Stand: März 2026
Wer als Unternehmer Geschäfte mit dem Iran gemacht hat oder noch laufende Verträge besitzt, steht seit Herbst 2025 vor einer fundamental veränderten Rechtslage. Für europäische Unternehmen ist der Handel mit Iran nun vollständig von den wieder in Kraft getretenen Atom-Sanktionen erfasst. Das klingt abstrakt – hat aber sehr konkrete Folgen für Lieferverträge, Zahlungsströme und laufende Geschäftsbeziehungen. Dieser Artikel erklärt, was Altverträge Iran-Sanktionen bedeuten, wie das Sanktionsregime aufgebaut ist und welche Fragen Unternehmen mit ihren rechtlichen und steuerlichen Beratern besprechen sollten.

Der Snapback-Mechanismus: Wie die Sanktionen zurückkehrten
Am 27. September 2025 sind die nuklearbezogenen UN-Sanktionen gegen den Iran wieder in Kraft getreten, nachdem 30 Tage zuvor Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich den sogenannten Snapback-Mechanismus ausgelöst hatten. Dieser Mechanismus – zu Deutsch etwa „Rückschnapper” – ist ein automatisches Rückkehrverfahren, das im Atomabkommen JCPOA (Joint Comprehensive Plan of Action) von 2015 verankert war. Er erfordert keine neuen Abstimmungen oder Beschlüsse: Wenn der UN-Sicherheitsrat keine Resolution verabschiedet, die die Sanktionserleichterungen aufrechterhält, treten alle alten Maßnahmen automatisch wieder in Kraft.
Als Reaktion auf die anhaltenden Verstöße Irans gegen das Atomabkommen hatten Deutschland, Frankreich und Großbritannien den sogenannten Snapback-Mechanismus ausgelöst. Die entsprechende EU-Verordnung 2025/1975 machte die Sanktionsaussetzungen des Atomabkommens rückgängig. Rechtlich gesehen ist das eine erhebliche Zäsur: Da der VN-Sicherheitsrat keine neue Resolution angenommen hat, um die Iran-Sanktionen weiterhin aufzuheben, werden im Einklang mit Nummer 37 des JCPOA die Bestimmungen mehrerer Resolutionen des VN-Sicherheitsrats aus den Jahren 2006 bis 2010 wieder eingeführt.
Wichtiger Hinweis: Der Snapback-Mechanismus ist kein politischer Beschluss, sondern ein automatischer Rechtsprozess. Sobald er ausgelöst wurde und keine Gegenresolution folgte, traten die alten Sanktionen ohne weiteres Zutun wieder in Kraft – für alle UN-Mitgliedstaaten verbindlich.
Was das Altvertragsprivileg war – und warum es nun abgelaufen ist
Mit dem Wiedereintritt der Sanktionen stellte sich sofort die Frage: Was passiert mit Verträgen, die bereits vor dem Stichtag geschlossen wurden? Hier gab es eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung, das sogenannte Altvertragsprivileg.
Einige der dargestellten Verbote galten nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, sofern die Erfüllung dieser Verträge bis zum 1. Januar 2026 erfolgt ist. Für Unternehmen war das eine kurze, aber wichtige Schonfrist. Für die Inanspruchnahme dieser Altvertragsregelung war keine Genehmigung des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) notwendig.
Diese Übergangsphase ist nun Geschichte. Alle Geschäfte, auch Altverträge, sind nun verboten. Seit dem 1. Januar 2026 gelten wieder die vollständigen Sanktionen der UN und der EU gegen den Iran, was bedeutet, dass bestehende Verträge über Millionenbeträge nicht mehr erfüllt werden können.
- Stichtag für Vertragsschluss. Nur Verträge, die vor dem 30. September 2025 abgeschlossen wurden, konnten überhaupt vom Altvertragsprivileg profitieren.
- Stichtag für Vertragserfüllung. Die Verbote galten nicht für Verträge, die vor dem 30. September 2025 abgeschlossen wurden, sofern deren Ausführung bis zum 1. Januar 2026 abgeschlossen war.
- Keine Genehmigungspflicht. Für dieses Altvertragsprivileg war keine Genehmigung des BAFA notwendig.
- Akzessorische Verträge eingeschlossen. Das Verbot galt nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. Das bedeutet: Auch Nebenverträge, die zur Abwicklung eines Hauptvertrags zwingend notwendig waren, konnten noch abgewickelt werden.
Was die Sanktionen konkret verbieten
Das aktuelle Sanktionsregime ist breit aufgestellt. Die güterbezogenen Sanktionen betreffen insbesondere Ausfuhrverbote, Einfuhrverbote sowie diverse Dienstleistungsverbote. Daneben bestehen Genehmigungspflichten.
Besonders relevant für exportierende Unternehmen: Das Waffenembargo gegen den Iran ist vollständig wiederhergestellt, was nicht nur den direkten Handel mit Waffen, sondern auch mit Dual-Use-Gütern betrifft, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können. Dual-Use-Güter sind Waren oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck – also etwa bestimmte Maschinen, Software oder Chemikalien, die sowohl für friedliche als auch für militärische Zwecke geeignet sind.
Auch der Finanzbereich ist stark betroffen. Die Finanzkontrollen wurden ebenfalls verschärft. Banken und andere Finanzdienstleister müssen nun wieder alle Transaktionen mit iranischen Partnern besonders sorgfältig prüfen und gegebenenfalls blockieren.
Zudem gilt: Sanktionsadressaten sind auch iranische Personen – also natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz im Iran. Dazu zählen auch Unternehmen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle iranischer Personen befinden, sei es direkt oder indirekt. Damit können auch Transaktionen außerhalb Irans betroffen sein, wenn eine iranische Person beteiligt ist. Für Unternehmen mit internationalen Lieferketten ist das ein entscheidender Punkt: Nicht nur der direkte Iran-Handel ist relevant, sondern auch mittelbare Verbindungen.

Die IRGC auf der EU-Terrorliste: Eine neue Dimension
Neben den Handelssanktionen hat sich im Februar 2026 eine weitere, weitreichende Entwicklung ergeben. Der EU-Rat hat die Islamische Revolutionsgarde des Iran (IRGC) formell in die EU-Terrorliste aufgenommen. Infolge dieser Listung unterliegt die IRGC auch restriktiven Maßnahmen im Rahmen des EU-Antiterrorismus-Sanktionsregimes. Dazu gehört das Einfrieren ihrer Gelder und sonstigen Finanzanlagen oder wirtschaftlichen Ressourcen in EU-Mitgliedstaaten sowie das Verbot für EU-Betreiber, der Gruppe Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Was bedeutet das für Unternehmen? Unternehmen und Finanzinstitute müssen sämtliche Geschäftsbeziehungen einstellen, die auch nur mittelbar wirtschaftliche Vorteile für die IRGC begründen könnten. Dies betrifft etwa Zahlungsströme über Banken, Beteiligungen an Unternehmen, Versicherungs- oder Finanzdienstleistungen sowie Lieferketten mit wirtschaftlicher Beteiligung der IRGC.
Aufgrund des erheblichen wirtschaftlichen Einflusses der Revolutionsgarde innerhalb zentraler Wirtschaftssektoren können damit auch bislang formal legale Geschäftsstrukturen blockiert werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Finanztransaktionen, Investitionsbeteiligungen oder Lieferkettenbeziehungen, die bislang unterhalb der Schwelle klassischer Sanktionen lagen, künftig vollständig unterbunden werden müssen.
Wichtiger Hinweis: Die Terrorlistung der IRGC ist kein bloß symbolischer Akt. Sie ist ein verbindlicher EU-Rechtsakt mit konkreten Folgen: Wer auch nur mittelbar wirtschaftliche Vorteile für die IRGC schafft, riskiert strafrechtliche Konsequenzen – nicht nur Bußgelder im Rahmen des Sanktionsrechts.
Das Zusammenspiel von EU-, UN- und US-Sanktionen
Eine besondere Herausforderung liegt in der Überlagerung verschiedener Sanktionssysteme. Die Wiedereinführung der UN-Sanktionen führt zu einer komplexen Überlagerung verschiedener Sanktionsregime. Während die UN-Sanktionen für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, können EU- und US-Sanktionen darüber hinausgehen und zusätzliche Beschränkungen enthalten.
Besonders heikel: Besonders herausfordernd für international tätige Unternehmen ist der Umgang mit extraterritorialen US-Sanktionen. Diese können auch dann greifen, wenn ein Geschäft formal den UN- und EU-Sanktionen entspricht, aber US-Bezug aufweist – etwa durch die Verwendung des US-Dollars oder US-amerikanische Technologie.
Fachleute weisen darauf hin, dass Unternehmen deshalb alle drei Sanktionsregime parallel im Blick behalten müssen. Die praktische Herausforderung liegt darin, dass sich die Auslegung und Durchsetzung zwischen den Jurisdiktionen unterscheiden kann. Was in der EU als zulässig gilt, kann unter US-Recht problematisch sein und umgekehrt. Eine enge Abstimmung mit spezialisierten Rechtsberatern, die alle relevanten Rechtsordnungen überblicken können, kann sich in dieser Situation als sinnvoll erweisen.
- UN-Sanktionen. Gelten für alle UN-Mitgliedstaaten. Reaktiviert durch den Snapback-Mechanismus seit dem 27. September 2025.
- EU-Sanktionen. Gehen teils über UN-Maßnahmen hinaus. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in ihrer aktuellen Fassung.
- US-Sanktionen. Entfalten extraterritoriale Wirkung – auch gegenüber europäischen Unternehmen, die US-Dollar oder US-Technologie einsetzen.
- Blocking-Verordnung. Die sogenannte Blocking-Verordnung (Verordnung EG Nr. 2271/96) bleibt relevant: Sie schützt EU-Unternehmen davor, ausländischen Sanktionen nachzukommen, die mit EU-Recht im Widerspruch stehen.

Vertragsrechtliche Konsequenzen: Nichtigkeit, höhere Gewalt und Hardship
Wer einen laufenden Vertrag mit Iran-Bezug hat, steht vor der Frage: Wie ist dieser rechtlich einzuordnen? Verträge, die gegen unmittelbar geltende Sanktionsnormen verstoßen, können nach § 134 BGB nichtig sein. Der Nichtigkeitstatbestand des § 134 BGB erfasst jede Vereinbarung, die ein gesetzliches Verbot umgeht oder missachtet, das dazu bestimmt ist, den Inhalt des Rechtsgeschäfts zu untersagen. Das gilt auch für sekundäres Unionsrecht – also für EU-Verordnungen.
Neben der Nichtigkeit kommen zwei weitere Rechtsinstitute in Betracht:
Höhere Gewalt (Force Majeure): Die aktuelle Lage sowie ihre Begleiterscheinungen können – je nach der konkreten Formulierung der jeweiligen Klausel – als Ereignisse höherer Gewalt qualifiziert werden. Typischerweise bewirken solche Klauseln eine temporäre Suspendierung der Leistungspflichten und gegebenenfalls die Verlängerung von Lieferfristen. Unter höherer Gewalt werden im internationalen Handel unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse verstanden, welche außerhalb der Kontrolle aller an einem Handelsgeschäft Beteiligten liegen und die unter den gegebenen Umständen mit angemessenen, zumutbaren Mitteln nicht zu vermeiden waren.
Hardship-Klauseln: Diese kommen regelmäßig dann zum Tragen, wenn zwar keine faktische oder rechtliche Unmöglichkeit vorliegt, die Vertragserfüllung aber zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung für eine Partei führen würde (sogenannte Äquivalenzstörung). Solche Hardship-Klauseln gewähren meist einen Anspruch auf Neuverhandlung und gegebenenfalls ein vertragliches Anpassungsrecht. Als äußersten Anwendungsfall kann auch ein Lösungsrecht vom Vertrag bestehen, wenn eine Einigung scheitern sollte.
Eine Prüfung im Einzelfall ist hier unbedingt empfehlenswert: Ob eine Force-Majeure- oder Hardship-Klausel greift, hängt immer von der konkreten Vertragsgestaltung, dem anwendbaren Recht und den tatsächlichen Umständen ab.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zum Iran sollten zeitnah prüfen, ob bestehende Verträge oder laufende Vorgänge von den Maßnahmen betroffen sind, und erforderlichenfalls rechtzeitig Anpassungs- oder Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Das klingt nach Verwaltungsaufwand – ist aber existenziell. Sanktionsverstöße sind kein Kavaliersdelikt.
Für Unternehmen ist es daher essenziell, ihre internen Prüfsysteme zu überprüfen und an die verschärfte Sanktionslage anzupassen. Dazu gehört eine verstärkte Sorgfaltsprüfung bei Geschäftspartnern, die regelmäßige Überprüfung von Sanktionslisten und die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit den komplexen Sanktionsregimen.
In der Praxis empfiehlt sich eine strukturierte Herangehensweise:
- Bestandsaufnahme aller Iran-Bezüge. Dazu gehören nicht nur direkte Lieferverträge, sondern auch Lieferketten, Subunternehmer, Finanzströme und Software-Lizenzen mit möglichem Iran-Bezug.
- Prüfung bestehender Verträge auf Sanktionsklauseln. Viele Verträge enthalten spezifische Sanktions-Compliance-Klauseln, die eine Kündigung oder Anpassung erlauben.
- Abstimmung mit der BAFA. Exporteure sollten in engem Kontakt mit nationalen Behörden wie der BAFA bleiben, um über Änderungen informiert zu sein.
- Dokumentation aller Maßnahmen. Verstöße können Bußgelder und Strafverfahren nach sich ziehen – daher sollten Exportkontrollprozesse engmaschig dokumentiert werden.
- Rechtliche Beratung einholen. Angesichts der Überlagerung von UN-, EU- und US-Sanktionen ist eine Einzelfallprüfung durch spezialisierte Rechtsberater in vielen Fällen unumgänglich.
Tipp: Die BAFA stellt auf ihrer Website aktuelle Merkblätter und Informationen zum Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran zur Verfügung. Eine regelmäßige Prüfung dieser Quellen kann helfen, über Änderungen im Sanktionsregime informiert zu bleiben.
Der weitere Ausblick: Ein dynamisches Sanktionsumfeld
Das strikte Auslaufen der Altverträge unterstreicht einen strategischen Kurswechsel Europas. Die anfängliche Bereitschaft, das Atomabkommen zu erhalten, ist wachsender Sorge über Irans nukleare Fortschritte und geopolitische Aktivitäten gewichen.
Neue Sanktionspakete sind bereits in Vorbereitung oder beschlossen. Der Rat hat das Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Weitergabe oder Lieferung aus der EU an den Iran auf weitere Komponenten und Technologien ausgeweitet, die bei der Entwicklung und Produktion von Drohnen und Raketen verwendet werden. Dies gilt für Spezialmaterialien und zugehörige Ausrüstung, einschließlich energetischer Materialien, Materialverarbeitung, Elektronik, Computer, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser sowie Navigations- und Avioniksysteme.
Die Iran-Embargos bleiben ein dynamisches Feld. Zwischen Snapback-Mechanismus bei den UN, eigenständigen EU-Maßnahmen und weitreichenden US-Sanktionen ist die Lage komplex – und für Unternehmen voller Fallstricke. Wer Geschäfte mit Iran-Bezug hatte oder hat, sollte die Rechtslage kontinuierlich beobachten – und dabei professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Altvertragsprivileg bei den Iran-Sanktionen?
Das Altvertragsprivileg bezeichnete eine Ausnahmeregelung, nach der bestimmte Sanktionsverbote nicht für Verträge galten, die vor dem 30. September 2025 abgeschlossen wurden, sofern deren Ausführung bis zum 1. Januar 2026 abgeschlossen war. Für dieses Altvertragsprivileg war keine Genehmigung des BAFA notwendig. Diese Übergangsregelung ist seit dem 1. Januar 2026 abgelaufen – seitdem gelten die Verbote vollumfänglich auch für solche Altverträge.
Welche Verträge sind seit dem 1. Januar 2026 verboten?
Die EU-Sanktionen gegen den Iran sind vollständig in Kraft. Alle Geschäfte, auch Altverträge, sind nun verboten. Das betrifft Handelsverträge, Dienstleistungsverträge, Finanzierungsvereinbarungen und technische Hilfeleistungen gleichermaßen – sofern ein Iran-Bezug besteht und keine spezifische Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Was bedeutet die IRGC-Terrorlistung für mein Unternehmen?
Der EU-Rat hat die Islamische Revolutionsgarde des Iran formell in die EU-Terrorliste aufgenommen. Infolge dieser Listung unterliegt die IRGC auch restriktiven Maßnahmen im Rahmen des EU-Antiterrorismus-Sanktionsregimes, einschließlich des Einfrierens ihrer Gelder und des Verbots, ihr Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Unternehmen und Finanzinstitute müssen sämtliche Geschäftsbeziehungen einstellen, die auch nur mittelbar wirtschaftliche Vorteile für die IRGC begründen könnten. Dies betrifft etwa Zahlungsströme über Banken, Beteiligungen an Unternehmen, Versicherungs- oder Finanzdienstleistungen sowie Lieferketten mit wirtschaftlicher Beteiligung der IRGC.
Kann ich meinen Iran-Vertrag wegen höherer Gewalt kündigen?
Das hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Die aktuelle Lage kann – je nach der konkreten Formulierung der jeweiligen Klausel – als Ereignis höherer Gewalt qualifiziert werden. Typischerweise bewirken solche Klauseln eine temporäre Suspendierung der Leistungspflichten und gegebenenfalls die Verlängerung von Lieferfristen. Eine Prüfung im Einzelfall durch einen auf Außenwirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsberater ist in jedem Fall empfehlenswert.
Welche Behörde ist in Deutschland für Iran-Sanktionen zuständig?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zentrale Anlaufstelle für Fragen rund um Exportkontrolle und Sanktionen in Deutschland. Exporteure sollten in engem Kontakt mit der BAFA bleiben, um über Änderungen informiert zu sein. Für Fragen zum Zahlungsverkehr ist ergänzend die Deutsche Bundesbank zuständig, die entsprechende Formulare und Merkblätter für Genehmigungsverfahren bereitstellt.
Gilt das Sanktionsverbot auch für Transaktionen außerhalb des Iran?
Sanktionsadressaten sind auch iranische Personen – also natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Iran. Dazu zählen auch Unternehmen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle iranischer Personen befinden, sei es direkt oder indirekt. Damit können auch Transaktionen außerhalb Irans betroffen sein, wenn eine iranische Person beteiligt ist. Unternehmen sollten ihre gesamte Lieferkette und alle Geschäftspartner auf mögliche iranische Verbindungen prüfen.
Stand: März 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Sanktionsrechtliche Sachverhalte sind individuell verschieden und unterliegen einer dynamischen Rechtsentwicklung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit Expertise im Außenwirtschaftsrecht. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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