Altverträge und Iran-Sanktionen: Eine Analyse

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Stand: April 2026

Für Unternehmen mit wirtschaftlichen Verbindungen zum Iran hat sich die Rechtslage in den vergangenen Monaten grundlegend verschärft. Was bis Herbst 2025 noch unter bestimmten Bedingungen zulässig war, ist heute umfassend verboten. Bestehende Verträge, laufende Lieferungen, offene Zahlungen — all das ist von den reaktivierten Sanktionen betroffen. Dieser Artikel ordnet die aktuelle Situation ein: Wie kam es zur Rückkehr der Sanktionen, was bedeutete das sogenannte Altvertragsprivileg, welche Verbote gelten heute und was sollten Sie als Unternehmer konkret tun?

Altverträge und Iran-Sanktionen: Eine Analyse
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Wie die Sanktionen zurückkehrten: Der Snapback-Mechanismus

Am 27. September 2025 lebten sämtliche nuklearbezogenen UN-Sanktionen gegen den Iran wieder auf. Den Auslösemechanismus setzte ein gemeinsames Schreiben in Gang, das die Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs — die sogenannten E3 — am 28. August 2025 an den Generalsekretär und den Präsidenten des UN-Sicherheitsrats richteten und darin die erhebliche Nichterfüllung iranischer JCPOA-Verpflichtungen festhielten. Damit begann eine 30-tägige Frist, nach deren Ablauf die Sanktionen am 27. September 2025 wieder in Kraft traten (Ablauf der 30-Tage-Frist). Rechtlich ist dieser Mechanismus in zwei Dokumenten gleichzeitig verankert: in Ziffer 37 des Wiener Atomabkommens von 2015 (JCPOA) — i.V.m. dem vorgelagerten Streitbeilegungsmechanismus in Ziffer 36 — sowie in den operativen Ziffern 11 und 12 der UN-Sicherheitsratsresolution 2231 (2015); Ziffer 13 enthält ergänzende Verfahrensregelungen. Die zugrundeliegende Logik ist klar: Hätte der Sicherheitsrat eine Resolution verabschiedet, die die Sanktionserleichterungen ausdrücklich verlängert, wäre der Automatismus nicht ausgelöst worden — weil jedoch keine derartige Resolution zustande kam, traten die alten Massnahmen kraft Völkerrechts wieder in Geltung. Da jedes ständige Mitglied des Sicherheitsrats eine solche Verlängerungsresolution durch sein Veto blockieren kann, ist der Rückfall in das alte Sanktionsregime de facto nicht zu verhindern — vorausgesetzt, mindestens ein ständiges Mitglied unterstützt das Snapback-Verfahren und keines der übrigen P5-Mitglieder stimmt einer Verlängerungsresolution zu.

Auslösender Grund war das fortwährende Nichteinhalten der atomaren Verpflichtungen durch den Iran. Da eine Gegenresolution ausblieb, sind die Massnahmen aus mehreren UN-Sicherheitsratsresolutionen der Jahre 2006 bis 2010 — konkret die Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) — seither vollumfänglich wiederhergestellt. Zur Frage, ob auch Resolution 2224 (2015) als miterfasst gilt, besteht in der Fachwelt keine einheitliche Auffassung: Der offizielle UNSC-Resolutionsentwurf der Ratspräsidentschaft vom September 2025 erfasst den Zeitraum ausdrücklich bis einschliesslich Resolution 2224 (2015); einige Fachquellen und EU-Rechtsakte nennen hingegen ausschliesslich die sechs Resolutionen von 1696 bis 1929. Diese Frage ist rechtlich umstritten. Auf europäischer Ebene verabschiedete der Rat am 29. September 2025 ein Bündel koordinierter Rechtsakte: Zentrales Instrument ist die Verordnung (EU) 2025/1975, flankiert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1980 und 2025/1982, den Durchführungsbeschluss (GASP) 2025/1971 sowie die Beschlüsse (GASP) 2025/1972 und 2025/1978. Einzelne Ausnahmen — etwa für humanitäre Güter — bleiben dabei weiterhin bestehen.

Zum Verständnis: Der Snapback ist kein politisches Verhandlungsergebnis, sondern ein in JCPOA und UN-Resolution 2231 fest verankerter Automatismus. Sobald das Verfahren eingeleitet wurde und keine Verlängerungsresolution des Sicherheitsrats zustande kam, traten die alten Sanktionen kraft Völkerrechts wieder in Geltung — verbindlich für sämtliche Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen.

Das Altvertragsprivileg: Befristete Schonfrist bis Jahresende 2025

Mit dem Wiederaufleben der Sanktionen stellte sich unmittelbar die Frage, was mit bereits geschlossenen Verträgen geschehen sollte. Für solche Fälle sah das Sanktionsrecht eine zeitlich eng begrenzte Übergangsregelung vor, die als Altvertragsprivileg bezeichnet wird.

Die Inanspruchnahme dieser Regelung war an zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft: Der betreffende Vertrag musste vor dem 30. September 2025 wirksam zustande gekommen sein, und die vollständige Abwicklung musste bis spätestens 1. Januar 2026 abgeschlossen werden. Für die Nutzung dieser Übergangsregelung war keine vorherige Einzelgenehmigung des BAFA erforderlich — wobei für bestimmte sensible Güterkategorien (z. B. Dual-Use-Güter) Meldepflichten gegenüber nationalen Behörden bestehen konnten. Unter die Ausnahmeregelung fielen außerdem sogenannte akzessorische Verträge — Nebenvereinbarungen also, ohne die der Hauptvertrag nicht hätte erfüllt werden können. Zu beachten ist, dass die Übergangsregelung nicht für alle Verbote gleichermassen galt: Für Rüstungsgüter beispielsweise bestand von Anfang an keine Altvertragsausnahme.

Mit dem 1. Januar 2026 ist diese Übergangsfrist endgültig abgelaufen. Für alle Geschäfte mit Iran-Bezug gilt seitdem das vollständige Sanktionsregime — ungeachtet dessen, wann der jeweils zugrundeliegende Vertrag geschlossen wurde.

  • Abwicklungsfrist. Die gesamte Vertragserfüllung musste bis spätestens 1. Januar 2026 abgeschlossen sein.
  • Nebenverträge einbezogen. Verträge, die für die Abwicklung eines privilegierten Hauptvertrags unverzichtbar waren, durften ebenfalls noch erfüllt werden.
  • Zeitfenster für Vertragsschluss. Nur Vereinbarungen, die vor dem 30. September 2025 zustande kamen, waren überhaupt privilegiert.
  • Kein Genehmigungserfordernis (mit Ausnahmen). Für die Nutzung des Privilegs war in der Regel keine Einzelgenehmigung des BAFA notwendig; für bestimmte sensible Güterkategorien konnten jedoch Meldepflichten bestehen.

Reichweite der geltenden Verbote

Das aktuelle Sanktionsregime ist breit angelegt und betrifft zahlreiche Wirtschaftsbereiche. Neben umfassenden Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen bestehen Verbote für bestimmte Dienstleistungen sowie Genehmigungspflichten für einzelne Transaktionen.

Besonders weitreichend ist die Wiederherstellung des vollständigen Waffenembargos. Erfasst werden dabei nicht nur Rüstungsgüter im engeren Sinne, sondern auch sogenannte Dual-Use-Produkte — Waren und Technologien, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke nutzbar sind. Das betrifft beispielsweise bestimmte Industriemaschinen, Spezialsoftware oder chemische Grundstoffe.

Im Finanzbereich wurden die Kontrollen ebenfalls erheblich verschärft. Banken und Finanzdienstleister sind verpflichtet, Transaktionen mit iranischen Gegenparteien besonders gründlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterbinden.

Ein Aspekt, der im Tagesgeschäft leicht aus dem Blick gerät: Die Sanktionen beschränken sich nicht auf den iranischen Staat als solchen, sondern erstrecken sich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die im Iran ansässig sind oder dort ihren Sitz haben. Einbezogen sind auch Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar von iranischen Personen beherrscht werden. Damit kann selbst eine Transaktion, die sich geografisch vollständig ausserhalb des Iran vollzieht, sanktionsrechtlich relevant werden, sobald eine iranische Partei darin eingebunden ist. Für Unternehmen mit komplexen, internationalen Lieferketten ergibt sich daraus ein erhebliches Haftungsrisiko.

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Terrorlistung der Islamischen Revolutionsgarde

Ende Januar 2026 kam eine weitere Verschärfung hinzu. Am 29. Januar 2026 einigten sich die EU-Außenminister politisch auf die Terrorlistung der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Der förmliche Ratsbeschluss (Beschluss (GASP) 2026/421) erging am 19. Februar 2026 und wurde an diesem Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, womit er unionsweit in Kraft trat. Damit gelten für die IRGC die Instrumente des europäischen Anti-Terrorismus-Sanktionsregimes: Sämtliche Vermögenswerte der Organisation in der EU werden eingefroren, und es ist untersagt, ihr auf irgendeinem Weg wirtschaftliche Ressourcen oder finanzielle Mittel bereitzustellen.

Für Ihr Unternehmen bedeutet das: Jede Geschäftsbeziehung, aus der die IRGC auch nur mittelbar wirtschaftlichen Nutzen ziehen könnte, muss sofort beendet werden. Das gilt für Zahlungsströme, Unternehmensbeteiligungen, Versicherungsleistungen und Lieferkettenverbindungen gleichermassen. Da die Revolutionsgarde tief in zahlreiche Sektoren der iranischen Wirtschaft eingebunden ist, können selbst Geschäftsstrukturen betroffen sein, die bisher unterhalb der Schwelle klassischer Sanktionen lagen.

Bitte beachten Sie: Die Terrorlistung ist kein symbolischer Akt, sondern ein verbindlicher EU-Rechtsakt mit unmittelbaren Folgen. Schon eine mittelbare wirtschaftliche Begünstigung der IRGC kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen — weit über blosse Bussgeldverfahren hinaus.


Dreifache Sanktionsebene: UN, EU und USA

Eine der größten Herausforderungen für betroffene Unternehmen ist die gleichzeitige Geltung verschiedener Sanktionssysteme, die einander teilweise überlagern und in wichtigen Details voneinander abweichen.

Den völkerrechtlichen Unterbau bilden die UN-Sanktionen, die für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verbindlich sind. Die EU geht mit ihrem eigenständigen Sanktionsregime, das auf der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der durch die Rechtsakte vom 29. September 2025 — insbesondere durch VO (EU) 2025/1975 — geänderten Fassung beruht, in einzelnen Bereichen noch darüber hinaus. Eine dritte Dimension ergibt sich aus den Sanktionen der Vereinigten Staaten, die aufgrund ihrer extraterritorialen Reichweite auch europäische Unternehmen erfassen können — insbesondere dann, wenn Transaktionen in US-Dollar abgewickelt werden oder amerikanische Technologie im Spiel ist.

Als Reaktion auf dieses Spannungsfeld hat die EU die sogenannte Blocking-Verordnung (EG Nr. 2271/96) geschaffen. Ihr Ziel ist es, europäische Unternehmen vor der Anwendung ausländischer Sanktionsvorschriften zu bewahren, die mit dem europäischen Rechtsrahmen nicht vereinbar sind. In der Praxis beschert dies vielen Unternehmen jedoch ein kaum auflösbares Dilemma: Wer sich an US-Sanktionen hält, läuft Gefahr, gegen EU-Recht zu verstossen — und umgekehrt kann die Nichtbefolgen amerikanischer Vorgaben den Zugang zum US-Markt gefährden.

  • EU-Ebene. Eigenständiges Sanktionsregime, das teils über UN-Massnahmen hinausgeht.
  • UN-Ebene. Völkerrechtlich bindend für alle Mitgliedstaaten. Reaktiviert seit dem 27. September 2025.
  • Blocking-Verordnung. Europäisches Schutzinstrument gegen die extraterritoriale Durchsetzung fremder Sanktionen.
  • US-Ebene. Extraterritoriale Reichweite — relevant für jedes Unternehmen mit US-Bezugspunkten.
Altverträge und Iran-Sanktionen: Eine Analyse
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Zivilrechtliche Folgen: Nichtigkeit, Force Majeure und Neuverhandlung

Wenn Sie noch offene Verträge mit Iran-Bezug haben, stellt sich zwangsläufig die Frage nach deren rechtlicher Wirksamkeit. Verträge, die gegen unmittelbar anwendbare Sanktionsnormen verstossen, können nach Paragraph 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig sein. Diese Vorschrift erfasst nicht nur Verstöße gegen nationale Gesetze, sondern ausdrücklich auch gegen EU-Verordnungen, die in Deutschland direkt gelten.

Darüber hinaus kommen zwei weitere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht. Force-Majeure-Klauseln ermöglichen es, die Leistungspflichten vorübergehend auszusetzen, sofern die Sanktionsverschärfung als nicht vorhersehbares und nicht abwendbares Ereignis einzuordnen ist. In der Praxis ist dies aber keineswegs automatisch der Fall: Da das Risiko iranischer Sanktionen seit Jahren im öffentlichen Bewusstsein verankert ist, wird die Berufung auf Unvorhersehbarkeit von Gerichten mitunter kritisch betrachtet.

Hardship-Klauseln ermöglichen eine Neuverhandlung der Vertragsbedingungen, wenn die Erfüllung zwar theoretisch noch möglich, aber wirtschaftlich unzumutbar geworden ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Klauseln anwendbar sind, hängt stets von der konkreten Vertragsgestaltung und dem anwendbaren Recht ab. Eine individuelle rechtliche Prüfung ist hier unverzichtbar.

Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen

Wenn Ihr Unternehmen aktuell oder in der Vergangenheit Geschäftsbeziehungen zum Iran unterhielt, sollten Sie zügig und strukturiert vorgehen. Sanktionsverstöße können existenzbedrohende Folgen haben — von empfindlichen Geldstrafen bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung.

  • Umfassende Bestandsaufnahme. Erfassen Sie sämtliche Geschäftsbeziehungen mit Iran-Bezug. Denken Sie dabei nicht nur an direkte Handelsverträge, sondern auch an Zulieferer, Subunternehmer, Finanzströme, Software-Lizenzen und Versicherungsbeziehungen.
  • Vertragsprüfung auf Sanktionsklauseln. Viele internationale Verträge enthalten Compliance-Klauseln, die bei Sanktionsänderungen eine Kündigung oder Anpassung erlauben. Prüfen Sie, ob solche Regelungen in Ihren Vereinbarungen enthalten sind.
  • Kontakt zum BAFA. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zentrale Ansprechstelle für Fragen zur Exportkontrolle und stellt aktuelle Merkblätter zum Iran-Handel bereit.
  • Lückenlose Dokumentation. Halten Sie alle Prüfungs- und Anpassungsschritte schriftlich fest. Im Falle einer behördlichen Untersuchung ist eine nachvollziehbare Dokumentation Ihres Compliance-Prozesses entscheidend.
  • Spezialisierte Rechtsberatung. Angesichts der dreifachen Sanktionsebene (UN, EU, USA) ist eine Einzelfallprüfung durch Fachanwälte für Außenwirtschaftsrecht in den meisten Fällen unumgänglich.

Ausblick: Dynamische Entwicklung mit weiteren Verschärfungen

Das Auslaufen der Altvertragsregelung markiert eine strategische Neuausrichtung Europas im Umgang mit dem Iran. Die ursprüngliche Bereitschaft, das Atomabkommen zu bewahren, ist einer zunehmend restriktiven Haltung gewichen.

Der EU-Rat hat die Ausfuhrbeschränkungen zuletzt auf weitere Produktkategorien ausgeweitet, die bei der Herstellung von Drohnen und Raketen eine Rolle spielen können. Dazu gehören Spezialmaterialien, Elektronikkomponenten, Telekommunikations- und IT-Sicherheitstechnologie, Sensorsysteme, Lasertechnik sowie Navigations- und Avionikausrüstung. Unternehmen, die in diesen Bereichen tätig sind, müssen ihre Exportprozesse und Compliance-Strukturen jetzt neu bewerten.

Die Sanktionslandschaft bleibt in Bewegung. Zwischen automatischen UN-Mechanismen, eigenständigen EU-Massnahmen und weitreichenden US-Vorgaben müssen Unternehmen mit Iran-Bezug die Rechtsentwicklung dauerhaft beobachten und professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen.


Häufig gestellte Fragen

Was genau war das Altvertragsprivileg?

Es handelte sich um eine befristete Ausnahmeregelung im Sanktionsrecht. Unternehmen durften Verträge, die vor dem 30. September 2025 geschlossen worden waren, noch bis zum 1. Januar 2026 abwickeln, ohne gegen die Sanktionsverbote zu verstossen. Eine behördliche Einzelgenehmigung war dafür in der Regel nicht erforderlich. Seit Jahresbeginn 2026 ist diese Möglichkeit ersatzlos entfallen.

Welche Geschäfte sind seit Januar 2026 verboten?

Die EU-Sanktionen gegen den Iran gelten seit dem 1. Januar 2026 ohne Übergangsregelungen. Erfasst sind Handelsverträge, Dienstleistungsvereinbarungen, Finanzierungen und technische Hilfeleistungen, sofern ein Iran-Bezug besteht und keine spezifische Ausnahmegenehmigung vorliegt. Auch mittelbare Verbindungen — etwa über Zwischenhändler oder Tochtergesellschaften — können sanktionsrelevant sein.

Welche Bedeutung hat die Terrorlistung der IRGC für europäische Unternehmen?

Die Aufnahme der Islamischen Revolutionsgarde in die EU-Terrorliste führt dazu, dass sämtliche Vermögenswerte der IRGC in der EU eingefroren werden. Unternehmen ist es verboten, der Organisation wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen — auch auf indirektem Weg. Da die IRGC in zahlreichen Wirtschaftssektoren des Iran aktiv ist, können auch Geschäftsbeziehungen betroffen sein, die auf den ersten Blick keinen direkten Bezug zur Revolutionsgarde aufweisen. Eine sorgfältige Prüfung der Eigentümer- und Kontrollstrukturen iranischer Geschäftspartner ist daher unabdingbar.

Lässt sich ein bestehender Iran-Vertrag unter Berufung auf höhere Gewalt kündigen?

Das hängt wesentlich vom Wortlaut der jeweiligen Force-Majeure-Klausel und dem anwendbaren Recht ab. Grundsätzlich kann die plötzliche Reaktivierung umfassender Sanktionen als höhere Gewalt einzustufen sein. Allerdings ist das Iran-Sanktionsrisiko seit Jahren bekannt, was die Berufung auf Unvorhersehbarkeit im Einzelfall schwierig machen kann. Eine anwaltliche Prüfung des konkreten Vertragstextes ist in jedem Fall ratsam.

An welche Behörde wende ich mich in Deutschland bei Sanktionsfragen?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zentrale Stelle für Exportkontrolle und güterrechtliche Sanktionsfragen. Auf seiner Website finden Sie aktuelle Merkblätter und Informationen zum Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran. Für Fragen zum Zahlungsverkehr und zu finanziellen Transaktionen ist ergänzend die Deutsche Bundesbank zuständig, die Formulare und Merkblätter für Genehmigungsverfahren bereitstellt.

Können auch Transaktionen ausserhalb des Iran von den Sanktionen betroffen sein?

Ja. Die Sanktionen richten sich gegen alle natürlichen und juristischen Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Iran sowie gegen Unternehmen, die direkt oder indirekt unter iranischer Kontrolle stehen. Damit können auch Geschäfte in Drittländern sanktionsrelevant werden, wenn eine iranische Person oder ein iranisch kontrolliertes Unternehmen beteiligt ist. Prüfen Sie Ihre gesamte Lieferkette und alle Geschäftspartner auf mögliche iranische Verbindungen.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Sanktionsrechtliche Sachverhalte sind individuell verschieden und unterliegen einer dynamischen Rechtsentwicklung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit Expertise im Außenwirtschaftsrecht. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung – Augustaanlage 33, 68165 Mannheim

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