Stand: Mai 2026
Türkei 20 Jahre Steuerfrei — Pflichten, Schwellenwerte und Gestaltungsspielräume
Bei Auslandsstrukturen mit türkischem Bezug taucht regelmäßig eine zentrale Frage auf: Gibt es ein „20 Jahre steuerfrei“-Privileg, das international tätige Gruppen für Treasury-, Holding- oder Lizenzfunktionen nutzen können? Die klare Einordnung vorweg: Ein pauschales 20-Jahres-Steuerbefreiungsregime existiert in der türkischen Gesetzgebung nicht; gemeint sind in der Praxis projekt- oder zonenspezifische Vergünstigungen (Technopark-Regime, Freihandelszonen, Strategic Investment Incentive Scheme), deren Laufzeiten und Bemessungsgrundlagen scharf begrenzt sind. Wer die Konzernsteuerquote über eine türkische Einheit optimieren will, muss die deutschen Abwehrnormen — insbesondere Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG), Verrechnungspreisdokumentation und globale Mindeststeuer (MinStG) — gleichzeitig durchrechnen.

Welche türkischen Begünstigungen werden im Markt als „20 Jahre steuerfrei“ vermarktet?
Der Begriff verdichtet mehrere Regime, die unterschiedliche Voraussetzungen, sachliche Reichweiten und Laufzeiten haben. Eine pauschale Übertragung auf einen deutschen Konzernsachverhalt ist deshalb regelmäßig nicht möglich.
Technopark-Regime und Free Zones
Das türkische Technologieentwicklungszonengesetz (Nr. 4691) sieht für Software- und F&E-Erträge eine Körperschaft- und Einkommensteuerbefreiung sowie eine Lohnsteuerentlastung für qualifiziertes Personal vor. Die Laufzeit wurde mehrfach verlängert und reicht in der aktuell gültigen Fassung bis Ende 2028. Free Zones (Gesetz Nr. 3218) gewähren Befreiungen für Exporterträge und produzierende Tätigkeiten, jeweils mit konkreten Tätigkeits- und Substanzanforderungen. Eine „20-Jahres-Befreiung“ entsteht nur in Kombination mit projektbezogenen Investitionsanreizen.
Strategic Investment Incentive Scheme
Im Rahmen großvolumiger Investitionsprojekte (Schwellenwerte zwischen 50 Mio. USD und 500 Mio. USD je Sektor) können Reduzierungen der Körperschaftsteuer, Sozialversicherungsanteile und Zollvergünstigungen kumulativ über lange Zeiträume gewährt werden. Die effektive Laufzeit der Begünstigung hängt von Investitionsvolumen, Region und Erreichen der Beitragssätze ab. Die häufig kommunizierte „20-Jahre-Perspektive“ beschreibt nicht eine gesetzlich fixierte Frist, sondern die rechnerische Amortisation der Steuervergünstigung bis zum vollständigen Verbrauch des Contribution Amount.

Wie wirkt sich die niedrige türkische Effektivlast auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung aus?
Hier entsteht der eigentliche Engpass. Sobald die türkische Tochter passive Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG erzielt und die Ertragsteuerbelastung weniger als 15 Prozent beträgt, ist die Niedrigsteuergrenze des § 8 Abs. 5 AStG überschritten. Die deutsche Beherrschungsprüfung erfolgt gesellschafterbezogen unter Einbeziehung nahestehender Personen (§ 7 Abs. 2 bis 4 AStG); bei Beteiligungsketten gilt Durchrechnung.
Aktiv- versus Passivkatalog
Der Aktivkatalog des § 8 Abs. 1 AStG ist abschließend. Eigenständige Produktionsbetriebe in türkischen Free Zones fallen regelmäßig unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG, sofern keine Mitwirkung nahestehender Personen die funktionale Zuordnung kippt. Anders bei klassischen Lizenz- oder Treasury-Funktionen: Diese sind ohne wesentliche eigene Forschungs- und Entwicklungsarbeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 lit. a AStG) bzw. ohne qualifizierten Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG) passiv.
Motivtest und Auskunftsaustausch
Der Motivtest nach § 8 Abs. 2 AStG ist sachlich auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbar, scheitert aber praktisch häufig an § 8 Abs. 4 AStG: Erteilt der Sitzstaat im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs keine besteuerungsrelevanten Auskünfte, sperrt dies den Motivtest. Das DBA Deutschland–Türkei (revidierte Fassung 2011) enthält in Art. 26 eine große Auskunftsklausel, sodass die formale Sperre des § 8 Abs. 4 AStG grundsätzlich nicht greift. Entscheidend bleibt die Auskunftspraxis im Einzelfall.
Wichtiger Hinweis: Eine Befreiung nach türkischem Recht entlastet nicht von der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Beträgt die effektive türkische Ertragsteuerlast aufgrund von Investitionsanreizen weniger als 15 Prozent, sind die Voraussetzungen für § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG bei passiven Einkünften regelmäßig erfüllt, soweit eine Beherrschung im Sinne des § 7 Abs. 2 AStG vorliegt.
Welche Verrechnungspreisdokumentation ist bei türkischen Konzerngesellschaften zu erstellen?
Die Dokumentationspflichten ergeben sich aus § 90 Abs. 3 AO i. V. m. der GAufzV. Für mittelständische Gruppen gilt die Schwelle des § 6 Abs. 2 GAufzV: Warenlieferungen über 6 Mio. Euro oder sonstige Leistungen über 600.000 Euro mit verbundenen Personen lösen die volle Aufzeichnungspflicht aus. Maßgebend sind die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 (BMF vom 12.12.2024).
- Stammdokumentation (Master File) ab 100 Mio. Euro Konzernumsatz
- Landesspezifische Dokumentation (Local File) für jede Geschäftsbeziehung mit der türkischen Einheit
- CbCR ab 750 Mio. Euro Konzernumsatz (§ 138a AO)
- Transaktionsmatrix, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation nach § 90 Abs. 3 Satz 2 AO
- Vorlage innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung; bei Außenprüfung gelten verkürzte Vorlagefristen
Funktional sind die DEMPE-Funktionen entscheidend. Wer Marken oder Patente an eine türkische Technopark-Gesellschaft überlässt, ohne dass dort die Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung, der Schutz und die Verwertung tatsächlich personell und kapitalmäßig stattfinden, riskiert die Korrektur des Lizenzentgelts nach § 1 AStG. Der Fremdvergleichsgrundsatz prägt sowohl die deutsche Korrekturschwelle als auch die Gegenberichtigung im Verständigungsverfahren nach Art. 25 DBA-Türkei.
Funktionsverlagerung in türkische Strukturen
Die Verlagerung eines Teilbetriebs in eine türkische Tochter unterfällt § 1 Abs. 3b AStG i. V. m. der FVerlV. Die Bewertung erfolgt als Transferpaket nach dem hypothetischen Fremdvergleich, sofern keine vergleichbaren Drittpreise existieren. Die in § 1a AStG normierte Preisanpassungsklausel greift, wenn die tatsächliche Gewinnentwicklung im siebenjährigen Beobachtungszeitraum erheblich von der ursprünglichen Bewertung abweicht. Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 (Rn. 3.87 ff.) verlangen eine zweiseitige Einigungsbereichsanalyse.

Wie greift die globale Mindeststeuer in türkische Begünstigungsregime ein?
Für Unternehmensgruppen ab 750 Mio. Euro Konzernumsatz (mindestens in zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre) gilt der effektive Mindeststeuersatz von 15 Prozent nach dem MinStG, das die Vorgaben des OECD/G20 Inclusive Framework und der EU-Richtlinie 2022/2523 umsetzt. Die Türkei hat zum 1. Januar 2024 eine Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT) eingeführt.
Folgen für türkische Niedrigsteuereinheiten
Werden die türkischen Begünstigungen so effektiv genutzt, dass die ETR unter 15 Prozent liegt, greift im ersten Schritt die türkische QDMTT, im zweiten Schritt die Primärergänzungssteuer (IIR) auf Ebene der deutschen Muttergesellschaft. Die Substance-based Income Exclusion (SBIE) reduziert die Bemessungsgrundlage anhand von Lohnsumme und materiellen Vermögenswerten — gerade bei Technopark- oder Free-Zone-Modellen mit hohem Personalanteil ein relevanter Hebel. Die SBIE-Sätze sinken stufenweise bis 2033 auf 5 Prozent.
Verhältnis zur Hinzurechnungsbesteuerung
Eine vorgeschaltete Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG mindert die nach MinStG zu erfassende ETR-Lücke. Bei strukturierter Anwendung ist die Reihenfolge — CFC-Belastung, dann Top-up-Berechnung — entscheidend für die Konzernsteuerquote. Die Verwaltungsgrundsätze zur Hinzurechnungsbesteuerung (BMF vom 22.12.2023) und das BMF-Schreiben zur Mindeststeuer enthalten hierzu noch nicht alle Übergangsfragen abschließend.
Welche Wegzugs- und Anteilseignerthemen sind bei Verlagerung in die Türkei zu beachten?
Auf Ebene der natürlichen Person greift bei Verlegung des Wohnsitzes in die Türkei § 6 AStG. Die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht löst die Vermögenszuwachsbesteuerung auf Kapitalgesellschaftsanteile (≥ 1 Prozent im Sinne des § 17 EStG) zum gemeinen Wert aus. Da die Türkei kein EU-/EWR-Staat ist, scheidet die früher vorgesehene zinslose dauerhafte Stundung aus; § 6 Abs. 4 AStG eröffnet die Ratenzahlung über sieben Jahre, regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung.
Wichtiger Hinweis: Die Rückkehrerregelung des § 6 Abs. 3 AStG erfordert eine nur vorübergehende Abwesenheit und die Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren — verlängerbar auf bis zu zwölf Jahre. Substanzielle Gewinnausschüttungen über 25 Prozent des gemeinen Wertes im Wegzugszeitpunkt führen zum anteiligen Verfall des Rückkehrprivilegs (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AStG).
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG ist ebenfalls zu prüfen. Die Türkei gilt für Personen, die nicht der allgemeinen Welteinkommensbesteuerung unterliegen, je nach individueller Situation als niedrig besteuerndes Gebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 AStG. Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen — Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften, im Inland belegenes Vermögen, inländische Einkünfte über den Schwellenwerten — lösen die zehnjährige erweitert beschränkte Steuerpflicht aus.
Tipp: Wer eine Türkei-Struktur plant, prüft im Vorfeld die Reihenfolge der Maßnahmen — Umstrukturierung, Funktionsverlagerung, Wegzug, Anteilstausch — bevorzugt entlang einer integrierten Roadmap. Die isolierte Optimierung eines einzelnen Schritts führt regelmäßig zur Nachversteuerung in einem anderen Tatbestand (§ 22 UmwStG, § 6 AStG, MinStG).
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden und können sich durch Gesetzesänderungen, BMF-Schreiben oder neue Rechtsprechung verschieben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.


