Steuer-Glossar · G

GoBD einfach erklärt.

Die GoBD sind die Spielregeln des Finanzamts für digitale Buchführung: „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Wer sie verletzt, riskiert bei der Betriebsprüfung das Schärfste, was das Verfahrensrecht kennt: die Verwerfung der Buchführung — und Schätzung.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die GoBD gelten für jeden mit Gewinneinkünften — auch für EÜR-Rechner und Kleinunternehmer, nicht nur für Bilanzierer.
  • Kernprinzipien: Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Erfassung, Ordnung und Unveränderbarkeit.
  • Unveränderbarkeit heißt: Buchungen und Belege dürfen nachträglich nicht spurlos änderbar sein — Excel als Kassenbuch fällt damit durch.
  • Aufbewahrung: 10 Jahre für Bücher und Jahresabschlüsse, 8 Jahre für Buchungsbelege (seit 2025 verkürzt), 6 Jahre für Handelsbriefe — digital im Originalformat.
  • Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie Belege entstehen, verarbeitet und archiviert werden — der Prüfer fragt zuerst nach ihr.
  • Bei der Prüfung hat das Finanzamt Datenzugriffsrechte (Z1–Z3) bis hin zum kompletten Datenexport.
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01Prinzipien

Was das Finanzamt unter „ordnungsmäßig“ versteht.

Ein sachverständiger Dritter muss sich in Ihrer Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden — das ist der Maßstab. Konkret: Jeder Geschäftsvorfall braucht einen Beleg (Belegprinzip), Kasseneinnahmen sind täglich zu erfassen, unbare Buchungen zeitnah (Richtwert: binnen zehn Tagen), und zwischen Beleg und Buchung muss ein prüfbarer Zusammenhang bestehen — die progressive und retrograde Prüfbarkeit.

Der härteste Grundsatz ist die Unveränderbarkeit: Einmal erfasste Daten dürfen nicht nachträglich manipulierbar sein; Änderungen müssen protokolliert werden. Deshalb scheitern Word-Rechnungen und Excel-Kassenbücher: Sie lassen sich spurlos überschreiben. Zulässig sind Systeme mit Festschreibung — von der Registrierkasse mit TSE bis zur Buchhaltungssoftware mit Journalfunktion.

Papierbelege dürfen Sie ersetzend scannen und danach vernichten — wenn der Scanprozess in der Verfahrensdokumentation beschrieben ist und das digitale Archiv unveränderbar speichert. E-Mails mit Rechnungsanhang sind im Original aufzubewahren; ein Ausdruck genügt nicht.

02Risiko & Praxis

Verwerfung und Schätzung: Warum GoBD-Fehler richtig teuer werden.

Stellt der Prüfer formelle Mängel mit sachlichem Gewicht fest — Lücken in der Kassenführung, veränderbare Systeme, fehlende Verfahrensdokumentation bei bargeldintensiven Betrieben — kann er die Buchführung verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Zuschläge von 5 bis 10 % des Umsatzes sind dabei keine Seltenheit; bei Kassenbetrieben geht es schnell um Existenzfragen.

Die Verfahrensdokumentation ist Ihre Verteidigungslinie: Sie beschreibt Belegfluss, eingesetzte Systeme, Zugriffsrechte, Archivierung und internes Kontrollsystem. Fehlt sie, ist das allein zwar kein Verwerfungsgrund — kombiniert mit anderen Mängeln kippt aber die Beweislage zu Ihren Lasten.

Die gute Nachricht: Mit DATEV Unternehmen online, festgeschriebenen Buchungsläufen und einem sauber dokumentierten Scanprozess ist GoBD-Konformität kein Projekt, sondern ein Nebeneffekt guter digitaler Buchhaltung. Genau so setzen wir es mit unseren Mandanten auf.

Aufbewahrungsfristen — digital im Originalformat
  • Bücher, Jahresabschlüsse, Inventare10 Jahre
  • Buchungsbelege (seit 2025 verkürzt)8 Jahre
  • Handels- und Geschäftsbriefe6 Jahre
  • Beginn der FristEnde des Jahres
§ 147 AO. E-Rechnungen im strukturierten Originalformat archivieren — ein Ausdruck genügt nicht.
03Häufige Fragen

GoBD — kurz beantwortet.

Gelten die GoBD auch für kleine Unternehmen und Freiberufler?
Ja — für jeden, der Gewinneinkünfte erzielt, unabhängig von Rechtsform und Größe. Auch der Freiberufler mit EÜR muss Belege unveränderbar archivieren und Geschäftsvorfälle nachvollziehbar aufzeichnen; nur der Umfang der Pflichten skaliert mit dem Betrieb.
Darf ich mein Kassenbuch in Excel führen?
Nein — Excel-Dateien sind nachträglich spurlos änderbar und verletzen damit die Unveränderbarkeit. Zulässig sind gebundene Kassenbücher in Papierform oder Software mit Festschreibung und Protokollierung. Für elektronische Kassen gilt zusätzlich die TSE-Pflicht.
Darf ich Papierbelege nach dem Scannen wegwerfen?
Ja, ersetzendes Scannen ist zulässig — wenn der Prozess in der Verfahrensdokumentation beschrieben ist, das Archiv unveränderbar ist und die Lesbarkeit gesichert bleibt. Ausnahmen: Dokumente mit Originalerfordernis wie notarielle Urkunden oder Zollpapiere.
Brauche ich wirklich eine Verfahrensdokumentation?
Formal verlangen die GoBD sie von jedem buchführungspflichtigen Betrieb; praktisch prüfungsentscheidend ist sie bei bargeldintensiven Betrieben und digitalen Prozessen (Scannen, Schnittstellen, Onlineshop). Eine schlanke, aktuelle Dokumentation schlägt jedes 100-Seiten-Werk, das niemand pflegt.
Welche Daten darf der Betriebsprüfer sehen?
Alle steuerrelevanten — per unmittelbarem Lesezugriff auf Ihre Systeme (Z1), mittelbarem Zugriff über Auswertungen (Z2) oder Datenüberlassung als Export (Z3, der „GDPdU-Export“). Private und nicht steuerrelevante Daten sollten deshalb sauber getrennt archiviert werden.

Kasse, Belege, Verfahrensdokumentation: Wir machen Ihre Prozesse prüfungsfest, bevor der Prüfer klingelt. Erstgespräch kostenlos.

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