Die Abschreibung (AfA — Absetzung für Abnutzung) verteilt Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer: Nicht der Kauf mindert den Gewinn, sondern der jährliche Werteverzehr. Wer die Methoden kennt — linear, degressiv, Sonder-AfA — steuert damit Gewinn, Steuer und Liquidität. Und seit Juli 2025 ist die 30-Prozent-Turbo-AfA zurück.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarWirtschaftsgüter über 800 Euro netto dürfen nicht sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden — sie werden aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Welche das ist, sagen die amtlichen AfA-Tabellen; abweichen darf, wer eine kürzere tatsächliche Nutzung belegen kann. Im Anschaffungsjahr gibt es die AfA monatsgenau — ein Kauf im Dezember bringt nur ein Zwölftel.
Neben der planmäßigen AfA existieren die Sonderabschreibungen (§ 7g EStG: 40 % zusätzlich für Betriebe bis 200.000 Euro Gewinn; aktuell 75 % für E-Fahrzeuge) und die außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung. Zusammen mit dem Investitionsabzugsbetrag lässt sich die Steuerwirkung einer Investition damit über mehrere Jahre frei modellieren — nach vorn gezogen in Gewinnjahre, gestreckt in schwache Jahre.
Wichtig fürs Verständnis: Abschreibung kostet kein Geld — sie verteilt nur den Aufwand. Die Liquidität floss beim Kauf; die AfA entscheidet lediglich, wann die Steuerentlastung ankommt. Genau dieses Timing ist der Gestaltungshebel.
Mit dem Investitionssofortprogramm (BGBl. Juli 2025) ist die degressive AfA zurück — und so hoch wie nie: 30 % vom jeweiligen Restbuchwert für bewegliche Anlagegüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden. Das Beispiel rechts zeigt den Unterschied bei einer Maschine für 100.000 Euro mit zehn Jahren Nutzungsdauer.
Die Strategie dahinter: In den ersten drei Jahren holt die degressive Methode über 65 % der Kosten steuerlich nach vorn — das finanziert bei 30 % Unternehmenssteuerlast einen spürbaren Teil der Investition aus gesparter Steuer vor. Später darf auf linear gewechselt werden, sobald das günstiger ist. Für E-Fahrzeuge gilt sogar die 75-%-Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr — die stärkste Investitionsförderung im aktuellen Recht.
Wer Investitionen für 2028 plant, sollte prüfen, ob ein Vorziehen ins Fenster bis Ende 2027 lohnt — zusammen mit Investitionsabzugsbetrag und §-7g-Sonder-AfA lassen sich Effekte stapeln.