Ob ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört oder privat bleibt, entscheidet über Abschreibung, Vorsteuer, stille Reserven — und darüber, ob ein späterer Verkauf steuerpflichtig ist. Die Zuordnung ist teils Pflicht, teils Wahlrecht — und einer der folgenreichsten Weichensteller des Steuerrechts.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarBetriebsvermögen bringt laufende Vorteile: Abschreibung, Finanzierungszinsen, Unterhalt, Vorsteuer. Der Preis: Das Wirtschaftsgut ist steuerverstrickt — Wertsteigerungen werden bei Verkauf, Entnahme oder Betriebsaufgabe versteuert, egal wie lange es gehalten wurde. Im Privatvermögen gilt dagegen für Immobilien die Zehn-Jahres-Frist, danach ist der Gewinn steuerfrei.
Das macht die Entscheidung bei Immobilien so folgenreich: Das eingelegte Betriebsgrundstück spart heute AfA — und versteuert in zwanzig Jahren jede Wertsteigerung. Häufig ist die bessere Struktur, die Immobilie privat (oder in einer eigenen Vermögensgesellschaft) zu halten und an den Betrieb zu vermieten — Achtung Betriebsaufspaltung: Bei personeller und sachlicher Verflechtung wird das Privatgrundstück ungewollt doch Betriebsvermögen, mit voller Steuerverstrickung. Diese Falle gehört zu den teuersten des Mittelstands.
Auch die Entnahme selbst ist ein Steuerereignis: Wer den abgeschriebenen Firmenwagen „privat übernimmt“, versteuert den Teilwert; wer das Betriebsgrundstück ins Privatvermögen holt, deckt sämtliche stillen Reserven auf. Umgekehrt eröffnet gewillkürtes Betriebsvermögen Spielräume — etwa ein Wertpapierdepot als Liquiditätsreserve des Betriebs. Jede Umwidmung gehört vorher gerechnet, nicht hinterher bereut.