Alles über die Steuererklärung AG Deadline

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Stand: März 2026

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft – und als solche gelten für sie eigene steuerliche Spielregeln. Wer als Vorstand oder Geschäftsverantwortlicher einer AG die Steuererklärung AG Deadline aus den Augen verliert, riskiert Verspätungszuschläge, Zinsen und im schlimmsten Fall Schätzungsbescheide durch das Finanzamt. Dieser Artikel erklärt, welche Fristen gelten, welche Steuerarten für eine AG relevant sind und worauf es bei der Einreichung ankommt.


Welche Steuern muss eine Aktiengesellschaft zahlen?

Bevor die Fristen Sinn ergeben, lohnt ein kurzer Blick auf die Steuerarten. Auf den erwirtschafteten Gewinn ist von der AG die sogenannte Körperschaftsteuer zu leisten. Da es sich bei einer Aktiengesellschaft per Gesetz um einen Gewerbebetrieb handelt, muss zudem Gewerbesteuer bezahlt werden. Hinzu kommt die Umsatzsteuer auf erbrachte Leistungen und Lieferungen.

Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von juristischen Personen erhoben und ist damit das Gegenstück zur Einkommensteuer für natürliche Personen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt aktuell 15 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Für Unternehmen – im Unterschied zu vielen Privatpersonen – ist der Solidaritätszuschlag weiterhin zu entrichten.

Bei der Gewerbesteuer gilt: Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH gibt es keinen Freibetrag für die Gewerbesteuer. Das trifft auf die AG genauso zu. Die Gewerbesteuer fällt also vom ersten Euro Gewerbeertrag an. Der konkrete Betrag hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewerbeertrag × 3,5 % × Hebesatz der Gemeinde.

Wichtiger Hinweis: Die Aktiengesellschaft unterliegt als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Einkommensteuer zahlt die AG selbst nicht – diese betrifft nur natürliche Personen. Aktionäre hingegen versteuern erhaltene Dividenden im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer.


Die zentralen Abgabefristen für die Steuererklärung der AG

Für die Steuererklärung einer AG gelten dieselben gesetzlichen Fristen wie für alle anderen Kapitalgesellschaften. Die Abgabefristen gelten nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der Veranlagungszeitraum – also das Wirtschaftsjahr, für das die Erklärung eingereicht wird.

Fristen für das Steuerjahr 2025

Die Abgabefrist endet im Fall der Pflicht-Veranlagung für die Steuererklärung für 2025 am 31. Juli 2026, 24 Uhr. Das gilt, wenn die AG ihre Erklärungen ohne steuerliche Vertretung einreicht. Mit Steuerberater verlängert sich diese Frist deutlich: Sofern die Steuererklärung von einem Steuerberater erledigt wird, verlängert sich die Abgabefrist auf den 1. März 2027, weil der eigentliche Abgabetermin 28.2.2027 ein Sonntag ist.

Fristen für das Steuerjahr 2024

Für das Steuerjahr 2024 laufen aktuell noch besondere Übergangsfristen. Für den Veranlagungszeitraum 2024 endet die Frist mit Steuerberater am 30. April 2026. Ohne steuerliche Vertretung war der 31. Juli 2025 der maßgebliche Stichtag.

Tipp: Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert – insbesondere dann, wenn das Wirtschaftsjahr der AG vom Kalenderjahr abweicht. In solchen Fällen können andere Fristen gelten. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater.

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Was passiert bei Fristversäumnis?

Wer die Frist verpasst, muss mit Konsequenzen rechnen. Die Sanktion beginnt in der Regel ab dem Folgemonat nach Fristende und beträgt mindestens 25 Euro pro Monat – unabhängig vom tatsächlichen Steueraufkommen. Bei großen AGs mit hoher Steuerlast können die Zuschläge deutlich höher ausfallen. Bei Nichteinhaltung der Fristen kann die Finanzbehörde ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Bleibt auch dies erfolglos, kann sie eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen. Eine solche Schätzung liegt in der Regel höher als der tatsächliche Gewinn – das kostet bares Geld.

Wichtiger Hinweis: Wer absieht, dass die Frist nicht einzuhalten ist, kann frühzeitig beim zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Ein solcher Antrag muss begründet sein und ist nicht garantiert. Eine Prüfung im Einzelfall und frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater kann sich hier lohnen.


Steuervorauszahlungen der AG: Termine im Jahresverlauf

Neben der jährlichen Steuererklärung muss eine AG laufend Steuervorauszahlungen leisten. Diese verteilen die Steuerlast gleichmäßig über das Jahr – und haben eigene, strikt einzuhaltende Termine.

Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Die Körperschaftsteuer betrifft juristische Personen, mit quartalsweisen Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die Höhe richtet sich nach der Steuerlast des Vorjahres. Die GmbH – und entsprechend die AG – muss im Laufe des Jahres vierteljährliche Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer leisten. Diese richten sich nach der Körperschaftsteuerbelastung im Vorjahr.

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Für die Gewerbesteuer gelten andere Fälligkeitstermine als für die Körperschaftsteuer. Grundsätzlich sind die Gewerbesteuervorauszahlungen immer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die jeweilige Gemeinde zu entrichten. Diese Termine sind fest und ändern sich grundsätzlich nicht – ein wichtiger Unterschied zu den Körperschaftsteuer-Terminen am 10. des Monats.

  • Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Fällig jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember – an das Finanzamt.
  • Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Fällig jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November – an die zuständige Gemeinde.
  • Umsatzsteuervoranmeldung. Unternehmen müssen Umsatzsteuer auf Verkäufe abführen; abhängig von der Umsatzhöhe sind monatliche oder quartalsweise Voranmeldungen am 10. des Folgemonats erforderlich.

Jahresabschluss und Offenlegungspflicht der AG

Eine AG hat nicht nur steuerliche, sondern auch handelsrechtliche Pflichten. Kapitalgesellschaften wie GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt) und AGs haben neben der Steuererklärung einen Jahresabschluss inklusive Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang aufzustellen. Offenlegungspflichten gegenüber dem Bundesanzeiger bestehen zusätzlich zur steuerlichen Abgabe.

Die Frist zur Offenlegung beträgt 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (§ 325 HGB); bei Verzug drohen Ordnungsgelder. Für eine AG mit Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2025 wäre der Jahresabschluss also spätestens bis 31. Dezember 2026 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Großen Aktiengesellschaften ist dabei zu beachten, dass die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss bereits früher endet: Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2025 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

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Gewerbesteuer-Hebesatz: Aktuelle Entwicklungen

Wer die Gewerbesteuerbelastung seiner AG plant, sollte eine wichtige Änderung kennen. Der gesetzliche Mindest-Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt derzeit 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG). Eine Anhebung auf 280 % ist beschlossen und soll ab dem Erhebungszeitraum 2027 gelten. Für die Steuerplanung einer AG kann sich daher eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Standort und dem geltenden Hebesatz lohnen. Hebesätze unterscheiden sich stark je nach Gemeinde – in Großstädten oft höher als in ländlichen Regionen.


Elektronische Abgabepflicht: ELSTER als Pflichtweg

Für Kapitalgesellschaften wie die AG ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen keine Option, sondern Pflicht. Die Körperschaftsteuererklärung muss elektronisch via ELSTER übermittelt werden. Das gilt entsprechend auch für die Gewerbesteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung. In manchen Fällen besteht sogar eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe. Einzelheiten hierzu können Sie in dem Beitrag „Elektronische Abgabepflicht” nachlesen.

Wer noch kein ELSTER-Konto für die AG eingerichtet hat, sollte dies frühzeitig tun. Die Registrierung kann einige Tage in Anspruch nehmen – ein Engpass kurz vor Fristende ist vermeidbar, wenn man rechtzeitig plant.

  • Körperschaftsteuererklärung (KSt 1). Pflicht über ELSTER, inklusive aller relevanten Anlagen wie Anlage GK.
  • Gewerbesteuererklärung. Abgabe: Pflicht über ELSTER in elektronischer Form.
  • Umsatzsteuererklärung und Voranmeldungen. Ebenfalls elektronisch – monatlich oder quartalsweise, je nach Zahllast.

Tipp: In der Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater, damit alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorliegen. Die Abgabefrist für die jährliche Steuererklärung verlängert sich, wenn sie von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater erstellt wird. Unternehmer, die Termine und Fristen nicht einhalten, nehmen Sanktionen in Kauf.


Häufig gestellte Fragen

Welche Steuererklärungen muss eine AG einreichen?

Eine Aktiengesellschaft ist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung, der Gewerbesteuererklärung sowie der Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Hinzu kommen laufende Umsatzsteuervoranmeldungen und – bei beschäftigten Mitarbeitern – Lohnsteueranmeldungen. Alle Erklärungen müssen elektronisch über ELSTER eingereicht werden.

Bis wann muss die Steuererklärung einer AG für das Jahr 2025 abgegeben werden?

Die Abgabefrist endet für die Steuererklärung 2025 am 31. Juli 2026, 24 Uhr, sofern kein Steuerberater eingeschaltet ist. Mit steuerlicher Vertretung verlängert sich die Frist auf den 1. März 2027, da der 28. Februar 2027 auf einen Sonntag fällt.

Gibt es für die AG einen Gewerbesteuer-Freibetrag?

Nein. Der Freibetrag auf die Gewerbesteuer beträgt laut § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz für natürliche Personen und Personengesellschaften 24.500 Euro. Für Kapitalgesellschaften gibt es jedoch keinen Freibetrag für die Gewerbesteuer. Das gilt für die AG genauso wie für GmbH oder UG.

Was passiert, wenn die AG die Steuererklärungsfrist verpasst?

Das Finanzamt erhebt automatisch Verspätungszuschläge. Die Sanktion beginnt in der Regel ab dem Folgemonat nach Fristende und beträgt mindestens 25 Euro pro Monat. Bei hoher Steuerlast kann der Zuschlag deutlich höher ausfallen. Zudem kann das Finanzamt bei dauerhafter Nichtabgabe die Steuer schätzen – meist zu Ungunsten der Gesellschaft.

Wann sind die Vorauszahlungen für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fällig?

Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sind jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Für die Gewerbesteuer gelten andere Termine: Grundsätzlich sind die Gewerbesteuervorauszahlungen immer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die jeweilige Gemeinde zu entrichten.

Muss die AG ihren Jahresabschluss veröffentlichen?

Ja. Als Kapitalgesellschaft ist die AG zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses im Bundesanzeiger verpflichtet. Die Frist zur Offenlegung beträgt 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (§ 325 HGB); bei Verzug drohen Ordnungsgelder. Die steuerliche Abgabe der Steuererklärung und die handelsrechtliche Offenlegung sind dabei zwei unterschiedliche Pflichten.


Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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