Das Spritpreisgesetz 2026: Was Sie wissen müssen

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Bild: Künstlich generiert

Das Spritpreisgesetz 2026: Was Unternehmen und Pendler jetzt wissen müssen

Stand: April 2026

Seit dem 1. April 2026 gilt in Deutschland eine Regelung, die viele unserer Mandanten schon lange gefordert haben: Das Spritpreisgesetz 2026 begrenzt, wie oft Tankstellen ihre Preise nach oben anpassen dürfen. Was auf den ersten Blick wie ein verbraucherpolitisches Thema wirkt, hat handfeste betriebswirtschaftliche und steuerliche Konsequenzen — für Fuhrparkverantwortliche, Pendler und alle Unternehmer, die mit Fahrzeugkosten kalkulieren. In dieser Übersicht ordnen wir für Sie ein, was das Gesetz konkret bedeutet und wo steuerlich Handlungsbedarf entsteht.


Was regelt das Spritpreisgesetz 2026?

Der vollständige Name des Gesetzes lautet „Gesetz zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (Drucksache 21/4744). Bundestag und Bundesrat haben es im Eilverfahren verabschiedet — Bundestagsbeschluss am 26. März 2026, Bundesratszustimmung bereits am 27. März 2026. Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 31. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. Die Regelungen sind zunächst bis zum 31. Dezember 2026 befristet; eine Evaluation nach einem Jahr ist vorgesehen.

Der unmittelbare Auslöser war die Eskalation im Nahen Osten. Die Sperrung der Straße von Hormus trieb den Ölpreis um rund 30 Prozent nach oben. Der Dieselpreis kletterte im März 2026 auf rund 2,30 Euro pro Liter — nahe dem Allzeithoch. E10 kostete zeitweise zwischen 2,07 und 2,15 Euro. Zum Vergleich: In Deutschland stiegen Benzin- und Dieselpreise zuletzt mit 3,5 beziehungsweise 4,6 Prozent deutlich stärker als im EU-Schnitt von 1,5 beziehungsweise 1,8 Prozent (DIW-Analyse).

Die Kernregeln im Überblick

  • Eine Preiserhöhung pro Tag. Tankstellen dürfen E5, E10 und Diesel nur noch einmal täglich erhöhen — und das ausschließlich um 12:00 Uhr mittags.
  • Preissenkungen jederzeit. Nach unten darf der Preis weiterhin unbegrenzt und zu jeder Tageszeit angepasst werden. Das schützt Sie als Unternehmer, wenn Sie günstige Zeitfenster nutzen wollen.
  • Bußgeld bis 100.000 Euro. Verstöße gegen die Preiserhöhungsregel werden empfindlich sanktioniert.
  • Kartellrechtliche Beweislastumkehr. Unternehmen müssen Preissteigerungen künftig sachlich rechtfertigen; das Bundeskartellamt erhält erweiterte Eingriffsbefugnisse.

Das Modell orientiert sich am österreichischen Vorbild, das seit 2011 gilt — dort wurde die Regelung zuletzt sogar auf maximal drei Erhöhungen pro Woche verschärft. Bislang waren in Deutschland durchschnittlich 18 bis 22 Preisänderungen pro Tag üblich, in Spitzenzeiten bis zu 50. Diese Volatilität entfällt nun zumindest auf der Erhöhungsseite.


Auswirkungen auf die Entfernungspauschale und Fahrtkosten

Das Spritpreisgesetz trifft auf eine Steuerrechtslandschaft, die sich zum 1. Januar 2026 ohnehin bereits verändert hat. Für Sie als Arbeitnehmer oder Selbstständigen ist die Entfernungspauschale der entscheidende Hebel. Ab 2026 gilt einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer — und zwar ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die bisherige Staffelung — 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer, 0,38 Euro ab Kilometer 21 — ist damit Geschichte. Rechtsgrundlage ist das Steueränderungsgesetz 2025, das der Bundesrat am 19. Dezember 2025 beschlossen hat.

Was bedeutet das konkret? Nehmen wir einen Pendler aus dem Augsburger Umland mit 35 Kilometern einfacher Wegstrecke. Früher: 20 km × 0,30 € + 15 km × 0,38 € = 11,70 Euro täglich. Ab 2026: 35 km × 0,38 € = 13,30 Euro täglich. Bei 220 Arbeitstagen macht das einen Unterschied von rund 352 Euro im Jahr — allein durch die Vereinheitlichung der Pauschale.

Wichtiger Hinweis: Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel — ob Auto, Fahrrad, ÖPNV oder zu Fuß. Ausgenommen sind lediglich Flüge. Für Homeoffice-Tage kann hingegen keine Entfernungspauschale angesetzt werden.

Mobilitätsprämie: Jetzt dauerhaft

Wer ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags hat und mindestens 21 Kilometer zur Arbeit pendelt, kann die Mobilitätsprämie nutzen. Sie beträgt 14 Prozent der maßgeblichen Entfernungspauschale — das sind 5,32 Cent pro Kilometer. Wichtig: Die Befristung dieser Regelung wurde aufgehoben; die Mobilitätsprämie gilt nach § 101 EStG dauerhaft über 2026 hinaus. Selbstständige setzen die Entfernungspauschale übrigens als Betriebsausgaben ab, nicht als Werbungskosten — eine Unterscheidung, die in der Praxis immer wieder zu Rückfragen führt.


Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kraftstoffkosten für Unternehmen

Hohe Spritpreise schmerzen — aber sie sind für Ihr Unternehmen steuerlich wirksam. Kraftstoffkosten für betrieblich genutzte Fahrzeuge sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zusätzlich können Sie die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern Ihr Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei einem Dieselpreis von 2,30 Euro pro Liter und einem Umsatzsteueranteil von 19 Prozent stecken rund 36,6 Cent Vorsteuer in jedem Liter — kein unerheblicher Betrag, wenn Ihr Fuhrpark regelmäßig betankt wird.

Nachweispflichten nicht unterschätzen

  • Fahrtenbuch oder Alternativnachweis. Zweck und Strecke jeder betrieblichen Fahrt müssen dokumentiert sein — Tankquittungen allein reichen dem Finanzamt nicht.
  • Betrieblicher Anteil entscheidend. Bei gemischt genutzten Fahrzeugen ist der betriebliche Anteil sauber zu ermitteln; sonst riskieren Sie Kürzungen bei der Betriebsausgabe und beim Vorsteuerabzug.
  • CO2-Abgabe im Blick behalten. Ab 2026 bewegt sich der CO2-Preis im Auktionskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne (BEHG). Bei einem Mittelwert von 60 Euro bedeutet das einen Aufschlag von rund 17 bis 19 Cent pro Liter Benzin oder Diesel — dieser Anteil ist ebenfalls Betriebsausgabe, aber kein separater Vorsteuerabzug möglich.

In der Beratungspraxis begegnet uns häufig die Situation, dass Unternehmer die CO2-Abgabe nicht als eigenständige Kostenposition erfassen. Das ist ein Fehler — gerade weil der Übergang in den EU-Emissionshandel ETS II auf 2028 verschoben wurde und der nationale CO2-Preis damit noch einige Zeit der relevante Parameter bleibt.

Wichtiger Hinweis: Mehr als 50 Prozent des Tankstellenpreises entfallen auf Steuern und staatlich veranlasste Abgaben. Der betriebswirtschaftliche Schmerz durch hohe Spritpreise ist also nur zum Teil Marktgeschehen — ein erheblicher Teil ist Steuerbelastung, die Sie als Betriebsausgabe zurückholen können.


Was bedeutet das Gesetz für Dienstwagenregelungen?

Für Unternehmen mit Dienstwagenflotte ändert das Spritpreisgesetz die Rahmenbedingungen, ohne die Lohnsteuerregeln direkt zu berühren. Die steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils bleibt unverändert. Was sich jedoch verändert, sind die tatsächlichen Kraftstoffkosten — und damit die Kalkulation Ihrer Fahrzeugüberlassungsverträge.

Fahrtkostenzuschüsse neu kalkulieren

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern Fahrtkostenzuschüsse für den Weg zur Arbeit gewähren und diese pauschal mit 15 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Begrenzt ist die Pauschalierung auf die Höhe der Entfernungspauschale. Durch die Vereinheitlichung auf 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer erhöht sich dieser Höchstbetrag für viele Mitarbeiter. Konkret: Der monatliche Pauschalierungsbetrag für Dienstwagenfahrten beträgt ab 2026 nun 102,60 Euro — ein Anstieg gegenüber dem bisherigen Wert von 81 Euro. Das gibt Ihnen als Arbeitgeber mehr Spielraum bei der steuerlich begünstigten Mitarbeiterförderung.

Nehmen wir ein Beispiel aus unserer Beratungspraxis: Ein Münchner Produktionsbetrieb mit 45 Außendienstmitarbeitern hat bisher monatlich 81 Euro pro Kopf pauschal versteuert. Ab 2026 kann er auf 102,60 Euro erhöhen — ohne dass die Mitarbeiter mehr Lohnsteuer zahlen. Das ist eine attraktive Möglichkeit, die gestiegenen Fahrtkosten zumindest teilweise steuereffizient auszugleichen.

Tipp: Überprüfen Sie bestehende Dienstwagenrichtlinien und Fahrzeuglisten auf Anpassungsbedarf — insbesondere wenn Kostenbeteiligungsregelungen für Kraftstoff enthalten sind.


Elektromobilität und das Spritpreisgesetz: Gibt es Ausnahmen?

Das Spritpreisgesetz 2026 gilt ausschließlich für E5, E10 und Diesel. Elektrofahrzeuge und deren Ladeinfrastruktur sind vom Regelungsbereich nicht erfasst — weder die Preiserhöhungsbeschränkung noch die kartellrechtlichen Neuregelungen beziehen sich auf Ladestrom. Das ist für Unternehmer, die bereits auf Elektromobilität umgestellt haben oder dies planen, eine relevante Unterscheidung.

Steuerliche Rahmenbedingungen für E-Fahrzeuge bleiben stabil

Die bekannten Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen — insbesondere die 0,25-Prozent-Regel bei der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektrofahrzeuge bis zu einem Listenpreis von 70.000 Euro — sind durch das Spritpreisgesetz nicht berührt. Gleiches gilt für die steuerfreie Arbeitgeberleistung beim Laden von Elektrofahrzeugen im Betrieb.

Was sich indirekt ergibt: Durch die Preisstabilisierung bei fossilen Kraftstoffen verändert sich der wirtschaftliche Vergleich zwischen Verbrenner und Elektrofahrzeug. Wenn die Volatilität bei Benzin und Diesel abnimmt, wird die Kalkulation des Umstiegs etwas planbarer — aber nicht günstiger. Die CO2-Abgabe von rund 17 bis 19 Cent pro Liter bleibt ein dauerhafter Kostenfaktor für Verbrennerfahrzeuge und macht Elektromobilität langfristig betriebswirtschaftlich attraktiver.

Beachten Sie außerdem: Deutschland bezieht laut offiziellen Angaben nur rund 6 Prozent seines Rohöls aus dem Nahen Osten. Die strategische Ölreserve reicht für rund 90 Tage. Das bedeutet, dass die aktuelle Preissteigerung weniger durch echte Versorgungsengpässe als durch Markterwartungen getrieben ist — ein Argument, das für eine mittelfristige Entspannung spricht, aber keine Planungssicherheit bietet.


Handlungsempfehlungen für Unternehmer und Arbeitgeber

Das Spritpreisgesetz 2026 ist kein isoliertes Ereignis, sondern trifft auf eine Reihe gleichzeitiger steuerlicher Veränderungen. Ein bewährter Ansatz ist es, die verschiedenen Stellschrauben gemeinsam zu betrachten — statt jede Änderung einzeln zu verarbeiten.

Wo jetzt Handlungsbedarf besteht

  • Entfernungspauschale neu berechnen. Prüfen Sie für alle Mitarbeiter, ob sich durch die Vereinheitlichung auf 0,38 Euro ab Kilometer 1 Änderungen bei Fahrtkostenzuschüssen oder Lohnsteuerabrechnungen ergeben.
  • Pauschalierungsbetrag anpassen. Der neue Höchstbetrag von 102,60 Euro monatlich für pauschal versteuerte Dienstwagenfahrten sollte in Lohnbuchhaltung und Arbeitsverträge übernommen werden.
  • Kraftstoffkosten als Betriebsausgabe sichern. Stellen Sie sicher, dass Fahrtenbücher, Tankquittungen und Reisekostenabrechnungen lückenlos geführt werden — gerade bei gestiegenen Beträgen prüft das Finanzamt genauer.
  • CO2-Abgabe gesondert erfassen. Buchen Sie den CO2-Anteil an den Kraftstoffkosten als eigene Kostenposition — das erleichtert spätere Analysen und die Vorbereitung auf ETS II ab 2028.
  • Fuhrparkstrategie überdenken. Hohe und potenziell volatile Kraftstoffpreise bleiben mittelfristig ein Thema. Ein bewährter Ansatz ist eine strukturierte Analyse, ob Elektrofahrzeuge für bestimmte Fahrzeugklassen betriebswirtschaftlich vorteilhafter sind.

Das Spritpreisgesetz läuft zunächst bis Ende 2026 — ob es verlängert, verschärft oder aufgehoben wird, hängt von der angekündigten Evaluation ab. In unserer Kanzlei empfehlen wir, die Kostenstruktur im Bereich Mobilität bereits jetzt so aufzustellen, dass sie unabhängig vom weiteren Gesetzgebungsverlauf belastbar ist.

Weiterlesen:Dienstwagenbesteuerung 2026: Alle Regelungen im Überblick

Weiterlesen:CO2-Abgabe und BEHG: Was Unternehmen steuerlich beachten müssen

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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