IFRS 18: Was der neue Standard für Ihr Unternehmen bedeutet
Stand: April 2026
Wenn Sie IFRS-Abschlüsse erstellen, steht Ihnen eine der weitreichendsten Änderungen in der Darstellung finanzieller Leistung seit Jahrzehnten bevor. IFRS 18 — veröffentlicht am 9. April 2024 unter dem Titel „Presentation and Disclosure in Financial Statements“ — ersetzt den bisherigen IAS 1, der seit 1998 das Rückgrat der IFRS-Abschlusspräsentation bildete. Für CFOs und Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen, die IFRS-Abschlüsse aufstellen, bedeutet das: Handlungsbedarf, und zwar früher als viele denken.
In unserer Beratungspraxis erleben wir, dass viele Unternehmen IFRS 18 noch als „Zukunftsthema“ einordnen. Das ist ein Fehler. Wer erst 2026 mit der Umstellung beginnt, wird unter Zeitdruck geraten — denn der erste Abschluss nach IFRS 18 erfordert bereits angepasste Vorjahresvergleichszahlen.
Was ist IFRS 18 und warum ersetzt er IAS 1?
IAS 1 war in seiner Grundstruktur seit 1975 bekannt — und das merkte man. Der Standard ließ erheblichen Spielraum bei der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung, insbesondere beim Ausweis des Betriebsergebnisses. Das Ergebnis: Unternehmen definierten ihr operatives Ergebnis nach eigenem Gutdünken, was Vergleiche zwischen Abschlüssen erschwerte oder schlicht unmöglich machte.
Das IASB hat in einer Studie von 100 Unternehmen festgestellt, dass über 60 davon zwar ein Betriebsergebnis auswiesen — aber dabei mindestens neun verschiedene Berechnungsmethoden verwendeten. Für Sie als Investor, Kreditgeber oder Analyst war das eine echte Herausforderung. Für Unternehmen wiederum bot diese Freiheit Gestaltungsspielraum, der nun deutlich eingeschränkt wird.
IFRS 18 ist das Ergebnis des IASB-Projekts „Primary Financial Statements“ und setzt genau hier an: klare Strukturen, verpflichtende Zwischensummen und Transparenz bei sogenannten Management-definierten Kennzahlen. Der neue Standard lässt Ansatz und Bewertung von Bilanzposten vollständig unberührt — es geht ausschließlich um Darstellung und Angaben.
Wichtiger Hinweis: IFRS 18 ändert nichts an der Bilanzierung oder Bewertung Ihrer Vermögenswerte und Schulden. Ihre Zahlen bleiben dieselben — aber die Art, wie Sie diese im Abschluss darstellen und erläutern, wird sich grundlegend verändern.
Die wichtigsten Änderungen durch IFRS 18 im Überblick
IFRS 18 bringt drei strukturelle Neuerungen, die Ihren Abschluss unmittelbar betreffen. Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Ein mittelständischer Maschinenbauer in Dortmund mit 340 Mitarbeitern, der bisher sein „EBIT“ frei definiert und in Investorenpräsentationen kommuniziert hat — genau dieser Betrieb wird seinen Abschluss und seine externe Kommunikation neu aufstellen müssen.
- Neue GuV-Struktur. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird in fünf klar definierte Kategorien gegliedert: operativer Bereich, Investitionsbereich, Finanzierungsbereich, Ertragsteuern und aufgegebene Geschäftsbereiche.
- Verpflichtende Zwischensummen. Zwei neue Pflicht-Zwischensummen werden eingeführt: das Betriebsergebnis (operating profit/loss) und das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern — beide verbindlich und nicht mehr frei definierbar.
- Transparenz bei Managementkennzahlen. Wer eigene Kennzahlen wie „Adjusted EBITDA“ oder „bereinigtes EBIT“ in der externen Kommunikation verwendet, muss diese künftig im Anhang des Abschlusses erläutern, herleiten und prüfen lassen.
- Änderungen in der Kapitalflussrechnung. Bisherige Wahlrechte bei der Zuordnung von Zinsen und Dividenden in der Kapitalflussrechnung entfallen.
Tipp: Prüfen Sie schon jetzt, welche Kennzahlen Ihr Unternehmen regelmäßig in Pressemitteilungen, Lageberichten oder Investorenpräsentationen kommuniziert. Diese werden unter IFRS 18 zu regulierten Pflichtangaben.
Neue Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung
Das Herzstück von IFRS 18 ist die neue Struktur der GuV. Fünf Kategorien bilden künftig das Gerüst — wobei drei davon neu eingeführt werden: der operative Bereich, der Investitionsbereich und der Finanzierungsbereich. Ertragsteuern und aufgegebene Geschäftsbereiche werden wie bisher separat ausgewiesen.
Der operative Bereich: Residualkategorie mit Signalwirkung
Die operative Kategorie funktioniert nach dem Prinzip der Negativabgrenzung: Alles, was nicht den anderen vier Kategorien zuzuordnen ist, landet hier. Das klingt einfach, hat aber praktische Konsequenzen. Für Unternehmen mit einer spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit — etwa Banken, Investmentgesellschaften oder Immobilienunternehmen — gilt eine Sonderregel: Erträge und Aufwendungen aus dem Investitions- und Finanzierungsbereich werden der operativen Kategorie zugewiesen, wenn sie zum Kerngeschäft gehören.
Währungsdifferenzen und Derivate: Kategorisierung folgt dem Grundgeschäft
Ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Erträge und Aufwendungen aus Währungsumrechnungsdifferenzen sind in derselben Kategorie auszuweisen wie die zugrunde liegenden Erträge oder Aufwendungen. Das gilt ebenso für Derivate und Sicherungsinstrumente. Für einen Produktionsbetrieb in Bremen, der Rohstoffe in USD einkauft und Sicherungsgeschäfte abschließt, bedeutet das eine sorgfältige Prüfung der bisherigen Zuordnungen.
Erträge und Aufwendungen aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen gehören künftig zwingend in die Investitionskategorie — ein Wahlrecht gibt es hier nicht mehr.
Wichtiger Hinweis: Gesamtkostenverfahren (GKV) und Umsatzkostenverfahren (UKV) bleiben beide zulässig. IFRS 18 erlaubt sogar Mischformen. Wer jedoch das UKV anwendet, muss im Anhang zusätzliche Angaben zu Abschreibungen, Amortisationen, Wertminderungen und Leistungen an Arbeitnehmer machen — ein deutlich höherer Anhangsaufwand als bisher.
Management-definierte Kennzahlen (MPMs): Was gilt jetzt?
Dieser Bereich trifft viele mittelständische Unternehmen unvorbereitet. Management Performance Measures — kurz MPMs — sind Zwischensummen aus Erträgen und Aufwendungen, die ein Unternehmen in seiner öffentlichen Kommunikation außerhalb des Abschlusses verwendet, um die eigene Ertragskraft aus Managementsicht darzustellen.
Was fällt unter MPMs — und was nicht?
- MPMs sind zum Beispiel: „Bereinigtes EBIT“, „Adjusted EBITDA“ oder ein selbst definiertes „operatives Ergebnis“, wenn diese Kennzahlen in Lageberichten, Pressemitteilungen, Investorenpräsentationen oder auf der Unternehmenswebsite erscheinen.
- Keine MPMs sind: Reine Ertrags- oder Aufwandszwischensummen, Vermögenswerte, Schulden oder Eigenkapitalgrößen, Finanzkennzahlen wie der Return on Assets sowie Liquiditätskennzahlen wie der Free Cashflow.
- Ebenfalls keine MPMs: Bruttoergebnis, EBITDA und EBT — sofern sie sich unmittelbar als Zwischenergebnis aus der GuV ergeben, gelten sie nicht als MPM.
- Nicht erfasst: Mündliche Kommunikation und Social-Media-Posts fallen nicht unter die MPM-Regelung.
Für jede MPM sind im Anhang — in einem separaten Abschnitt — folgende Angaben Pflicht gemäß IFRS 18.122/123: eine Beschreibung des kommunizierten Leistungsaspekts, die Berechnung und der Informationsgehalt, eine Überleitungsrechnung zur nächstvergleichbaren IFRS-Zwischensumme sowie die Ertragsteuereffekte und Auswirkungen auf nicht beherrschende Anteile.
Besonders relevant: MPMs unterliegen als Pflichtangaben im Abschluss der Abschlussprüfung gemäß ISA 200. Was bisher eine freiwillige, weitgehend ungeprüfte Kommunikation war, wird damit zum Prüfungsgegenstand. Änderungen an MPMs — neue Kennzahlen, eingestellte Kennzahlen oder veränderte Berechnungsmethoden — müssen erklärt, begründet und mit angepassten Vergleichsinformationen unterlegt werden.
Weiterlesen:Jahresabschluss nach IFRS: Pflichten und Fristen für mittelständische Unternehmen
Wann gilt IFRS 18? Zeitplan und Übergangsregelungen
IFRS 18 ist verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine Frühanwendung ist zulässig. Für den europäischen Rechtsraum: Die EU-Kommission hat IFRS 18 mit einer Verordnung im Amtsblatt vom 16. Februar 2026 formal übernommen — im Einklang mit dem globalen Zeitplan.
Retrospektive Anwendung: Der 2026er Vergleich kommt
Die Anwendungsmethode folgt IAS 8: retrospektiv. Das bedeutet für Sie als Unternehmen konkret: Im ersten IFRS-18-Abschluss für das Geschäftsjahr 2027 müssen die Vergleichszahlen des Jahres 2026 nach den neuen Regeln angepasst dargestellt werden. Zusätzlich ist im Anhang eine Überleitungsrechnung für jeden angepassten GuV-Posten erforderlich — die Erleichterungsregelung nach IAS 8.28(f), die eigentlich eine Angabe der Änderungsbeträge verlangt, entfällt zugunsten dieser spezifischen Überleitung.
Was das in der Praxis bedeutet: Schon der erste Quartalsbericht 2027 benötigt einen Vorjahresvergleich nach IFRS 18. Wer seine Systeme und Prozesse erst im Jahr 2027 umstellt, wird diesen Vergleich nicht liefern können. Die Systemumstellung sollte daher spätestens zur Jahreswende 2026/2027 vollzogen sein.
Auswirkungen auf den Jahresabschluss: Was sich für Ihre Bilanz ändert
Zunächst die beruhigende Nachricht: Ihre Bilanz bleibt unberührt. IFRS 18 greift nicht in Ansatz und Bewertung ein — weder Ihre Rückstellungen noch Ihre Leasingverbindlichkeiten noch Ihre Beteiligungsansätze verändern sich durch den neuen Standard.
Wo die Änderungen tatsächlich greifen
- Gewinn- und Verlustrechnung. Die Struktur wird neu geordnet. Bestehende Posten müssen den fünf Kategorien zugeordnet werden — das erfordert in vielen Fällen eine Überprüfung und Anpassung des Kontenrahmens.
- Anhang. Der Anhangsaufwand steigt spürbar: MPM-Angaben, UKV-Zusatzangaben und Überleitungsrechnungen kommen neu hinzu.
- Kapitalflussrechnung. Die bisherigen Wahlrechte bei der Zuordnung gezahlter Zinsen und Dividenden entfallen. Die Zuordnung wird einheitlich geregelt — was bestehende Kapitalflussrechnungen strukturell verändern kann.
- Externe Kommunikation. Investor Relations, Lageberichte und Pressemitteilungen müssen auf MPM-Konformität geprüft werden — koordiniert mit dem Abschlusserstellungsprozess.
Nehmen wir ein Beispiel: Ein Immobilienunternehmen in Bremen mit einem Portfolio von 87,5 Millionen Euro Buchwert nutzt bisher in seinen Investorenpräsentationen ein „bereinigtes FFO“ (Funds from Operations). Dieses wird künftig als MPM eingestuft, muss im Anhang hergeleitet, mit Steuereffekten ausgewiesen und vom Abschlussprüfer geprüft werden. Das ist ein erheblicher Mehraufwand — aber auch eine Chance für mehr Glaubwürdigkeit gegenüber Kapitalgebern.
Handlungsempfehlungen: So bereiten Sie sich auf IFRS 18 vor
In der Beratungspraxis sehen wir, dass Unternehmen, die frühzeitig mit der Analyse beginnen, deutlich entspannter in die Erstanwendung gehen. Wer dagegen wartet, steht spätestens im Herbst 2026 unter erheblichem Zeitdruck — gleichzeitig mit dem regulären Jahresabschluss 2026, der dann bereits die Vergleichsbasis für 2027 liefern muss.
Empfohlene Schritte in der Vorbereitung
- Bestandsaufnahme der aktuellen GuV-Struktur. Analysieren Sie, welche Posten Ihrer heutigen GuV welcher der fünf neuen IFRS-18-Kategorien zuzuordnen sind. Besonderes Augenmerk verdienen Zinsaufwendungen, Beteiligungserträge, Währungsdifferenzen und Derivate.
- Inventur der extern kommunizierten Kennzahlen. Gehen Sie systematisch durch Lageberichte, Pressemitteilungen, Investorenpräsentationen und Ihre Website. Jede dort verwendete Ergebniskennzahl ist ein potenzieller MPM-Kandidat.
- IT- und Systemanpassungen planen. Die retrospektive Anwendung erfordert, dass Sie 2026er Zahlen nach IFRS-18-Logik aufbereiten können. Das setzt eine rechtzeitige Anpassung Ihrer Reporting-Systeme voraus — idealerweise im Laufe des Jahres 2026.
- Abstimmung mit dem Abschlussprüfer. MPMs werden Prüfungsgegenstand. Eine frühzeitige Abstimmung darüber, welche Kennzahlen als MPM einzustufen sind, vermeidet Überraschungen im Prüfungsprozess.
- Frühanwendung prüfen. Für Unternehmen, die ohnehin ihre Berichterstattung modernisieren wollen, kann eine Frühanwendung vor 2027 sinnvoll sein — sowohl aus Kommunikations- als auch aus Prozessgründen.
Der Schlüssel liegt in der Koordination: IFRS 18 ist kein reines Buchhaltungsthema, sondern berührt Controlling, Investor Relations, IT und Geschäftsführung gleichermaßen. Wer diese Bereiche frühzeitig an einen Tisch bringt, wird die Umstellung deutlich reibungsloser gestalten können.
Wichtiger Hinweis: Die Pflicht zur retrospektiven Anwendung bedeutet, dass Ihr Abschluss für das Geschäftsjahr 2026 — der noch unter IAS 1 erstellt wird — bereits so aufbereitet sein muss, dass daraus die IFRS-18-konformen Vergleichszahlen für 2027 abgeleitet werden können. Spätestens zur Jahreswende 2026/2027 sollten Ihre Systeme und Prozesse umgestellt sein.
IFRS 18 ist in seiner Tragweite nicht zu unterschätzen. Die Strukturierung der GuV, die Regulierung von Managementkennzahlen und die Abschaffung von Wahlrechten in der Kapitalflussrechnung schaffen mehr Vergleichbarkeit — verlangen aber auch deutlich mehr Disziplin in der Abschlusserstellung und externen Kommunikation. Für Sie als CFO oder Geschäftsführer bedeutet das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, die Weichen zu stellen.
Weiterlesen:IFRS für mittelständische Unternehmen: Pflichten, Wahlrechte und Gestaltungsmöglichkeiten
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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