DBA USA: Der Weg zur Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten

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Stand: März 2026

Wer geschäftlich oder privat Verbindungen in die USA hat — ob als Unternehmer mit einer amerikanischen Tochtergesellschaft, als Kapitalanleger mit US-Aktien oder als entsandter Mitarbeiter — stößt früh auf eine entscheidende Frage: Wo wird eigentlich besteuert? In Deutschland, in den USA, oder in beiden Ländern gleichzeitig? Genau hier setzt das DBA USA an, das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Dieses Abkommen regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht für welche Einkunftsart zusteht — und wie verbleibende Überschneidungen beseitigt werden.

Für Sie als Unternehmer oder Investor mit USA-Bezug ist dieses Abkommen kein akademisches Thema. Es entscheidet ganz konkret darüber, wie viel von Ihren Gewinnen, Dividenden oder Ihrem Gehalt am Ende wirklich bei Ihnen ankommt. In unserer Beratungspraxis sehen wir regelmäßig, dass das DBA USA falsch angewendet wird — mit teils erheblichen steuerlichen Konsequenzen.


Das DBA USA im Überblick: Ein Abkommen mit amerikanischem Profil

DBA USA: Der Weg zur Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten
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Das aktuelle Abkommen zwischen Deutschland und den USA basiert auf dem ursprünglichen Vertrag vom 29. August 1989, wurde jedoch durch ein Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2006 grundlegend überarbeitet. Für Abzugsteuern gilt die neue Fassung seit dem 1. Januar 2007, für alle übrigen Steuern seit dem 1. Januar 2008. Seitdem ist dieses DBA in seiner aktualisierten Form in Kraft.

Was dieses Abkommen von vielen anderen deutschen DBA unterscheidet: Die USA verhandeln nach ihrem eigenen Musterabkommen — nicht ausschließlich nach dem OECD-Musterabkommen. Amerikanische Prinzipien wie das Staatsangehörigkeitsprinzip und die konsequente Anwendung der Anrechnungsmethode prägen das Abkommen erheblich. Für Sie als Mandant bedeutet das: Das DBA USA hat einige Besonderheiten, die Sie in anderen deutschen Abkommen so nicht finden.

Key Insight: Das DBA USA folgt nicht allein dem OECD-Muster, sondern trägt deutlich amerikanische Handschrift. Wer es wie ein „normales“ deutsches DBA behandelt, läuft in Fallstricke — insbesondere bei der Saving Clause und der LOB-Klausel.

Zu den prägenden Elementen des Abkommens gehören drei Besonderheiten, die wir in der Praxis besonders häufig erläutern müssen:

  • Saving Clause (Art. 1 Abs. 4 DBA USA). Die USA behalten sich das Recht vor, ihre eigenen Staatsangehörigen und Ansässigen unabhängig von den Abkommensregelungen weiter zu besteuern. Das bedeutet: Ein US-Bürger, der in Deutschland lebt und arbeitet, kann trotz DBA in den USA steuerpflichtig bleiben — schlicht aufgrund seiner Staatsbürgerschaft.
  • LOB-Klausel (Art. 28 DBA USA). Die sogenannte Limitation-on-Benefits-Klausel verhindert, dass Personen aus Drittstaaten durch das Zwischenschalten einer substanzschwachen deutschen oder amerikanischen Gesellschaft Abkommensvorteile erschleichen. Wer die Vergünstigungen des DBA USA in Anspruch nehmen möchte, muss die Anforderungen dieser Klausel erfüllen.
  • Keine Nullsteuer auf Dividenden. Anders als in manchen anderen Abkommen sieht das DBA USA keinen vollständigen Verzicht auf Quellensteuer vor. Selbst bei qualifizierten Beteiligungen bleibt eine Mindestbelastung bestehen.

Dividenden und Zinsen: Was das DBA USA konkret regelt

Nehmen wir ein häufiges Szenario aus unserer Beratungspraxis: Sie sind als in Deutschland ansässige Person an einer US-Kapitalgesellschaft beteiligt und erhalten Dividendenausschüttungen. Ohne Abkommen würden die USA ihre volle Quellensteuer von 30 % einbehalten. Das DBA USA begrenzt diesen Einbehalt.

Nach Artikel 10 des DBA USA gilt grundsätzlich ein Quellensteuersatz von 15 % auf Dividenden. Wer als Kapitalgesellschaft unmittelbar mindestens 10 % der Stimmrechte an der ausschüttenden US-Gesellschaft hält, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen reduzierten Satz von 5 % erreichen. Hält eine Gesellschaft sogar mindestens 80 % der Stimmrechte über einen Zeitraum von zwölf Monaten und erfüllt die Voraussetzungen des Artikels 28 DBA USA, kann die Quellenbesteuerung im Quellenstaat vollständig entfallen — allerdings mit dem Hinweis, dass ein Quellensteuerabzug technisch trotzdem vorgenommen werden kann.

Bei Zinsen ist das Abkommen großzügiger: Zinszahlungen werden nach Artikel 11 DBA USA grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert. Einen Quellensteuerabzug durch den Zahlerstaat sieht das Abkommen für Zinsen im Regelfall nicht vor — eine Ausnahme im Vergleich zum OECD-Musterabkommen, die für Unternehmen mit Finanzierungsstrukturen zwischen Deutschland und den USA relevant ist.

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Key Insight: Die US-Quellensteuer auf Dividenden beträgt nach dem DBA USA in der Regel 15 % des Bruttobetrags. Diese Steuer kann in Deutschland auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden — sie geht also nicht verloren, reduziert aber die administrative Belastung erheblich.

Für Sie als deutschen Anleger mit US-Aktien im Depot bedeutet das konkret: Die USA behalten 15 % Quellensteuer auf Dividenden ein. In Deutschland fällt auf dieselbe Dividende Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % an. Dank des DBA USA werden die 15 % US-Quellensteuer auf die deutsche Steuer angerechnet — Sie zahlen in Deutschland nur noch die Differenz. Diesen Mechanismus wickelt Ihre Depotbank in der Regel automatisch ab.

Weiterlesen:Doppelbesteuerungsabkommen — Grundprinzipien im Überblick


Unternehmensgewinne und die Betriebsstätte als Schlüsselbegriff

Für Unternehmer ist die Frage der Betriebsstätte entscheidend. Das DBA USA folgt hier dem internationalen Standard: Gewerbliche Gewinne werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert. Erst wenn das Unternehmen im anderen Staat eine Betriebsstätte unterhält, darf dieser Staat die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne besteuern.

Was gilt als Betriebsstätte? Nach Artikel 5 DBA USA ist das jede feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird — also ein Büro, eine Zweigniederlassung, eine Produktionsstätte oder ein Lager mit eigenständiger Funktion. Reine Hilfstätigkeiten begründen keine Betriebsstätte. Bauausführungen und Montagen werden erst dann als Betriebsstätte gewertet, wenn ihre Dauer zwölf Monate übersteigt.

: Viele deutsche Unternehmen unterschätzen, wie schnell in den USA eine Betriebsstätte entstehen kann — etwa durch einen Vertriebsmitarbeiter, der dort dauerhaft Verträge abschließt. Eine abhängige Vertretung mit Abschlussvollmacht begründet im DBA-Recht ebenfalls eine Betriebsstätte, auch ohne feste Räumlichkeiten.

  • Kein Büro, trotzdem Betriebsstätte? Wer in den USA einen Mitarbeiter beschäftigt, der regelmäßig Verträge im Namen des deutschen Unternehmens abschließt, kann ungewollt eine steuerliche Präsenz in den USA begründen — mit Steuerpflichten ab dem ersten Dollar Gewinn.
  • Freistellungsmethode für Betriebsstättengewinne. Erzielt eine deutsche Gesellschaft Gewinne über eine US-Betriebsstätte, stellt Deutschland diese Gewinne in der Regel von der deutschen Besteuerung frei — allerdings unter Progressionsvorbehalt bei natürlichen Personen.
  • Fremdvergleichsgrundsatz bei Gewinnzurechnung. Die Gewinne einer Betriebsstätte werden so ermittelt, als wäre sie ein eigenständiges Unternehmen, das zu marktüblichen Konditionen mit dem Stammhaus handelt. Abweichungen davon zieht das Finanzamt kritisch in Frage.
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Die 183-Tage-Regelung und Arbeitnehmerentsendungen in die USA

Schicken Sie als Unternehmer Mitarbeiter vorübergehend in die USA, stellt sich sofort die Frage: Wo muss das Gehalt versteuert werden? Das DBA USA enthält in Artikel 15 eine klare Regelung für unselbständige Arbeit.

Grundsätzlich gilt: Arbeitslohn wird dort besteuert, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht bleibt jedoch beim Ansässigkeitsstaat Deutschland, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Aufenthaltsdauer unter 183 Tagen. Der Mitarbeiter hält sich im betreffenden Kalenderjahr nicht länger als 183 Tage in den USA auf.
  • Kein US-ansässiger Arbeitgeber. Die Vergütung wird von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht in den USA ansässig ist.
  • Keine US-Betriebsstätte trägt die Kosten. Der Arbeitslohn wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in den USA getragen.

Fehlt auch nur eine dieser drei Voraussetzungen, wechselt das Besteuerungsrecht in die USA. Ein häufiger Fehler in der Praxis: Unternehmen verlassen sich auf die 183-Tage-Grenze, obwohl der Mitarbeiter wirtschaftlich in die US-Gesellschaft eingegliedert ist — also faktisch für die US-Einheit arbeitet. In diesem Fall haben die USA das Besteuerungsrecht unabhängig von der Aufenthaltsdauer.

Tipp: Vor jeder Mitarbeiterentsendung in die USA empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung, ob der wirtschaftliche Arbeitgeber tatsächlich in Deutschland bleibt oder ob faktisch eine US-Gesellschaft die Arbeit steuert und trägt.


Besonderheit für US-Staatsbürger in Deutschland: Die Saving Clause

Ein Thema, das in keiner Beratung zum DBA USA fehlen darf: die Saving Clause nach Artikel 1 Absatz 4 DBA USA. Diese Klausel erlaubt es den USA, ihre Staatsbürger und Ansässigen unabhängig von den Abkommensregelungen nach US-Recht zu besteuern. Das hat weitreichende Konsequenzen.

Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Beschäftigen Sie einen US-amerikanischen Staatsbürger in Deutschland, muss dieser möglicherweise sowohl in Deutschland als auch in den USA Einkommensteuer zahlen — selbst wenn er dauerhaft in Deutschland lebt. Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert ihn vollständig. Die USA tun es aufgrund der Staatsbürgerschaft ebenfalls. Das DBA USA löst diese Situation nicht durch Freistellung, sondern durch ein mehrstufiges Anrechnungsverfahren: Die in Deutschland gezahlte Steuer wird in den USA angerechnet.

Wichtig zu wissen: Das DBA USA erfasst nach Artikel 2 nur die US-Bundeseinkommensteuer, nicht die Einkommensteuern der einzelnen Bundesstaaten. Für Staaten- und Gemeindeeinkommensteuern besteht ein abkommensloser Zustand — eine Doppelbesteuerung auf dieser Ebene kann nur über nationale Regelungen (§ 34c EStG) gemildert werden.

Weiterlesen:Hinzurechnungsbesteuerung und DBA — Wechselwirkungen im internationalen Steuerrecht


Häufig gestellte Fragen

Was regelt das DBA USA konkret, und wann gilt es für mich?

Das DBA USA verteilt das Besteuerungsrecht zwischen Deutschland und den USA für verschiedene Einkunftsarten wie Dividenden, Zinsen, Unternehmensgewinne und Arbeitslohn. Es gilt für natürliche Personen und Unternehmen, die in einem oder beiden Staaten steuerlich ansässig sind und grenzüberschreitende Einkünfte erzielen. Die aktuell gültige Fassung des Abkommens ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft.

Wie hoch ist die Quellensteuer auf US-Dividenden nach dem DBA USA?

Nach Artikel 10 DBA USA beträgt der Quellensteuersatz grundsätzlich 15 % des Bruttobetrags der Dividende. Bei einer Beteiligung von mindestens 10 % der Stimmrechte durch eine Kapitalgesellschaft kann der Satz auf 5 % sinken. Diese Quellensteuer ist in Deutschland auf die Kapitalertragsteuer anrechenbar, sodass eine tatsächliche Doppelbelastung in aller Regel vermieden wird.

Welche Fehler passieren bei der Anwendung des DBA USA am häufigsten?

Ein häufiger Fehler ist die unkritische Anwendung der 183-Tage-Regelung, ohne zu prüfen, ob der wirtschaftliche Arbeitgeber tatsächlich in Deutschland sitzt. Ebenso wird die Saving Clause oft übersehen — US-Staatsbürger in Deutschland sind trotz DBA in den USA steuerpflichtig. Ein weiterer Irrtum betrifft die LOB-Klausel: Wer Abkommensvorteile in Anspruch nehmen möchte, muss deren Voraussetzungen aktiv nachweisen können.

Kann durch das DBA USA eine vollständige Steuerfreiheit erreicht werden?

Eine vollständige Steuerfreiheit ist durch das DBA USA nicht vorgesehen. Das Abkommen vermeidet Doppelbesteuerung — es schafft sie nicht ab, sondern verteilt Besteuerungsrechte. Eine Nullbesteuerung von Dividenden ist im DBA USA ausdrücklich nicht vorgesehen, was es von einigen anderen deutschen Abkommen unterscheidet. Eine Einzelfallprüfung durch einen Steuerberater ist in jedem Fall empfehlenswert.

Gelten für US-Bundesstaatensteuern dieselben Regelungen wie für die Bundeseinkommensteuer?

Nein. Das DBA USA erfasst nach Artikel 2 nur die US-Bundeseinkommensteuer. Die Einkommensteuern der einzelnen US-Bundesstaaten sind vom Abkommen nicht erfasst. Für diese Ebene gibt es keinen Abkommensschutz — eine mögliche Doppelbelastung durch Staateneinkommensteuern kann nur über nationale deutsche Regelungen wie § 34c EStG abgemildert werden.

Was bedeutet die LOB-Klausel im DBA USA für deutsche Unternehmen mit US-Beteiligung?

Die Limitation-on-Benefits-Klausel nach Artikel 28 DBA USA stellt sicher, dass nur Personen mit echtem wirtschaftlichem Bezug zu Deutschland oder den USA von den Abkommensvorteilen profitieren. Wer über eine substanzschwache Zwischengesellschaft Abkommensvorteile erschleichen möchte, wird durch diese Klausel ausgeschlossen. Deutsche Unternehmen mit echter wirtschaftlicher Substanz erfüllen die Anforderungen in der Regel, sollten dies aber dokumentieren können.


Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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