Stand: März 2026
Wer ein zweites oder drittes Unternehmen aufbaut, stellt sich früher oder später eine grundlegende Frage: Wie verknüpfe ich diese Gesellschaften sinnvoll miteinander — rechtlich, organisatorisch und steuerlich? Genau darum geht es, wenn wir über das Thema Konzerngesellschaft gründen sprechen. Kein Konzern ist dabei nur etwas für Großkonzerne. Auch mittelständische Unternehmer mit zwei oder drei operativen GmbHs bewegen sich spätestens dann im Konzernrecht, wenn eine Gesellschaft die andere beherrscht. Dieser Artikel erklärt, was ein Konzern rechtlich bedeutet, wie eine solche Struktur entsteht und welche steuerlichen Weichen Sie dabei stellen.
Was ist eine Konzerngesellschaft — und wann entsteht ein Konzern?
Der Begriff „Konzern“ klingt nach Großindustrie. Das täuscht. Rechtlich betrachtet liegt ein Konzern bereits dann vor, wenn mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden — so definiert es § 18 AktG. Entscheidend ist nicht die Größe, sondern die Leitungsstruktur. Konkret: Sobald Sie als Unternehmer über eine Mehrheitsbeteiligung an einer zweiten GmbH verfügen und dort Einfluss auf strategische Entscheidungen nehmen, befinden Sie sich im Konzernrecht.
Das Aktiengesetz unterscheidet zwei grundlegende Konzernformen. Beim Unterordnungskonzern (§ 18 Abs. 1 AktG) gibt es eine übergeordnete Muttergesellschaft, die eine oder mehrere Tochtergesellschaften leitet. Das ist die in der Praxis bei weitem häufigere Variante. Beim Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG) stehen die beteiligten Gesellschaften dagegen auf Augenhöhe — keine beherrscht die andere, die Koordination erfolgt vertraglich. Diese Form begegnet uns im unternehmerischen Alltag deutlich seltener.
Für Sie als Unternehmer bedeutet das vor allem: Wenn Ihre Holding mehr als 50 % der Stimmrechte an einer Tochtergesellschaft hält, entsteht kraft Gesetzes die Vermutung eines Konzerns — unabhängig davon, ob Sie das so nennen oder beabsichtigt haben. Das hat Konsequenzen für Haftung, Berichtspflichten und die steuerliche Behandlung.
Key insight: Ein Konzern entsteht nicht erst durch formellen Beschluss. Bereits die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft begründet nach § 17 AktG ein Abhängigkeitsverhältnis — mit allen rechtlichen Folgen.
Vertragskonzern oder faktischer Konzern: Zwei Wege zur Konzernstruktur
Beim Aufbau einer Konzerngesellschaft gibt es grundsätzlich zwei Entstehungswege. Beim faktischen Konzern entsteht die Verbindung allein durch Kapitalbeteiligung — also dadurch, dass eine Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte an einer anderen hält. Ein formeller Vertrag ist dafür nicht nötig. Allerdings gilt im faktischen Konzern ein wichtiges Schutzprinzip: Das herrschende Unternehmen darf die abhängige Gesellschaft nicht zu Maßnahmen veranlassen, die ihr Nachteile bringen, ohne diese angemessen auszugleichen (§ 311 AktG). Das ist in der Praxis ein häufiger Stolperstein, der oft unterschätzt wird.
Der Vertragskonzern entsteht hingegen durch den Abschluss eines Beherrschungsvertrags nach § 291 AktG. Dieser Vertrag räumt der Muttergesellschaft ausdrücklich das Recht ein, dem Vorstand oder der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft Weisungen zu erteilen — auch solche, die für die Tochter nachteilig sind, sofern sie dem Konzerninteresse dienen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Mutter, etwaige Verluste der Tochter auszugleichen. Für den Abschluss eines solchen Vertrags ist in der Regel eine Drei-Viertel-Mehrheit in den Gesellschafterversammlungen beider Unternehmen erforderlich, und der Vertrag muss ins Handelsregister eingetragen werden.
- Faktischer Konzern. Entsteht durch Mehrheitsbeteiligung, ohne Beherrschungsvertrag. Einfacher in der Gründung, aber mit strengeren Nachteilsausgleichspflichten nach §§ 311 ff. AktG verbunden.
- Vertragskonzern. Erfordert einen notariell beurkundeten Beherrschungsvertrag und Handelsregistereintrag. Gibt der Mutter umfassende Weisungsrechte, verpflichtet sie aber zum Verlustausgleich.
- Eingliederungskonzern. Die intensivste Form der Konzernbindung nach §§ 319 ff. AktG. Setzt eine Beteiligung von mindestens 95 % voraus und ist in der Praxis auf Aktiengesellschaften beschränkt.
Weiterlesen:Holdinggesellschaft gründen — Struktur, Vorteile und steuerliche Gestaltung

Der Gewinnabführungsvertrag und die steuerliche Organschaft
Wenn Sie eine Konzerngesellschaft gründen, ist das Thema steuerliche Organschaft fast zwangsläufig relevant. Denn genau hier liegt einer der größten praktischen Vorteile einer Konzernstruktur: die Möglichkeit, Gewinne und Verluste verschiedener Gesellschaften miteinander zu verrechnen. Ohne Organschaft bleibt ein Verlust in der Tochtergesellschaft „gefangen“ — er kann nur mit eigenen zukünftigen Gewinnen dieser Gesellschaft verrechnet werden, nicht mit den Gewinnen der Mutter.
Damit eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft anerkannt wird, müssen vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Organträger muss ein gewerbliches Unternehmen sein. Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG oder SE erfüllen diese Voraussetzung kraft Gesetzes (§ 8 Abs. 2 KStG).
- Finanzielle Eingliederung. Der Organträger muss ununterbrochen — vom Beginn des Wirtschaftsjahres an — über die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft verfügen (§ 14 Abs. 1 KStG).
- Organgesellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein. GmbH, AG, KGaA oder SE kommen in Betracht. Personengesellschaften scheiden hier grundsätzlich aus.
- Gewinnabführungsvertrag. Es muss ein zivilrechtlich wirksamer Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, im Handelsregister eingetragen und über mindestens fünf Jahre tatsächlich durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG).
Dieser letzte Punkt ist in der Beratungspraxis besonders kritisch. Ein Gewinnabführungsvertrag verpflichtet die Tochtergesellschaft, ihren gesamten Jahresüberschuss an die Muttergesellschaft abzuführen. Im Gegenzug übernimmt die Mutter jeden entstehenden Verlust. Wird der Vertrag auch nur in einem einzigen Jahr nicht korrekt durchgeführt, kann die gesamte Organschaft rückwirkend steuerlich unwirksam werden — mit erheblichen Nachzahlungsrisiken.
Key insight: Die steuerliche Organschaft ist ein mächtiges Gestaltungsinstrument. Fehler im Gewinnabführungsvertrag oder eine nicht konsequent gelebte Praxis können jedoch die gesamte steuerliche Anerkennung für alle zurückliegenden Jahre gefährden.
Tipp: Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert, bevor ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wird. Besonders der Zeitpunkt der Handelsregistereintragung ist entscheidend — erfolgt diese nach dem 31. Dezember, wirkt die Organschaft steuerlich erst im Folgejahr.

Praktische Schritte: So entsteht eine Konzernstruktur in der Praxis
Wer eine Konzerngesellschaft gründen möchte, hat im Wesentlichen zwei Ausgangssituationen. Entweder wird die Struktur von Anfang an neu aufgebaut — also Mutter- und Tochtergesellschaft werden gleichzeitig oder zeitlich versetzt gegründet. Oder eine bereits bestehende GmbH soll nachträglich in eine Konzernstruktur eingebettet werden, typischerweise durch Einbringung in eine neu gegründete Holdinggesellschaft.
Bei der Neugründung läuft der Prozess vereinfacht so ab: Zunächst wird die Muttergesellschaft notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro, wobei zur Anmeldung mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein müssen. Nach der Eintragung der Mutter-GmbH kann diese als Gesellschafterin die operative Tochtergesellschaft gründen. Das Stammkapital der Tochter wird dann aus dem Kapital der Mutter aufgebracht — ein Weg, der die Gesamtkapitalanforderungen erheblich reduziert, weil das Kapital intern weitergeführt wird.
Bei der nachträglichen Umstrukturierung — also der Einbringung einer bestehenden GmbH in eine neue Holding — ist das Umwandlungssteuerrecht zu beachten. Hier greifen Sperrfristen: Werden Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert, kann die zunächst gewährte Steuerbegünstigung rückwirkend entfallen. Eine frühzeitige Planung ist deshalb in beiden Szenarien entscheidend.
Steuerlich besonders relevant ist der Zeitpunkt der ersten Gewinnausschüttung der Tochter an die Mutter. Damit die Ausschüttung von der Gewerbesteuer befreit ist, muss die Muttergesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums — also am 1. Januar des jeweiligen Jahres — bereits mindestens 15 % der Anteile an der Tochter halten (§ 9 Nr. 2a GewStG). Wer die Holding im Laufe eines Jahres gründet und noch im selben Jahr eine Gewinnausschüttung beschließt, riskiert, dass auf diese Ausschüttung dennoch Gewerbesteuer anfällt.
Weiterlesen:Steuerliche Aspekte von Konzerngesellschaften — Organschaft, Beteiligungserträge und Verlustverrechnung
Haftung im Konzern: Schutz und Risiken richtig einschätzen
Ein häufiges Missverständnis in der Beratungspraxis: Viele Unternehmer glauben, dass der Konzernverbund automatisch alle Haftungsrisiken isoliert. Das stimmt nur bedingt. Jede Konzerngesellschaft haftet grundsätzlich nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten — eine Durchgriffshaftung ist auch im Konzern die Ausnahme, nicht die Regel. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Verschmelzung zweier Unternehmen.
Im Vertragskonzern gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Die Muttergesellschaft ist verpflichtet, Verluste der Tochter auszugleichen — und zwar vollständig. Das kann bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Tochtergesellschaft zur echten Belastung der Mutter werden. Außerdem haften Geschäftsführer weiterhin persönlich bei Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG oder bei nicht abgeführten Steuern nach § 69 AO — unabhängig davon, ob eine Konzernstruktur besteht oder nicht.
Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Eine Konzernstruktur bietet erhebliche Gestaltungsflexibilität, aber kein Rundum-Schutzschild. Die Haftungsrisiken einzelner Gesellschaften bleiben bei diesen — das schützt das Konzernvermögen insgesamt. Gleichzeitig entstehen im Vertragskonzern neue Verpflichtungen, die sorgfältig verwaltet werden müssen.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann liegt rechtlich ein Konzern vor, auch ohne ausdrückliche Absicht?
Ein Konzern entsteht nach § 18 AktG, sobald mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Hält eine GmbH mehr als 50 % der Stimmrechte an einer anderen Gesellschaft, gilt nach § 17 Abs. 2 AktG die Vermutung eines Abhängigkeitsverhältnisses — und damit eines faktischen Konzerns. Diese Vermutung kann widerlegt werden, ist in der Praxis aber der häufigste Ausgangspunkt für Konzernverhältnisse.
Was kostet die Gründung einer Konzernstruktur aus zwei GmbHs?
Bei einer Neugründung aus zwei GmbHs fallen Notar- und Handelsregisterkosten für beide Gesellschaften an. Hinzu kommt das Stammkapital: Für jede GmbH sind mindestens 12.500 Euro bei der Anmeldung einzuzahlen, das Gesamtstammkapital beträgt jeweils 25.000 Euro. Bei einer cleveren Gründungsreihenfolge — Mutter zuerst, Tochter dann aus dem Kapital der Mutter — lässt sich der tatsächliche Kapitalbedarf auf rund 12.500 Euro reduzieren, da das Kapital intern weitergegeben wird. Hinzu kommen Beratungskosten für Steuerberater und Rechtsanwalt.
Welche häufigen Fehler passieren beim Gewinnabführungsvertrag im Konzern?
Der gravierendste Fehler ist die nicht konsequente Durchführung des Vertrags: Wird der Jahresüberschuss auch nur in einem Jahr nicht vollständig abgeführt oder ein Verlust nicht ausgeglichen, droht die rückwirkende steuerliche Unwirksamkeit der gesamten Organschaft. Ebenso kritisch ist eine verspätete Handelsregistereintragung — erfolgt diese nach dem 31. Dezember, beginnt die steuerliche Wirkung erst im Folgejahr. Schließlich fehlt im Vertrag häufig die ausdrückliche Verlustübernahmepflicht, die für die steuerliche Anerkennung zwingend erforderlich ist.
Welche Fristen gelten für die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags?
Der Gewinnabführungsvertrag muss nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während dieser gesamten Zeit tatsächlich durchgeführt werden. Wird er ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet, wird die Organschaft für den gesamten zurückliegenden Zeitraum steuerlich nicht anerkannt. Eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund — etwa bei Verkauf oder Umwandlung — ist unter engen Voraussetzungen möglich, ohne die steuerliche Wirkung zu gefährden.
Kann auch eine bestehende GmbH nachträglich in eine Konzernstruktur eingebracht werden?
Ja, das ist möglich. Der gebräuchliche Weg ist die Einbringung der Anteile an der bestehenden GmbH in eine neu gegründete Holding-GmbH im Rahmen eines Anteilstauschs nach § 21 UmwStG. Dabei ist eine siebenjährige Sperrfrist zu beachten: Werden die Anteile innerhalb dieses Zeitraums veräußert, entfällt die steuerliche Begünstigung rückwirkend. Eine frühzeitige Planung und individuelle steuerliche Beratung sind hier besonders wichtig.
Gilt die steuerliche Organschaft auch für die Umsatzsteuer?
Ja, neben der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft gibt es auch die umsatzsteuerliche Organschaft. Diese setzt voraus, dass die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Im Ergebnis wird der Leistungsverkehr innerhalb der Organschaft nicht als umsatzsteuerpflichtig behandelt — das kann erhebliche Liquiditätsvorteile bringen, insbesondere bei Gesellschaften, die nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft weichen jedoch von denen der ertragsteuerlichen Organschaft ab und sollten im Einzelfall geprüft werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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