Die Erbschaftsteuer besteuert, was beim Erben ankommt — nach Abzug persönlicher Freibeträge, die alle zehn Jahre neu genutzt werden können. Zwischen 7 und 50 Prozent sind möglich. Für Unternehmerfamilien gilt: Wer früh plant, vererbt Vermögen — wer spät plant, vererbt Steuerbescheide.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarErbschaft- und Schenkungsteuer folgen denselben Regeln — besteuert wird der Erwerb des Einzelnen, nicht der Nachlass als Ganzes. Deshalb multiplizieren sich Freibeträge mit der Zahl der Empfänger: Zwei Eltern können jedem Kind zusammen 800.000 Euro pro Jahrzehnt steuerfrei übertragen.
Die Steuerklasse hängt allein von der Verwandtschaft ab: Klasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel) zahlt 7 bis 30 %, Klasse II (Geschwister, Nichten, Schwiegerkinder) 15 bis 43 %, Klasse III (alle übrigen, auch unverheiratete Partner!) 30 bis 50 %. Der Satz steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb — und springt an harten Wertgrenzen, weshalb ein Euro mehr tausende Euro Steuer kosten kann (die Härteausgleichsregel mildert das nur teilweise).
Bewertet wird zum Verkehrswert — auch Immobilien und Unternehmensanteile. Gerade bei Immobilien liegen die pauschalen Bewertungsverfahren des Finanzamts oft über dem realen Marktwert; ein Sachverständigengutachten kann die Steuer dann direkt senken.
Für Unternehmerfamilien ist die Verschonung des Betriebsvermögens der größte Hebel: Die Regelverschonung stellt 85 % frei (5 Jahre Haltefrist, Lohnsummenbindung), die Optionsverschonung 100 % (7 Jahre, strengere Lohnsumme, max. 20 % Verwaltungsvermögen). Schädlich ist zu viel Verwaltungsvermögen — vermietete Immobilien, Wertpapiere, überschüssige Liquidität. Wer die Übergabe plant, räumt die Bilanz Jahre vorher auf.
Die Tabelle rechts zeigt die Freibeträge. Dazu kommen für Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und für Kinder altersgestaffelte Versorgungsfreibeträge — und der Klassiker der Gestaltung: die Kettenschenkung über beide Elternteile sowie Nießbrauchsvorbehälte, die den steuerlichen Wert der Übertragung drastisch senken und dem Schenker die Erträge sichern.
Ab etwa 26 Mio. Euro Erwerb schmilzt die Verschonung ab (Großerwerbe) — spätestens dort gehören Familiengesellschaften, Stiftungen und ein über Jahre gestreckter Übertragungsfahrplan auf den Tisch.