Hinzurechnungsbesteuerung für HNWIs: Ein umfassender Leitfaden

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Stand: März 2026

Wer als vermögende Privatperson – im internationalen Fachjargon als HNWI (High Net-Worth Individual, also eine Person mit einem investierbaren Vermögen von mindestens einer Million US-Dollar) bezeichnet – Kapital im Ausland anlegt oder dort Gesellschaften hält, stößt früher oder später auf ein komplexes Instrument des deutschen Steuerrechts: die Hinzurechnungsbesteuerung. Sie ist gesetzlich im Außensteuergesetz (AStG) verankert und umfasst dort die §§ 7 bis 13 AStG. Für HNWIs mit internationalen Beteiligungsstrukturen kann dieses Regelwerk weitreichende steuerliche Konsequenzen haben – auch dann, wenn keine einzige Zahlung aus dem Ausland nach Deutschland geflossen ist.

Hinzurechnungsbesteuerung für HNWIs: Ein umfassender Leitfaden
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Was steckt hinter diesem Regelwerk? Kurz gefasst: Bestimmte passive Einkünfte einer niedrig besteuerten ausländischen Kapitalgesellschaft werden dem in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschafter direkt zugerechnet – ganz ohne Ausschüttung. Das klingt zunächst abstrakt, hat aber eine sehr konkrete Wirkung: Das deutsche Finanzamt besteuert Gewinne einer ausländischen Gesellschaft beim deutschen Gesellschafter so, als wären diese Gewinne direkt in seiner eigenen Hand angefallen. Fachleute bezeichnen dieses Phänomen als „Dry Income“ – steuerpflichtige Einnahmen, denen kein tatsächlicher Geldfluss gegenübersteht.


Wozu dient die Hinzurechnungsbesteuerung überhaupt?

Das Instrument wurde 1972 in Deutschland eingeführt und seither mehrfach überarbeitet. Die Ausgangsproblematik war damals dieselbe wie heute: Über Briefkastenfirmen ließen sich Gewinne in Niedrigsteuerländer verlagern, wo sie kaum oder gar nicht besteuert wurden – ohne dass Deutschland darauf zugreifen konnte. Die Hinzurechnungsbesteuerung sollte genau diese Lücke schließen.

Ihr Ziel ist es, zu verhindern, dass Gewinne durch die Zwischenschaltung einer Gesellschaft im steuerlich günstigen Ausland der deutschen Besteuerung dauerhaft entzogen werden. Das hat jedoch einen strukturellen Preis: Die Regelung durchbricht das im Gesellschaftsrecht fest verankerte Trennungsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter steuerlich als voneinander unabhängige Einheiten behandelt werden. Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt diesen Grundsatz in bestimmten Konstellationen gezielt außer Kraft.

Für Sie als HNWI mit international gestreutem Vermögen ist das ein Thema von zentraler Bedeutung. Wer Holdingstrukturen in Niedrigsteuerländern nutzt, Fonds über ausländische Gesellschaften hält oder Immobilienerträge über eine ausländische Kapitalgesellschaft vereinnahmt, sollte die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung genau kennen. Eine individuelle Prüfung Ihrer konkreten Situation ist dabei stets unerlässlich.

Kernaussage: Die Hinzurechnungsbesteuerung trifft HNWIs mit Auslandsbeteiligungen auch dann, wenn keine Ausschüttung erfolgt. Passive Einkünfte einer beherrschten, niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaft werden dem deutschen Gesellschafter direkt zugerechnet und in Deutschland versteuert.


Die vier Voraussetzungen: Wann greift die Regelung?

Damit die Hinzurechnungsbesteuerung überhaupt zum Tragen kommt, müssen vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt auch nur eine davon, greift die Regelung nicht. In der Beratungspraxis lohnt es sich deshalb, jede dieser Bedingungen sorgfältig zu prüfen – denn oft liegt die Lösung genau dort.

1. Ausländische Gesellschaft (Zwischengesellschaft)

Zunächst muss überhaupt eine ausländische Kapitalgesellschaft vorhanden sein. Gemeint ist damit eine Gesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihren tatsächlichen Verwaltungsmittelpunkt in Deutschland hat und die im Sinne des § 8 AStG keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wichtig: Natürliche Personen und Personengesellschaften fallen von vornherein nicht in diesen Anwendungsbereich. Die Hinzurechnungsbesteuerung richtet sich ausschließlich gegen Kapitalgesellschaften im Ausland.

2. Beherrschung durch inländische Gesellschafter

Damit die Hinzurechnungsbesteuerung zur Anwendung kommt, muss eine unbeschränkt steuerpflichtige Person zu mehr als 50 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Dabei werden auch nahestehende Personen einbezogen – also etwa Familienangehörige oder Gesellschaften, an denen der Steuerpflichtige ebenfalls beteiligt ist. Für HNWIs mit Familienpools oder komplexen Konzernstrukturen kann diese Berechnung schnell unübersichtlich werden.

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3. Passive Einkünfte

Nicht jede Einkunftsart löst die Hinzurechnungsbesteuerung aus. Sie greift nur, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft sogenannte passive Einkünfte erzielt – darunter fallen insbesondere Einkünfte aus der Überlassung von Nutzungsrechten, etwa Lizenzgebühren. Für Sie als HNWI besonders relevant sind außerdem:

  • Einkünfte aus Kapitalanlagecharakter. Dazu gehören Einkünfte aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Werden solche Einkünfte über eine ausländische Gesellschaft erzielt, die die Voraussetzungen der Zwischengesellschaft erfüllt, können sie der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
  • Einkünfte aus konzerninternen Dienstleistungen. Bezieht eine ausländische Gesellschaft Dienstleistungen von ihrem deutschen Gesellschafter oder erbringt sie ihre Dienstleistungen für diesen, gelten diese Einkünfte als passiv.

Die Abgrenzung zwischen aktiven und passiven Einkünften ist in der Praxis eine der schwierigsten Aufgaben. Das Gesetz sieht in § 8 Abs. 1 AStG einen umfangreichen Aktivitätskatalog vor – wer diesen Katalog erfüllt, erzielt aktive Einkünfte und ist von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen.

4. Niedrige Besteuerung im Ausland

Das vierte Kriterium ist für viele HNWIs das entscheidende: die Niedrigsteuergrenze. Mit Einführung der globalen Mindeststeuer hat der Gesetzgeber diese Grenze ab dem 1. Januar 2024 von 25 % auf 15 % abgesenkt. Das ist eine erhebliche Erleichterung. Zahlreiche Länder, die früher als Niedrigsteuergebiete eingestuft wurden, fallen nun nicht mehr unter die Regelung.

Tochtergesellschaften in Jurisdiktionen, in denen die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften zwar weniger als 25 %, aber nicht weniger als 15 % beträgt, sind grundsätzlich nicht mehr von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen. Wer also eine Gesellschaft in einem Land hält, das mindestens 15 % Körperschaftsteuer erhebt, ist – sofern keine anderen Besonderheiten vorliegen – grundsätzlich nicht mehr betroffen. Eine genaue Einzelfallprüfung bleibt dennoch unerlässlich.

Wichtiger Hinweis: Die Absenkung der Niedrigsteuergrenze von 25 % auf 15 % (ab 2024) ist ein echter Paradigmenwechsel. Viele Strukturen, die früher problematisch waren, sind heute möglicherweise unkritisch. Gleichzeitig können bestehende Strukturen durch die neuen Freigrenzen ab 2026 weiter entlastet werden. Eine Überprüfung bestehender Auslandsbeteiligungen kann sich lohnen.


Wichtige Neuerungen ab 2026: Höhere Freigrenzen

Mit dem Mindeststeueranpassungsgesetz sind zum 1. Januar 2026 weitere Erleichterungen in Kraft getreten. Die Freigrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung für gemischte Einkünfte wurden ab 2026 von 10 Prozent auf ein Drittel sowie von 80.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben (§ 9 AStG).

Was heißt das für Sie konkret? Erzielt eine ausländische Zwischengesellschaft zwar passive Einkünfte, machen diese aber weniger als ein Drittel ihrer gesamten Einkünfte aus und überschreiten den Absolutbetrag von 100.000 Euro nicht, bleibt die Hinzurechnungsbesteuerung außen vor. Beide Grenzen müssen dabei gleichzeitig eingehalten sein – nur eine allein reicht nicht. Auch bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter wurden ab dem Jahr 2026 die Freigrenzen von 10 Prozent auf ein Drittel und von 80.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht (§ 13 AStG).

Für HNWIs mit gemischten Beteiligungsstrukturen, bei denen die ausländische Gesellschaft sowohl operative als auch passive Einkünfte erzielt, kann diese Anhebung der Freigrenzen spürbare Auswirkungen haben. Ob die eigene Struktur von diesen Erleichterungen profitiert, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab – eine Prüfung mit dem Steuerberater ist empfehlenswert.

Ebenfalls neu ab 2026: Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter einer ausländischen Gesellschaft, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen, werden für die Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung nur noch berücksichtigt, wenn der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige an der ausländischen Gesellschaft mit einer Kapital- oder Stimmrechtsquote von mindestens 10 Prozent beteiligt ist. Wer also nur eine Minderheitsbeteiligung von unter 10 % hält, ist bei reinen Kapitalanlageeinkünften künftig nicht mehr betroffen.

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Der Substanztest: Ausweg für EU-Strukturen

Betreiben Sie eine Gesellschaft innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), steht Ihnen ein besonderer Entlastungsweg offen: der sogenannte Substanztest, auch Entlastungsbeweis genannt. Worum geht es dabei? Die Gesellschaft muss nachweisen, dass sie im jeweiligen Ansässigkeitsstaat tatsächlich wirtschaftlich tätig ist – mit eigenem qualifiziertem Personal, das eigenständig Entscheidungen trifft, mit eigenen Räumlichkeiten und Betriebsmitteln, und ohne dass die wesentliche Tätigkeit einfach an Dritte weitergereicht wird. Eine reine Verwaltungshülle ohne echte Substanz vor Ort genügt dafür nicht.

Gelingt dieser Nachweis, qualifiziert die Gesellschaft nicht als Zwischengesellschaft und fällt nicht unter die Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung.

Für Gesellschaften außerhalb von EU und EWR – also etwa in Dubai, Singapur oder auf den Cayman Islands – steht dieser Entlastungsweg von vornherein nicht offen. Wer eine solche Drittstaatenstruktur betreibt, kann sich auf diesen Nachweis nicht berufen, unabhängig davon, wie viel wirtschaftliche Substanz tatsächlich vorhanden ist.

Weiterlesen:Wegzugsbesteuerung für HNWIs – was beim Verlassen Deutschlands zu beachten ist


Rechtsfolgen: Was passiert konkret?

Liegen alle Voraussetzungen vor, werden die passiven Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft dem deutschen Gesellschafter unmittelbar zugerechnet. Die ausländische Gesellschaft wird für steuerliche Zwecke gewissermaßen ausgeblendet: Ihre Einkünfte gelten nach § 10 Abs. 1 AStG als Einkünfte des deutschen Gesellschafters – so, als hätte er das Geschäft persönlich und ohne Zwischenschaltung einer Gesellschaft betrieben.

Für natürliche Personen bedeutet das: Die hinzugerechneten Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer. Der progressive Einkommensteuertarif reicht bis zu einem Spitzensteuersatz von 42 %, bei sehr hohen Einkünften (ab ca. 277.826 Euro, Stand 2026) bis zu 45 % (sogenannte Reichensteuer). Das trifft HNWIs mit hohem Gesamteinkommen besonders hart.

Eine Doppelbesteuerung soll durch Anrechnungsmöglichkeiten vermieden werden: Eine eventuelle Steueranrechnung wird von § 12 AStG thematisiert. Bereits im Ausland gezahlte Steuern können also grundsätzlich auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden.

  • Feststellungserklärung nach § 18 AStG. Wer von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen ist, muss beim Finanzamt eine gesonderte Feststellungserklärung einreichen. Das ist eine eigenständige Erklärungspflicht, die von der regulären Einkommensteuererklärung getrennt zu betrachten ist.
  • Hinzurechnungsquote. Die Höhe der zugerechneten Einkünfte richtet sich nach der Beteiligungsquote des deutschen Gesellschafters am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft.
  • Keine Ausschüttung erforderlich. Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob Gewinne tatsächlich ausgeschüttet werden. Werden Gewinne später doch ausgeschüttet, sind besondere Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zu beachten.

Praxisrelevanz für HNWIs: Typische Fallkonstellationen

In unserer Beratungspraxis beobachten wir, dass bestimmte Investitionsstrukturen besonders häufig in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung geraten. Gerade vermögende Privatpersonen mit internationalen Portfolios sind oft überrascht, wenn sie feststellen, dass ihre Struktur betroffen ist.

  • Ausländische Holdinggesellschaft. Wer Beteiligungen über eine Holding in einem Niedrigsteuerland bündelt, muss prüfen, ob die Holding passive Einkünfte erzielt und die Niedrigsteuergrenze von 15 % unterschritten wird.
  • Private Equity und Fondsstrukturen. Bestimmte Fondsvehikel im Ausland können als Zwischengesellschaft qualifizieren, wenn der HNWI ausreichend beteiligt ist und die Einkünfte als passiv eingestuft werden.
  • IP-Gesellschaften. Gesellschaften, die Patente, Marken oder andere Rechte halten und Lizenzgebühren vereinnahmen, sind klassische Kandidaten für die Hinzurechnungsbesteuerung – sofern keine echte wirtschaftliche Substanz vorhanden ist.
  • Immobilienstrukturen im Ausland. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung über eine niedrig besteuerte ausländische Kapitalgesellschaft können ebenfalls betroffen sein.

Wir empfehlen Ihnen dringend, neue Auslandsstrukturen vor ihrer Umsetzung mit einem auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater abzustimmen. Rückwirkende Korrekturen sind zwar möglich, aber aufwendig und mit Risiken verbunden.

Kernaussage: Die Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf 15 % und die Anhebung der Freigrenzen ab 2026 haben den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung spürbar reduziert. Dennoch bleibt die individuelle Strukturprüfung unverzichtbar – insbesondere bei Kapitalanlage-Gesellschaften, IP-Strukturen und Holdinggesellschaften außerhalb der EU.


Häufig gestellte Fragen

Was bewirkt die Hinzurechnungsbesteuerung für Sie als HNWI in der Praxis?

Stellen Sie sich vor, Ihre ausländische Kapitalgesellschaft erwirtschaftet in einem Jahr 500.000 Euro passive Einkünfte und schüttet davon nichts aus. Trotzdem müssen Sie diesen Betrag anteilig in Deutschland versteuern – zum persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 %. Das kann zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung führen, weil Sie Steuern zahlen, ohne tatsächlich Geld erhalten zu haben. Genau das meint der Begriff „Dry Income“.

Seit wann gilt die abgesenkte Niedrigsteuergrenze von 15 %?

Die Absenkung von 25 % auf 15 % gilt seit dem 1. Januar 2024. Länder, die mindestens 15 % Körperschaftsteuer erheben, gelten seither nicht mehr als Niedrigsteuergebiete im Sinne der Hinzurechnungsbesteuerung. Für viele Mandanten bedeutete das eine unmittelbare Entlastung – Strukturen in Ländern wie Irland (12,5 % Körperschaftsteuer) bleiben allerdings weiterhin im Blickfeld, da die dortige Besteuerung unter der Grenze liegt.

Welche Freigrenzen gelten ab 2026?

Ab 2026 gelten zwei Freigrenzen, die beide gleichzeitig eingehalten sein müssen, damit keine Hinzurechnung ausgelöst wird: Zum einen dürfen die passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nicht mehr als ein Drittel ihrer gesamten Einkünfte ausmachen (bisher 10 Prozent). Zum anderen darf der absolute Betrag der zuzurechnenden Einkünfte 100.000 Euro nicht übersteigen (bisher 80.000 Euro). Erst wenn beide Grenzen gleichzeitig eingehalten werden, bleibt die Hinzurechnung aus.

Welche legalen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Ja, es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für EU- und EWR-Gesellschaften besteht die Möglichkeit, durch den Substanztest (Entlastungsbeweis) nachzuweisen, dass die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Sobald die Beteiligungsquote der inländischen Personen am ausländischen Unternehmen auf 50 % oder weniger sinkt, kann die Hinzurechnungsbesteuerung nicht mehr zur Anwendung kommen. Ob eine bestimmte Gestaltung im Einzelfall geeignet ist, sollte stets mit einem Steuerberater abgeklärt werden.

Welche besonderen Erklärungspflichten bestehen nach § 18 AStG?

Wer von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen ist, hat nach § 18 AStG eine gesonderte Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Diese Erklärung ist von der regulären Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung getrennt. Auch wer den Substanztest erfolgreich erbringt und damit keine Hinzurechnung ausgelöst wird, kann unter Umständen zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet sein. Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert.

Gelten für ausländische Stiftungen andere Regeln?

Für ausländische Familienstiftungen gelten besondere Regelungen nach § 15 AStG, die der Hinzurechnungsbesteuerung ähnlich sind, aber eigene Voraussetzungen und Rechtsfolgen haben. Diese Regelungen wurden durch die Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent angepasst. Wer Vermögen über eine ausländische Stiftung verwaltet, sollte die steuerlichen Konsequenzen unbedingt mit einem spezialisierten Steuerberater besprechen.


Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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