GwG Meldepflicht: Was Unternehmen und Verpflichtete jetzt beachten müssen
Stand: April 2026
Das Geldwäschegesetz ist kein Thema, das nur Banken betrifft. Seit der letzten Verschärfung des Gesetzes stehen deutlich mehr Unternehmen in der Pflicht — darunter viele unserer Mandanten aus dem Bereich Immobilien, Handel und beratende Berufe. Die GwG Meldepflicht trifft Sie möglicherweise direkt, auch wenn Sie das bislang nicht auf dem Schirm hatten. Dieser Artikel gibt Ihnen einen strukturierten Überblick darüber, was konkret von Ihnen verlangt wird und wo die größten Fallstricke lauern.
Wer ist nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet?
Der Kreis der Verpflichteten nach § 2 GwG ist breiter, als viele vermuten. Natürlich stehen Kreditinstitute, Zahlungsdienstleister und Versicherungen ganz oben auf der Liste. Aber das Gesetz erfasst auch Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und — das ist für unsere Mandanten besonders relevant — Steuerberater (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Dazu kommen Spielbanken, Immobilienmakler, Veranstalter von Glücksspielen und Güterhändler.
Erweiterte Verpflichtetengruppen
Über den klassischen Kernbereich hinaus sind inzwischen auch Finanz- und Honoraranlagenvermittler, Mietmakler, Anbieter von Kryptowährungen und elektronischen Geldbörsen sowie Kunstvermittler, Kunstgalerien und Auktionshäuser erfasst. Wer also im Kunstmarkt tätig ist oder Kryptowerte handelt, steht genauso in der Pflicht wie eine klassische Bank.
Wichtig für Sie als Unternehmer: Die Rechtsform spielt dabei keine Rolle. Ob Sie als Einzelperson, Personengesellschaft oder GmbH tätig sind — die Verpflichtung gilt für alle gleichermaßen (§ 2 GwG). Ein Immobilienmakler als GbR ist genauso betroffen wie eine Makler-GmbH.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Unternehmen unter den Verpflichtetenkreis fällt, prüfen Sie § 2 Abs. 1 GwG. In der Beratungspraxis stellen wir immer wieder fest, dass gerade Güterhändler und Kunsthändler ihre eigene Betroffenheit unterschätzen.
Welche Pflichten hat mein Unternehmen nach dem GwG?
Wer zum Kreis der Verpflichteten gehört, muss ein angemessenes Risikomanagement vorhalten. Das klingt abstrakt, ist aber sehr konkret: § 4 GwG verpflichtet zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems, das aus zwei Bausteinen besteht — einer Risikoanalyse (§ 5 GwG) und internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG).
Schwellenwerte: Wann greifen die Pflichten?
Für Güterhändler gibt es eine wichtige Erleichterung: Das Risikomanagement muss nur dann eingerichtet werden, wenn Barzahlungen ab 10.000 € anfallen. Unterhalb dieser Grenze entfällt diese spezifische Pflicht. Für Edelmetallhändler gilt dagegen ein niedrigerer Schwellenwert von 2.000 € bei Bartransaktionen (§ 4 Abs. 5 GwG) — hier greift die Pflicht also deutlich früher. Im Kunsthandel gilt ein Schwellenwert von 10.000 €, allerdings unabhängig davon, ob bar oder unbar gezahlt wird.
- Güterhändler allgemein. Risikomanagementpflicht ab 10.000 € Barzahlung, auch bei gestückelten Zahlungen.
- Edelmetallhändler. Schwellenwert bereits bei 2.000 € Bartransaktion (§ 4 Abs. 5 GwG).
- Kunsthandel. 10.000 € — bar oder unbar, beide Zahlungsarten lösen die Pflicht aus.
- Steuerberater, Notare, Anwälte. Volles Risikomanagement ohne Schwellenwert — die Pflicht gilt unabhängig von Transaktionshöhen.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Ein Metallhändler in Köln kauft regelmäßig Altmetall an. Sobald ein Lieferant eine Barzahlung von 10.000 € oder mehr erhält, greifen die GwG-Pflichten vollumfänglich — unabhängig davon, ob die Summe in einer oder mehreren Teilzahlungen fließt.
Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Risikoanalyse schriftlich und aktualisieren Sie diese regelmäßig. Im Prüfungsfall verlangt die Aufsichtsbehörde den Nachweis, dass Sie die Risiken Ihres Geschäftsmodells aktiv bewertet haben.
Verdachtsmeldung: Wann muss gemeldet werden, und wie?
Die GwG Meldepflicht im engeren Sinne betrifft die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG. Hier gilt ein klares Prinzip: Sobald Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögenswert aus einer strafbaren Handlung stammt, müssen Sie melden. Es braucht keine Gewissheit — ein begründeter Verdacht genügt. Und entscheidend: Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts und davon, ob bar oder unbar gezahlt wird (§§ 43, 45 GwG).
Ab März 2026: Meldung nur noch über goAML
Seit dem 1. März 2026 ist die Nutzung des FIU-Meldeportals goAML für Verdachtsmeldungen verpflichtend. Die Grundlage dafür ist die GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV), die im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 200 vom 1. September 2025 veröffentlicht wurde. Wer noch keine goAML-Registrierung hat, muss diese nachholen — die Registrierung selbst ist kostenfrei.
Wichtiger Hinweis: Bereits ab dem 1. Januar 2024 besteht für alle GwG-Verpflichteten eine Registrierungspflicht bei goAML (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG) — unabhängig davon, ob Sie jemals eine Verdachtsmeldung abgeben müssen. Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetallen, Kfz, Schiffen oder Luftfahrzeugen handeln, haben eine verlängerte Frist bis zum 1. Januar 2027 (§ 59 Abs. 6 S. 3 GwG).
Was muss eine Verdachtsmeldung enthalten? Laut § 3 GwGMeldV sind mindestens anzugeben: das Aktenzeichen der meldenden Person, Angaben zu etwaigen Strafanzeigen oder behördlichen Auskunftsersuchen sowie ein oder mehrere Meldegründe aus dem Auswahlkatalog der FIU.
Nach der Abgabe einer Meldung gilt außerdem ein Transaktionsstopp: Das betreffende Geschäft darf nicht durchgeführt werden, bis entweder die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Freigabe erteilt hat — oder bis der dritte Werktag nach Meldungsabgabe ohne Untersagung verstrichen ist. Und noch etwas ist absolut verboten: Ihren Geschäftspartner über die Verdachtsmeldung zu informieren. Dieses sogenannte Tipping-off-Verbot ist ernst zu nehmen — Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
Kundensorgfaltspflichten und Know-Your-Customer (KYC)
Bevor Sie eine Geschäftsbeziehung aufnehmen, müssen Sie Ihren Vertragspartner kennen — das ist der Kern der Kundensorgfaltspflichten nach §§ 11 bis 13 GwG. Konkret bedeutet das: Identifizierung des Mandanten oder Vertragspartners, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und Überprüfung von Personen, die im Auftrag des Vertragspartners auftreten.
Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?
Als wirtschaftlich berechtigt gilt jede natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält (§ 3 Abs. 2 GwG). Wenn sich trotz Recherche kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln lässt, greift die Auffangregelung: In diesem Fall gilt der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder ein Partner als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 S. 5 GwG).
Zusätzlich müssen Sie den Zweck der Geschäftsbeziehung erfassen und prüfen, ob es sich bei Ihrem Gegenüber um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt. Je nach Risikoeinstufung gelten dann entweder vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG) oder verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG).
In der Beratungspraxis begegnet uns diese Frage regelmäßig bei der Mandatsannahme: Ein neuer Mandant meldet sich, möchte schnell loslegen — und die KYC-Dokumentation fehlt. Das ist kein Kavaliersdelikt. Wer als Steuerberater die Identifizierung vor Beginn der Geschäftsbeziehung unterlässt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit.
Weiterlesen:Geldwäscheprävention in der Steuerberatungskanzlei — Pflichten und Prozesse im Überblick
Transparenzregister und GwG: Was Unternehmen eintragen müssen
Das Transparenzregister ist das zentrale Instrument zur Offenlegung wirtschaftlicher Eigentümerstrukturen. Zur Mitteilung verpflichtet sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 GwG) — also GmbHs, AGs, OHGs, KGs und seit dem 1. Januar 2024 auch die eingetragene GbR (eGbR), die durch das MoPeG als eingetragene Personengesellschaft gilt.
Was muss eingetragen werden?
- Name und Vorname. Des wirtschaftlich Berechtigten — vollständig und korrekt.
- Geburtsdatum. Zur eindeutigen Identifizierung der Person.
- Wohnort. Aktueller Wohnsitz des wirtschaftlich Berechtigten.
- Staatsangehörigkeit. Alle relevanten Staatsangehörigkeiten sind anzugeben.
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Also z. B. Beteiligungshöhe oder Art der Kontrolle.
Nicht betroffen von der Mitteilungspflicht sind klassische Einzelunternehmer sowie nicht eingetragene GbRs. Hier besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister. Für einen Handwerksbetrieb in Nürnberg, der als Einzelunternehmen geführt wird, entfällt diese Pflicht also — sobald er aber in eine GmbH umgewandelt wird, greift sie vollumfänglich.
Tipp: Prüfen Sie, ob Ihre Gesellschaftsstruktur seit der letzten Eintragung unverändert geblieben ist. Veränderungen in der Gesellschafterstruktur müssen unverzüglich im Transparenzregister aktualisiert werden.
Bußgelder bei GwG-Verstößen: Was droht bei Nicht-Einhaltung?
Das GwG hat scharfe Zähne. Wer seine Pflichten verletzt, riskiert empfindliche Sanktionen — und zwar nicht erst bei schwerwiegenden Verstößen. Bereits die nicht rechtzeitige oder unvollständige Verdachtsmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 69 GwG. BaFin und FIU haben hierzu sogar eine gemeinsame Orientierungshilfe zu den Begriffen „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ herausgegeben, um klarzumachen, was von Verpflichteten erwartet wird.
Typische Bußgeldtatbestände im Überblick
- Unterlassene oder verspätete Verdachtsmeldung. Ordnungswidrigkeit nach § 56 GwG — die Aufsichtsbehörde duldet hier keine Nachlässigkeit.
- Verstoß gegen das Tipping-off-Verbot. Wer seinen Geschäftspartner über eine laufende Verdachtsmeldung informiert, riskiert ein hohes Bußgeld.
- Fehlende oder mangelhafte KYC-Dokumentation. Nicht identifizierte Vertragspartner oder fehlende Unterlagen zur Geschäftsbeziehung können direkt sanktioniert werden.
- Fehlende goAML-Registrierung. Wer die Registrierungspflicht ignoriert, verstößt gegen § 45 Abs. 1 S. 2 GwG.
Ein positiver Aspekt: Wer eine Verdachtsmeldung in gutem Glauben abgibt, ist rechtlich geschützt. § 48 GwG stellt klar, dass die meldende Person keine Verantwortung für die Anzeige trägt — es sei denn, die Angaben waren vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr. Das bedeutet für Sie in der Praxis: Im Zweifel melden. Die rechtlichen Risiken einer unterlassenen Meldung überwiegen bei weitem das Risiko einer gut begründeten, aber im Ergebnis unbegründeten Meldung.
Wichtiger Hinweis: Aufsichtsbehörden führen im Rahmen von Prüfungen zunehmend auch die GwG-Compliance kleinerer Unternehmen unter die Lupe. Wer keine Risikoanalyse vorweisen kann und keine KYC-Dokumentation führt, steht im Prüfungsfall schnell vor einem Bußgeldverfahren.
Compliance-Checkliste: GwG-Pflichten systematisch erfüllen
Am Ende läuft es auf eine strukturierte Umsetzung hinaus. Die GwG Meldepflicht und alle damit verbundenen Anforderungen lassen sich mit einem klaren internen Prozess bewältigen. Wir empfehlen unseren Mandanten, die folgenden Punkte systematisch abzuhaken und zu dokumentieren.
Die wichtigsten Handlungsfelder
- Verpflichtetenstatus prüfen. Stellen Sie fest, ob Ihr Unternehmen unter § 2 GwG fällt — und wenn ja, in welcher Kategorie.
- goAML-Registrierung vornehmen. Alle Verpflichteten müssen seit dem 1. Januar 2024 registriert sein (Ausnahme: bestimmte Güterhändler bis 1. Januar 2027). Die Registrierung ist kostenfrei.
- Risikoanalyse erstellen und dokumentieren. Analysieren Sie die geldwäscherelevanten Risiken Ihres Geschäftsmodells schriftlich und aktualisieren Sie die Analyse regelmäßig (§ 5 GwG).
- Interne Sicherungsmaßnahmen einrichten. Legen Sie interne Prozesse, Zuständigkeiten und Schulungsmaßnahmen fest (§ 6 GwG).
- KYC-Prozess etablieren. Identifizieren Sie jeden neuen Vertragspartner vor Beginn der Geschäftsbeziehung und dokumentieren Sie den wirtschaftlich Berechtigten (§§ 11–13 GwG).
- Transparenzregister aktuell halten. Prüfen Sie, ob Ihre Gesellschaft mitteilungspflichtig ist, und melden Sie Änderungen unverzüglich.
- Verdachtsmeldeprozess definieren. Legen Sie intern fest, wer im Verdachtsfall zuständig ist und wie die Meldung über goAML abläuft — damit im Ernstfall keine wertvolle Zeit verloren geht.
Nehmen wir das Beispiel eines Immobilienmaklers in Nürnberg mit einem kleinen Team von fünf Mitarbeitern. Auf den ersten Blick scheint GwG-Compliance ein Thema für große Unternehmen zu sein. Tatsächlich aber ist dieser Makler vollumfänglich verpflichtet: Er muss Käufer und Verkäufer identifizieren, den wirtschaftlich Berechtigten feststellen, eine Risikoanalyse vorlegen und seit dem 1. März 2026 Verdachtsmeldungen ausschließlich über goAML abgeben. Wer das bislang nicht umgesetzt hat, sollte jetzt handeln.
Als TABAK Steuerberatung unterstützen wir unsere Mandanten dabei, GwG-Compliance nicht als lästige Bürokratie, sondern als integrierten Bestandteil eines soliden Risikomanagements zu verstehen. Die Pflichten sind klar definiert — entscheidend ist die strukturierte Umsetzung.
Weiterlesen:Risikoanalyse nach § 5 GwG: So erstellen Sie die Analyse für Ihr Unternehmen
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.


