Partnerschaftsgesellschaft: Die Rechtsform für Freiberufler im Überblick

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Partnerschaftsgesellschaft: Die Rechtsform für Freiberufler im Überblick

Stand: April 2026

Zwei Steuerberater, die gemeinsam eine Kanzlei aufbauen wollen. Drei Architekten, die Projekte künftig gemeinsam stemmen möchten. Eine Ärztin und ein Rechtsanwalt, die ihre Kompetenzen unter einem Dach vereinen. Was all diese Situationen gemeinsam haben: Die Partnerschaftsgesellschaft – kurz PartG – wurde genau für diese Art von Zusammenschlüssen entwickelt. Wer als Freiberufler den nächsten Schritt gehen möchte, ohne gleich in eine GmbH zu wechseln, findet in der PartG eine Rechtsform, die auf die Bedürfnisse freier Berufe zugeschnitten ist. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wie diese Rechtsform funktioniert, was bei der Gründung zu beachten ist und welche steuerlichen Aspekte für Sie als Freiberufler relevant werden.

Was ist eine Partnerschaftsgesellschaft — und für wen ist sie gedacht?

Partnerschaftsgesellschaft: Die Rechtsform für Freiberufler im Überblick
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Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, die ausschließlich Angehörigen freier Berufe offensteht. Die rechtliche Grundlage liefert das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), das am 25. Juli 1994 in Kraft trat. Der Gesetzgeber wollte damit bewusst eine Rechtsform schaffen, die zwischen der unkomplizierten, aber haftungsrechtlich wenig differenzierten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH angesiedelt ist. Ziel war es, interprofessionelle Zusammenschlüsse zu ermöglichen und Haftungsrisiken gezielter verteilen zu können.

Ein wesentliches Merkmal der PartG: Nur natürliche Personen können Partner werden. Eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft kann sich nicht als Partner beteiligen – das unterscheidet die PartG klar von anderen Gesellschaftsformen. Außerdem müssen alle Partner in der Gesellschaft auch tatsächlich beruflich tätig sein. Eine reine Kapitalbeteiligung ohne aktive Mitarbeit ist mit dem PartGG nicht vereinbar.

Zu den Freien Berufen, die die PartG nutzen können, zählen unter anderem:

  • Beratende Berufe. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Patentanwälte können die PartG als ihre Berufsausübungsgesellschaft wählen.
  • Heilberufe. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen sind ebenfalls zugelassen.
  • Planende und kreative Berufe. Architekten, Ingenieure, aber auch Journalisten, Schriftsteller oder Dolmetscher fallen unter den Berufskatalog des PartGG.
  • Interprofessionelle Kombinationen. Das PartGG lässt grundsätzlich den Zusammenschluss verschiedener freier Berufe zu – beispielsweise von Steuerberatern und Rechtsanwälten in einer gemeinsamen Kanzlei – sofern das jeweilige Berufsrecht dem nicht im Weg steht.

Ein wichtiger Punkt für das Verständnis der steuerlichen Konsequenzen: Die PartG betreibt kein Handelsgewerbe. Das hat erhebliche Auswirkungen – besonders auf die Frage der Gewerbesteuer, auf die wir weiter unten eingehen.

Wichtiger Hinweis: Nur natürliche Personen können Partner einer PartG werden. Kapitalgesellschaften sind als Partner ausgeschlossen. Wer sich beteiligt, muss auch aktiv in der Gesellschaft mitarbeiten.


Gründung der Partnerschaftsgesellschaft: Schritt für Schritt

Für die Gründung einer PartG brauchen Sie mindestens zwei Freiberufler. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Ein Mindestkapital ist ebenfalls nicht vorgeschrieben – das macht den Start deutlich unkomplizierter als bei einer GmbH, denn Sie müssen nicht zunächst Kapital ansparen, bevor Sie die Gesellschaft ins Leben rufen können.

Der Gründungsprozess selbst folgt einigen klar geregelten Schritten:

  • Partnerschaftsvertrag. Er muss zwingend schriftlich geschlossen werden und enthält mindestens: den Namen und Sitz der Gesellschaft, den Tätigkeitsgegenstand, Vor- und Nachname sowie Wohnort jedes Partners und die jeweiligen Berufsbezeichnungen.
  • Notarielle Beglaubigung. Die Anmeldung zum Partnerschaftsregister erfolgt in öffentlich beglaubigter Form – alle Partner melden gemeinsam an.
  • Eintragung ins Partnerschaftsregister. Das Register wird beim Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft geführt. Die PartG entsteht als solche im Außenverhältnis erst mit dieser Eintragung. Werden bereits vorher Geschäfte getätigt, haften die Handelnden persönlich dafür.
  • Anmeldung beim Finanzamt. Da kein Gewerbe vorliegt, entfällt die Gewerbeanmeldung. Die Gesellschaft wird direkt beim zuständigen Finanzamt angemeldet und erhält eine Steuernummer.

Was kommt auf Sie an Kosten zu? Notarkosten und Registrierungsgebühren bewegen sich je nach Partnerzahl erfahrungsgemäß zwischen etwa 100 und 500 Euro – ein überschaubarer Betrag. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für die anwaltliche oder steuerliche Vertragsgestaltung. Diese Investition lohnt sich in der Praxis jedoch fast immer, weil ein sorgfältig ausgearbeiteter Partnerschaftsvertrag spätere Streitigkeiten verlässlich verhindert.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) außerdem: Der Name der Partnerschaft muss nicht mehr zwingend den Familiennamen eines Partners tragen. Er muss lediglich den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie eine Berufsbezeichnung enthalten. Das eröffnet Ihnen mehr Spielraum bei der Namenswahl.

Weiterlesen: Freiberufler und Steuern: Was gilt bei der Einkommensteuer?

Partnerschaftsgesellschaft: Die Rechtsform für Freiberufler im Überblick
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Haftung in der PartG: Das Konzept der Handelndenhaftung

In unserer Beratungspraxis ist die Haftungsfrage das Thema, das Freiberufler bei der Wahl ihrer Rechtsform am stärksten beschäftigt. Deshalb möchten wir diesen Aspekt ausführlicher beleuchten.

Im Grundsatz haften alle Partner einer PartG für Schulden der Gesellschaft gesamtschuldnerisch und unbeschränkt – also auch mit ihrem persönlichen Vermögen. Das klingt zunächst wenig verlockend. Der entscheidende Vorteil gegenüber der GbR oder OHG liegt jedoch in der sogenannten Handelndenhaftung: Bei beruflichen Fehlern trägt nur derjenige Partner die persönliche Haftung, der den betreffenden Auftrag tatsächlich bearbeitet hat. Ein Partner, der an diesem Mandat nicht beteiligt war, haftet für diesen konkreten Fehler nicht mit seinem Privatvermögen.

Ein Beispiel aus der Praxis: In einer Steuerberater-PartG mit drei Partnern unterläuft einem Partner bei der Bearbeitung einer Steuererklärung ein Fehler, der dem Mandanten einen erheblichen Schaden zufügt. Die beiden anderen Partner haften für diesen Berufsfehler nicht persönlich – anders als in einer GbR, wo alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch einstehen müssten.

Wichtiger Hinweis: Die Handelndenhaftung nach § 8 Abs. 2 PartGG ist ein zentraler Vorteil gegenüber der GbR: Für berufliche Fehler haftet nur der unmittelbar tätige Partner persönlich. Für allgemeine Verbindlichkeiten — Miete, Personalkosten, Darlehen — haften dagegen weiterhin alle Partner gesamtschuldnerisch.

Die PartG mbB: Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen

Wer noch mehr Schutz möchte, kann die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wählen – die PartG mbB. Diese Variante wurde am 19. Juli 2013 eingeführt und steht insbesondere beratenden Ingenieuren, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Verfügung.

Bei der PartG mbB beschränkt sich die Haftung für Schäden, die aus Fehlern bei der beruflichen Tätigkeit entstehen, auf das Vermögen der Gesellschaft. Die persönliche Haftung der einzelnen Partner mit ihrem Privatvermögen ist für diese Fälle ausgeschlossen. Für alle sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft – also etwa Mietschulden oder ausstehende Löhne – bleibt es jedoch bei der gesamtschuldnerischen Haftung aller Partner.

Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist der Abschluss einer qualifizierten Berufshaftpflichtversicherung. Die Mindestversicherungssummen variieren je nach Berufsgruppe:

  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. 1 Mio. Euro pro Versicherungsfall; die Jahreshöchstleistung muss mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen.
  • Rechtsanwälte. Bei mehr als 10 Berufsträgern in der PartG mbB sind 2,5 Mio. Euro pro Versicherungsfall vorgeschrieben; bei bis zu 10 Berufsträgern reicht seit der BRAO-Reform 2022 eine Deckungssumme von 1 Mio. Euro.

Die Gesellschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ im Namen führen und diesen im Partnerschaftsregister eintragen lassen.

Tipp: Die Haftungsbeschränkung der PartG mbB greift nur, solange die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung aufrechterhalten wird. Eine Prüfung des Versicherungsschutzes gehört daher zur laufenden Pflege der Gesellschaft.


Partnerschaftsgesellschaft: Die Rechtsform für Freiberufler im Überblick
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Steuerliche Behandlung der Partnerschaftsgesellschaft

Gerade im steuerlichen Bereich verschafft die PartG gegenüber einer GmbH erhebliche Vorteile. Als Personengesellschaft ist die PartG selbst kein eigenständiges Steuersubjekt für die Einkommensteuer. Die Gewinne werden stattdessen direkt den Partnern zugerechnet und von diesen in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung versteuert – Steuerexperten sprechen dabei von der sogenannten transparenten Besteuerung.

Die Partner erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, solange die Gesellschaft ausschließlich freiberuflich tätig ist. Für Sie als Freiberufler hat das konkret folgende Konsequenzen:

  • Keine Gewerbesteuer. Da die PartG kein Handelsgewerbe betreibt, ist sie von der Gewerbesteuer befreit. Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro spielt für die reine PartG schlicht keine Rolle – sie zahlt diese Steuer nicht.
  • Keine Bilanzierungspflicht. Da die PartG handelsrechtlich nicht als Kaufmann gilt, besteht auch keine handelsrechtliche Buchführungspflicht. Die Partner können unabhängig von Umsatz und Gewinn frei wählen, ob sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen oder freiwillig bilanzieren möchten.
  • Gesonderte und einheitliche Feststellung. Die Einkünfte der Gesellschaft werden zunächst gemeinsam ermittelt und dann auf die einzelnen Partner aufgeteilt. Jeder Partner versteuert seinen Anteil anschließend in seiner eigenen Einkommensteuererklärung.

Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG

Seit dem 1. Januar 2022 eröffnet das Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz (KöMoG) eine interessante steuerliche Gestaltungsoption: Partnerschaftsgesellschaften können beantragen, künftig wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden – ohne dafür ihre Rechtsform tatsächlich ändern zu müssen. Diese Möglichkeit nach § 1a KStG wurde durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 weiterentwickelt.

Was bedeutet das in der Praxis? Entscheidet sich die PartG für diese Option, wird sie ertragsteuerlich mit Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer belastet. Die Partner werden dabei steuerlich wie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Zivilrechtlich bleibt die Gesellschaft jedoch eine Personengesellschaft – die Rechtsform ändert sich nicht.

Das kann sich lohnen, wenn Gewinne dauerhaft im Unternehmen belassen werden sollen – etwa um Wachstum oder Investitionen zu finanzieren. Allerdings wird der Übergang steuerlich wie ein fiktiver Formwechsel behandelt, was erhebliche Folgewirkungen auslösen kann. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres beim Finanzamt eingehen, für das die Option erstmals gelten soll. Wir empfehlen unseren Mandanten, diese Entscheidung frühzeitig und in enger Abstimmung mit dem Steuerberater vorzubereiten.

Weiterlesen: Gewerbesteuer für Freiberufler: Wann wird sie fällig?


PartG vs. GbR vs. GmbH: Welche Rechtsform passt?

Freiberufler, die wir in der Beratung begleiten, stehen häufig vor genau dieser Abwägung. Hier eine praxisnahe Einordnung der drei gängigsten Optionen:

  • GbR. Unkomplizierte Gründung ohne Registereintragung, dafür aber keine Haftungsdifferenzierung bei Berufsfehlern – alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch. Für kleinere, informelle Kooperationen noch ausreichend.
  • PartG. Registrierungspflicht, dafür gezielte Haftungsverteilung bei Berufsfehlern. Kein Mindestkapital, keine Gewerbesteuer, keine gesetzliche Bilanzierungspflicht. Für Freiberufler, die strukturiert und mit klarer Verantwortungsteilung zusammenarbeiten wollen, die bessere Wahl.
  • PartG mbB. Die weitestgehende Haftungsbeschränkung unter den freiberuflichen Personengesellschaften – allerdings an eine qualifizierte Berufshaftpflichtversicherung geknüpft. Besonders attraktiv für größere Kanzleien oder Praxen mit erhöhtem Haftungsrisiko.
  • GmbH. Vollständige Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, aber Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, gesetzliche Bilanzierungspflicht, Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger und ein Mindestkapital von 25.000 Euro. Für Freiberufler oft mit spürbar mehr administrativem Aufwand verbunden.

Die PartG füllt die Lücke zwischen diesen Extremen: Sie bietet mehr Schutz und Struktur als die GbR, verursacht aber deutlich weniger bürokratischen und steuerlichen Aufwand als die GmbH.


Häufig gestellte Fragen

Welche Kosten entstehen bei der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft?

Die Gründungskosten einer PartG sind vergleichsweise niedrig, da kein Mindestkapital aufgebracht werden muss. Für die Eintragung ins Partnerschaftsregister fallen Notar- und Gerichtsgebühren an, die in der Praxis je nach Partnerzahl erfahrungsgemäß zwischen rund 100 und 500 Euro liegen. Je nach Komplexität kommen Kosten für die Gestaltung eines individuellen Partnerschaftsvertrags hinzu – eine Investition, die sich in aller Regel auszahlt.

Was passiert, wenn ein Partner seine Berufszulassung verliert?

Der Verlust der Berufszulassung führt dazu, dass der betroffene Partner automatisch aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Partnerschaftsgesellschaft kann mit den verbleibenden Partnern weitergeführt werden, sofern noch mindestens zwei Partner vorhanden sind. Wir empfehlen unseren Mandanten, bereits im Partnerschaftsvertrag konkrete Regelungen für diesen Fall zu treffen – etwa zur Abfindungsberechnung oder zur Auflösung der Gesellschaft, wenn die Mindestzahl an Partnern unterschritten wird.

Welche häufigen Fehler machen Freiberufler bei der Gründung einer PartG?

Ein häufiger Fehler, den wir in der Praxis beobachten, ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch vor der Eintragung ins Partnerschaftsregister. Bis zur Eintragung existiert die PartG im Rechtsverkehr noch nicht – die Handelnden haften in dieser Phase persönlich. Ebenso problematisch ist ein zu knapp formulierter Partnerschaftsvertrag, der keine klaren Regelungen zur Gewinnverteilung, zu Ausscheidensgründen oder zu Wettbewerbsverboten enthält. Solche Lücken erzeugen im Konfliktfall erheblichen Streit.

Zahlt eine Partnerschaftsgesellschaft Gewerbesteuer?

Eine ausschließlich freiberuflich tätige PartG ist von der Gewerbesteuer befreit, weil sie kein Handelsgewerbe betreibt. Sobald jedoch gewerbliche Tätigkeiten hinzukommen oder sich gewerblich tätige Personen beteiligen, kann Gewerbesteuerpflicht entstehen. Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist im Einzelfall zu prüfen – eine Beratung dazu ist empfehlenswert.

Kann eine Partnerschaftsgesellschaft zur Körperschaftsteuer optieren?

Ja. Nach § 1a KStG können Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden, ohne ihre Rechtsform zu ändern. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt vorliegen, für das die Option gelten soll. Da der steuerliche Übergang wie ein fiktiver Formwechsel behandelt wird und erhebliche Folgewirkungen entfalten kann, empfiehlt sich hier eine sorgfältige steuerliche Begleitung.

Kann eine PartG mbB die Haftung vollständig ausschließen?

Nein – das wäre ein verbreitetes Missverständnis. Die Haftungsbeschränkung der PartG mbB gilt ausschließlich für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung und setzt voraus, dass die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung tatsächlich besteht. Für allgemeine Verbindlichkeiten der Gesellschaft – etwa Mietverträge, Leasingverpflichtungen oder Steuerschulden – haften die Partner weiterhin persönlich und gesamtschuldnerisch.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin und Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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