Stand: März 2026
Eine neue Rechtsform steht vor der Tür. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Kurz: GmgV. Für Unternehmer, die über eine solche Struktur nachdenken, stellen sich sofort Fragen rund um Steuerpflichten, Buchführung und die GmgV Steuererklärung. Dieser Artikel gibt einen strukturierten Überblick über den aktuellen Planungsstand und erklärt, was die steuerlichen Rahmenbedingungen dieser neuen Rechtsform bedeuten könnten.

Was ist die GmgV – und warum entsteht sie?
Die GmgV soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern. Unternehmerinnen und Unternehmern sollen durch die Wahl der neuen Rechtsform sicherstellen können, dass erwirtschaftete Gewinne dauerhaft in der Gesellschaft verbleiben – und zwar ohne komplizierte rechtliche Hilfskonstruktionen. Der Gedanke dahinter ist nicht neu, aber bisher fehlte eine passende Rechtsform.
Anders als vorherige Gesetzesentwürfe es vorsahen, wird die GmgV keine besondere Form der GmbH sein, sondern ist als eigenständige Rechtsform konzipiert. Die Rechtsgrundlagen werden in einem neuen Gesetz stehen, dem „Gesetz über die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen” (GmgVG). Damit entsteht neben GmbH, AG und Genossenschaft eine vierte eigenständige Unternehmensform.
Die neue „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen” soll künftig eine einfach zugängliche Rechtsform für Gesellschaften mit wenig Startkapital bieten. Vereinfacht gesagt ist es eine Mischform aus Genossenschaft und GmbH und richtet sich vor allem an kleine und mittelständische Unternehmen. Besonders für Unternehmensnachfolgen und Start-ups, die unabhängiger von Investoren agieren wollen, könnte die GmgV interessant werden.
Wichtiger Hinweis: Das Rahmenkonzept zur GmgV ist derzeit noch ein Diskussionsvorschlag, der nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt wurde. Ein konkretes Gesetz liegt noch nicht vor. Alle steuerlichen Regelungen befinden sich im Planungsstadium. Eine individuelle Abstimmung mit dem Steuerberater ist vor jeder unternehmerischen Entscheidung unerlässlich.
Die Vermögensbindung als Kernmerkmal
In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Das heißt: Es soll nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuzahlen. Sie sollen stattdessen reinvestiert werden. Das klingt zunächst nach einer starken Einschränkung – ist aber genau das Konzept, das die GmgV für bestimmte Unternehmertypen attraktiv macht.
Insbesondere in Fällen der Unternehmensnachfolge soll so sichergestellt werden, dass das Unternehmen nicht aufgrund kurzfristigen Gewinninteresses zerlegt oder veräußert wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sollen nicht möglich sein, also etwa durch Boni für geschäftliche Erfolge oder Darlehen an die Gesellschaft, für die diese hohe Zinsen zahlt. Wer also ein Unternehmen langfristig erhalten möchte, ohne es zu verkaufen oder zu vererben, findet hier eine strukturelle Antwort.
Die steuerlichen Grundzüge der GmgV
Steuerlich ist die GmgV keine Sonderform mit Steuervergünstigungen. Das ist eine bewusste politische Entscheidung. Die neue Rechtsform soll ohne steuerrechtliche Privilegierung oder Diskriminierungen ausgestaltet sein. Es sollen steuerlich grundsätzlich die für eine Genossenschaft maßgeblichen Regelungen anwendbar sein. Die GmgV wird deshalb der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegen.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Die Besteuerung der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll sich an die Regelungen für Genossenschaften anlehnen. Für Gewinne sollen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfallen. Dividenden werden nicht besteuert, da es keine Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter gibt. Die GmgV soll dadurch genauso besteuert werden wie bereits nach geltendem Recht eine GmbH oder AG, wenn ihre Gesellschafter den Gewinn bei dieser reinvestieren, statt ihn an sich ausschütten zu lassen. Es soll also keine steuerlichen Privilegierungen oder Diskriminierungen geben.
Konkret bedeutet das: Die GmgV zahlt Körperschaftsteuer zum Satz von 15 % auf ihren Gewinn, zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer – soweit dieser im Einzelfall noch anfällt. Dazu kommt die Gewerbesteuer, deren Höhe vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde abhängt. Einen Gewerbesteuer-Freibetrag wie bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (24.500 Euro gemäß § 11 Abs. 1 GewStG) gibt es für Kapitalgesellschaften nicht – die GmgV zahlt ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.
Tipp: Zum Gewerbesteuerhebesatz gibt es eine aktuelle Änderung: Der Mindest-Hebesatz liegt derzeit bei 200 %. Das Bundeskabinett hat am 14. Januar 2026 den Regierungsentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes beschlossen. Neben Änderungen im Steuerberatungsgesetz sind auch eine Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent vorgesehen. Die Anhebung des Mindesthebesatzes auf 280 Prozent soll erstmalig für den Erhebungszeitraum 2027 gelten. Dies betrifft alle gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften – und damit voraussichtlich auch eine künftige GmgV.
Die besondere Rolle der Ersatzerbschaftsteuer
Hier unterscheidet sich die GmgV von klassischen Kapitalgesellschaften deutlich. Die GmgV wird der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegen. Ähnlich wie bei einer Familienstiftung ist geplant, die GmgV einer turnusmäßigen Ersatzbesteuerung bei der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.
Die Ersatzerbschaftsteuer (ein Begriff aus dem Stiftungsrecht) fällt in regelmäßigen Abständen auf das angesammelte Vermögen an – weil es keine Vererbung von Anteilen gibt und das Vermögen dauerhaft in der Gesellschaft gebunden bleibt. Es soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer bei der GmgV anfallen, da es keine Vererbung der Gesellschaftsanteile geben kann. Die GmgV wird insoweit wie eine Familienstiftung behandelt. Wie oft und in welcher Höhe diese Steuer genau anfallen soll, ist im Rahmenkonzept noch nicht abschließend geregelt.
- Körperschaftsteuer. 15 % auf den Gewinn der GmgV – genauso wie bei GmbH oder AG. Der Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Körperschaftsteuer) fällt an, soweit er nicht bereits abgeschafft wurde.
- Gewerbesteuer. Abhängig vom kommunalen Hebesatz; kein Freibetrag für Kapitalgesellschaften. Ab dem Erhebungszeitraum 2027 gilt ein Mindest-Hebesatz von 280 %.
- Umsatzsteuer. Die GmgV unterliegt der Umsatzsteuer (19 % Regelsteuersatz, 7 % ermäßigter Satz) wie jedes andere Unternehmen – sofern keine Befreiungstatbestände greifen.
- Ersatzerbschaftsteuer. Turnusmäßige Besteuerung des gebundenen Vermögens, angelehnt an die Regelungen für Familienstiftungen. Details sind noch nicht final festgelegt.
Was bedeutet das für die GmgV Steuererklärung?
Steuerliche Pflichten entstehen nicht erst bei der Abgabe der Steuererklärung, sondern laufend. Als Kapitalgesellschaft – und die GmgV soll als juristische Person konzipiert werden – gelten grundsätzlich die gleichen Erklärungspflichten wie für eine GmbH oder AG.

Steuererklärungen im Überblick
Kapitalgesellschaften müssen in Deutschland mehrere Steuererklärungen abgeben. Für die GmgV wären dies voraussichtlich:
- Körperschaftsteuererklärung. Sie ist elektronisch via ELSTER zu übermitteln und bildet die Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer. Für Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2025 gilt ohne Steuerberater eine Frist bis zum 31. Juli 2026; mit Steuerberater verlängert sich die Frist auf den 1. März 2027.
- Gewerbesteuererklärung. Getrennt von der Körperschaftsteuererklärung, beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer sind jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig – andere Termine als bei der Körperschaftsteuer.
- Umsatzsteuererklärung. Jährliche Abgabe, ergänzt durch monatliche oder quartalsweise Voranmeldungen (jeweils bis zum 10. des Folgemonats), abhängig von der Zahllast des Vorjahres.
Hinzu kommt die Buchführungspflicht. Als Kapitalgesellschaft ist die GmgV zwingend zur doppelten Buchführung verpflichtet – eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wie sie Freiberufler oder kleine Einzelunternehmen nutzen, ist für Kapitalgesellschaften nicht zulässig. Das gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.
Jahresabschluss und Offenlegungspflicht
Für Kapitalgesellschaften besteht eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses. Die Einreichungsfrist beträgt höchstens ein Jahr. Sie wird vom Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs an berechnet. Konkret: Wer ein Geschäftsjahr mit Abschlussstichtag 31. Dezember hat, muss den Jahresabschluss spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Bundesanzeiger einreichen – gemäß § 325 HGB. Die Aufstellung selbst sollte innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Geschäftsjahresende erfolgen.
Bei der GmgV ist davon auszugehen, dass diese Pflicht analog zur GmbH gilt. Die GmgV soll dem Prüfungssystem von Genossenschaften unterliegen und einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören müssen. Das bedeutet eine zusätzliche Kontrollebene, die über das bei GmbHs übliche Maß hinausgeht.
Kernaussage: Die GmgV Steuererklärung wird voraussichtlich denselben formalen Anforderungen folgen wie die einer GmbH – also Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung, doppelte Buchführung und Offenlegung im Bundesanzeiger. Zusätzlich kommt eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer hinzu, die bei klassischen Kapitalgesellschaften nicht anfällt.
Für wen könnte die GmgV interessant sein?
Die GmgV richtet sich an Unternehmer, für die das dauerhafte Fortbestehen des Unternehmens wichtiger ist als persönliche Gewinnentnahmen. Die GmgV soll sowohl für mittelständische Unternehmen eine attraktive und familienunabhängige Option zur Regelung der Unternehmensnachfolge bieten als auch Start-ups ermöglichen, unabhängiger von Investoren zu agieren.
Auch für Gründer, die ihr Unternehmen mit Werten verknüpfen und eine Art institutionelle Beständigkeit anstreben, könnte die Rechtsform passen. Auch könnte der Wunsch nach einer vertrauenswürdigen Rechtsform für nachhaltige und inklusive Unternehmensführung, ähnlich einer Zertifizierung als sog. B Corp, Anlass für die Gründung einer GmgV werden.
Allerdings ist die Vermögensbindung kein Allheilmittel. Die ersten Reaktionen sind gemischt. Der ein oder andere Rechtsexperte sieht Nachbesserungsbedarf am Konzeptpapier. Die geplante Ersatzbesteuerung bei der Erbschaftsteuer wird hinterfragt, wenn die GmgV anders als die Familienstiftung gerade nicht den Zweck haben wird, Familienangehörige der Gründer zu versorgen. Eine Prüfung im Einzelfall ist daher unbedingt empfehlenswert.
Was noch offen ist
Das Rahmenkonzept ist ein Diskussionspapier, kein fertiges Gesetz. Bei dem Rahmenkonzept handelt es sich um einen noch nicht in der Bundesregierung abgestimmten Diskussionsvorschlag. Im nächsten Schritt soll darüber ein Austausch mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen die Regelungen laut Pressemitteilung anschließend zu einem „praxistauglichen Gesetzesentwurf” weiterentwickelt werden.
Viele Details sind noch ungeklärt – darunter:
- Mindestkapital. Ob und in welcher Höhe ein Mindestkapital verpflichtend sein wird, ist laut Rahmenkonzept noch zu diskutieren.
- Prüfungsintervalle. Der Prüfungsverband soll je nach Größe jährlich oder alle zwei Jahre prüfen. Genaue Schwellenwerte stehen noch aus.
- Ersatzerbschaftsteuer-Rhythmus. Wie oft und auf welcher Bemessungsgrundlage die Ersatzerbschaftsteuer anfällt, ist noch nicht abschließend festgelegt.
- Inkrafttreten. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes ist noch nicht bekannt. Der Gesetzgebungsprozess steht noch am Anfang.
Wer die Entwicklung zur GmgV im Blick behalten möchte, sollte die Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums der Finanzen verfolgen und die weitere Entwicklung mit seiner Steuerberaterin oder seinem Steuerberater besprechen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die GmgV und wann kommt sie?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern. Das Rahmenkonzept wurde im März 2026 als Diskussionsvorschlag veröffentlicht. Ein fertiges Gesetz und ein Inkrafttreten-Datum stehen noch aus.
Wie wird die GmgV steuerlich behandelt?
Die GmgV wird der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegen. Eine steuerliche Bevorzugung gegenüber GmbH oder AG ist nicht geplant. Zusätzlich ist eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer vorgesehen, da Gesellschaftsanteile nicht vererbt werden können. Eine individuelle Berechnung der Steuerbelastung ist mit dem Steuerberater zu besprechen.
Muss eine GmgV einen Jahresabschluss erstellen und offenlegen?
Da die GmgV als juristische Person (Kapitalgesellschaft eigener Art) konzipiert ist, ist davon auszugehen, dass die Buchführungspflichten und die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gelten werden. Die Einreichungsfrist beträgt höchstens ein Jahr ab dem Abschlussstichtag. Doppelte Buchführung ist für Kapitalgesellschaften stets Pflicht.
Gibt es bei der GmgV einen Gewerbesteuer-Freibetrag?
Nein. Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro gemäß § 11 Abs. 1 GewStG steht ausschließlich Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu. Kapitalgesellschaften – und damit voraussichtlich auch die GmgV – zahlen Gewerbesteuer ab dem ersten Euro des Gewerbeertrags. Zudem soll der Mindest-Hebesatz ab dem Erhebungszeitraum 2027 auf 280 % angehoben werden.
Kann ich mein bestehendes Unternehmen in eine GmgV umwandeln?
Das Rahmenkonzept sieht grundsätzlich die Möglichkeit eines Formwechsels in die GmgV vor, etwa bei Unternehmensnachfolgen. Allerdings enthält das Konzeptpapier noch keine abschließenden Regelungen zu Umwandlungsmodalitäten. Ob und wie eine Umwandlung steuerlich neutral gestaltet werden kann, hängt von den endgültigen Gesetzesregelungen ab – eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater kann sich lohnen.
Wer kontrolliert, ob die GmgV die Vermögensbindung einhält?
Grundsätzlich soll jede GmgV einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören, der die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen überwacht. Für Kleinstgesellschaften soll es Erleichterungen geben. Die Prüfung erfolgt je nach Unternehmensgröße jährlich oder alle zwei Jahre und umfasst auch die Einhaltung der Vermögensbindungsregeln.
Stand: März 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul