Ich analysiere die Findings sorgfältig und wende ausschließlich die geforderten chirurgischen Korrekturen an.
**Korrekturen:**
– **PLAGIAT 1:** Satz „nachdem der VN-Sicherheitsrat keine neue Resolution angenommen hat, um die Iran-Sanktionen weiterhin aufzuheben“ → neu formulieren
– **FEHLER 1:** „an den Koordinator und den Präsidenten des UN-Sicherheitsrats“ → „an den Generalsekretär und den Präsidenten des UN-Sicherheitsrats“
– **FEHLER 2:** „Ziffern 11 bis 13″ → Präzisierung: Kernbestimmungen OP 11–12, OP 13 ergänzend
– **FEHLER 3:** Uhrzeit-Formulierung präzisieren → „Am 27. September 2025 lebten die Sanktionen wieder auf (Ablauf der 30-Tage-Frist)“
– **FEHLER 4:** „Artikel 37/36″ → „Ziffer 37/36″
– **FEHLER 5:** Kein Korrekturbedarf
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Stand: April 2026
Fuer Unternehmen mit wirtschaftlichen Verbindungen zum Iran hat sich die Rechtslage in den vergangenen Monaten grundlegend verschaerft. Was bis Herbst 2025 noch unter bestimmten Bedingungen zulaessig war, ist heute umfassend verboten. Bestehende Vertraege, laufende Lieferungen, offene Zahlungen — all das ist von den reaktivierten Sanktionen betroffen. Dieser Artikel ordnet die aktuelle Situation ein: Wie kam es zur Rueckkehr der Sanktionen, was bedeutete das sogenannte Altvertragsprivileg, welche Verbote gelten heute und was sollten Sie als Unternehmer konkret tun?

Wie die Sanktionen zurueckkehrten: Der Snapback-Mechanismus
Am 27. September 2025 lebten saemtliche nuklearbezogenen UN-Sanktionen gegen den Iran wieder auf. Den Ausloesemechanismus setzte ein gemeinsames Schreiben in Gang, das die Aussenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Koenigreichs — die sogenannten E3 — am 28. August 2025 an den Generalsekretaer und den Praesidenten des UN-Sicherheitsrats richteten und darin die erhebliche Nichterfuellung iranischer JCPOA-Verpflichtungen festhielten. Damit begann eine 30-taegige Frist, nach deren Ablauf die Sanktionen am 27. September 2025 wieder in Kraft traten (Ablauf der 30-Tage-Frist). Rechtlich ist dieser Mechanismus in zwei Dokumenten gleichzeitig verankert: in Ziffer 37 des Wiener Atomabkommens von 2015 (JCPOA) — i.V.m. dem vorgelagerten Streitbeilegungsmechanismus in Ziffer 36 — sowie in den operativen Ziffern 11 und 12 der UN-Sicherheitsratsresolution 2231 (2015); Ziffer 13 enthaelt ergaenzende Verfahrensregelungen. Die zugrundeliegende Logik ist klar: Haette der Sicherheitsrat eine Resolution verabschiedet, die die Sanktionserleichterungen ausdruecklich verlaengert, waere der Automatismus nicht ausgeloest worden — weil jedoch keine derartige Resolution zustande kam, traten die alten Massnahmen kraft Voelkerrechts wieder in Geltung. Da jedes staendige Mitglied des Sicherheitsrats eine solche Verlaengerungsresolution durch sein Veto blockieren kann, ist der Rueckfall in das alte Sanktionsregime de facto nicht zu verhindern — vorausgesetzt, mindestens ein staendiges Mitglied unterstuetzt das Snapback-Verfahren und keines der uebrigen P5-Mitglieder stimmt einer Verlaengerungsresolution zu.
Ausloesender Grund war das fortwaehrende Nichteinhalten der atomaren Verpflichtungen durch den Iran. Da eine Gegenresolution ausblieb, sind die Massnahmen aus mehreren UN-Sicherheitsratsresolutionen der Jahre 2006 bis 2010 — konkret die Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) — seither vollumfaenglich wiederhergestellt. Zur Frage, ob auch Resolution 2224 (2015) als miterfasst gilt, besteht in der Fachwelt keine einheitliche Auffassung: Der offizielle UNSC-Resolutionsentwurf der Ratspraesidentschaft vom September 2025 erfasst den Zeitraum ausdruecklich bis einschliesslich Resolution 2224 (2015); einige Fachquellen und EU-Rechtsakte nennen hingegen ausschliesslich die sechs Resolutionen von 1696 bis 1929. Diese Frage ist rechtlich umstritten. Auf europaeischer Ebene verabschiedete der Rat am 29. September 2025 ein Buendel koordinierter Rechtsakte: Zentrales Instrument ist die Verordnung (EU) 2025/1975, flankiert durch die Durchfuehrungsverordnungen (EU) 2025/1980 und 2025/1982, den Durchfuehrungsbeschluss (GASP) 2025/1971 sowie die Beschluesse (GASP) 2025/1972 und 2025/1978. Einzelne Ausnahmen — etwa fuer humanitaere Gueter — bleiben dabei weiterhin bestehen.
Zum Verstaendnis: Der Snapback ist kein politisches Verhandlungsergebnis, sondern ein in JCPOA und UN-Resolution 2231 fest verankerter Automatismus. Sobald das Verfahren eingeleitet wurde und keine Verlaengerungsresolution des Sicherheitsrats zustande kam, traten die alten Sanktionen kraft Voelkerrechts wieder in Geltung — verbindlich fuer saemtliche Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen.
Das Altvertragsprivileg: Befristete Schonfrist bis Jahresende 2025
Mit dem Wiederaufleben der Sanktionen stellte sich unmittelbar die Frage, was mit bereits geschlossenen Vertraegen geschehen sollte. Fuer solche Faelle sah das Sanktionsrecht eine zeitlich eng begrenzte Uebergangsregelung vor, die als Altvertragsprivileg bezeichnet wird.
Die Inanspruchnahme dieser Regelung war an zwei kumulativ zu erfuellende Voraussetzungen geknuepft: Der betreffende Vertrag musste vor dem 30. September 2025 wirksam zustande gekommen sein, und die vollstaendige Abwicklung musste bis spaetestens 1. Januar 2026 abgeschlossen werden. Fuer die Nutzung dieser Uebergangsregelung war keine vorherige Einzelgenehmigung des BAFA erforderlich — wobei fuer bestimmte sensible Gueterkategorien (z. B. Dual-Use-Gueter) Meldepflichten gegenueber nationalen Behoerden bestehen konnten. Unter die Ausnahmeregelung fielen ausserdem sogenannte akzessorische Vertraege — Nebenvereinbarungen also, ohne die der Hauptvertrag nicht haette erfuellt werden koennen. Zu beachten ist, dass die Uebergangsregelung nicht fuer alle Verbote gleichermassen galt: Fuer Ruestungsgueter beispielsweise bestand von Anfang an keine Altvertragsausnahme.
Mit dem 1. Januar 2026 ist diese Uebergangsfrist endgueltig abgelaufen. Fuer alle Geschaefte mit Iran-Bezug gilt seitdem das vollstaendige Sanktionsregime — ungeachtet dessen, wann der jeweils zugrundeliegende Vertrag geschlossen wurde.
- Abwicklungsfrist. Die gesamte Vertragserfuellung musste bis spaetestens 1. Januar 2026 abgeschlossen sein.
- Nebenvertraege einbezogen. Vertraege, die fuer die Abwicklung eines privilegierten Hauptvertrags unverzichtbar waren, durften ebenfalls noch erfuellt werden.
- Zeitfenster fuer Vertragsschluss. Nur Vereinbarungen, die vor dem 30. September 2025 zustande kamen, waren ueberhaupt privilegiert.
- Kein Genehmigungserfordernis (mit Ausnahmen). Fuer die Nutzung des Privilegs war in der Regel keine Einzelgenehmigung des BAFA notwendig; fuer bestimmte sensible Gueterkategorien konnten jedoch Meldepflichten bestehen.
Reichweite der geltenden Verbote
Das aktuelle Sanktionsregime ist breit angelegt und betrifft zahlreiche Wirtschaftsbereiche. Neben umfassenden Ausfuhr- und Einfuhrbeschraenkungen bestehen Verbote fuer bestimmte Dienstleistungen sowie Genehmigungspflichten fuer einzelne Transaktionen.
Besonders weitreichend ist die Wiederherstellung des vollstaendigen Waffenembargos. Erfasst werden dabei nicht nur Ruestungsgueter im engeren Sinne, sondern auch sogenannte Dual-Use-Produkte — Waren und Technologien, die sowohl fuer zivile als auch fuer militaerische Zwecke nutzbar sind. Das betrifft beispielsweise bestimmte Industriemaschinen, Spezialsoftware oder chemische Grundstoffe.
Im Finanzbereich wurden die Kontrollen ebenfalls erheblich verschaerft. Banken und Finanzdienstleister sind verpflichtet, Transaktionen mit iranischen Gegenparteien besonders gruendlich zu ueberpruefen und gegebenenfalls zu unterbinden.
Ein Aspekt, der im Tagesgeschaeft leicht aus dem Blick geraet: Die Sanktionen beschraenken sich nicht auf den iranischen Staat als solchen, sondern erstrecken sich auf alle natuerlichen und juristischen Personen, die im Iran ansaessig sind oder dort ihren Sitz haben. Einbezogen sind auch Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar von iranischen Personen beherrscht werden. Damit kann selbst eine Transaktion, die sich geografisch vollstaendig ausserhalb des Iran vollzieht, sanktionsrechtlich relevant werden, sobald eine iranische Partei darin eingebunden ist. Fuer Unternehmen mit komplexen, internationalen Lieferketten ergibt sich daraus ein erhebliches Haftungsrisiko.

Terrorlistung der Islamischen Revolutionsgarde
Ende Januar 2026 kam eine weitere Verschaerfung hinzu. Am 29. Januar 2026 einigten sich die EU-Aussenminister politisch auf die Terrorlistung der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Der foermliche Ratsbeschluss (Beschluss (GASP) 2026/421) erging am 19. Februar 2026 und wurde an diesem Tag im Amtsblatt der Europaeischen Union veroeffentlicht, womit er unionsweit in Kraft trat. Damit gelten fuer die IRGC die Instrumente des europaeischen Anti-Terrorismus-Sanktionsregimes: Saemtliche Vermoegenswerte der Organisation in der EU werden eingefroren, und es ist untersagt, ihr auf irgendeinem Weg wirtschaftliche Ressourcen oder finanzielle Mittel bereitzustellen.
Fuer Ihr Unternehmen bedeutet das: Jede Geschaeftsbeziehung, aus der die IRGC auch nur mittelbar wirtschaftlichen Nutzen ziehen koennte, muss sofort beendet werden. Das gilt fuer Zahlungsstroeme, Unternehmensbeteiligungen, Versicherungsleistungen und Lieferkettenverbindungen gleichermassen. Da die Revolutionsgarde tief in zahlreiche Sektoren der iranischen Wirtschaft eingebunden ist, koennen selbst Geschaeftsstrukturen betroffen sein, die bisher unterhalb der Schwelle klassischer Sanktionen lagen.
Bitte beachten Sie: Die Terrorlistung ist kein symbolischer Akt, sondern ein verbindlicher EU-Rechtsakt mit unmittelbaren Folgen. Schon eine mittelbare wirtschaftliche Beguenstigung der IRGC kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen — weit ueber blosse Bussgeldverfahren hinaus.
Dreifache Sanktionsebene: UN, EU und USA
Eine der groessten Herausforderungen fuer betroffene Unternehmen ist die gleichzeitige Geltung verschiedener Sanktionssysteme, die einander teilweise ueberlagern und in wichtigen Details voneinander abweichen.
Den voelkerrechtlichen Unterbau bilden die UN-Sanktionen, die fuer alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verbindlich sind. Die EU geht mit ihrem eigenstaendigen Sanktionsregime, das auf der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der durch die Rechtsakte vom 29. September 2025 — insbesondere durch VO (EU) 2025/1975 — geaenderten Fassung beruht, in einzelnen Bereichen noch darueber hinaus. Eine dritte Dimension ergibt sich aus den Sanktionen der Vereinigten Staaten, die aufgrund ihrer extraterritorialen Reichweite auch europaeische Unternehmen erfassen koennen — insbesondere dann, wenn Transaktionen in US-Dollar abgewickelt werden oder amerikanische Technologie im Spiel ist.
Als Reaktion auf dieses Spannungsfeld hat die EU die sogenannte Blocking-Verordnung (EG Nr. 2271/96) geschaffen. Ihr Ziel ist es, europaeische Unternehmen vor der Anwendung auslaendischer Sanktionsvorschriften zu bewahren, die mit dem europaeischen Rechtsrahmen nicht vereinbar sind. In der Praxis beschert dies vielen Unternehmen jedoch ein kaum aufloesbares Dilemma: Wer sich an US-Sanktionen haelt, laeuft Gefahr, gegen EU-Recht zu verstossen — und umgekehrt kann die Nichtbefolgen amerikanischer Vorgaben den Zugang zum US-Markt gefaehrden.
- EU-Ebene. Eigenstaendiges Sanktionsregime, das teils ueber UN-Massnahmen hinausgeht.
- UN-Ebene. Voelkerrechtlich bindend fuer alle Mitgliedstaaten. Reaktiviert seit dem 27. September 2025.
- Blocking-Verordnung. Europaeisches Schutzinstrument gegen die extraterritoriale Durchsetzung fremder Sanktionen.
- US-Ebene. Extraterritoriale Reichweite — relevant fuer jedes Unternehmen mit US-Bezugspunkten.

Zivilrechtliche Folgen: Nichtigkeit, Force Majeure und Neuverhandlung
Wenn Sie noch offene Vertraege mit Iran-Bezug haben, stellt sich zwangslaeufig die Frage nach deren rechtlicher Wirksamkeit. Vertraege, die gegen unmittelbar anwendbare Sanktionsnormen verstossen, koennen nach Paragraph 134 des Buergerlichen Gesetzbuches nichtig sein. Diese Vorschrift erfasst nicht nur Verstoesse gegen nationale Gesetze, sondern ausdruecklich auch gegen EU-Verordnungen, die in Deutschland direkt gelten.
Darueber hinaus kommen zwei weitere rechtliche Gestaltungsmoeglichkeiten in Betracht. Force-Majeure-Klauseln ermoeglichen es, die Leistungspflichten voruebergehend auszusetzen, sofern die Sanktionsverschaerfung als nicht vorhersehbares und nicht abwendbares Ereignis einzuordnen ist. In der Praxis ist dies aber keineswegs automatisch der Fall: Da das Risiko iranischer Sanktionen seit Jahren im oeffentlichen Bewusstsein verankert ist, wird die Berufung auf Unvorhersehbarkeit von Gerichten mitunter kritisch betrachtet.
Hardship-Klauseln ermoeglichen eine Neuverhandlung der Vertragsbedingungen, wenn die Erfuellung zwar theoretisch noch moeglich, aber wirtschaftlich unzumutbar geworden ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Klauseln anwendbar sind, haengt stets von der konkreten Vertragsgestaltung und dem anwendbaren Recht ab. Eine individuelle rechtliche Pruefung ist hier unverzichtbar.
Handlungsempfehlungen fuer betroffene Unternehmen
Wenn Ihr Unternehmen aktuell oder in der Vergangenheit Geschaeftsbeziehungen zum Iran unterhielt, sollten Sie zuegig und strukturiert vorgehen. Sanktionsverstoesse koennen existenzbedrohende Folgen haben — von empfindlichen Geldstrafen bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung.
- Umfassende Bestandsaufnahme. Erfassen Sie saemtliche Geschaeftsbeziehungen mit Iran-Bezug. Denken Sie dabei nicht nur an direkte Handelsvertraege, sondern auch an Zulieferer, Subunternehmer, Finanzstroeme, Software-Lizenzen und Versicherungsbeziehungen.
- Vertragspruefung auf Sanktionsklauseln. Viele internationale Vertraege enthalten Compliance-Klauseln, die bei Sanktionsaenderungen eine Kuendigung oder Anpassung erlauben. Pruefen Sie, ob solche Regelungen in Ihren Vereinbarungen enthalten sind.
- Kontakt zum BAFA. Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zentrale Ansprechstelle fuer Fragen zur Exportkontrolle und stellt aktuelle Merkblaetter zum Iran-Handel bereit.
- Lueckenlose Dokumentation. Halten Sie alle Pruefungs- und Anpassungsschritte schriftlich fest. Im Falle einer behoerdlichen Untersuchung ist eine nachvollziehbare Dokumentation Ihres Compliance-Prozesses entscheidend.
- Spezialisierte Rechtsberatung. Angesichts der dreifachen Sanktionsebene (UN, EU, USA) ist eine Einzelfallpruefung durch Fachanwaelte fuer Aussenwirtschaftsrecht in den meisten Faellen unumgaenglich.
Ausblick: Dynamische Entwicklung mit weiteren Verschaerfungen
Das Auslaufen der Altvertragsregelung markiert eine strategische Neuausrichtung Europas im Umgang mit dem Iran. Die urspruengliche Bereitschaft, das Atomabkommen zu bewahren, ist einer zunehmend restriktiven Haltung gewichen.
Der EU-Rat hat die Ausfuhrbeschraenkungen zuletzt auf weitere Produktkategorien ausgeweitet, die bei der Herstellung von Drohnen und Raketen eine Rolle spielen koennen. Dazu gehoeren Spezialmaterialien, Elektronikkomponenten, Telekommunikations- und IT-Sicherheitstechnologie, Sensorsysteme, Lasertechnik sowie Navigations- und Avionikausruestung. Unternehmen, die in diesen Bereichen taetig sind, muessen ihre Exportprozesse und Compliance-Strukturen jetzt neu bewerten.
Die Sanktionslandschaft bleibt in Bewegung. Zwischen automatischen UN-Mechanismen, eigenstaendigen EU-Massnahmen und weitreichenden US-Vorgaben muessen Unternehmen mit Iran-Bezug die Rechtsentwicklung dauerhaft beobachten und professionelle Unterstuetzung in Anspruch nehmen.
Haeufig gestellte Fragen
Was genau war das Altvertragsprivileg?
Es handelte sich um eine befristete Ausnahmeregelung im Sanktionsrecht. Unternehmen durften Vertraege, die vor dem 30. September 2025 geschlossen worden waren, noch bis zum 1. Januar 2026 abwickeln, ohne gegen die Sanktionsverbote zu verstossen. Eine behoerdliche Einzelgenehmigung war dafuer in der Regel nicht erforderlich. Seit Jahresbeginn 2026 ist diese Moeglichkeit ersatzlos entfallen.
Welche Geschaefte sind seit Januar 2026 verboten?
Die EU-Sanktionen gegen den Iran gelten seit dem 1. Januar 2026 ohne Uebergangsregelungen. Erfasst sind Handelsvertraege, Dienstleistungsvereinbarungen, Finanzierungen und technische Hilfeleistungen, sofern ein Iran-Bezug besteht und keine spezifische Ausnahmegenehmigung vorliegt. Auch mittelbare Verbindungen — etwa ueber Zwischenhaendler oder Tochtergesellschaften — koennen sanktionsrelevant sein.
Welche Bedeutung hat die Terrorlistung der IRGC fuer europaeische Unternehmen?
Die Aufnahme der Islamischen Revolutionsgarde in die EU-Terrorliste fuehrt dazu, dass saemtliche Vermoegenswerte der IRGC in der EU eingefroren werden. Unternehmen ist es verboten, der Organisation wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen — auch auf indirektem Weg. Da die IRGC in zahlreichen Wirtschaftssektoren des Iran aktiv ist, koennen auch Geschaeftsbeziehungen betroffen sein, die auf den ersten Blick keinen direkten Bezug zur Revolutionsgarde aufweisen. Eine sorgfaeltige Pruefung der Eigentuemer- und Kontrollstrukturen iranischer Geschaeftspartner ist daher unabdingbar.
Laesst sich ein bestehender Iran-Vertrag unter Berufung auf hoehere Gewalt kuendigen?
Das haengt wesentlich vom Wortlaut der jeweiligen Force-Majeure-Klausel und dem anwendbaren Recht ab. Grundsaetzlich kann die ploetzliche Reaktivierung umfassender Sanktionen als hoehere Gewalt einzustufen sein. Allerdings ist das Iran-Sanktionsrisiko seit Jahren bekannt, was die Berufung auf Unvorhersehbarkeit im Einzelfall schwierig machen kann. Eine anwaltliche Pruefung des konkreten Vertragstextes ist in jedem Fall ratsam.
An welche Behoerde wende ich mich in Deutschland bei Sanktionsfragen?
Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zentrale Stelle fuer Exportkontrolle und gueterrechtliche Sanktionsfragen. Auf seiner Website finden Sie aktuelle Merkblaetter und Informationen zum Aussenwirtschaftsverkehr mit dem Iran. Fuer Fragen zum Zahlungsverkehr und zu finanziellen Transaktionen ist ergaenzend die Deutsche Bundesbank zustaendig, die Formulare und Merkblaetter fuer Genehmigungsverfahren bereitstellt.
Koennen auch Transaktionen ausserhalb des Iran von den Sanktionen betroffen sein?
Ja. Die Sanktionen richten sich gegen alle natuerlichen und juristischen Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Iran sowie gegen Unternehmen, die direkt oder indirekt unter iranischer Kontrolle stehen. Damit koennen auch Geschaefte in Drittlaendern sanktionsrelevant werden, wenn eine iranische Person oder ein iranisch kontrolliertes Unternehmen beteiligt ist. Pruefen Sie Ihre gesamte Lieferkette und alle Geschaeftspartner auf moegliche iranische Verbindungen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Sanktionsrechtliche Sachverhalte sind individuell verschieden und unterliegen einer dynamischen Rechtsentwicklung. Fuer verbindliche Auskuenfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit Expertise im Aussenwirtschaftsrecht. Trotz sorgfaeltiger Recherche uebernehmen wir keine Gewaehr fuer die Vollstaendigkeit und Aktualitaet der Angaben.
TABAK Steuerberatung – Augustaanlage 33, 68165 Mannheim


