Hinzurechnungsbesteuerung für HNWIs: Ein umfassender Leitfaden

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Stand: März 2026

Wer als vermögende Privatperson – im internationalen Fachjargon als HNWI (High Net-Worth Individual, also eine Person mit einem investierbaren Vermögen von mindestens einer Million US-Dollar) bezeichnet – Kapital im Ausland anlegt oder dort Gesellschaften hält, stößt früher oder später auf ein komplexes Instrument des deutschen Steuerrechts: die Hinzurechnungsbesteuerung. Sie ist gesetzlich im Außensteuergesetz (AStG) verankert und umfasst dort die §§ 7 bis 13 AStG. Für HNWIs mit internationalen Beteiligungsstrukturen kann dieses Regelwerk weitreichende steuerliche Konsequenzen haben – auch dann, wenn keine einzige Zahlung aus dem Ausland nach Deutschland geflossen ist.

Hinzurechnungsbesteuerung für HNWIs: Ein umfassender Leitfaden
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Unter der Hinzurechnungsbesteuerung versteht man die Besteuerung von bestimmten, sogenannten passiven Einkünften einer niedrig besteuerten ausländischen Kapitalgesellschaft bei einer in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschafterin oder einem Gesellschafter – und das, ohne dass eine Ausschüttung stattfindet. Das klingt zunächst abstrakt. Vereinfacht gesagt: Das deutsche Finanzamt besteuert Gewinne einer ausländischen Gesellschaft beim deutschen Gesellschafter so, als hätte dieser die Einkünfte direkt selbst erzielt – selbst wenn kein Geld ausgezahlt wurde. Fachleute sprechen hier vom sogenannten „Dry Income”, also von steuerpflichtigen Einnahmen ohne tatsächlichen Geldfluss.


Wozu dient die Hinzurechnungsbesteuerung überhaupt?

Die Hinzurechnungsbesteuerung wurde im Jahr 1972 in Deutschland eingeführt und seitdem mehrfach angepasst. Der Hintergrund war damals wie heute derselbe: Früher bestand die Möglichkeit, Steuern im Ausland mit einem geringen Steuersatz zu versteuern oder gar steuerfreie Einnahmen zu erzielen, ohne in Deutschland weitere Steuern zahlen zu müssen. Briefkastenfirmen machten es nämlich möglich. Um diesen Missbrauch zu bekämpfen, führte man die Hinzurechnungsbesteuerung ein.

Die Hinzurechnungsbesteuerung soll verhindern, dass Gewinne durch die Gründung einer Gesellschaft im niedrig besteuerten Ausland der Besteuerung in Deutschland entzogen werden. Andererseits führt die Hinzurechnungsbesteuerung zu einer Durchbrechung des Trennungsprinzips von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern. Das Trennungsprinzip besagt normalerweise, dass eine Kapitalgesellschaft steuerlich von ihren Gesellschaftern getrennt betrachtet wird. Die Hinzurechnungsbesteuerung hebelt dieses Prinzip in bestimmten Konstellationen gezielt aus.

Für HNWIs, die international diversifiziert investieren, ist das ein zentrales Thema. Wer etwa eine Holdingstruktur in einem Niedrigsteuerland aufgebaut hat, Fonds über ausländische Gesellschaften hält oder Immobilieneinkünfte über eine ausländische Kapitalgesellschaft vereinnahmt, sollte die Voraussetzungen dieser Regelung gut kennen. Eine individuelle Prüfung im Einzelfall ist dabei stets empfehlenswert.

Kernaussage: Die Hinzurechnungsbesteuerung trifft HNWIs mit Auslandsbeteiligungen auch dann, wenn keine Ausschüttung erfolgt. Passive Einkünfte einer beherrschten, niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaft werden dem deutschen Gesellschafter direkt zugerechnet und in Deutschland versteuert.


Die vier Voraussetzungen: Wann greift die Regelung?

Damit die Hinzurechnungsbesteuerung überhaupt angewendet werden kann, müssen mehrere Tatbestandsmerkmale gleichzeitig erfüllt sein. Es müssen vier Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, damit die ausländischen Einkünfte beim inländischen Steuerpflichtigen angesetzt werden können: Es muss sich um eine ausländische Gesellschaft handeln, und sie muss durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen beherrscht werden. Hinzu kommen die Erzielung passiver Einkünfte und eine niedrige Besteuerung im Ausland.

1. Ausländische Gesellschaft (Zwischengesellschaft)

Als Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 AStG gilt eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Ausland hat und dort keine aktive Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG ausübt. Wichtig dabei: Aus der Hinzurechnungsbesteuerung scheiden alle natürlichen Personen und alle Formen der Mitunternehmerschaft aus. Es muss sich also um eine Kapitalgesellschaft handeln.

2. Beherrschung durch inländische Gesellschafter

Damit die Hinzurechnungsbesteuerung zur Anwendung kommt, muss eine unbeschränkt steuerpflichtige Person zu mehr als 50 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Dabei werden auch nahestehende Personen einbezogen – also etwa Familienangehörige oder Gesellschaften, an denen der Steuerpflichtige ebenfalls beteiligt ist. Für HNWIs mit Familienpools oder komplexen Konzernstrukturen kann diese Berechnung schnell unübersichtlich werden.

Hinzurechnungsbesteuerung für HNWIs: Ein umfassender Leitfaden
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3. Passive Einkünfte

Nicht jede Einkunftsart löst die Hinzurechnungsbesteuerung aus. Die Hinzurechnungsbesteuerung kommt nur zur Anwendung, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft sogenannte passive Einkünfte erzielt. Hierunter fallen insbesondere Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung von Rechten, also etwa Lizenzüberlassungen. Für HNWIs besonders relevant sind außerdem:

  • Einkünfte aus Kapitalanlagecharakter. Dazu gehören Einkünfte aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Werden solche Einkünfte über eine ausländische Gesellschaft erzielt, die die Voraussetzungen der Zwischengesellschaft erfüllt, können sie der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
  • Einkünfte aus konzerninternen Dienstleistungen. Bezieht eine ausländische Gesellschaft Dienstleistungen von ihrem deutschen Gesellschafter oder erbringt sie ihre Dienstleistungen für diesen, gelten diese Einkünfte als passiv.

Die Abgrenzung zwischen aktiven und passiven Einkünften ist in der Praxis eine der schwierigsten Aufgaben. Das Gesetz sieht in § 8 Abs. 1 AStG einen umfangreichen Aktivitätskatalog vor – wer diesen Katalog erfüllt, erzielt aktive Einkünfte und ist von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen.

4. Niedrige Besteuerung im Ausland

Das vierte und für viele HNWIs entscheidende Kriterium: die sogenannte Niedrigsteuergrenze. Im Zuge der Einführung der globalen Mindeststeuer hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 eine Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung von 25 % auf 15 % vorgenommen. Das ist eine bedeutende Erleichterung. Viele Länder, die früher als Niedrigsteuergebiete galten, fallen nun nicht mehr unter die Regelung.

Tochtergesellschaften in Jurisdiktionen, in denen die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften zwar weniger als 25 %, aber nicht weniger als 15 % beträgt, sind grundsätzlich nicht mehr von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen. Wer also eine Gesellschaft in einem Land hält, das mindestens 15 % Körperschaftsteuer erhebt, ist – sofern keine anderen Besonderheiten vorliegen – grundsätzlich nicht mehr betroffen. Eine genaue Einzelfallprüfung bleibt dennoch unerlässlich.

Wichtiger Hinweis: Die Absenkung der Niedrigsteuergrenze von 25 % auf 15 % (ab 2024) ist ein echter Paradigmenwechsel. Viele Strukturen, die früher problematisch waren, sind heute möglicherweise unkritisch. Gleichzeitig können bestehende Strukturen durch die neuen Freigrenzen ab 2026 weiter entlastet werden. Eine Überprüfung bestehender Auslandsbeteiligungen kann sich lohnen.


Wichtige Neuerungen ab 2026: Höhere Freigrenzen

Zum 1. Januar 2026 sind im Rahmen des Mindeststeueranpassungsgesetzes weitere Erleichterungen für Steuerpflichtige mit Auslandsbeteiligungen in Kraft getreten. Die Freigrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung für gemischte Einkünfte wurden ab 2026 von 10 Prozent auf ein Drittel sowie von 80.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben (§ 9 AStG).

Was bedeutet das konkret? Wenn eine ausländische Zwischengesellschaft zwar passive Einkünfte erzielt, diese aber weniger als ein Drittel ihrer gesamten Einkünfte ausmachen und den absoluten Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nicht. Auch bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter wurden ab dem Jahr 2026 die Freigrenzen von 10 Prozent auf ein Drittel und von 80.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht (§ 13 AStG).

Für HNWIs mit gemischten Beteiligungsstrukturen, bei denen die ausländische Gesellschaft sowohl operative als auch passive Einkünfte erzielt, kann diese Anhebung der Freigrenzen spürbare Auswirkungen haben. Ob die eigene Struktur von diesen Erleichterungen profitiert, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab – eine Prüfung mit dem Steuerberater ist empfehlenswert.

Ebenfalls neu ab 2026: Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter einer ausländischen Gesellschaft, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen, werden für die Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung nur noch berücksichtigt, wenn der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige an der ausländischen Gesellschaft mit einer Kapital- oder Stimmrechtsquote von mindestens 10 Prozent beteiligt ist. Wer also nur eine Minderheitsbeteiligung von unter 10 % hält, ist bei reinen Kapitalanlageeinkünften künftig nicht mehr betroffen.

Hinzurechnungsbesteuerung für HNWIs: Ein umfassender Leitfaden
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Der Substanztest: Ausweg für EU-Strukturen

Wer eine Gesellschaft innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) betreibt, hat eine besondere Möglichkeit, der Hinzurechnungsbesteuerung zu entgehen: den sogenannten Substanztest (auch Entlastungsbeweis genannt). Voraussetzung ist, dass eine EU- oder EWR-Kapitalgesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat mittels Einsatzes der erforderlichen sachlichen und personellen Ausstattung durch selbstständig und eigenverantwortlich handelndes, hinreichend qualifiziertes Personal einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, ohne diese überwiegend auf Dritte auszulagern.

Im Klartext: Eine leere Briefkastenfirma reicht nicht. Die Gesellschaft muss real wirtschaftlich tätig sein – mit eigenem Personal, eigenen Räumlichkeiten und eigener Entscheidungsbefugnis. Bei erfolgreichem Entlastungsbeweis qualifiziert die Gesellschaft nicht als Zwischengesellschaft und fällt nicht unter die Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung.

Für Drittstaaten – also Länder außerhalb von EU und EWR – gilt diese Ausnahme grundsätzlich nicht. Ausgeschlossen ist der Entlastungsbeweis in sogenannten Drittstaatenfällen, also wenn die ausländische Gesellschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat hat. Wer also eine Gesellschaft auf den Cayman Islands, in Dubai oder Singapur betreibt, kann sich nicht auf diesen Entlastungsbeweis berufen.

Weiterlesen:Wegzugsbesteuerung für HNWIs – was beim Verlassen Deutschlands zu beachten ist


Rechtsfolgen: Was passiert konkret?

Wenn alle Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sind, werden die passiven Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft dem deutschen Gesellschafter direkt zugerechnet. Die Zwischengesellschaft wird für Zwecke der Besteuerung ignoriert und deren Einkünfte sind dem inländischen Steuerpflichtigen nach § 10 Abs. 1 AStG so zuzurechnen, als hätte er sie unmittelbar selbst erzielt.

Für natürliche Personen bedeutet das: Die hinzugerechneten Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer. Der progressive Einkommensteuertarif reicht bis zu einem Spitzensteuersatz von 42 %, bei sehr hohen Einkünften (ab ca. 277.826 Euro, Stand 2026) bis zu 45 % (sogenannte Reichensteuer). Das trifft HNWIs mit hohem Gesamteinkommen besonders hart.

Eine Doppelbesteuerung soll durch Anrechnungsmöglichkeiten vermieden werden: Eine eventuelle Steueranrechnung wird von § 12 AStG thematisiert. Bereits im Ausland gezahlte Steuern können also grundsätzlich auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden.

  • Feststellungserklärung nach § 18 AStG. Wer von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen ist, muss beim Finanzamt eine gesonderte Feststellungserklärung einreichen. Das ist eine eigenständige Erklärungspflicht, die von der regulären Einkommensteuererklärung getrennt zu betrachten ist.
  • Hinzurechnungsquote. Die Höhe der zugerechneten Einkünfte richtet sich nach der Beteiligungsquote des deutschen Gesellschafters am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft.
  • Keine Ausschüttung erforderlich. Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob Gewinne tatsächlich ausgeschüttet werden. Werden Gewinne später doch ausgeschüttet, sind besondere Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zu beachten.

Praxisrelevanz für HNWIs: Typische Fallkonstellationen

Die Hinzurechnungsbesteuerung für HNWIs betrifft in der Praxis vor allem bestimmte Investitionsstrukturen. Fachleute weisen darauf hin, dass gerade vermögende Privatpersonen mit internationalen Portfolios häufig unbewusst in den Anwendungsbereich geraten.

  • Ausländische Holdinggesellschaft. Wer Beteiligungen über eine Holding in einem Niedrigsteuerland bündelt, muss prüfen, ob die Holding passive Einkünfte erzielt und die Niedrigsteuergrenze von 15 % unterschritten wird.
  • Private Equity und Fondsstrukturen. Bestimmte Fondsvehikel im Ausland können als Zwischengesellschaft qualifizieren, wenn der HNWI ausreichend beteiligt ist und die Einkünfte als passiv eingestuft werden.
  • IP-Gesellschaften. Gesellschaften, die Patente, Marken oder andere Rechte halten und Lizenzgebühren vereinnahmen, sind klassische Kandidaten für die Hinzurechnungsbesteuerung – sofern keine echte wirtschaftliche Substanz vorhanden ist.
  • Immobilienstrukturen im Ausland. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung über eine niedrig besteuerte ausländische Kapitalgesellschaft können ebenfalls betroffen sein.

In der Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit einem auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater, bevor neue Auslandsstrukturen aufgebaut oder bestehende verändert werden. Rückwirkende Korrekturen sind zwar möglich, aber aufwendig und mit Risiken verbunden.

Kernaussage: Die Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf 15 % und die Anhebung der Freigrenzen ab 2026 haben den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung spürbar reduziert. Dennoch bleibt die individuelle Strukturprüfung unverzichtbar – insbesondere bei Kapitalanlage-Gesellschaften, IP-Strukturen und Holdinggesellschaften außerhalb der EU.


Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Hinzurechnungsbesteuerung für HNWIs konkret?

Die Hinzurechnungsbesteuerung bewirkt, dass passive Einkünfte einer niedrig besteuerten ausländischen Kapitalgesellschaft dem deutschen Gesellschafter direkt zugerechnet und in Deutschland der Einkommensteuer unterworfen werden – auch ohne Ausschüttung. Für HNWIs mit internationalen Beteiligungsstrukturen kann das zu erheblichen Steuerbelastungen führen, die ohne entsprechende Planung überraschend auftreten.

Ab welchem Steuersatz im Ausland greift die Hinzurechnungsbesteuerung?

Wurde die Niedrigsteuergrenze bislang als Besteuerung mit weniger als 25 % verstanden, ist diese Grenze seit 2024 auf 15 % herabgesetzt worden. Eine Zwischengesellschaft liegt also nicht mehr vor, wenn diese im ausländischen Staat zumindest mit 15 % besteuert wird. Länder, die mindestens 15 % Körperschaftsteuer erheben, sind damit grundsätzlich nicht mehr als Niedrigsteuergebiete einzustufen.

Welche Freigrenzen gelten ab 2026?

Für die Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung wurde die absolute Freigrenze für die nach dem AStG zuzurechnenden Einkünfte auf 100.000 Euro (bisher 80.000 Euro) und die relative Freigrenze auf Ebene der Zwischengesellschaft auf ein Drittel ihrer gesamten Einkünfte (bisher 10 Prozent) angehoben. Beide Freigrenzen müssen kumulativ eingehalten werden, damit keine Hinzurechnung erfolgt.

Kann man die Hinzurechnungsbesteuerung legal vermeiden?

Ja, es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für EU- und EWR-Gesellschaften besteht die Möglichkeit, durch den Substanztest (Entlastungsbeweis) nachzuweisen, dass die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Sobald die Beteiligungsquote der inländischen Personen am ausländischen Unternehmen auf 50 % oder weniger sinkt, kann die Hinzurechnungsbesteuerung nicht mehr zur Anwendung kommen. Ob eine bestimmte Gestaltung im Einzelfall geeignet ist, sollte stets mit einem Steuerberater abgeklärt werden.

Müssen HNWIs eine besondere Erklärung abgeben?

Ja. Wer von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen ist, hat nach § 18 AStG eine gesonderte Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Diese Erklärung ist von der regulären Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung getrennt. Auch wer den Substanztest erfolgreich erbringt und damit keine Hinzurechnung ausgelöst wird, kann unter Umständen zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet sein. Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert.

Gilt die Hinzurechnungsbesteuerung auch für Stiftungen im Ausland?

Für ausländische Familienstiftungen gelten besondere Regelungen nach § 15 AStG, die der Hinzurechnungsbesteuerung ähnlich sind, aber eigene Voraussetzungen und Rechtsfolgen haben. Diese Regelungen wurden durch die Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent angepasst. Wer Vermögen über eine ausländische Stiftung verwaltet, sollte die steuerlichen Konsequenzen unbedingt mit einem spezialisierten Steuerberater besprechen.


Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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