Stand: März 2026
Wer als Unternehmer oder Selbständiger grenzüberschreitend tätig ist, stößt früher oder später auf eine zentrale Frage: Muss ich mein Einkommen jetzt in zwei Ländern versteuern? Um sowohl für Investoren als auch für Unternehmen eine doppelte Besteuerung zu umgehen, vereinbaren zwei oder mehr Staaten Doppelbesteuerungsabkommen — kurz DBA. Diese völkerrechtlichen Verträge verteilen die Besteuerungsrechte zwischen den beteiligten Ländern und verhindern so, dass dieselben Einkünfte doppelt besteuert werden. Für Unternehmer mit Auslandsgeschäften, Grenzgänger und international tätige Selbständige kann das Doppelbesteuerungsabkommen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben — in beide Richtungen.

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt?
Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Das klingt technisch — ist aber im Kern ganz logisch: Das Problem entsteht, wenn Steuerpflichtige entweder in zwei Staaten gleichzeitig ansässig sind oder Einkunftsquellen in anderen Staaten als dem Wohnsitzstaat besitzen. In beiden Fällen kann jeder betroffene Staat seinen eigenen Steueranspruch geltend machen.
Der Grund dafür liegt im Welteinkommensprinzip: Deutsche Steuerpflichtige unterliegen dem Welteinkommensprinzip und dem Wohnsitzlandprinzip. Daher müssen sämtliche auf der Welt erzielten Einkünfte in Deutschland versteuert werden. Gleichzeitig erheben viele andere Länder Steuern auf Einkünfte, die auf ihrem Gebiet entstehen. Ohne eine Regelung würde dasselbe Geld zweimal besteuert — einmal im Quellenstaat (wo das Geld verdient wird) und einmal in Deutschland als Ansässigkeitsstaat.
Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge und gehören zum internationalen Steuerrecht, die nach § 2 Abgabenordnung Vorrang vor dem nationalen Recht haben. Das ist ein wichtiger Punkt: Ein DBA kann also nationale Steuergesetze einschränken oder überlagern. Die Doppelbesteuerungsabkommen begründen keine Besteuerung. Sie haben nur eine einschränkende Wirkung, indem Steueransprüche, die auf innerstaatlichem Steuerrecht beruhen, begrenzt oder aufgehoben werden.
Wichtiger Hinweis: Ein DBA schafft keine neuen Steuerpflichten, sondern begrenzt bestehende. Wer in einem Land nicht steuerpflichtig ist, wird durch ein DBA auch nicht steuerpflichtig.
Deutschland hat mit über 90 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht jährlich eine aktualisierte Übersicht — zuletzt zum Stand 1. Januar 2026. Neben den klassischen DBA auf dem Gebiet der Einkommen- und Vermögensteuern existieren spezielle Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern und der Kraftfahrzeugsteuer sowie Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und des Informationsaustauschs.
Für wen ist das Doppelbesteuerungsabkommen besonders relevant?
Mandanten stehen häufig vor der Frage, ob ein DBA für ihre Situation überhaupt gilt. Die Antwort hängt immer vom konkreten Sachverhalt ab. Grundsätzlich sind vier Personengruppen besonders betroffen:
- Grenzgänger. Als Grenzgänger gelten Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und regelmäßig zur Arbeit in ein benachbartes Ausland pendeln, etwa nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen sowie die tatsächliche Rückkehr an den deutschen Wohnsitz. Wichtig: Die Grenzgängereigenschaft entsteht nicht automatisch, sondern nur, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden.
- Arbeitnehmer im Auslandseinsatz. Wer in Deutschland wohnt und daher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, muss hier auch seinen Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland in der Steuererklärung angeben. Auch steuerfreier Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit ist zu erklären, weil dieser meistens im Progressionsvorbehalt erfasst wird.
- Unternehmer mit Auslandseinkünften. Wer Gewinne aus einer Betriebsstätte im Ausland erzielt, einer Immobilie in einem anderen Land oder Dividenden aus ausländischen Beteiligungen erhält, muss prüfen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und wie die Doppelbesteuerung vermieden wird.
- Kapitalanleger. Anleger, die ausländische Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden haben, können von DBA-Regelungen profitieren — etwa durch reduzierte Quellensteuersätze oder eine Steueranrechnung in Deutschland.

Wie funktioniert ein Doppelbesteuerungsabkommen in der Praxis?
Ein DBA legt zunächst fest, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten zusteht. Dazu dienen sogenannte Verteilungsnormen — also Artikel im Abkommen, die regeln, wer besteuern darf. Danach kommen die sogenannten Methodenartikel ins Spiel, die festlegen, wie die verbleibende Doppelbesteuerung vermieden wird.
Die Freistellungsmethode
Mit der Freistellungsmethode wird der Ansässigkeitsstaat verpflichtet, die konkurrierenden Einkünfte bei der nationalen Besteuerung außer Ansatz zu lassen, sie also von der Besteuerung freizustellen. Konkret bedeutet das: Wenn ein in Deutschland ansässiger Unternehmer Gewinne aus einer ausländischen Betriebsstätte erzielt und das DBA die Freistellungsmethode vorschreibt, zahlt er auf diese Gewinne nur im Ausland Steuern — in Deutschland bleiben sie steuerfrei.
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Dieser führt dazu, dass die eigentlich freigestellten Einkünfte dennoch im Rahmen der Progression berücksichtigt werden. Einfach erklärt: Die ausländischen Einkünfte erhöhen zwar nicht die Steuerbemessungsgrundlage, wohl aber den Steuersatz, der auf die deutschen Einkünfte angewendet wird. Wer beispielsweise 40.000 Euro in Deutschland und 30.000 Euro steuerfreie Einkünfte aus dem Ausland hat, zahlt in Deutschland Steuern auf die 40.000 Euro — aber zum Steuersatz, der für 70.000 Euro gilt.
Die Anrechnungsmethode
Mit der Anrechnungsmethode wird der Ansässigkeitsstaat verpflichtet, die im Quellenstaat auf die konkurrierenden Einkünfte entfallenden Steuern bei der nationalen Besteuerung unter Beachtung bestimmter Höchstgrenzen anzurechnen. Hier zahlt man also in beiden Ländern Steuern, darf die ausländische Steuer aber auf die deutsche Steuerschuld anrechnen. Das Ergebnis: Man zahlt insgesamt mindestens den deutschen Steuersatz — die ausländische Zahlung wird gewissermaßen auf die inländische Schuld angerechnet.
In den von Deutschland abgeschlossenen DBA findet sich eine Kombination der Freistellungs- und Anrechnungsmethode, abhängig von der jeweiligen Einkunftsart; dabei ist die Freistellung die grundsätzlich und vorrangig anzuwendende Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; die Anrechnung ausländischer Steuern greift nur in den dafür jeweils vorgesehenen Fällen. Typischerweise kommt die Anrechnungsmethode bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zum Einsatz.
Kernaussage: Welche Methode gilt, hängt nicht von einer freien Wahl ab — das jeweilige DBA legt für jede Einkunftsart verbindlich fest, ob Freistellung oder Anrechnung gilt. Es besteht kein Wahlrecht zur Anwendung der Freistellungs- oder Anrechnungsmethode.
Das OECD-Musterabkommen als gemeinsame Grundlage
Die meisten deutschen DBA orientieren sich am OECD-Musterabkommen (OECD-MA). Zur Vereinheitlichung wurde von der OECD ein Musterabkommen ausgearbeitet, das zwar keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, aber eine Empfehlung an die Staaten darstellt, DBA nach diesem Muster abzuschließen (Deutschland hält sich weitestgehend an das OECD-MA). Das bedeutet: Viele Grundprinzipien — etwa die 183-Tage-Regel für Arbeitnehmer oder die Betriebsstättendefinition — sind in den meisten deutschen Abkommen ähnlich geregelt.
Dennoch gilt: Jedes DBA ist ein individuell ausgehandelter Vertrag. Deutschland handelt diese Verträge mit jedem Land individuell aus. Das bedeutet, dass jeder Vertrag auch unterschiedliche Regeln zur Besteuerung beinhaltet. Ein pauschales Verständnis nach dem Motto „DBA funktioniert immer gleich” führt in der Praxis zu Fehlern.
Tipp: Bevor Sie steuerliche Entscheidungen mit Auslandsbezug treffen, lohnt sich eine Prüfung des konkreten Abkommenstextes. Das Bundesfinanzministerium stellt alle Abkommenstexte auf seiner Website zum Download bereit — verbindlich ist jedoch stets die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung.

Häufige Missverständnisse rund um das Doppelbesteuerungsabkommen
In der Beratungspraxis zeigt sich, dass es rund um das Thema DBA einige verbreitete Irrtümer gibt, die zu unerwarteten Steuernachzahlungen führen können.
- Irrtum 1: „Wenn ich im Ausland Steuern zahle, bin ich in Deutschland raus.” Das stimmt nicht pauschal. Ob Deutschland auf sein Besteuerungsrecht verzichtet, hängt vom jeweiligen DBA und der Einkunftsart ab. Bei der Anrechnungsmethode zahlt man in Deutschland weiterhin Steuern — die ausländische Zahlung wird nur angerechnet.
- Irrtum 2: „Der Progressionsvorbehalt trifft mich nicht, weil meine Auslandseinkünfte steuerfrei sind.” Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass diese Einkünfte im Rahmen der Progression berücksichtigt werden. Daher fließen diese Einkünfte zwar nicht selbst in die Bemessungsgrundlage ein, beeinflussen aber den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte.
- Irrtum 3: „Als GbR-Gesellschafter schützt mich das DBA meiner Gesellschaft.” Personengesellschaften sind keine ansässigen Personen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 OECD-MA. Ansässige und damit abkommensberechtigte Personen sind allein die Gesellschafter, denen die von der Gesellschaft erzielten Einkünfte anteilig zugerechnet werden. Das DBA schützt also nicht die Gesellschaft als solche, sondern deren Gesellschafter — und nur, soweit diese selbst in einem der Vertragsstaaten ansässig sind.
- Irrtum 4: „Das DBA mit Russland gilt noch uneingeschränkt.” Das BMF-Schreiben enthält Aussagen zur Anwendung der DBA mit Russland und Belarus. Zum DBA mit Russland hält das BMF fest, dass das DBA weiterhin besteht, aber deutsche Besteuerungsrechte seit dem 01.01.2024 aufgrund der Aufnahme Russlands auf die EU-Blacklist durch das DBA nicht mehr berührt werden. Eine individuelle Prüfung mit dem Steuerberater ist hier unbedingt empfehlenswert.
Auch die 183-Tage-Regel, die in vielen DBA für Arbeitnehmer gilt, birgt Fallstricke. Die meisten DBA enthalten eine Sonderregel für Arbeitnehmer: Gehälter aus unselbständiger Arbeit dürfen nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer sich nicht mehr als 183 Tage im anderen Staat aufhält, der Arbeitgeber nicht im anderen Staat ansässig ist und die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte im anderen Staat getragen wird. Alle drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein — eine einzelne Voraussetzung reicht nicht.
Auch der Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden nimmt zu. Insbesondere der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist ein wichtiges Element, um Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu entdecken und zu bekämpfen und eine zutreffende Besteuerung zu ermöglichen. Wer glaubt, ausländische Einkünfte müssten in Deutschland nicht angegeben werden, liegt in aller Regel falsch.
Was sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen?
Das Doppelbesteuerungsabkommen ist kein Selbstläufer. Es reicht nicht, zu wissen, dass ein DBA zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land existiert. Entscheidend sind immer die konkreten Regelungen für die jeweilige Einkunftsart — und die können von Abkommen zu Abkommen stark abweichen.
Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert, wenn Sie:
- regelmäßig im Ausland tätig sind und sich fragen, ob Ihre Vergütung in Deutschland oder im Tätigkeitsstaat besteuert wird.
- eine Betriebsstätte im Ausland betreiben oder planen, eine zu gründen — denn die Betriebsstättendefinition im jeweiligen DBA bestimmt, ob und wie der Tätigkeitsstaat besteuern darf.
- Auslandsdividenden oder -zinsen erhalten und wissen möchten, ob eine Quellensteuererstattung beantragt werden kann.
- Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder bereits verlegt haben — denn dann stellen sich Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit und zur möglichen Wegzugsteuer.
- als Grenzgänger tätig sind und sichergehen wollen, welche Steuererklärungspflichten in Deutschland bestehen.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen konkret?
Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der festlegt, welcher Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte hat. Zugleich bestimmt es, wie der andere Staat die Doppelbesteuerung vermeidet — entweder durch Freistellung (die Einkünfte werden im Ansässigkeitsstaat nicht besteuert) oder durch Anrechnung (die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die inländische Steuerschuld angerechnet). Welche Methode gilt, ist für jede Einkunftsart im jeweiligen Abkommen geregelt.
Mit wie vielen Ländern hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Deutschland hat mit über 90 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen — darunter alle 26 anderen EU-Mitgliedstaaten sowie viele weitere Handelspartner weltweit. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht zu Beginn jedes Jahres eine aktualisierte Übersicht mit dem Stand aller bestehenden und in Verhandlung befindlichen Abkommen. Einige Abkommen — etwa mit Russland und Belarus — sind seit 2024 bzw. 2025 in ihrer Anwendung eingeschränkt oder ausgesetzt.
Was ist der Progressionsvorbehalt und warum ist er für Unternehmer wichtig?
Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bewirkt, dass ausländische Einkünfte, die in Deutschland steuerfrei gestellt sind, trotzdem den deutschen Steuersatz erhöhen. Konkret: Die steuerfreien Auslandseinkünfte werden zum inländischen Einkommen addiert, um den anzuwendenden Steuersatz zu ermitteln — besteuert wird aber nur das inländische Einkommen. Wer in Deutschland 50.000 Euro und steuerfreie Auslandseinkünfte von 30.000 Euro hat, zahlt auf die 50.000 Euro den Steuersatz, der für 80.000 Euro gilt. Das kann zu einer spürbaren Mehrbelastung führen, die viele Unternehmer unterschätzen.
Welche häufigen Fehler passieren beim Thema Doppelbesteuerungsabkommen?
Ein verbreiteter Fehler ist die Annahme, dass die bloße Existenz eines DBA automatisch vor Doppelbesteuerung schützt. Tatsächlich muss man stets prüfen, welche Einkunftsart vorliegt, welche Methode das konkrete Abkommen vorsieht und ob Sonderklauseln wie die 183-Tage-Regel oder Subject-to-tax-Klauseln greifen. Ein weiterer häufiger Irrtum: Ausländische Einkünfte müssen in Deutschland nicht erklärt werden, wenn sie steuerfrei sind. Das ist falsch — auch steuerfreie Auslandseinkünfte sind in der deutschen Steuererklärung anzugeben, weil sie in den Progressionsvorbehalt einfließen können.
Gilt das Doppelbesteuerungsabkommen auch für GmbH-Gesellschafter?
Für eine GmbH als Kapitalgesellschaft gelten DBA grundsätzlich, da sie als juristische Person in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und damit abkommensberechtigt sein kann. Bei Dividendenausschüttungen an Gesellschafter können DBA-Regelungen die Quellensteuer im Ausland begrenzen. Die genaue steuerliche Behandlung hängt jedoch stark vom jeweiligen Abkommen, der Beteiligungsquote und der Art der Einkünfte ab. Eine Einzelfallprüfung mit dem Steuerberater ist hier empfehlenswert.
Was passiert, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Land besteht?
Besteht zwischen Deutschland und dem anderen Land kein DBA, kann eine tatsächliche Doppelbesteuerung eintreten. Das deutsche Steuerrecht sieht in diesem Fall einseitige Entlastungsmöglichkeiten vor: Nach § 34c EStG können natürliche Personen die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen oder als Betriebsausgabe abziehen. Für Kapitalgesellschaften gilt eine vergleichbare Regelung über § 26 KStG. Diese einseitigen Maßnahmen sind jedoch weniger umfassend als ein bilaterales Abkommen und erfordern eine genaue Prüfung im Einzelfall.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul