GmgV Steuervorteile: Ein umfassender Leitfaden

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Stand: März 2026

Eine neue Rechtsform steht vor der Tür – und sie sorgt bereits für Gesprächsstoff in Unternehmenskreisen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium der Finanzen schlagen gemeinsam die Einführung einer neuen Rechtsform vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV). Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern. Wer sich als Unternehmer oder Geschäftsführer fragt, was diese neue Rechtsform steuerlich bedeutet, findet hier eine sachliche Übersicht. Eines vorab: Es soll keine steuerlichen Privilegierungen oder Diskriminierungen geben. Was das konkret bedeutet – und warum die GmgV dennoch steuerlich interessant sein kann – erklärt dieser Leitfaden.

GmgV Steuervorteile: Ein umfassender Leitfaden
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Was ist die GmgV überhaupt?

Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) ist eine geplante neue Rechtsform, deren zentrales Merkmal die dauerhafte Vermögensbindung ist. Vereinfacht gesagt: Es handelt sich um eine Mischform aus Genossenschaft und GmbH, die sich vor allem an kleine und mittelständische Unternehmen richtet. Der entscheidende Unterschied zu einer herkömmlichen GmbH liegt darin, dass Gewinne nicht einfach an die Gesellschafter ausgezahlt werden können.

Wesentliche Eckpunkte sind: Das Unternehmensvermögen und die Gewinne bleiben überwiegend im Unternehmen, Ausschüttungen an Gesellschafter sind stark beschränkt. Gesellschafter haben Mitspracherechte und Leitungsmacht, können das Vermögen oder ihre Anteile aber nicht frei entnehmen oder veräußern. Ziel ist die langfristige Sicherung des Unternehmenszwecks, nicht die private Vermögensmehrung. Das klingt nach einer Einschränkung – und das ist es auch. Für Unternehmer, die ihr Lebenswerk langfristig sichern wollen, kann genau das jedoch der entscheidende Vorteil sein.

Unternehmerinnen und Unternehmer sollen durch die Wahl der neuen Rechtsform sicherstellen können, dass erwirtschaftete Gewinne dauerhaft in der Gesellschaft verbleiben – und zwar ohne komplizierte rechtliche Hilfskonstruktionen. Gerade in der Unternehmensnachfolge, wo heute oft aufwändige Stiftungskonstruktionen genutzt werden, könnte die GmgV eine schlankere Alternative darstellen.

Wichtiger Hinweis: Die GmgV befindet sich noch im Planungsstadium. Das im März 2026 vorgelegte Rahmenkonzept von BMJV und BMF ist ein Diskussionsvorschlag, der noch nicht abschließend in der Bundesregierung abgestimmt ist. Alle steuerlichen Aussagen beziehen sich auf die aktuellen Planungen und können sich im weiteren Gesetzgebungsprozess noch ändern.

Mitgliedschaft statt Anteilseigner

GmgVs sollen wie Genossenschaften mitgliedschaftlich organisiert sein: Es soll sich also um Gesellschaften handeln, bei denen man zwar Mitglied sein kann, an denen man aber keine Aktien oder Anteile kaufen kann. Das ist ein grundlegender Unterschied zu GmbH oder AG. Anders als bei Genossenschaften soll es keine Mindestanzahl an Mitgliedern geben. Ein Mitglied als Vorstand soll bei Gründung einer GmgV ausreichen.

Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft gibt es keine Wertsteigerung zu realisieren: Beim Ausscheiden sollen Mitglieder höchstens den Wert ihres bislang eingelegten Vermögens erhalten, ebenso im Falle der Liquidation der GmgV. Das ist bewusst so gewählt – die GmgV ist kein Instrument zur privaten Vermögensbildung, sondern zur Unternehmenssicherung.


GmgV Steuervorteile: Was das Rahmenkonzept vorsieht

Hier ist Nüchternheit gefragt. In steuerlicher Hinsicht soll die neue Gesellschaft laut den beteiligten Bundesministerien weder begünstigt noch diskriminiert werden. Das klingt zunächst wenig aufregend. Doch im Detail steckt Potenzial – gerade für Unternehmer, die ohnehin langfristig reinvestieren wollen.

GmgV Steuervorteile: Ein umfassender Leitfaden
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Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Die Besteuerung der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll sich an die Regelungen für Genossenschaften anlehnen. Für Gewinne sollen die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer anfallen. Die Körperschaftsteuer beträgt in Deutschland 15 % des zu versteuernden Gewinns, zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, deren Höhe vom jeweiligen kommunalen Hebesatz abhängt. Der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz liegt derzeit bei 200 %. Ab 2027 soll der Mindest-Hebesatz auf 280 Prozent steigen. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Die Regelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 greifen.

Soweit also kein Unterschied zur GmbH. Der entscheidende Punkt liegt woanders:

  • Keine Dividendenbesteuerung auf Gesellschafterebene. Dividenden werden nicht besteuert, da es keine Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter gibt. Bei einer klassischen GmbH fallen auf ausgeschüttete Gewinne zusätzlich Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren an – dieser Schritt entfällt bei der GmgV strukturell.
  • Steuerliche Gleichstellung mit thesaurierenden Kapitalgesellschaften. Die GmgV wird dadurch genauso besteuert wie bereits nach geltendem Recht eine GmbH oder AG, wenn ihre Gesellschafter den Gewinn bei dieser reinvestieren, statt ihn an sich ausschütten zu lassen. Wer also ohnehin nie ausschüttet, ändert steuerlich kaum etwas.
  • Kein Gewerbesteuer-Freibetrag. Als Kapitalgesellschaft steht der GmgV kein Freibetrag zu – der Freibetrag von 24.500 Euro gilt ausschließlich für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 GewStG).
  • Pflicht zur doppelten Buchführung. Als Kapitalgesellschaft ist die GmgV zur Bilanzierung verpflichtet. Eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nicht möglich.

Wichtiger Hinweis: Der strukturelle steuerliche Vorteil der GmgV liegt nicht in einer Steuerprivilegierung, sondern im Wegfall der zweiten Besteuerungsebene – der Ausschüttungsbesteuerung beim Gesellschafter. Wer Gewinne dauerhaft im Unternehmen belassen möchte, zahlt bei der GmgV im Ergebnis nicht mehr Steuern als bei einer thesaurierenden GmbH, spart sich aber die Konstruktion dafür.

Die Ersatzerbschaftsteuer – ein wichtiger Aspekt

Ein Punkt, den Unternehmer beim Thema GmgV Steuervorteile unbedingt kennen sollten: Es soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer bei der GmgV anfallen, da es keine Vererbung der Gesellschaftsanteile geben kann. Die GmgV wird insoweit wie eine Familienstiftung behandelt. Was bedeutet das konkret? Bei Familienstiftungen wird im 30-Jahres-Rhythmus die sogenannte Ersatzerbschaftsteuer erhoben. Sie fingiert einen Erbfall auf zwei Kinder und kann über 30 Jahre verrentet entrichtet werden.

Diese Steuer ist kein Nachteil gegenüber einer Familienstiftung – dort gilt dasselbe. Sie ist aber ein relevanter Planungsposten, den Unternehmer bei der Entscheidung für oder gegen die GmgV einkalkulieren müssen. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater ist hier besonders empfehlenswert.

GmgV Steuervorteile: Ein umfassender Leitfaden
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Für wen kann die GmgV steuerlich interessant sein?

Nicht jedes Unternehmen profitiert gleichermaßen. Die Frage ist: Wer zahlt bei einer klassischen GmbH tatsächlich mehr Steuern, als bei einer GmgV anfallen würden? Die Antwort liegt im Ausschüttungsverhalten.

  • Unternehmer mit langfristiger Reinvestitionsstrategie. Wer Gewinne ohnehin über Jahre im Unternehmen lässt und nicht plant, regelmäßig Dividenden zu entnehmen, zahlt bei der GmgV keine höhere Gesamtsteuerbelastung als bei einer thesaurierenden GmbH – ohne zusätzliche Gestaltung.
  • Nachfolgeplanung ohne Familiennachfolger. Die GmgV soll sowohl für mittelständische Unternehmen eine attraktive und familienunabhängige Option zur Regelung der Unternehmensnachfolge bieten als auch Start-ups ermöglichen, unabhängiger von Investoren zu agieren.
  • Unternehmer, die eine Stiftungsgründung erwägen. Wer heute über eine Familienstiftung zur Vermögensbindung nachdenkt, sollte die GmgV als mögliche schlankere Alternative im Blick behalten – bei vergleichbarer steuerlicher Behandlung, aber einfacherer Gründung.
  • Schutz vor spekulativer Verwertung. Ziel ist es, nachhaltiges Unternehmertum zu fördern, Nachfolgen zu erleichtern und das Unternehmen vor spekulativer Verwertung zu schützen. Dieser nicht-steuerliche Aspekt hat indirekt steuerliche Relevanz, da er Veräußerungsgewinne strukturell verhindert.

Wer hingegen plant, regelmäßig Gewinne zu entnehmen, oder wer seine Anteile später gewinnbringend verkaufen möchte, für den ist die GmgV strukturell ungeeignet. Gewinne müssen thesauriert werden, die Ausschüttung an die Gesellschafter ist nicht möglich. Das ist keine Einschränkung, die sich steuerlich heilen lässt – sie ist grundlegendes Konstruktionsmerkmal.

Verdeckte Gewinnausschüttungen – kein Umgehungsweg

Ein Hinweis für alle, die hier an Gestaltungsmöglichkeiten denken: Zur Wahrung der Vermögensbindung sollen beispielsweise erfolgsabhängige Vergütungen an den Vorstand ebenso unzulässig sein wie überhöhte Darlehenszinsen für der GmgV gewährte Kredite oder über das übliche Maß hinausgehende Vergütungen in Organ- und Beraterverträgen. Auch mittelbare Umgehungen der Vermögensbindung sollen ausgeschlossen werden. Die Einhaltung dieser Regeln wird durch genossenschaftliche Prüfverbände überwacht.


Aktueller Stand: Noch kein fertiges Gesetz

Mit der „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen” wollen Bundesjustizministerium und Bundesfinanzministerium eine einfach zugängliche neue Gesellschaftsform schaffen. Das Anfang März 2026 vorgelegte Rahmenkonzept entwirft eine Mischform aus GmbH und Genossenschaft mit mitgliedschaftlicher Struktur, ohne Anteilseigner und ohne steuerliche Privilegierung. Das Rahmenkonzept ist jedoch erst der Anfang: Im nächsten Schritt soll ein Austausch mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen die Regelungen zu einem „praxistauglichen Gesetzesentwurf” weiterentwickelt werden.

Konkrete Zeitpläne für die Einführung liegen noch nicht vor. Wer die GmgV für die eigene Nachfolgeplanung in Betracht zieht, sollte die Gesetzgebungsentwicklung beobachten und frühzeitig mit dem Steuerberater mögliche Szenarien durchspielen.

Tipp: Bereits heute lässt sich prüfen, ob das eigene Unternehmen von einer dauerhaften Gewinnthesaurierung profitieren würde – unabhängig davon, ob die GmgV letztlich in der geplanten Form kommt.


Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „gebundenes Vermögen” bei der GmgV konkret?

In der GmgV soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Das heißt: Es soll nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuzahlen. Sie sollen stattdessen reinvestiert werden. Auch verdeckte Wege zur Gewinnentnahme – etwa überhöhte Vorstandsvergütungen oder Boni – sollen ausdrücklich untersagt sein.

Zahlt die GmgV weniger Steuern als eine GmbH?

Nein – zumindest nicht grundsätzlich. Die GmgV soll genauso besteuert werden wie bereits nach geltendem Recht eine GmbH oder AG, wenn ihre Gesellschafter den Gewinn bei dieser reinvestieren, statt ihn an sich ausschütten zu lassen. Es soll also keine steuerlichen Privilegierungen oder Diskriminierungen geben. Der mögliche Vorteil liegt im Wegfall der Ausschüttungsbesteuerung auf Gesellschafterebene – nicht in einem günstigeren Unternehmenssteuersatz.

Was ist die Ersatzerbschaftsteuer bei der GmgV?

Es soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer bei der GmgV anfallen, da es keine Vererbung der Gesellschaftsanteile geben kann. Die GmgV soll insoweit wie eine Familienstiftung behandelt werden. Das geltende Recht unterwirft diese alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer. Dieser Aspekt sollte bei der Entscheidung für die GmgV in die langfristige Steuerplanung einbezogen werden.

Wann kommt die GmgV als Rechtsform?

Die Gesellschaftsform soll nachhaltiges, langfristig ausgerichtetes Unternehmertum fördern und sicherstellen, dass erwirtschaftete Gewinne im Unternehmen verbleiben. Das veröffentlichte Papier ist ein noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmter Diskussionsvorschlag. Konkrete Inkraftretenstermine stehen noch nicht fest. Im nächsten Schritt sollen Länder, Fachkreise und Verbände konsultiert werden, bevor ein Gesetzentwurf erarbeitet wird.

Für wen eignet sich die GmgV besonders?

Die GmgV soll sowohl für mittelständische Unternehmen eine attraktive und familienunabhängige Option zur Regelung der Unternehmensnachfolge bieten als auch Start-ups ermöglichen, unabhängiger von Investoren zu agieren. Besonders geeignet ist sie für Unternehmer, die Gewinne langfristig im Unternehmen belassen wollen und keine Ausschüttungen planen.

Kann die GmgV in eine andere Rechtsform umgewandelt werden?

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Vermögensbindung „unabänderlich” sein soll. Damit entscheidet sich die Koalition gegen Überlegungen, Ausnahmen von der strengen Vermögensbindung in Ausnahmefällen zuzulassen. Nicht zugelassen werden dürfte auch die Möglichkeit von Umwandlungen der GmgV in andere Gesellschaftsformen. Die Entscheidung für die GmgV wäre damit dauerhaft und sollte gut überlegt sein.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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