Stiftung bürgerlichen Rechts: Gründung, Steuer und aktuelle Rechtslage 2026

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Stiftung bürgerlichen Rechts: Gründung, Steuer und aktuelle Rechtslage 2026

Stand: April 2026

Wenn Mandanten zu uns kommen und fragen, wie sie ihr aufgebautes Vermögen oder ihr Unternehmen dauerhaft und nach ihren eigenen Vorstellungen absichern können, landet das Gespräch früher oder später bei der Stiftung bürgerlichen Rechts. Das hat einen guten Grund: Diese Rechtsform bietet eine Kombination aus Kontinuität und Gestaltungsspielraum, die weder eine GmbH noch ein Verein auf diese Weise erreichen. Für Sie als Unternehmer oder vermögende Privatperson bedeutet das konkret: Die Stiftung verfolgt dauerhaft exakt jenen Zweck, den Sie ihr beim Aufbau mitgegeben haben — unabhängig davon, was später mit Ihrer Familie, Ihren Erben oder Ihrem Unternehmen geschieht. Das eingebrachte Vermögen gehört der Stiftung selbst und keiner anderen Person.

Das Stiftungsrecht hat in den vergangenen Jahren eine tiefgreifende Modernisierung erfahren. Seit dem 1. Juli 2023 existiert erstmals ein einheitliches Stiftungszivilrecht für ganz Deutschland, verankert direkt im Bürgerlichen Gesetzbuch. Wer heute eine Stiftung gründen möchte oder bereits eine führt, sollte diese Änderungen kennen — und die steuerlichen Fragen dabei von Anfang an mitdenken.

Was die Stiftung bürgerlichen Rechts von anderen Rechtsformen unterscheidet

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Das Grundprinzip der Stiftung bürgerlichen Rechts lässt sich auf einen einfachen Nenner bringen: Sie gehört sich selbst. Es gibt keine Gesellschafter, keine Mitglieder, niemanden, der Anteile hält oder Entscheidungen blockieren könnte. Die rechtliche Grundlage findet sich seit der Reform zum 1. Juli 2023 abschließend in den §§ 80 ff. BGB — ein einheitliches Regelwerk für alle Bundesländer. Zuvor mussten Stifter und Berater je nach Sitz der Stiftung unterschiedliche Landesgesetze beachten, was in der Praxis erheblichen Aufwand bedeutete.

Als juristische Person des Privatrechts unterliegt die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Allerdings hängt die tatsächliche steuerliche Belastung stark davon ab, welchen Zweck die Stiftung verfolgt — dazu kommen wir gleich.

Entstehen tut die Stiftung bürgerlichen Rechts nicht durch eine Eintragung in ein Handelsregister, sondern durch die behördliche Anerkennung der jeweils zuständigen Stiftungsaufsicht des Bundeslandes. Erst mit dieser Anerkennung wird die Stiftung rechtsfähig — sie kann dann eigenständig Verträge eingehen, Grundstücke erwerben oder vor Gericht auftreten.

Wichtiger Hinweis: Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestsumme für das Stiftungsvermögen gibt es nicht. In unserer Beratungspraxis hat sich jedoch ein Richtwert von mindestens 100.000 Euro etabliert, da viele Stiftungsaufsichtsbehörden unterhalb dieser Schwelle keine ausreichende Bestandsprognose erkennen und die Anerkennung daher versagen.

Gemeinnützige und privatnützige Stiftung — zwei grundverschiedene Welten

Die wichtigste Weichenstellung bei jeder Stiftungsgründung ist die Frage nach dem Zweck: Soll die Stiftung der Allgemeinheit dienen oder bestimmten Personen zugutekommen? Diese Entscheidung zieht unmittelbare steuerliche Konsequenzen nach sich.

  • Gemeinnützige Stiftung. Verfolgt Ihre Stiftung Ziele, die das Finanzamt als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkennt — also etwa soziale, kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke im Rahmen der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) —, ist sie von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Erträge aus der Vermögensverwaltung und aus sogenannten Zweckbetrieben bleiben steuerfrei. Personen, die an eine gemeinnützige Stiftung spenden oder Zustiftungen leisten, können diese Beträge in der Einkommensteuererklärung steuermindernd ansetzen.
  • Privatnützige Stiftung (z. B. Familienstiftung). Steht der Nutzen bestimmter Personen — beispielsweise der eigenen Familie — im Mittelpunkt, scheidet eine steuerliche Gemeinnützigkeitsanerkennung aus. Die Stiftung ist dann vollständig körperschaftsteuerpflichtig und zahlt 15 % Körperschaftsteuer auf ihr Einkommen, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Zusätzlich fällt alle 30 Jahre eine sogenannte Erbersatzsteuer an, die einen fiktiven Generationenwechsel steuerlich nachbildet.
  • Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Selbst eine anerkannt gemeinnützige Stiftung kann steuerpflichtig werden, wenn sie am Markt tätig ist und Leistungen erbringt, die keinen unmittelbaren Bezug zu ihrem Stiftungszweck haben. Übersteigen die Einnahmen aus solchen Aktivitäten insgesamt 50.000 Euro, greift für diesen Bereich die Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht.

Für steuerpflichtige Körperschaften — darunter auch privatnützige Stiftungen — sieht § 24 KStG (Körperschaftsteuergesetz) einen Freibetrag von 5.000 Euro vor. Dieser mindert die Steuerlast etwas, beseitigt die grundsätzliche Steuerpflicht aber nicht.

Weiterlesen: Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften und Stiftungen — ein Überblick


Gründung einer Stiftung bürgerlichen Rechts: Der Weg zur Anerkennung

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Für die Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts benötigen Sie zwei wesentliche Dokumente: das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung. Im Stiftungsgeschäft erklärt der Stifter schriftlich und unwiderruflich, ein bestimmtes Vermögen für einen klar definierten Zweck auf Dauer einzusetzen. Die Satzung ergänzt dies um die Regelungen zu Organen, Vermögensverwaltung und der Frage, wie die Mittel konkret einzusetzen sind.

Diese Unterlagen werden bei der Stiftungsaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes eingereicht. Die Behörde beurteilt dann, ob das eingebrachte Vermögen ausreicht, um den angestrebten Zweck langfristig und glaubwürdig zu erfüllen — die sogenannte Bestandsprognose. Eine feste Mindesthöhe für das Stiftungskapital schreibt das Gesetz nicht vor; die Bewertung erfolgt stets im konkreten Einzelfall.

Grundsätzlich kann jede volljährige natürliche Person eine Stiftung gründen — aber auch Unternehmen oder Vereine als juristische Personen. Ein Punkt, den viele Gründungsinteressierte zunächst unterschätzen: Wer sein Vermögen in eine rechtsfähige Stiftung einbringt, trennt sich davon unwiderruflich. Dieser Schritt kann nicht rückgängig gemacht werden, weshalb eine gründliche Vorbereitung unbedingt empfehlenswert ist.

Die fünf wesentlichen Schritte im Überblick

  • Stiftungszweck festlegen. Der Zweck ist das Herzstück der Stiftung — er muss klar formuliert, tatsächlich erfüllbar und rechtlich zulässig sein. Hier fällt auch die Entscheidung zwischen gemeinnützig und privatnützig, die über die gesamte steuerliche Behandlung entscheidet.
  • Stiftungsgeschäft und Satzung aufsetzen. Das Stiftungsgeschäft bedarf nach § 81 BGB zwingend der Schriftform. Die Satzung muss Zweck, Organisationsstruktur, Vermögensverwaltung und Mittelverwendung abdecken. Bei gemeinnützigen Stiftungen gelten zusätzlich die strengen Anforderungen der §§ 51 ff. AO.
  • Frühzeitige Abstimmung mit Stiftungsaufsicht und Finanzamt. Wir empfehlen unseren Mandanten, bereits vor der offiziellen Einreichung das Gespräch mit beiden Behörden zu suchen. Das erspart unangenehme Überraschungen und beschleunigt den gesamten Anerkennungsprozess spürbar.
  • Staatliche Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht. Mit der behördlichen Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person und erhält ihre Stiftungsurkunde. Erst ab diesem Zeitpunkt kann sie rechtswirksam handeln.
  • Gemeinnützigkeitsanerkennung beim Finanzamt. Wer steuerliche Begünstigungen anstrebt, muss alle relevanten Unterlagen beim zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft eigenständig, ob Satzung und Zweck den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen entsprechen.

Tipp: Es kann sich lohnen, die Übertragung des Stiftungsvermögens auf das Stiftungskonto erst dann vorzunehmen, wenn das Finanzamt den Feststellungsbescheid über die Gemeinnützigkeit erteilt hat. Nur so lässt sich die Einzahlung des Grundkapitals mit einer steuerlich wirksamen Zuwendungsbestätigung verbinden.

Wichtiger Hinweis: Zustiftungen in das Grundstockvermögen einer gemeinnützigen Stiftung können nach § 10b Abs. 1a EStG auf Antrag im Zuwendungsjahr und in den folgenden neun Jahren steuerlich berücksichtigt werden — bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro als Sonderausgaben. Ehepaare, die gemeinsam veranlagt werden, können diesen Betrag auf bis zu 2 Millionen Euro verdoppeln.


Stiftungsrechtsreform 2023: Was sich für bestehende und neue Stiftungen geändert hat

Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, das am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, wurde das Stiftungszivilrecht grundlegend neu geordnet — es handelt sich um die weitreichendste Änderung seit der Entstehung des BGB. Was zuvor in 16 zum Teil widersprüchlichen Landesstiftungsgesetzen verteilt war, ist nun einheitlich in den §§ 80 bis 87d BGB geregelt. Für Sie als Unternehmer, der eine Stiftung plant oder bereits eine betreibt, schafft das mehr Planungssicherheit und Transparenz — unabhängig davon, in welchem Bundesland Ihre Stiftung ihren Sitz hat.

Die Reform hat unter anderem folgende konkrete Neuerungen mit sich gebracht:

  • Business Judgment Rule für Stiftungsvorstände. Vorstandsmitglieder haften künftig nicht persönlich für Entscheidungen, die auf einer vertretbaren Informationsgrundlage getroffen wurden und dem Wohl der Stiftung dienten. Diese aus dem Aktienrecht bekannte Haftungserleichterung gilt nun auch im Stiftungsbereich — ein wichtiger Schutz für alle, die Verantwortung in Stiftungsorganen übernehmen.
  • Klarere Regeln zur Vermögensverwaltung. Gewinne, die durch Umschichtungen im Grundstockvermögen entstehen, dürfen nun grundsätzlich auch für die Zweckverfolgung eingesetzt werden — vorausgesetzt, das Stiftungskapital bleibt nominal erhalten und die Satzung steht dem nicht entgegen.
  • Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen. Die gesetzlichen Grundlagen für Verschmelzungen zwischen Stiftungen sind nun eindeutig geregelt. Das ist besonders für Stiftungen relevant, die wirtschaftlich unter Druck geraten sind und ihren Zweck allein nicht mehr dauerhaft sicherstellen können.
  • Zentrales Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz. Ursprünglich war der Start des bundesweiten Stiftungsregisters für den 1. Januar 2026 geplant. Aufgrund technischer Schwierigkeiten wurde der Starttermin auf den 1. Januar 2028 verschoben. Bestehende Stiftungen haben bis zum 31. Dezember 2028 Zeit, sich eintragen zu lassen. Für aktuell noch keine unmittelbare Anmeldepflicht — die rechtzeitige Vorbereitung lohnt sich dennoch.

Was das Stiftungsregister ab 2028 praktisch bedeutet: Das Bundesamt für Justiz führt dann eine zentral zugängliche, öffentlich einsehbare Datenbank aller rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts. Stiftungen werden verpflichtet sein, den Zusatz „eingetragene Stiftung“ oder die Abkürzung „e.S.“ im Namen zu führen. Das Register entfaltet sogenannte negative Publizität — nicht eingetragene Stiftungen können sich gegenüber Dritten nicht darauf berufen, dass bestimmte Umstände unbekannt waren. Bis dahin bleibt der Nachweis der Vertretungsbefugnis Aufgabe der jeweiligen Landesbehörden.

Weiterlesen: Gesellschaftsformen im Vergleich — GmbH, Verein, Stiftung und mehr


Stiftung bürgerlichen Rechts als Instrument der Vermögens- und Unternehmensnachfolge

Für Unternehmer, die ihr Lebenswerk dauerhaft erhalten wollen, ist die Stiftung bürgerlichen Rechts ein ernstzunehmendes Gestaltungsmittel. Das Stiftungsvermögen ist gegen externe Eingriffe abgesichert — es gibt keinen Anteilsverkauf, keine feindliche Übernahme und keine Zersplitterung durch Erbfälle. Wer sein Unternehmen in eine Stiftungsstruktur einbringt, kann sicherstellen, dass es als wirtschaftliche Einheit bestehen bleibt und die Erträge nach den eigenen Vorstellungen verwendet werden.

Dabei ist jedoch ein wesentlicher Vorbehalt zu beachten: Die Übertragung von Vermögen in eine privatnützige Stiftung — beispielsweise eine Familienstiftung — ist grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Hinzu kommt die alle 30 Jahre anfallende Erbersatzsteuer, die einen fiktiven Generationenwechsel steuerlich abbildet und auf Basis der erbschaftsteuerlichen Vorschriften berechnet wird. In unserer Beratungspraxis führen wir für Mandanten deshalb stets eine langfristige steuerliche Gesamtbetrachtung durch, bevor eine Entscheidung für die privatnützige Stiftungsform fällt.

Anders sieht es bei der gemeinnützigen Stiftung aus: Sie ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Das macht sie besonders interessant für Unternehmer, die einen Teil ihres Vermögens dauerhaft einem gesellschaftlichen Zweck widmen möchten — und dabei gleichzeitig von erheblichen steuerlichen Vorteilen profitieren wollen.

Welche Stiftungsform die richtige ist — gemeinnützig, privatnützig, Treuhandstiftung oder Stiftungs-GmbH — lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt von Ihren persönlichen Zielen, der Struktur Ihres Vermögens und Ihrer steuerlichen Ausgangssituation ab. Eine frühzeitige und individuelle steuerliche Beratung ist deshalb der sinnvollste erste Schritt.


Häufig gestellte Fragen

Wie hoch muss das Startkapital für eine Stiftung bürgerlichen Rechts sein?

Das BGB schreibt keine gesetzliche Mindesthöhe für das Stiftungsvermögen vor. Die Stiftungsaufsichtsbehörde beurteilt im Einzelfall, ob das eingebrachte Kapital ausreicht, um den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Als Orientierungswert gilt in der Praxis ein Betrag von mindestens 100.000 Euro — unterhalb dieser Schwelle geben viele Behörden keine positive Bestandsprognose. Wer über ein kleineres Vermögen verfügt, kann alternativ die Treuhandstiftung prüfen, die ohne behördliche Anerkennung auskommt.

Wann muss sich eine bestehende Stiftung in das neue Stiftungsregister eintragen?

Das bundesweite Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz nimmt seinen Betrieb — nach technisch bedingter Verzögerung — zum 1. Januar 2028 auf. Für bereits bestehende Stiftungen endet die Eintragungsfrist am 31. Dezember 2028. Stiftungen, die ab dem 1. Januar 2028 neu gegründet werden, müssen sich unmittelbar nach ihrer Anerkennung anmelden. Bei versäumter Eintragung kann die Registerbehörde ein Zwangsgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen.

Welche Steuern zahlt eine privatnützige Stiftung wie eine Familienstiftung?

Eine privatnützige Stiftung bürgerlichen Rechts unterliegt vollständig der Körperschaftsteuer und zahlt 15 % auf ihr Einkommen, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Zahlungen an die Begünstigten — sogenannte Destinatäre — mindern das steuerpflichtige Einkommen der Stiftung nicht, da sie steuerrechtlich als Einkommensverwendung und nicht als Betriebsausgabe eingestuft werden. Außerdem fällt alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer an, die einen fiktiven Generationenwechsel besteuert. Die Vermögenseinbringung bei Gründung ist zudem grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig.

Was ist der häufigste Fehler bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung?

Ein Fehler, dem wir in der Praxis regelmäßig begegnen, ist die zu frühe Übertragung des Stiftungsvermögens — noch bevor das Finanzamt den Feststellungsbescheid zur Gemeinnützigkeit ausgestellt hat. In diesem Fall besteht das Risiko, dass der Stifter für die Einzahlung keine steuerlich anerkannte Zuwendungsbestätigung erhält. Ebenfalls problematisch ist eine Satzung, die den Anforderungen der §§ 51 ff. AO nicht standhält — denn das kann zur nachträglichen Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, manchmal erst Jahre nach der Gründung.

Kann der Stifter nach der Gründung noch Einfluss auf die Stiftung nehmen?

Das ist eine der zentralen Besonderheiten der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts: Nach der Gründung und der Vermögensübertragung hat der Stifter grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückgabe des eingebrachten Vermögens. Änderungen an der Satzung sind nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Der Stifter kann sich jedoch bereits im Stiftungsgeschäft selbst als Organ mit bestimmten Befugnissen — etwa zur Satzungsänderung — einsetzen lassen. Diese Position ist dann allerdings an dieselben hohen Maßstäbe geknüpft wie jede andere Organfunktion. Eine sorgfältige Satzungsgestaltung bereits im Vorfeld ist hier entscheidend.

Was kostet die Gründung einer Stiftung bürgerlichen Rechts?

Die Gründungskosten setzen sich typischerweise aus Notarkosten für das Stiftungsgeschäft, Beratungskosten für die Satzungsgestaltung und gegebenenfalls Gebühren der Stiftungsaufsichtsbehörde zusammen. Für die künftige Eintragung ins Stiftungsregister ab 2028 sieht ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums eine Gebühr von bis zu 75 Euro vor — eine Befreiung für gemeinnützige Stiftungen ist bislang nicht geplant. Laufend fallen zudem Verwaltungskosten, ggf. Jahresabschlusskosten sowie Ausgaben für die steuerliche Betreuung an.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind stets individuell zu beurteilen. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Situation sprechen Sie bitte mit einem zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Aufbereitung übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin und Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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