurf — kein geltendes Recht. Die endgültigen steuerlichen Regelungen werden erst durch ein parlamentarisch verabschiedetes Gesetz festgelegt.

Für die steuerrechtliche Einordnung ist entscheidend: Die GmgV soll keine Variante der GmbH sein, sondern eine eigenständige Rechtsform mit eigenem Gesetz (GmgVG). Gleichzeitig soll sie steuerlich wie eine Genossenschaft behandelt werden — ein Ansatz, der sowohl Klarheit schafft als auch neue Fragen aufwirft.

Rechtlicher Hinweis: Alle steuerlichen Angaben in diesem Artikel basieren auf dem Rahmenkonzept vom März 2026 und dem zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Steuerrecht. Da das GmgV-Gesetz noch nicht verabschiedet ist, können sich Details im Gesetzgebungsverfahren ändern. Verbindliche steuerliche Beurteilungen sind nur im Einzelfall möglich.

Die strukturellen Besonderheiten im Überblick

Für das steuerrechtliche Verständnis sind folgende Merkmale der GmgV zentral:

  • Vermögensbindung. Gewinne werden thesauriert. Direkte und indirekte Zuwendungen an Mitglieder sind untersagt — einschliesslich erfolgsabhängiger Boni und vergünstigter Darlehen.
  • Mitgliedschaftsprinzip. Keine handelbaren Anteile, kein Gewinnbezugsrecht. Die Beteiligung funktioniert wie eine Mitgliedschaft in einer Genossenschaft.
  • Satzungsfeste Bindung. Die Vermögensbindung kann weder durch Satzungsänderung noch durch Formwechsel aufgehoben werden.
  • Austritt ohne Wertzuwachs. Ausscheidende Mitglieder erhalten nur den Nennwert ihrer Einlage.
  • Liquidationsrest an GmgV oder Fiskus. Verbleibt bei Auflösung Vermögen, geht es an eine andere GmgV oder an die öffentliche Hand.

Körperschaftsteuer: Besteuerung nach bekanntem Muster

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Die GmgV soll als juristische Person der Körperschaftsteuer unterliegen. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen, ergänzt um den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer. Zusammen ergibt das eine Belastung von rund 15,83 Prozent — identisch mit der Körperschaftsteuerbelastung einer GmbH oder AG.

Ein Rechenbeispiel: Erzielt eine GmgV einen Jahresgewinn von 350.000 Euro, beträgt die Körperschaftsteuer 52.500 Euro. Der Solidaritätszuschlag liegt bei 2.887,50 Euro. Die Gesamtbelastung durch Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag: 55.387,50 Euro.

Der wesentliche Unterschied zur GmbH zeigt sich erst auf der zweiten Ebene: Bei einer GmbH könnte ein Gesellschafter den Gewinn als Dividende entnehmen — und würde darauf nochmals Abgeltungsteuer (25 Prozent plus Solidaritätszuschlag) oder im Teileinkünfteverfahren Einkommensteuer zahlen. Bei der GmgV gibt es diese zweite Besteuerungsebene nicht, weil Ausschüttungen strukturell ausgeschlossen sind. Das Geld bleibt im Unternehmen — und wird dort nur einmal besteuert.

Gewerbesteuer: Kein Freibetrag, volle Pflicht

Die GmgV unterliegt der Gewerbesteuer nach den allgemeinen Regeln für Kapitalgesellschaften. Der Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert; darauf wendet die Gemeinde ihren individuellen Hebesatz an.

Aktuell liegt der gesetzliche Mindest-Hebesatz bei 200 Prozent. Im Januar 2026 hat das Bundeskabinett die Anhebung auf 280 Prozent beschlossen, die erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 gelten soll. Für Kapitalgesellschaften — und damit auch für die GmgV — gibt es keinen Gewerbesteuer-Freibetrag. Die Steuer fällt ab dem ersten Euro Gewerbeertrag an, anders als bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Freibetrag von 24.500 Euro geniessen.

Fortführung unseres Beispiels (350.000 Euro Gewinn, Hebesatz 420 Prozent): Steuermessbetrag = 350.000 Euro mal 3,5 Prozent = 12.250 Euro. Gewerbesteuer = 12.250 Euro mal 420 Prozent = 51.450 Euro. Zusammen mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung auf Unternehmensebene von rund 106.838 Euro — also etwa 30,5 Prozent des Gewinns.

Steuerliche Einordnung: Die laufende Ertragsbesteuerung der GmgV unterscheidet sich nicht von der einer GmbH, die ihre Gewinne einbehält. Es gibt keine Sonderprivilegien und keine Benachteiligungen. Der politische Wille ist eindeutig: Die GmgV soll weder ein Steuerspar- noch ein Steuerstrafmodell sein.

Umsatzsteuer: Standardregeln gelten

Bei der Umsatzsteuer gelten für die GmgV dieselben Vorschriften wie für jedes andere Unternehmen. Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent. Ob Befreiungstatbestände (etwa für bestimmte Bildungsleistungen oder Gesundheitsdienstleistungen) anwendbar sind, hängt von der konkreten Geschäftstätigkeit ab.

Die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen — monatlich oder quartalsweise — richtet sich nach der Zahllast des Vorjahres. Darüber hinaus ist jährlich eine Umsatzsteuererklärung einzureichen.


Die Ersatzerbschaftsteuer: Der steuerrechtliche Sonderfall

Hier liegt der eigentliche steuerrechtliche Knackpunkt der GmgV. Da Mitgliedschaften nicht vererbbar sind, existiert kein natürlicher Erbfall, der zur Erbschaftsteuer führen würde. Um eine dauerhafte Steuerfreistellung des gebundenen Vermögens zu verhindern, plant der Gesetzgeber die Anwendung der Ersatzerbschaftsteuer — ein Instrument, das bislang ausschliesslich bei Familienstiftungen zum Einsatz kommt.

Bei Familienstiftungen wird alle 30 Jahre ein fiktiver Erbfall simuliert. Das angesammelte Vermögen wird so besteuert, als ob es auf zwei Kinder übertragen würde — mit den entsprechenden Freibeträgen und Steuersätzen der Erbschaftsteuer. Auf die GmgV übertragen würde das bedeuten: Alle 30 Jahre wird das Gesellschaftsvermögen der Erbschaftsteuer unterworfen, obwohl tatsächlich kein Vermögensübergang stattfindet.

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Ein Zahlenbeispiel verdeutlicht die Tragweite: Angenommen, eine GmgV hat nach 30 Jahren ein Nettovermögen von 5 Millionen Euro aufgebaut. Bei der Ersatzerbschaftsteuer wird dieses Vermögen so behandelt, als würde es an zwei Kinder vererbt — also je 2,5 Millionen Euro pro fiktivem Erben. Nach Abzug des Freibetrags von je 400.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Betrag von je 2,1 Millionen Euro. Der Erbschaftsteuersatz in Steuerklasse I bei diesem Betrag liegt bei 19 Prozent — das ergibt eine Steuerbelastung von rund 798.000 Euro insgesamt.

In Fachkreisen wird diese Gleichstellung mit Familienstiftungen kritisch betrachtet. Der Einwand: Familienstiftungen dienen der Versorgung von Familienangehörigen — die GmgV hingegen verfolgt keinen Versorgungszweck für bestimmte Personen. Die Anwendung der Ersatzerbschaftsteuer auf die GmgV könne daher sachlich nicht gerechtfertigt sein. Ob der Gesetzgeber an dieser Regelung festhält oder Anpassungen vornimmt, bleibt abzuwarten.


Gründung, Struktur und praktische Steuerfolgen

Die GmgV soll mit geringem Kapital gründbar sein und auch Einzelpersonen offenstehen. Im akademischen Gesetzentwurf war eine Mindesteinlage von 5.000 Euro vorgesehen — im Rahmenkonzept ist dieser Punkt noch offen. Für den steuerlichen Alltag sind folgende Aspekte relevant:

  • Doppelte Buchführung. Als Körperschaft ist die GmgV zur Bilanzierung verpflichtet. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nicht zulässig.
  • Offenlegung im Bundesanzeiger. Der Jahresabschluss muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag veröffentlicht werden.
  • Genossenschaftliche Prüfung. Zusätzlich zur steuerlichen Betriebsprüfung soll ein Prüfungsverband die Einhaltung der Vermögensbindung überwachen.
  • Voranmeldungen und Erklärungen. Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung sind jährlich abzugeben. Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen monatlich oder quartalsweise.

Wer Mitglied werden kann

Mitglieder einer GmgV können natürliche Personen und juristische Personen mit vergleichbarer Vermögensbindung sein. Die Governance folgt dem Genossenschaftsrecht: Vorstand, Mitgliederversammlung, Aufsichtsrat (letzterer bei bis zu 20 Mitgliedern optional). Das Stimmrecht bemisst sich grundsätzlich nach Köpfen — Ausnahmen sind möglich, etwa Vetorechte für Gründer.

Steuerlich ist die Stellung als Mitglied deutlich anders als die eines GmbH-Gesellschafters: Es gibt kein Gewinnbezugsrecht, keine Dividendenbesteuerung und keine Beteiligung am Veräußerungserlös. Die Mitglieder beziehen ausschliesslich ein Gehalt — und dieses unterliegt ganz normal der Einkommensteuer und Sozialversicherung.


Für wen sich die GmgV steuerlich lohnen könnte

Die Frage, ob sich die GmgV „lohnt“, lässt sich steuerlich nicht pauschal beantworten. Auf Unternehmensebene bringt sie keine Vorteile gegenüber einer thesaurierenden GmbH. Der steuerliche Effekt liegt woanders: dadurch, dass keine Ausschüttungen stattfinden, entfällt die Kapitalertragsteuer auf Gesellschafterebene — was die effektive Gesamtsteuerbelastung senkt, solange das Geld im Unternehmen bleibt.

Wer allerdings irgendwann Gewinne persönlich nutzen möchte, hat bei der GmgV keine Möglichkeit dazu. Die GmbH bietet hier mehr Flexibilität: Gesellschafter können selbst entscheiden, ob und wann sie Dividenden entnehmen.

Die GmgV ist daher vor allem für Unternehmer interessant, die bewusst auf persönliche Gewinnentnahmen verzichten — etwa bei geplanter Unternehmensfortführung über die eigene Tätigkeit hinaus, bei fehlender Familiennachfolge oder bei einem gesellschaftlich motivierten Unternehmensmodell.


Aktueller Stand und nächste Schritte

Das Rahmenkonzept vom März 2026 markiert den Startpunkt eines mehrphasigen Gesetzgebungsverfahrens. Im nächsten Schritt folgen Konsultationen mit den Bundesländern, Fachverbänden und der Wissenschaft. Auf dieser Grundlage soll ein ausführlicher Gesetzentwurf erarbeitet werden.

Viele steuerrechtliche Details sind noch ungeklärt — darunter die exakte Ausgestaltung der Ersatzerbschaftsteuer, mögliche Übergangsregelungen für bestehende Unternehmen und die Frage, ob ein Formwechsel in die GmgV steuerneutral möglich sein wird. Sobald der Gesetzentwurf vorliegt, sollten interessierte Unternehmer eine individuelle steuerliche Prüfung vornehmen lassen.

Empfehlung: Warten Sie nicht auf das fertige Gesetz, um sich mit dem Thema zu befassen. Die wesentlichen steuerlichen und strukturellen Fragen — Vermögensbewertung, Erbschaftsteuerplanung, Governance — benötigen Vorlaufzeit. Sprechen Sie bereits jetzt mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater über mögliche Szenarien.


Häufig gestellte Fragen

Was verbirgt sich hinter dem Kürzel GmgV?

GmgV steht für „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“. Es handelt sich um eine geplante Rechtsform, bei der Unternehmensgewinne nicht an die Mitglieder fliessen, sondern dauerhaft im Betrieb bleiben. Die Vermögensbindung ist unwiderruflich — sie kann weder durch Satzungsänderung noch durch Rechtsformwechsel aufgehoben werden. Damit unterscheidet sich die GmgV fundamental von einer GmbH, bei der Gesellschafter frei über den Gewinn verfügen können.

Welche Steuern muss eine GmgV entrichten?

Die GmgV zahlt Körperschaftsteuer (15 Prozent plus Solidaritätszuschlag), Gewerbesteuer (abhängig vom Hebesatz der Gemeinde) und Umsatzsteuer. Eine Dividendenbesteuerung entfällt, da keine Gewinnausschüttungen möglich sind. Als Besonderheit kommt eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer hinzu, deren genaue Ausgestaltung noch offen ist.

Was ist die Ersatzerbschaftsteuer und warum betrifft sie die GmgV?

Da Mitgliedschaften an einer GmgV nicht vererbt werden, fällt nie ein natürlicher Erbfall an. Um das angesammelte Vermögen dennoch der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, soll in regelmäßigen Abständen — bei Familienstiftungen alle 30 Jahre — ein fiktiver Erbfall simuliert werden. Ob dieser Mechanismus bei der GmgV tatsächlich sachgerecht ist, wird in der Fachwelt kontrovers diskutiert.

Lässt sich eine GmgV bereits jetzt gründen?

Nein. Die GmgV existiert noch nicht als gesetzlich verankerte Rechtsform. Das im März 2026 vorgestellte Rahmenkonzept ist ein Diskussionspapier, auf dessen Basis ein Gesetzentwurf erarbeitet werden soll. Erst nach Verabschiedung durch den Bundestag und Inkrafttreten des Gesetzes können GmgV-Gründungen vorgenommen werden.

Für welche Unternehmer ist die GmgV steuerlich sinnvoll?

Die GmgV eignet sich steuerlich für Unternehmer, die ohnehin keine Gewinne entnehmen möchten. In diesem Fall entfällt die Kapitalertragsteuer, die bei einer GmbH-Ausschüttung anfallen würde. Für Unternehmer, die auf persönliche Gewinnentnahmen angewiesen sind oder Anteile an Investoren verkaufen möchten, ist die GmgV steuerlich und strukturell ungeeignet.

Gibt es einen Gewerbesteuer-Freibetrag für die GmgV?

Nein. Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro nach Paragraph 11 Absatz 1 GewStG gilt ausschliesslich für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften — und somit auch die geplante GmgV — zahlen Gewerbesteuer ohne Freibetrag. Beachten Sie zudem die geplante Anhebung des Mindest-Hebesatzes auf 280 Prozent ab dem Erhebungszeitraum 2027.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung – Augustaanlage 33, 68165 Mannheim

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