Der Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) macht die Umsatzsteuer für Unternehmen zum durchlaufenden Posten: Die Steuer aus Eingangsrechnungen holen Sie sich vom Finanzamt zurück. Das funktioniert zuverlässig — solange Rechnung, Zuordnung und Zeitpunkt stimmen. Genau dort entstehen die teuersten Fehler.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarDer Vorsteuerabzug steht und fällt mit der Eingangsrechnung: vollständiger Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt und Steuerbetrag nach Sätzen getrennt. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro genügen reduzierte Angaben. Fehlt etwas, darf das Finanzamt den Abzug versagen — eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist inzwischen möglich, aber nur, wenn die Ursprungsrechnung die Kernangaben schon enthielt.
Zeitlich gilt: Abzug in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung bezogen wurde und die Rechnung vorliegt. Bei Anzahlungen zählt die Zahlung. Wer Rechnungen monatelang liegen lässt, verschiebt seinen eigenen Liquiditätsvorteil.
Besondere Vorsicht bei Reverse-Charge-Eingängen (Bauleistungen, EU-Dienstleistungen): Hier schulden Sie die Steuer selbst und ziehen sie — bei voller Berechtigung — im selben Moment als Vorsteuer. Ein Nullsummenspiel, aber nur, wenn beides erklärt wird; vergessene Reverse-Charge-Fälle sind ein Lieblingsfund jeder Umsatzsteuer-Sonderprüfung.
Gemischt genutzte Gegenstände (Pkw, Immobilie, IT): Ab 10 % unternehmerischer Nutzung haben Sie ein Zuordnungswahlrecht — voll, anteilig oder gar nicht. Die Entscheidung muss dokumentiert und fristgerecht (bis zur regulären Abgabefrist der Jahreserklärung) getroffen sein, sonst ist der Abzug weg. Beim voll zugeordneten Pkw wird die Privatnutzung später als unentgeltliche Wertabgabe versteuert.
Teilweise steuerfreie Umsätze: Wer sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei leistet (Arzt mit IGeL, Vermieter mit Gewerbe- und Wohneinheiten), teilt die Vorsteuer auf — direkt zuordenbar, der Rest nach sachgerechtem Schlüssel. Bei Immobilien lohnt oft die Option zur Steuerpflicht (§ 9 UStG) bei Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Mieter: Sie öffnet den Abzug aus Bau- und Sanierungskosten.
§ 15a-Berichtigung: Das Beispiel rechts zeigt den Klassiker — die Nutzungsänderung innerhalb des Beobachtungszeitraums. Bei jedem Immobilienkauf, jeder Umnutzung und jedem Wechsel in die Kleinunternehmerregelung gehört dieser Check dazu.