Stand: März 2026
Personengesellschaften — etwa eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG) — unterliegen traditionell dem Transparenzprinzip: Erwirtschaftete Gewinne werden unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und dort der Einkommensteuer unterworfen. Möchten Sie Gewinne im Unternehmen einbehalten, kann das steuerlich schnell ins Geld gehen. Genau an diesem Punkt setzt § 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) an — eine Vorschrift, die seit 2022 eine echte steuerliche Gestaltungsalternative bietet.

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Was ist §1a KStG und warum ist er für Personengesellschaften relevant?
Seit 2022 können bestimmte Personengesellschaften per Antrag wählen, ob sie steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden möchten — dieses Wahlrecht wird als „Körperschaftsteueroption“ bezeichnet. Der Gesetzgeber hat es durch das Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz (KöMoG) eingeführt. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde der Kreis der antragsberechtigten Gesellschaften zusätzlich ausgeweitet. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften und — seit 2024 — auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) können beantragen, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden, unabhängig davon, ob ihr Sitz im In- oder Ausland liegt.
Was steckt dahinter? Zivilrechtlich und handelsbilanziell bleibt Ihre Gesellschaft eine Personengesellschaft — daran ändert sich absolut nichts. Lediglich auf der ertragsteuerlichen Ebene wird sie fortan wie eine Körperschaft eingestuft. Fachleute nennen das einen Wechsel des Besteuerungsregimes: Für sämtliche Ertragsteuern — Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer — sowie verfahrensrechtlich wird die Gesellschaft vollständig einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Die gesellschaftsrechtliche Struktur selbst bleibt davon unberührt.
Weshalb ist das für Sie als Unternehmer interessant? Der Kern liegt in einem handfesten steuerlichen Unterschied: Bei einer Kapitalgesellschaft beträgt die steuerliche Gesamtbelastung rund 30 Prozent. Bei Personengesellschaften hingegen kann sie — abhängig vom persönlichen Steuersatz der Gesellschafter — zwischen 35 und 45 Prozent liegen. Bei Kapitalgesellschaften ist die Besteuerung auf Gesellschaftsebene strikt von der Besteuerung der Anteilseigner getrennt; erst eine Gewinnausschüttung löst beim Anteilseigner Steuerpflicht aus. Wer Gewinne thesaurieren — also dauerhaft im Unternehmen belassen — möchte, kann durch die Option spürbar Steuern sparen.
Kernaussage: Die Option nach § 1a KStG verändert nicht die Rechtsform der Gesellschaft, sondern nur die steuerliche Behandlung. Die Personengesellschaft bleibt zivilrechtlich, was sie ist – wird aber für Ertragsteuerzwecke wie eine GmbH oder AG behandelt.
Welche Gesellschaften können optieren?
Antragsberechtigt sind alle gängigen Personenhandelsgesellschaften — also OHG und KG (einschließlich der GmbH & Co. KG) — sowie Partnerschaftsgesellschaften. Das Wachstumschancengesetz 2024 hat den Kreis der Berechtigten um eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) ergänzt.
Für GbR-Gesellschafter gilt: Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist zwingende Voraussetzung — eine formlose GbR genügt nicht. In unserer Beratungspraxis raten wir dazu, die Eintragung deutlich vor der Antragsfrist anzugehen, da der Registrierungsprozess je nach Amtsgericht mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
Wer keinen Antrag stellen kann: Einzelunternehmen, nicht eingetragene GbRs, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften sind von der Option ausgeschlossen. Investmentfonds sind gesetzlich ausdrücklich nicht antragsberechtigt.

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Prüfung §1a KStG 2026: Voraussetzungen, Antrag und Fristen
Bevor Ihre Gesellschaft die Option tatsächlich ausübt, müssen alle relevanten Faktoren sorgfältig geprüft werden. Der Antrag selbst ist ein Schritt mit erheblicher Tragweite. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Unwiderruflichkeit des Antrags. Wer den Antrag einmal stellt, kann ihn nicht mehr zurücknehmen – er ist nach dem Gesetz unwiderruflich. Eingereicht werden muss er mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Körperschaftsteuer gelten soll.
- Frist bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr. Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, fällt die Deadline auf den 30. November des Vorjahres. Eine Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor.
- Elektronische Antragstellung. Der Antrag ist zwingend elektronisch über das ELSTER-Portal einzureichen – eine Antragstellung in Papierform ist nicht zulässig.
- Gesellschafterbeschluss erforderlich. Da die Option die Besteuerung aller Gesellschafter betrifft, ist vorab ein Gesellschafterbeschluss nötig. Dieser muss mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden (vgl. § 217 Abs. 1 UmwG).
- Sonderregel für Neugründungen. Für neu gegründete Gesellschaften hat das Wachstumschancengesetz eine Erleichterung geschaffen: Der Antrag kann innerhalb eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags eingereicht werden und wirkt dann bereits für das laufende Wirtschaftsjahr.
- Kein Antrag vor Gründung möglich. Antragsteller ist stets die Gesellschaft selbst. Vor ihrer Gründung existiert sie rechtlich noch nicht — deshalb kann auch kein Antrag gestellt werden. Für das allererste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr bleibt die Option daher in der Regel verschlossen.
Tipp: Ein verspäteter Antrag ist unwirksam und gilt nicht automatisch als Antrag für das nächste Wirtschaftsjahr. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater ist daher in der Praxis besonders empfehlenswert.
Was passiert beim Übergang zur Körperschaftsteuer?
Mit dem Wechsel ins Körperschaftsteuerregime behandelt das Steuerrecht die Situation so, als hätte Ihre Personengesellschaft ihre Anteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht — konkret stuft § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG (Umwandlungssteuergesetz) diesen Vorgang als Formwechsel ein. Dieser Formwechsel tritt nicht rückwirkend ein, sondern gilt erst ab dem Wirtschaftsjahr, für das der Antrag gestellt wurde. Steuerlich bedeutet das: Ohne besondere Vorkehrungen würden dabei die in Ihrem Unternehmen aufgelaufenen stillen Reserven aufgedeckt und sofort versteuert — ein Ergebnis, das die meisten Unternehmer vermeiden wollen.
Damit der Übergang ohne diese Steuerbelastung gelingt, müssen zwei wesentliche Bedingungen erfüllt sein. Erstens darf die Gesellschaft keine Wirtschaftsgüter zurückbehalten, die für den Betrieb unverzichtbar sind — also solche, ohne die das Unternehmen in seiner bisherigen Form nicht funktionieren würde. Zweitens ist das sogenannte Sonderbetriebsvermögen ein kritischer Punkt: Gehört Ihnen als Gesellschafter beispielsweise ein Grundstück, das Ihre Gesellschaft nutzt, und haben Sie dieses bisher als Sonderbetriebsvermögen eingebracht, muss dieses Grundstück vor der Optionsausübung förmlich auf die Gesellschaft übertragen werden — sonst scheitert der steuerfreie Übergang.
Zwei weitere Punkte sollten Sie kennen: Steuerliche Verlustvorträge, die bislang bei der Personengesellschaft bestehen, gehen mit der Optionsausübung unter. Zudem entfällt die Möglichkeit, den Gewinn künftig per Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Wer bisher eine EÜR erstellt hat, muss nach der Option zwingend zur Bilanzierung übergehen.
Wichtiger Hinweis: Die Entscheidung für § 1a KStG sollte nie isoliert getroffen werden. Sie berührt die Besteuerung der Gesellschaft und der einzelnen Gesellschafter gleichermaßen. Eine umfassende Prüfung im Einzelfall ist unbedingt empfehlenswert.

Steuerliche Folgen und Ausblick: Was 2026 und danach zu beachten ist
Die steuerlichen Auswirkungen der Option nach § 1a KStG sind sowohl für die Gesellschaft als auch für ihre Gesellschafter beträchtlich. Auf Gesellschaftsebene gilt: Die Gesellschaft unterliegt einem Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich Gewerbesteuer. Für Leistungen an die Gesellschafter besteht die Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug. Tätigkeitsvergütungen, die früher als Sonderbetriebseinnahmen erfasst wurden, werden nun anders behandelt: Die Gesellschaft gilt als lohnsteuerlicher Arbeitgeber und muss entsprechend Lohnsteuer einbehalten.
Auch auf Ebene der Gesellschafter verändert sich einiges grundlegend: Die Gewinnanteile der Anteilseigner werden nach dem Körperschaftsteuerregime als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG eingestuft und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG scheidet nach der Optionsausübung aus.
Rückoption: Der Weg zurück ist möglich, aber kostspielig
Zurück zum alten Besteuerungsmodell gelangt man auf zwei Wegen: entweder durch einen aktiven Antrag der Gesellschaft oder automatisch kraft Gesetz, wenn die Voraussetzungen für die Option wegfallen — etwa weil die Gesellschaft ihre Rechtsform ändert oder der vorletzte Gesellschafter ausscheidet.
Wer die Rückoption aktiv beantragen möchte, muss auch hier die Ein-Monats-Frist einhalten: Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem Wirtschaftsjahr einzureichen, ab dem wieder die transparente Besteuerung gelten soll.
Blick nach vorn: Körperschaftsteuersenkung ab 2028
Wer die Prüfung von § 1a KStG 2026 vornimmt, sollte zugleich die mittelfristige Entwicklung im Blick behalten. Für Sie als Unternehmer besonders bedeutsam: Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer schrittweise — von heute 15 Prozent um einen Prozentpunkt pro Jahr, bis 2032 nur noch 10 Prozent fällig werden. Diese Absenkung geht auf das steuerliche Investitionssofortprogramm zurück, das im Juli 2025 in Kraft getreten ist. Für Gesellschaften, die über die Option nachdenken, verbessert sich damit die langfristige Planungsgrundlage deutlich.
Parallel dazu profitieren auch Einzelunternehmer und Mitunternehmer, die Gewinne im Betrieb belassen: Der Thesaurierungssteuersatz — aktuell bei 28,25 Prozent — wird stufenweise reduziert. Ab 2028 liegt er bei 27 Prozent, ab 2030 bei 26 Prozent, und ab dem Veranlagungszeitraum 2032 bei 25 Prozent. Hintergrund beider Absenkungen: Der Gesetzgeber will erreichen, dass die steuerliche Gesamtbelastung für Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften sich weiter annähert — ein Ziel, das für Ihre Rechtsformwahl und die Frage der § 1a-Option unmittelbar relevant ist.
Die geplante Absenkung des Körperschaftsteuersatzes verschiebt die Vorteilhaftigkeitsrechnung für § 1a KStG spürbar. Eine Einzelfallprüfung, die auch die künftigen Steuersätze einbezieht, lohnt sich — insbesondere für Gesellschaften, die ohnehin eine Umstrukturierung erwägen.
- Steuerliche Vorteile der Option. Thesaurierte Gewinne werden nur mit dem Körperschaftsteuersatz (derzeit 15 %) zuzüglich Gewerbesteuer belastet – statt mit dem vollen persönlichen Einkommensteuersatz der Gesellschafter.
- Gesellschaftsrechtliche Flexibilität. Durch das Optionsmodell können auch die Möglichkeiten für die Unternehmensnachfolge verbessert werden. Die Struktur einer Kapitalgesellschaft kann es einfacher machen, Anteile zu übertragen, ohne dass komplexe steuerliche Probleme entstehen.
- Steuerlicher Gleichklang als gesetzgeberisches Ziel. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 1a KStG das Ziel, dass mittelständische Familienunternehmen in der Rechtsform der KG oder OHG steuerlich nicht schlechter gestellt sind als Kapitalgesellschaften — und damit auch im internationalen Wettbewerb auf Augenhöhe agieren können.
- Dauerhafter Charakter des Antrags. Eines erneuten Antrags für die folgenden Wirtschaftsjahre bedarf es nicht, wenn die Voraussetzungen für die Option ununterbrochen vorliegen. Die Option ist gültig, solange die Voraussetzungen vorliegen.
Weiterlesen:Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG – Alternative zur Körperschaftsteueroption?
Häufig gestellte Fragen
Was bewirkt die Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG konkret für eine Personengesellschaft?
Vereinfacht gesagt: Ihre Personengesellschaft wird steuerlich so behandelt, als wäre sie eine GmbH — ohne dass Sie dafür die Rechtsform wechseln müssen. Gewinne, die in der Gesellschaft verbleiben, werden nicht mehr mit dem — oft deutlich höheren — persönlichen Einkommensteuersatz der Gesellschafter belastet, sondern lediglich mit dem Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich Gewerbesteuer. Gesellschaftsrechtlich ändert sich dabei nichts; die Personengesellschaft bleibt, was sie ist.
Bis wann muss der Antrag nach § 1a KStG für das Wirtschaftsjahr 2027 beim Finanzamt eingehen?
Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, muss der Antrag spätestens am 30. November des vorangehenden Jahres beim zuständigen Finanzamt eingehen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Für das Wirtschaftsjahr 2027 bedeutet das konkret: Der Antrag muss bis zum 30. November 2026 vorliegen. In unserer Beratungspraxis empfehlen wir, die Prüfung deutlich früher zu beginnen.
Können auch GbRs die Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG nutzen?
Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat den Kreis der Berechtigten auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) ausgedehnt — diese können die Option seit 2024 nutzen. Eine nicht eingetragene GbR ist hingegen von der Option ausgeschlossen. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist also Voraussetzung.
Was passiert mit bestehenden Verlustvorträgen, wenn die Option ausgeübt wird?
Steuerliche Verlustvorträge, die bei der Personengesellschaft bisher bestehen, gehen mit der Optionsausübung unter. Konkret: Hat Ihre Gesellschaft in den Vorjahren Verluste angehäuft, die noch nicht mit Gewinnen verrechnet wurden, verfallen diese mit dem Wechsel ins Körperschaftsteuerregime ersatzlos. Gerade für Gesellschaften mit substanziellen Verlustvorträgen kann das die Vorteilhaftigkeitsrechnung erheblich verschieben — eine sorgfältige Abwägung mit Ihrem Steuerberater ist hier unbedingt ratsam.
Lässt sich die Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG rückgängig machen?
Ja, eine Rückkehr ist möglich. Der Antrag muss mindestens einen Monat vor dem Wirtschaftsjahr eingehen, ab dem die Körperschaftsteuer-Option nicht mehr gelten soll. Allerdings wird auch der Rückweg steuerlich als Formwechsel gewertet — und kann insbesondere bei vorhandenen thesaurierten Gewinnen erhebliche Steuerfolgen nach sich ziehen.
Welche steuerlichen Konsequenzen hat die Option für die Gesellschafter im Einzelnen?
Auf Ebene der Gesellschafter werden die bisherigen Mitunternehmer durch die Option steuerlich zu Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind nun umfassend auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Gewinnanteile werden nicht mehr als Unternehmereinkünfte, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt und unterliegen der Kapitalertragsteuer.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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