Stand: März 2026
Eine neue Rechtsform bewegt gerade die deutsche Unternehmenslandschaft: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Die Abkürzung GmgV steht seitdem in vielen Fachdiskussionen – und wirft für Unternehmer, Geschäftsführer und Investoren gleichermaßen eine zentrale Frage auf: Was steckt hinter dieser Idee, und welche Möglichkeiten eröffnet sie tatsächlich?
Dieser Artikel erklärt das Konzept verständlich, beleuchtet die wesentlichen GmgV Kapitalanlage Vorteile – und zeigt, wo noch offene Fragen bestehen, die eine individuelle Prüfung mit einem Steuerberater unbedingt empfehlenswert machen.

Was ist die GmgV überhaupt?
Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) ist eine geplante neue Rechtsform, deren zentrales Merkmal die dauerhafte Vermögensbindung ist. Vereinfacht gesagt: Das Unternehmensvermögen verbleibt im Betrieb. Gewinne werden nicht an Gesellschafter ausgeschüttet, sondern fließen zurück in die Gesellschaft.
Das Rahmenkonzept entwirft eine Mischform aus GmbH und Genossenschaft mit mitgliedschaftlicher Struktur, ohne Anteilseigner und ohne steuerliche Privilegierung. Die neue „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen” soll künftig eine einfach zugängliche Rechtsform für Gesellschaften mit wenig Startkapital bieten. Wer bisher eine GmbH oder Genossenschaft kannte, findet in der GmgV Elemente beider Formen – kombiniert in einer eigenständigen Konstruktion.
Unternehmerinnen und Unternehmern sollen durch die Wahl der neuen Rechtsform sicherstellen können, dass erwirtschaftete Gewinne dauerhaft in der Gesellschaft verbleiben – und zwar ohne komplizierte rechtliche Hilfskonstruktionen. Das klingt nach einem Verzicht. Für viele Gründer und Inhaber mit langfristiger Ausrichtung ist es aber eher das Gegenteil: eine klare Entscheidung für Bestand statt Rendite-Extraktion.
Wichtiger Hinweis: Die GmgV befindet sich zum Stand März 2026 noch im Rahmenkonzept-Stadium. Das veröffentlichte Papier von BMJV und BMF ist ein Diskussionsvorschlag, der noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt wurde. Alle hier beschriebenen Merkmale können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater ist daher besonders wichtig.
Die Kernmerkmale der GmgV im Überblick
- Dauerhafte Vermögensbindung (Asset Lock). Unternehmensvermögen und Gewinne bleiben überwiegend im Unternehmen, Ausschüttungen an Gesellschafter sind stark beschränkt.
- Mitgliedschaftliche Struktur ohne handelbare Anteile. Bei einer GmgV soll man Mitglied sein können, jedoch keine Anteile kaufen können. Anders als bei Genossenschaften soll es keine Mindestanzahl an Mitgliedern geben.
- Einfache Gründung. Die Gründung einer GmgV soll mit einem geringen Kapitaleinsatz einfach und unkompliziert möglich sein.
- Schutz vor spekulativem Zugriff. Insbesondere in Fällen der Unternehmensnachfolge soll so sichergestellt werden, dass das Unternehmen nicht aufgrund kurzfristigen Gewinninteresses zerlegt oder veräußert wird.
- Unternehmenszweck im Mittelpunkt. Ziel ist die langfristige Sicherung des Unternehmenszwecks, nicht die private Vermögensmehrung.
GmgV Kapitalanlage Vorteile: Was spricht für diese Rechtsform?
Das Wort „Kapitalanlage” klingt zunächst seltsam in Verbindung mit einer Gesellschaft, die keine Gewinnausschüttungen kennt. Und doch: Aus unternehmerischer Sicht bietet die GmgV bestimmte strukturelle Vorteile, die sie für langfristig denkende Inhaber, Gründer und sogar externe Kapitalgeber interessant machen kann.
1. Reinvestition statt Ausschüttung – Kapital bleibt im Unternehmen
Der wohl wichtigste Mechanismus: Es soll nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuzahlen. Sie sollen stattdessen reinvestiert werden. Für Unternehmen mit wachstumsorientierter Strategie ist das kein Nachteil – sondern Programm. Wer ohnehin plant, Gewinne zu thesaurieren (also einzubehalten), zahlt in einer klassischen GmbH bei Ausschüttung zusätzliche Steuern. Die GmgV macht dieses Thesaurierungsprinzip zur strukturellen Grundlage.
Die GmgV wird dadurch genauso besteuert wie bereits nach geltendem Recht eine GmbH oder AG, wenn ihre Gesellschafter den Gewinn bei dieser reinvestieren, statt ihn an sich ausschütten zu lassen. Das bedeutet: Steuerlich entsteht kein Nachteil gegenüber einer klassischen Kapitalgesellschaft, die sowieso nicht ausschüttet.

2. Steuerliche Neutralität – keine Benachteiligung, aber auch keine Privilegierung
Ein zentrales Versprechen des Gesetzgebers lautet Neutralität. Es soll weder steuerliche Privilegierungen noch Diskriminierungen der neuen Gesellschaftsform geben. Damit entscheidet sich die Koalition gegen Überlegungen, die Rechtsform für die Nichtausschüttungen steuerlich besser oder schlechter zu stellen. Die Besteuerung der GmgV soll also kein Faktor für die Wahl der neuen Rechtsform sein.
Konkret bedeutet das: Die Besteuerung der GmgV soll sich an die Regelungen für Genossenschaften anlehnen. Für Gewinne sollen die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer anfallen. Da es keine Gewinnausschüttungen an Gesellschafter gibt, entfällt die Besteuerung auf Dividendenebene. Dividenden werden nicht besteuert, da es keine Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter gibt.
Hinweis zur Gewerbesteuer: Der gesetzliche Mindest-Hebesatz beträgt derzeit 200 %. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer von bislang 200 auf 280 Prozent anhebt. Die Regelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 greifen. Das betrifft alle gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften – also auch eine künftige GmgV. Eine Prüfung im Einzelfall ist hier empfehlenswert.
Kernaussage: Die GmgV schafft keine steuerlichen Sondervorteile, aber sie vermeidet auch keine Nachteile. Wer sowieso reinvestiert, zahlt im Ergebnis ähnlich viel wie in einer herkömmlichen GmbH – nur eben ohne den bürokratischen Aufwand einer Gewinnverwendungsentscheidung.
3. Schutz vor spekulativer Verwertung
Viele Unternehmer kennen das Szenario: Das Lebenswerk ist aufgebaut, aber ein Käufer könnte das Unternehmen zerschlagen oder für kurzfristige Gewinne ausschlachten. Ziel ist es, nachhaltiges Unternehmertum zu fördern, Nachfolgen zu erleichtern und das Unternehmen vor spekulativer Verwertung zu schützen.
Die Rechtsform und die Vermögensbindung sollen nicht mit der Satzung verändert werden können. Das ist ein starkes Signal: Die Bindung ist dauerhaft. Kein späterer Gesellschafterbeschluss kann die Ausschüttungssperre aufheben. Wer also eine GmgV gründet oder in sie überführt, trifft eine unwiderrufliche strukturelle Entscheidung.
4. Möglichkeiten für externe Investoren
Auch wenn Gesellschafter keine Gewinne entnehmen dürfen, können externe Kapitalgeber unter bestimmten Bedingungen beteiligt werden. Externe Investoren, die nicht in der Rolle des Gesellschafters agieren, können hingegen Gewinnbezugsrechte als Gegenleistung für ihre Kapitalinvestition erhalten. Das öffnet einen Weg für Fremdkapital, ohne die Vermögensbindung zu untergraben.
Für Investoren eröffnet sich damit die Möglichkeit, in Unternehmen zu investieren, die nicht nur profitorientiert, sondern auch sozial und ökologisch orientiert handeln. Gerade institutionelle Anleger mit ESG-Fokus (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) könnten die GmgV als interessante Zielstruktur betrachten.
GmgV und Unternehmensnachfolge: Ein unterschätzter Zusammenhang
Allein bis Ende 2029 planen jährlich rund 109.000 Inhaberinnen und Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen den Rückzug aus ihrem Unternehmen – und wollen das Unternehmen in die Hände eines Nachfolgenden legen. Der Nachfolgedruck im deutschen Mittelstand ist enorm. Und genau hier kommt die GmgV ins Spiel.
Die GmgV soll sowohl für mittelständische Unternehmen eine attraktive und familienunabhängige Option zur Regelung der Unternehmensnachfolge bieten als auch Start-Ups ermöglichen, unabhängiger von Investoren zu agieren. Das ist ein klares politisches Signal: Die neue Rechtsform ist ausdrücklich als Antwort auf die Nachfolgelücke konzipiert.

Nachfolge ohne Finanzkraft des Nachfolgers
Ein klassisches Problem bei Betriebsübergaben: Der geeignete Kandidat hat nicht das nötige Kapital, um das Unternehmen zu kaufen. Unternehmer, denen die Nachfolger aus der eigenen Familie fehlen, sehen sich oft mit dem Problem konfrontiert, dass potenziellen Nachfolgern – etwa aus der Belegschaft – die finanziellen Mittel für einen Unternehmenskauf fehlen.
Eine Vermögensbindung ermöglicht die Auswahl der Nachfolger anhand unternehmerischer Fähigkeiten bei der Gewissheit, dass das Unternehmen nicht zum eigenen finanziellen Vorteil an Konkurrenten oder Investoren veräußert wird. Fähigkeit schlägt Finanzkraft – das ist der Kern dieser Überlegung.
Die GmgV bietet dem Mittelstand eine Option, um Werte zu binden und das Unternehmen unabhängig von kurzfristigen Gesellschafterwechseln oder externen Interessen langfristig abzusichern. Für Inhaber, denen der Fortbestand ihres Unternehmens wichtiger ist als ein maximaler Verkaufserlös, kann das ein überzeugendes Modell sein.
Governance und Prüfung
Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll der Prüfung durch die bereits bestehenden genossenschaftlichen Prüfstrukturen unterliegen; so soll auch die Einhaltung der Vorgaben der Vermögensbindung überprüft werden. Das schafft Transparenz und Kontrolle – ähnlich wie bei Genossenschaften, wo der Prüfungsverband eine wichtige Rolle spielt.
Vom Grundsatz „ein Mitglied – eine Stimme” kann abgewichen werden. Mitglieder, die ein Unternehmen in die GmgV einbringen, können auch weitergehende Mehrstimm- oder Vetorechte erhalten. Das gibt Gründern und Übergebenden eine gewisse Kontrolle, auch wenn sie keine klassischen Anteile mehr halten.
Was beim Ausscheiden gilt – und warum das wichtig ist
Wer Mitglied einer GmgV wird, muss eine wesentliche Einschränkung kennen: Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sollen Mitglieder lediglich ihre eingezahlten Mittel ohne Rendite erhalten. Das ist kein Versehen, sondern Absicht. Die Wertsteigerung des Unternehmens verbleibt in der Gesellschaft – sie ist nicht privatisierbar.
Damit unterscheidet sich die GmgV fundamental von einer GmbH-Beteiligung, bei der ein Gesellschafter beim Verkauf seiner Anteile von der Wertsteigerung profitiert. Im Vergleich zur normalen GmbH kann die neue Unternehmensleitung keine extrinsische Motivation aufbauen, da der Wert der eigenen Unternehmensanteile nicht steigen kann.
Auch im Liquidationsfall gilt: Beim Ausscheiden sollen Mitglieder höchstens den Wert ihres bislang eingelegten Vermögens erhalten, ebenso im Falle der Liquidation der GmgV. Nach der Liquidation gegebenenfalls überschüssiges Vermögen soll entweder in eine neue GmgV eingelegt werden können oder alternativ an den Fiskus gehen.
Wichtiger Hinweis: Die GmgV ist kein klassisches Investitionsvehikel für renditeorientierte Anleger. Wer Kapital mit dem Ziel einer späteren Wertsteigerung einbringen möchte, sollte andere Rechtsformen prüfen. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater.
Steuerliche Besonderheit: Ersatzerbschaftsteuer
Ein Punkt, der in der Diskussion oft übersehen wird: Es soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer bei der GmgV anfallen, da es keine Vererbung der Gesellschaftsanteile geben kann. Die GmgV werde insoweit wie eine Familienstiftung behandelt.
Die Ersatzerbschaftsteuer ist eine periodisch anfallende Steuer, die anfällt, weil das Vermögen nicht wie bei natürlichen Personen durch Erbschaft übertragen wird. Diese Besonderheit kann je nach Unternehmensgröße und Vermögensentwicklung spürbare finanzielle Auswirkungen haben. Eine steuerliche Gleichbehandlung gegenüber anderen Rechtsformen wäre bei den derzeitigen Plänen zwar auf ertragsteuerlicher Ebene gegeben. Sie sollte aber auch in Sachen Erbschaftsteuer beziehungsweise Erbersatzsteuer gelten, die man von Familienstiftungen kennt und die laut dem Papier nun auch für die GmgV gelten soll. Ob die konkrete Ausgestaltung hier noch angepasst wird, bleibt abzuwarten. Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert.
Offene Fragen und kritische Perspektiven
Nicht alle Stimmen sind positiv. Die Einführung dieser neuen Gesellschaftsform wird bereits seit einigen Jahren diskutiert, sieht sich aber auch teils heftiger Kritik aus Wirtschaft und Wissenschaft ausgesetzt. Auch der Wissenschaftliche Beirat beim BMF sah die Initiative in einem Gutachten überwiegend kritisch.
Zentrale offene Fragen betreffen vor allem die Finanzierbarkeit. Finanzierungsmöglichkeiten wären für die neue Rechtsform nach derzeitigem Stand nicht ausreichend gegeben. Da klassische Eigenkapitalfinanzierung über handelbare Anteile entfällt, müssen andere Wege für Fremdkapital oder Wachstumsfinanzierung gefunden werden.
Trotz dieser scheinbaren Vorteile ist diese Rechtsform nicht für jede Nachfolge passend. Die langfristige Bindung der Gewinne im Unternehmen und die Notwendigkeit, dass Käufer in eine „Werte- und Fähigkeitenfamilie” aufgenommen werden müssen, werden viele potenzielle Käufer abschrecken.
Kurzum: Die GmgV ist ein Instrument mit klar definierten Stärken – aber auch mit Grenzen, die zum Unternehmensmodell und zur persönlichen Situation passen müssen. Unternehmen, die sich für die GmgV interessieren, sollten die Gesetzesentwicklung jetzt genau beobachten. Sinnvoll ist es, schon heute interne Szenarien durchzuspielen: Wie wirkt sich eine Vermögensbindung auf Finanzierung und Liquidität aus?
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet „gebundenes Vermögen” bei der GmgV konkret?
In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Das heißt: Es soll nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuzahlen. Sie sollen stattdessen reinvestiert werden. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen – etwa über überhöhte Geschäftsführergehälter – sollen ausgeschlossen sein.
Wie wird die GmgV steuerlich behandelt?
Steuerlich soll die GmgV wie andere Kapitalgesellschaften behandelt werden. Vorgesehen sind Körperschaft- und Gewerbesteuer; Gewinnausschüttungen entfallen mangels Ausschüttungsmöglichkeit. Es gibt weder steuerliche Vorteile noch Nachteile gegenüber einer klassischen GmbH, die sowieso thesauriert. Hinzu kommt eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer, ähnlich wie bei Familienstiftungen.
Ist die GmgV schon gesetzlich eingeführt?
Nein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben ein Rahmenkonzept zur Einführung einer neuen Rechtsform vorgelegt: der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Die Gesellschaftsform soll nachhaltiges, langfristig ausgerichtetes Unternehmertum fördern. Das veröffentlichte Papier ist ein noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmter Diskussionsvorschlag. Der eigentliche Gesetzentwurf steht noch aus.
Was erhalten Mitglieder beim Ausscheiden aus der GmgV?
Beim Ausscheiden erhält man nur die eingezahlten Mittel ohne Rendite zurück. Wertsteigerungen des Unternehmens verbleiben in der Gesellschaft und können nicht privatisiert werden. Das unterscheidet die GmgV grundlegend von klassischen GmbH-Beteiligungen.
Für wen eignet sich die GmgV besonders?
Insbesondere für Unternehmer, die sich nachhaltigen Zielen und einer langfristigen Unternehmensausrichtung verpflichtet fühlen, wäre die GmgV eine relevante und potenziell transformative Wahl. Daneben kommt sie für Inhaber in Frage, die ihr Unternehmen ohne Familienübergabe dauerhaft sichern möchten – ohne einen gewinnorientierten Verkauf anstreben zu müssen.
Können externe Investoren in eine GmgV investieren?
Externe Investoren, die nicht in der Rolle des Gesellschafters agieren, können Gewinnbezugsrechte als Gegenleistung für ihre Kapitalinvestition erhalten. Das ermöglicht eine Kapitalaufnahme, ohne die Vermögensbindung zu unterlaufen. Die genaue Ausgestaltung hängt jedoch vom noch ausstehenden Gesetzgebungsverfahren ab – eine individuelle Beratung ist daher unbedingt empfehlenswert.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
TABAK Steuerberatung
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