DBA VAE: Ein umfassender Leitfaden

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Stand: März 2026

Die Vereinigten Arabischen Emirate gelten für viele deutsche Unternehmer und Investoren als attraktiver Standort. Kein Wunder: Keine Einkommensteuer auf private Einkünfte, ein modernes Wirtschaftsumfeld und eine strategisch günstige Lage zwischen Europa, Asien und Afrika. Doch wer heute mit dem Gedanken spielt, geschäftlich oder privat in die VAE zu wechseln, muss eine zentrale Weichenstellung kennen: Das DBA VAE — das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten — existiert nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2022 gilt zwischen beiden Ländern ein vertragsloser Zustand. Was das konkret bedeutet und welche Fragen Sie mit Ihrer Steuerberaterin besprechen sollten, erläutern wir im Folgenden.


Was war das DBA VAE — und warum gibt es es nicht mehr?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein bilateraler Staatsvertrag, der regelt, welches Land das Besteuerungsrecht an bestimmten Einkünften hat. Ziel ist es, zu verhindern, dass dieselben Einnahmen in zwei Ländern gleichzeitig versteuert werden müssen. Das DBA VAE wurde am 1. Juli 2010 zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterzeichnet und galt für zunächst zehn Jahre — mit einer Verlängerungsoption.

Diese Option wurde von Deutschland bewusst nicht gezogen. Bereits im Juni 2021 informierte die deutsche Seite die Emirate darüber, dass eine Verlängerung nicht beabsichtigt sei. Zum 31. Dezember 2021 trat das Abkommen damit außer Kraft. Seitdem fehlt ein vertraglicher Rahmen, der die Besteuerung zwischen beiden Ländern koordiniert.

Warum hat Deutschland das Abkommen auslaufen lassen? Aus der damaligen Perspektive der deutschen Finanzverwaltung lagen mehrere Gründe nahe: Die VAE erheben keine allgemeine Einkommensteuer auf Privatpersonen — das führte im alten DBA regelmäßig dazu, dass Einkünfte in einem steuerlichen Niemandsland verschwanden. Zudem hatte Deutschland das Abkommen bereits zu Lebzeiten so ausgelegt, dass kaum Freistellungen gewährt wurden. Faktisch war das DBA VAE schon in seiner aktiven Phase für viele Steuerpflichtige wenig hilfreich.

DBA VAE: Ein umfassender Leitfaden
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Kernaussage: Seit dem 1. Januar 2022 gilt zwischen Deutschland und den VAE kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr. Für Unternehmer und Privatpersonen mit Bezügen zu beiden Ländern richtet sich die Besteuerung seitdem ausschließlich nach nationalem deutschem Steuerrecht — mit erheblichen Konsequenzen.


Die Lage ohne DBA VAE: Was deutsches Steuerrecht jetzt regelt

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist — also hier seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat — muss sein weltweites Einkommen in Deutschland versteuern. Das nennt sich Welteinkommensprinzip. Ohne ein DBA VAE gibt es keinen vertraglichen Schutz, der Einkünfte aus den VAE von der deutschen Besteuerung ausnimmt.

Das deutsche Steuerrecht bietet zwar einseitige Maßnahmen zur Vermeidung einer Doppelbelastung: Nach § 34c EStG kann ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Im Verhältnis zu den VAE läuft das jedoch ins Leere. Da die VAE auf Privatpersonen keine Einkommensteuer erheben, gibt es schlicht nichts anzurechnen. Das Ergebnis: Wer in Deutschland steuerlich ansässig bleibt und Einkünfte aus den VAE erzielt, versteuert diese vollständig in Deutschland.

Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Ein Engagement in den VAE entfaltet steuerlich nur dann Wirkung, wenn Sie Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland tatsächlich beenden. Das erfordert mehr als einen Umzug nach Dubai — dazu später mehr.

Weiterlesen:Doppelbesteuerungsabkommen — Grundlagen und Übersicht für Unternehmer

Steuerliche Situation für Kapitalgesellschaften

Für GmbHs und andere Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland gilt: Einkünfte aus Aktivitäten in den VAE werden bei der deutschen Körperschaftsteuer (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag) und der Gewerbesteuer erfasst. Eine Betriebsstätte in den VAE kann steuerlich relevant sein — aber ohne DBA VAE greift kein abkommensrechtlicher Schutz. Die Körperschaftsteuer der VAE beträgt seit Juni 2023 für Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Einkommen ab umgerechnet rund 95.000 Euro 9 %. Auch diese 9 % lassen sich nach § 26 Abs. 1 KStG grundsätzlich anrechnen — allerdings nur deutschen Steuer, die auf die betreffenden Einkünfte entfällt.


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Wegzug nach Dubai: Was Sie wirklich brauchen, um steuerlich frei zu sein

Viele Mandanten, die über einen Umzug in die VAE nachdenken, unterschätzen, wie viel mehr dahintersteckt als die Anmietung einer Wohnung in Dubai. Ohne DBA VAE gibt es keinen abkommensrechtlichen Schutz mehr — die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet erst dann, wenn Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 1 EStG vollständig aufgegeben werden.

  • Aufgabe des deutschen Wohnsitzes. Ein weiterhin genutztes Ferienhaus, eine Zweitwohnung oder eine Wohnung, die für Rückkehrzwecke bereitgehalten wird, kann ausreichen, um die unbeschränkte Steuerpflicht aufrechtzuerhalten.
  • Begründung der Ansässigkeit in den VAE. Seit dem 1. März 2023 können natürliche Personen in den VAE als steuerlich ansässig gelten, wenn der Hauptwohnsitz und der Schwerpunkt der finanziellen und persönlichen Interessen dort liegen — oder wenn sie sich mindestens 183 Tage in einem zusammenhängenden 12-Monats-Zeitraum in den VAE aufgehalten haben.
  • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach §§ 2 ff. AStG. Wer die VAE als Niedrigsteuerland aufsucht, sollte wissen: Selbst nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes kann für zehn Jahre nach Ende der unbeschränkten Steuerpflicht eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen — sofern wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland verbleiben.
  • Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Für GmbH-Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 1 % ist der Wegzug in die VAE steuerlich als fiktive Veräußerung der Anteile zu behandeln. Auf die aufgedeckten stillen Reserven fällt Einkommensteuer an — auch wenn tatsächlich nichts verkauft wurde.

Kernaussage: Ein Wegzug nach Dubai ohne sorgfältige Vorabplanung kann zur Steuerfalle werden. Wer seinen deutschen Wohnsitz nicht vollständig aufgibt und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält, riskiert eine fortlaufende Steuerpflicht in Deutschland — trotz Aufenthalt in den VAE.

Tipp: Die Frage, ob wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland vorliegen, ist einzelfallabhängig. Eine Prüfung im Vorfeld des Wegzugs ist dringend empfehlenswert — sprechen Sie hierzu mit Ihrer Steuerberaterin.


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Auslandstätigkeitserlass: Eine Möglichkeit für entsandte Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die von einem deutschen oder EU/EWR-ansässigen Arbeitgeber in die VAE entsandt werden, gibt es eine interessante Regelung: den Auslandstätigkeitserlass (ATE). Dieser ermöglicht es, den auf die Auslandstätigkeit entfallenden Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen von der deutschen Einkommensteuer freizustellen — obwohl kein DBA VAE mehr besteht. Rechtsgrundlage ist § 34c Abs. 5 EStG, die aktuelle Fassung gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2023.

Begünstigt sind dabei keine beliebigen Tätigkeiten. Der Auslandstätigkeitserlass setzt voraus, dass die Tätigkeit im Ausland bestimmten Branchen zuzuordnen ist — etwa Montagearbeiten, Anlagenbau, Bodenschatzgewinnung oder Beratung in diesem Kontext. Die Tätigkeit muss außerdem für mindestens drei Monate ununterbrochen im Nicht-DBA-Staat ausgeübt werden. Da die VAE keine Einkommensteuer erheben, entfällt der sonst erforderliche Nachweis über eine Mindestbesteuerung im Tätigkeitsstaat — ein praktischer Vorteil gegenüber anderen Nicht-DBA-Ländern.

Für Unternehmen, die Mitarbeiter in die VAE schicken, kann der Auslandstätigkeitserlass also ein sinnvolles Instrument sein — allerdings nur für bestimmte Tätigkeitsbereiche. Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert.

Weiterlesen:Wegzugsbesteuerung — Was GmbH-Gesellschafter vor dem Wegzug wissen müssen

Gibt es Pläne für ein neues DBA VAE?

Die kurze Antwort: Stand März 2026 gibt es keine konkreten Bestrebungen zum Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den VAE. Deutschland steht damit nahezu allein unter den großen Industrienationen ohne Abkommensschutz gegenüber den VAE. Die VAE selbst haben inzwischen mit rund 142 Staaten weltweit DBA abgeschlossen — darunter nahezu alle europäischen Nachbarstaaten Deutschlands. Österreich etwa unterhält seit 2003 ein funktionierendes DBA mit den VAE.

Ob und wann ein neues DBA VAE kommt, ist offen. Fachleute weisen darauf hin, dass die VAE seit 2023 selbst eine Körperschaftsteuer eingeführt haben und sich die Rahmenbedingungen für Verhandlungen verändert haben könnten. Unternehmer sollten jedoch nicht darauf warten — die aktuelle Rechtslage ist die maßgebliche Grundlage für jede Planung.


Häufig gestellte Fragen

Seit wann gilt kein DBA VAE mehr zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten?

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE ist zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten. Seitdem besteht kein vertraglicher Schutz mehr, der die Besteuerung von Einkünften zwischen beiden Ländern koordiniert. Ab dem 1. Januar 2022 richtet sich die Besteuerung ausschließlich nach nationalem deutschem Steuerrecht — für unbeschränkt Steuerpflichtige bedeutet das die Besteuerung des Welteinkommens in Deutschland.

Was passiert steuerlich, wenn ich meinen Wohnsitz nach Dubai verlagere, aber noch eine Wohnung in Deutschland behalte?

Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beibehält, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig — unabhängig davon, wie viel Zeit tatsächlich in Dubai verbracht wird. Da kein DBA VAE mehr gilt, gibt es keinen abkommensrechtlichen Schutz, der das Besteuerungsrecht einschränkt. Einkünfte aus den VAE wären dann vollständig in Deutschland zu versteuern. Eine vollständige Aufgabe des deutschen Wohnsitzes ist daher in der Regel Voraussetzung für eine steuerfreie Situation in den VAE.

Welcher häufige Fehler passiert deutschen Unternehmern beim geplanten Wegzug in die VAE?

Ein klassischer Fehler ist die Annahme, dass ein Umzug nach Dubai automatisch die deutsche Steuerpflicht beendet. Tatsächlich bleiben drei Fallstricke bestehen: das Beibehalten einer deutschen Wohnung, wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland (die die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach §§ 2 ff. AStG auslösen können) sowie die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG für GmbH-Gesellschafter. All diese Aspekte müssen vor dem Wegzug geprüft werden.

Können deutsche Unternehmen die in den VAE gezahlte Körperschaftsteuer in Deutschland anrechnen?

Grundsätzlich ja: Nach § 26 Abs. 1 KStG kann ausländische Körperschaftsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Seit Juni 2023 erheben die VAE für Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Einkommen ab umgerechnet rund 95.000 Euro einen Körperschaftsteuersatz von 9 %. Diese Steuer ist dem Grunde nach anrechnungsfähig — allerdings nur bis zur Höhe der deutschen Steuer, die auf die jeweiligen Einkünfte entfällt. Eine Einzelfallprüfung ist empfehlenswert.

Gibt es steuerliche Möglichkeiten für Arbeitnehmer, die von einem deutschen Unternehmen in die VAE entsandt werden?

Ja. Für bestimmte Tätigkeiten — etwa im Anlagenbau, bei Montagearbeiten oder der Bodenschatzgewinnung — kann der sogenannte Auslandstätigkeitserlass (ATE) greifen. Dieser ermöglicht eine Freistellung des Arbeitslohns von der deutschen Einkommensteuer, obwohl kein DBA mit den VAE besteht. Voraussetzung ist unter anderem eine mindestens dreimonatige ununterbrochene Tätigkeit in den VAE. Nicht alle Tätigkeiten sind begünstigt — eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert.

Wann ist mit einem neuen DBA VAE zu rechnen?

Stand März 2026 gibt es keine offiziellen Bestrebungen zum Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den VAE. Unternehmer und Privatpersonen sollten ihre steuerliche Planung daher auf Basis der aktuellen, abkommenslosen Rechtslage aufbauen und keine Rückkehr eines DBA VAE einkalkulieren. Sobald sich hier etwas ändert, wird die Steuerfachwelt darüber berichten.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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