Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer: keine USt auf Rechnungen, keine Voranmeldungen. Seit der Reform 2025 gelten neue Grenzen — 25.000 Euro im Vorjahr, 100.000 Euro im laufenden Jahr — und ein sofortiger Wegfall beim Überschreiten.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarBis Ende 2024 galten 22.000/50.000 Euro und eine Prognose-Logik. Seit dem 1. Januar 2025 ist alles anders: Die Vorjahresgrenze stieg auf 25.000 Euro, die Grenze im laufenden Jahr auf 100.000 Euro — und aus der Prognose wurde eine harte Echtzeit-Grenze. Wer sie überschreitet, wird mit sofortiger Wirkung regelbesteuert: Bereits der Umsatz, der die Grenze reißt, unterliegt der Umsatzsteuer. Ein Monitoring der laufenden Umsätze ist damit Pflicht, nicht Kür.
Rechtstechnisch wurde aus der „Nichterhebung“ eine echte Steuerbefreiung — mit vereinfachten Rechnungsangaben (§ 34a UStDV) und einer praktischen Folge: Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, wohl aber empfangen können.
Neu ist außerdem die EU-Kleinunternehmerregelung: Wer EU-weit unter 100.000 Euro Jahresumsatz bleibt, kann die Befreiung über ein besonderes Meldeverfahren (Kennung mit Suffix „-EX“) auch in anderen Mitgliedstaaten nutzen — interessant für kleine Onlinehändler und Dienstleister mit EU-Kunden.