GwG Meldepflicht: Was Unternehmer und Berufsträger jetzt wissen müssen
Stand: April 2026
Auf den ersten Blick klingt das Geldwäschegesetz nach einem Thema für Großbanken und Finanzkonzerne. Doch diese Einschätzung täuscht. Die Meldepflicht nach § 43 GwG betrifft längst auch Steuerberater, Immobilienmakler, Händler und viele andere Unternehmer im Tagesgeschäft. Wer zum Kreis der Verpflichteten gehört, welche konkreten Handlungspflichten daraus entstehen und was bei Verstößen droht — das erklären wir Ihnen hier so, wie wir es auch am Schreibtisch tun würden: verständlich, praxisnah und ohne Behördenjargon.
Wer ist überhaupt verpflichtet? Der Kreis der Betroffenen nach § 2 GwG

In unserer Beratungspraxis erleben wir es regelmäßig: Viele Unternehmer gehen fest davon aus, das Geldwäschegesetz sei ausschließlich ein Thema für Banken. Das stimmt so nicht. § 2 GwG zieht einen deutlich weiteren Kreis — und entscheidend ist dabei nicht, wie groß Ihr Unternehmen ist oder in welcher Rechtsform Sie tätig sind. Es kommt allein darauf an, was Sie beruflich tun.
Eine GmbH kann genauso unter das Gesetz fallen wie ein Einzelunternehmer — wenn die ausgeübte Tätigkeit es erfordert. Zu den häufig betroffenen Berufsgruppen gehören:
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Wir bei TABAK Steuerberatung sind selbst Adressaten des Geldwäschegesetzes. Als Steuerberater nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG sind wir verpflichtet — und das hat praktische Konsequenzen: Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich Steuerberater nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG zwingend beim FIU-Meldeportal goAML registrieren, ganz unabhängig davon, ob gerade ein konkreter Verdachtsfall vorliegt oder nicht.
- Immobilienmakler, Notare und Rechtsanwälte. Diese Berufsgruppen trifft nicht nur die allgemeine Meldepflicht nach § 43 GwG, sondern seit dem 17. Februar 2025 auch verschärfte Sonderpflichten bei Immobilientransaktionen — geregelt in der GwGMeldV-Immobilien.
- Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Finanzdienstleister. Diese tragen traditionell das größte Meldungsvolumen und stehen unter besonders intensiver Aufsicht der FIU (der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen).
- Güterhändler in bestimmten Branchen. Wer mit hochwertigen Waren handelt — etwa Kunstwerke, Schmuck, Uhren, Edelmetalle, Edelsteine, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahrzeuge — war bereits früher registrierungspflichtig. Für alle anderen Güterhändler sieht § 59 Abs. 6 Satz 3 GwG eine verlängerte Frist vor: Ihre Registrierungspflicht greift erst ab dem 1. Januar 2027.
- Weitere Verpflichtete nach § 2 GwG. Zum betroffenen Personenkreis zählen darüber hinaus Finanzanlagenvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG), Anbieter von Kryptowertedienstleistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG) und gewerbliche Mietmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG). Diese Gruppen sind keine Güterhändler im Sinne des Gesetzes, sondern bilden eigenständige Kategorien — mit teils abweichenden Anforderungen.
Wichtiger Hinweis: Die GwG Meldepflicht ist keine aktive Ermittlungspflicht. Als Steuerberater oder anderweitig Verpflichteter müssen Sie nicht gezielt nach Hinweisen auf Geldwäsche fahnden. Sie müssen jedoch handeln, sobald Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt werden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten könnten.
Wann entsteht die Meldepflicht? Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 GwG
Die entscheidende Frage in der Praxis lautet: Ab wann genau muss ich tätig werden? Viele Unternehmer vermuten, es gehe dabei um bestimmte Beträge oder Zahlungsarten. Das ist ein Irrtum. Die Meldepflicht nach § 43 GwG knüpft weder an eine Mindesthöhe des Geschäfts noch daran, ob bar oder unbar gezahlt wird.
Eine Verdachtsmeldung ist erforderlich, sobald Tatsachen darauf hindeuten, dass Vermögenswerte, mit denen ein Geschäft abgewickelt werden soll, aus kriminellen Aktivitäten stammen — oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Auch wenn ein Vertragspartner nicht offenlegt, ob hinter ihm ein wirtschaftlich Berechtigter steht, kann das bereits eine Meldepflicht auslösen.
Drei Punkte sollten Sie als Unternehmer oder Berufsträger besonders im Blick behalten:
- Unverzüglichkeit als hartes Pflichtmerkmal. Verdachtsmeldungen müssen sofort — spätestens am nächsten Werktag — eingereicht werden, und zwar unabhängig vom Transaktionsbetrag. Wer zögert, begeht damit bereits einen bußgeldbewehrten Verstoß.
- Transaktionsstopp bis zur FIU-Freigabe. Das betroffene Geschäft darf grundsätzlich erst dann weitergeführt werden, wenn die FIU ausdrücklich zugestimmt hat oder der dritte Werktag nach vollständiger Meldungsübermittlung abgelaufen ist — ohne eine entsprechende Reaktion der Behörde.
- Absolutes Informationsverbot gegenüber dem Betroffenen. Den Geschäftspartner über eine abgegebene Verdachtsmeldung zu informieren ist ausdrücklich verboten. Ein Verstoß dagegen ist selbst eine Ordnungswidrigkeit — in der Praxis einer der häufigsten Fehler, die wir beobachten.
Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Ein funktionierender interner Prozess für die Fallprüfung und Meldung ist keine Kür, sondern Pflicht. Wer im Ernstfall noch herausfinden muss, wie eine Meldung technisch abläuft, hat die Unverzüglichkeitspflicht bereits verletzt.
Weiterlesen: Internes Kontrollsystem (IKS) aufbauen — Anforderungen und Praxis

Das goAML-Portal: So funktioniert die technische Meldung ab 2026
Seit dem 1. März 2026 gilt ein neuer technischer Standard für die Übermittlung von Verdachtsmeldungen. Mit der GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV, BGBl. 2025 I Nr. 200) hat der Gesetzgeber erstmals verbindlich festgelegt, wie Meldungen an die FIU strukturiert, aufgebaut und technisch übermittelt sein müssen — also welche Felder, welches Format und welche Inhalte zwingend vorgeschrieben sind.
Was das für Sie bedeutet: Verdachtsmeldungen sind ab sofort ausschließlich im strukturierten, maschinenlesbaren XML-Format über das FIU-Meldeportal goAML einzureichen oder direkt in die dafür vorgesehenen Formularfelder des Portals einzutragen. Papier, Fax und formlose E-Mails gehören damit der Vergangenheit an.
Die Pflichtangaben in jeder Meldung sind gegenüber früheren Anforderungen deutlich umfangreicher geworden. § 3 GwGMeldV legt abschließend fest, welche Felder zwingend befüllt sein müssen. Dazu gehören unter anderem: eine interne Vorgangsnummer, die Auswahl passender Meldegründe aus dem FIU-Katalog, Angaben dazu, ob eine Strafanzeige erstattet wurde, sowie eine strukturierte Sachverhaltsbeschreibung — inklusive vollständiger Informationen zu allen beteiligten Personen und etwaigen wirtschaftlich Berechtigten.
Technisch ist das goAML-System so ausgelegt, dass eingehende Meldungen automatisiert auf Vollständigkeit geprüft werden können. Sind Pflichtfelder nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, wird die Meldung vom System schlicht nicht angenommen und erreicht die Behörde damit gar nicht erst. Die rechtlichen Konsequenzen einer unterlassenen Meldung trägt in diesem Fall der Verpflichtete.
Wichtiger Hinweis: Das Ziel der neuen Anforderungen ist eine stärkere Vereinheitlichung der übermittelten Daten, damit die FIU verdächtige Transaktionen effizienter analysieren kann. Für Sie als Verpflichteten heißt das: Interne Abläufe müssen strukturierter und besser dokumentiert sein als bisher. Ein improvisierter Umgang mit dem Meldeportal im Ernstfall reicht nicht mehr aus.
Registrierungspflicht bei goAML — auch ohne aktuelle Verdachtsmeldung
Ein Aspekt wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt: Bevor überhaupt eine Verdachtsmeldung abgegeben werden kann, ist eine einmalige Registrierung beim goAML-Portal der FIU erforderlich. Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich alle Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG dort registrieren lassen — ohne Ausnahme und unabhängig davon, ob gerade ein konkreter Verdachtsfall vorliegt oder nicht.
Wer als Steuerberater, Rechtsanwalt oder Immobilienmakler tätig ist und sich noch nicht registriert hat, befindet sich bereits heute in einem Pflichtzustand. Die Registrierung ist kostenlos und unkompliziert — es gibt schlicht keinen sachlichen Grund, sie weiter aufzuschieben.

Bußgelder und Sanktionen: Was bei Pflichtverstößen droht
Die GwG Meldepflicht ist kein zahnloser Papiertiger. Der Gesetzgeber hat klare Sanktionen vorgesehen — und die zuständigen Behörden setzen diese zunehmend auch durch. Die Steuerberaterkammer überwacht bei ihren Mitgliedern aktiv, ob die geldwäscherechtlichen Pflichten eingehalten werden. Seit dem 1. Januar 2020 ist sie nicht nur Aufsichtsbehörde, sondern auch befugt, Verstöße als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und Bußgelder zu verhängen.
Konkret gilt nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG: Wer eine Verdachtsmeldung gar nicht, unvollständig, fehlerhaft oder zu spät abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei vorsätzlichem Handeln drohen bis zu 150.000 Euro Bußgeld, bei leichtfertigem Verhalten bis zu 100.000 Euro — das Gesetz sieht hier zwei verschiedene Stufen vor. Für Unternehmen aus dem Finanzsektor — also etwa Kreditinstitute oder Zahlungsdienstleister — gelten die deutlich schärferen Bußgeldrahmen des § 56 Abs. 2 GwG, die in schweren Fällen weit in den siebenstelligen Bereich reichen können. Bei wiederholten, schwerwiegenden oder systematischen Verstößen kann es zusätzlich zu aufsichtsrechtlichen Konsequenzen kommen — im Extremfall bis hin zum Entzug der Berufszulassung.
Darüber hinaus plant der Gesetzgeber derzeit, auch die fehlende Registrierung bei goAML ausdrücklich mit einem Bußgeld zu belegen. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität ist vorgesehen, in einem neuen § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 69a GwG n. F. die unterlassene goAML-Registrierung als eigenständigen Bußgeldtatbestand zu verankern. Die geplanten Bußgeldrahmen entsprechen dabei jenen für unterlassene Verdachtsmeldungen: bis zu 150.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 100.000 Euro in den übrigen Fällen. Eine Übergangsfrist ist nicht geplant — die Regelung soll voraussichtlich ab Sommer 2026 unmittelbar gelten.
Auf der positiven Seite: Stellt sich eine Verdachtsmeldung im Nachhinein als unbegründet heraus, schützt Sie § 48 GwG vor rechtlichen Folgen — vorausgesetzt, Sie haben sorgfältig und gutgläubig auf Basis tatsächlicher Anhaltspunkte gemeldet. Wer korrekt handelt, muss also keine Haftung befürchten, auch wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt.
Dokumentation und Aufbewahrung: Die Pflichten nach § 8 GwG
Neben der eigentlichen Verdachtsmeldung trifft Verpflichtete eine umfassende Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung geldwäscherelevanter Informationen. Diese ergibt sich aus § 8 GwG und wird in der Praxis häufig unterschätzt — obwohl sie erfahrungsgemäß bei Betriebsprüfungen und Aufsichtskontrollen einer der ersten Prüfpunkte ist.
Aufgezeichnet werden müssen alle Informationen, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhoben wurden: Angaben zum Vertragspartner, Identifizierungsdokumente, Erkenntnisse zur Eigentums- und Kontrollstruktur, Ergebnisse der Risikobewertung — und ganz besonders wichtig — eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum im konkreten Einzelfall eine Meldung abgegeben wurde oder warum bewusst davon abgesehen worden ist.
Was die Aufbewahrungsfristen angeht, legt § 8 Abs. 4 GwG folgendes fest: Die Mindestfrist beträgt fünf Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung beendet wurde oder die jeweilige Angabe festgestellt worden ist. Eine absolute Obergrenze gibt es ebenfalls: Spätestens nach zehn Jahren müssen die Unterlagen vernichtet werden — das ist nicht optional, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Digitale Aufbewahrung ist zulässig, solange die Dokumente jederzeit lesbar und abrufbar sind.
Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Geldwäscherechtliche Dokumentation ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein laufender Prozess. Wir empfehlen unseren Mandanten, diese Anforderungen in bestehende Compliance-Strukturen zu integrieren — etwa in ein internes Kontrollsystem.
Besonderheiten im Immobilienbereich: Die GwGMeldV-Immobilien
Für Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte und Immobilienmakler, die an Immobilientransaktionen mitwirken, gelten seit dem 17. Februar 2025 zusätzliche Meldepflichten nach der geänderten GwGMeldV-Immobilien. Diese bauen auf der allgemeinen GwG Meldepflicht auf und ergänzen sie um branchenspezifische Auslöser.
Die wichtigsten neuen Meldetatbestände im Überblick:
- Barzahlungsverbot und Meldepflicht bei alternativen Zahlungsmitteln. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien löst bereits die Zahlungsart selbst eine Meldepflicht aus: Wird die Gegenleistung ganz oder teilweise in bar, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht oder soll sie so erbracht werden, und übersteigt der entsprechende Gegenwert 10.000 Euro, ist eine Verdachtsmeldung abzugeben.
- Erhebliche Preisabweichung vom Verkehrswert. Weicht der vereinbarte Kaufpreis um mehr als 25 % vom Verkehrswert der Immobilie ab, besteht Meldepflicht — es sei denn, die Differenz beruht auf einer ausdrücklich offengelegten unentgeltlichen Zuwendung.
- Verkürzter Zeitraum bei Weiterveräußerungen. Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung sind Weiterveräußerungen bereits dann meldepflichtig, wenn sie innerhalb von zwei Jahren — bisher waren es drei Jahre — erfolgen und der neue Preis ohne nachvollziehbaren Grund erheblich vom vorherigen abweicht.
- Drittpartei-Zahlungen über 20.000 Euro. Neu eingeführt wurde eine Meldepflicht für Fälle, in denen eine Zahlung von mehr als 20.000 Euro von einer Person geleistet wird oder werden soll, die weder am Erwerbsvorgang beteiligt noch wirtschaftlich Berechtigter ist.
Weiterlesen: Risikomanagement im Unternehmen: IKS-Anforderungen und Praxis
Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen: Das Fundament der Geldwäscheprävention
Die GwG Meldepflicht ist kein isoliertes Einzelthema. Sie ist Teil eines größeren Systems von Sorgfaltspflichten, dessen Fundament das Risikomanagement nach §§ 4 bis 9 GwG bildet. Wer Geldwäsche wirksam verhindern will — und dazu verpflichtet ist —, braucht zwei wesentliche Bausteine: eine schriftlich dokumentierte Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie darauf aufbauende interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG. Beide zusammen bilden das Risikomanagement nach § 4 GwG, das auf dem risikobasierten Ansatz der europäischen Geldwäscherichtlinien beruht.
Was bedeutet das konkret? Jede Steuerberatungskanzlei, jeder Immobilienmakler und jeder andere Verpflichtete muss schriftlich festhalten, welchen geldwäscherechtlichen Risiken er in seiner spezifischen Tätigkeit ausgesetzt ist. Diese Risikoanalyse ist kein einmaliges Dokument: Sie muss regelmäßig — mindestens einmal im Jahr — überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG).
Einen Geldwäschebeauftragten müssen Steuerberatungskanzleien nach geltendem Recht grundsätzlich nicht bestellen — diese Pflicht trifft gesetzlich nur bestimmte Verpflichtete aus dem Finanzsektor. Dennoch empfiehlt sich in größeren Kanzleien und Unternehmen eine klare interne Zuständigkeit, die im Ernstfall handlungsfähig ist und weiß, was zu tun ist.
Häufig gestellte Fragen
Wer muss sich bei goAML registrieren und bis wann?
Alle Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG — darunter Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Immobilienmakler, Notare und Rechtsanwälte — sind seit dem 1. Januar 2024 zur Registrierung beim FIU-Meldeportal goAML verpflichtet. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verdachtsfall vorliegt. Für Güterhändler bestimmter Branchen gilt eine verlängerte Frist bis zum 1. Januar 2027. Die Registrierung ist kostenlos und erfolgt unter goaml.fiu.bund.de.
Welche Fristen gelten für die Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG?
Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich eingereicht werden — in der Praxis bedeutet das spätestens am nächsten Werktag nach dem Entstehen des Verdachts. Das betroffene Geschäft darf grundsätzlich erst nach ausdrücklicher Zustimmung der FIU oder nach Ablauf des dritten Werktags nach vollständiger Meldungsübermittlung abgewickelt werden. Bereits eine verspätete Meldung stellt nach § 56 GwG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
Was passiert, wenn eine Verdachtsmeldung sich im Nachhinein als unbegründet erweist?
Wer gutgläubig und auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte eine Verdachtsmeldung erstattet, ist nach § 48 GwG von rechtlichen Konsequenzen freigestellt — selbst wenn sich der Verdacht später als haltlos erweist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht wurden. Die korrekt abgegebene Meldung wirkt damit als rechtlicher Schutzschild für den Verpflichteten.
Welche typischen Fehler werden bei der GwG Meldepflicht gemacht?
In unserer Beratungspraxis sehen wir immer wieder dieselben Fehler: Erstens wird die goAML-Registrierung schlicht vergessen oder auf die lange Bank geschoben. Zweitens wird der betroffene Geschäftspartner über die abgegebene Verdachtsmeldung informiert — was selbst eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Drittens werden Verdachtsmeldungen unvollständig ausgefüllt, was seit Inkrafttreten der GwGMeldV dazu führt, dass die Meldung technisch gar nicht erst die Behörde erreicht. Hinzu kommt: Eine fehlende oder veraltete Risikoanalyse nach § 5 GwG ist ein regelmäßiger Befund bei Aufsichtskontrollen.
Wie lange müssen geldwäscherechtliche Unterlagen aufbewahrt werden?
Nach § 8 Abs. 4 GwG beträgt die Regelaufbewahrungsfrist fünf Jahre. Die Frist beginnt jeweils am Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung beendet wurde oder die betreffende Angabe festgestellt worden ist. Nach spätestens zehn Jahren müssen die Unterlagen vernichtet werden — das ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Vorgabe. Digitale Aufbewahrung ist zulässig, sofern die Dokumente jederzeit lesbar und abrufbar sind.
Gilt die GwG Meldepflicht auch für kleinere Unternehmen ohne eigene Compliance-Abteilung?
Ja — die Pflichten nach dem GwG gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Kleinere und mittlere Betriebe können den Umfang ihrer Risikoanalyse und ihrer internen Sicherungsmaßnahmen proportional zu ihrer Betriebsgröße gestalten, sind aber grundsätzlich nicht befreit. Ausschlaggebend ist allein, ob die ausgeübte Tätigkeit unter § 2 GwG fällt. Eine individuelle Beratung hilft dabei, den verhältnismäßigen Aufwand korrekt einzuschätzen — sprechen Sie uns gerne an.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
TABAK Steuerberatung
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Inhaberin und Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul


