Stand: April 2026
Vermögen zu Lebzeiten weitergeben — das ist eine der wirksamsten Strategien in der Nachlassplanung. Doch jede Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer, und die Höhe des persönlichen Freibetrags entscheidet darüber, ob und wie viel Steuer tatsächlich anfällt. Für das Jahr 2026 gelten die seit 2009 unveränderten Freibeträge nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Wer die Systematik versteht und die Gestaltungsspielräume kennt, kann größere Werte steuereffizient übertragen. Dieser Beitrag erklärt Ihnen die Grundlagen, zeigt aktuelle Beträge und gibt Hinweise für die Praxis.

Das Prinzip der Schenkungsteuer
Sobald Vermögen unentgeltlich auf eine andere Person übergeht, greift das Schenkungsteuerrecht. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), das beide Steuerarten in einem gemeinsamen Rahmen regelt — mit identischen Freibeträgen, Steuerklassen und Steuersätzen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Beschenkte, also die Person, die den Vermögenswert empfängt. Allerdings haftet auch der Schenker gegenüber dem Finanzamt für die Steuer.
Ein häufiges Missverständnis betrifft den Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze. Der Freibetrag schützt einen bestimmten Betrag vollständig vor der Besteuerung. Nur der darüber hinausgehende Teil wird zum steuerpflichtigen Erwerb. Bei einer Freigrenze würde dagegen bereits ein Cent über dem Schwellenwert dazu führen, dass der gesamte Betrag versteuert werden muss. Die Schenkungsteuer arbeitet mit Freibeträgen — und das macht sie planbar.
Der Begriff „Schenkung“ geht steuerlich weit über die Übergabe eines Geldbetrags hinaus. Auch die Übertragung von Grundstücken, Immobilien und Wertpapieren zählt dazu. Ebenso können zinslose Darlehen, Kaufverträge unter Wert oder die Einräumung von Nutzungsrechten als steuerpflichtige Schenkung gewertet werden. Bei Gesellschafterbeteiligungen — etwa wenn ein Gesellschafter zu günstigen Konditionen in ein Unternehmen eintritt — kann ebenfalls eine Schenkung vorliegen.
Wichtig zu wissen: Schenkungs- und Erbschaftsteuer sind im selben Gesetz geregelt. Die Freibeträge sind bei beiden Steuerarten weitgehend identisch. Der entscheidende Vorteil der Schenkung: Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Bei der Erbschaft steht der Freibetrag nur ein einziges Mal zur Verfügung.
Freibeträge 2026: Was steuerfrei bleibt
Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen der schenkenden und der beschenkten Person. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag. Diese Beträge gelten seit 2009 unverändert und sind für 2026 nicht angepasst worden.
Im Einzelnen gelten folgende Werte:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro. Dies ist der höchste Freibetrag im System. Er gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Folgeehe handelt.
- Kinder: 400.000 Euro pro Elternteil. Erfasst sind leibliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder gleichermassen. Ein Kind kann also von Vater und Mutter jeweils 400.000 Euro steuerfrei erhalten — insgesamt 800.000 Euro pro Zehnjahresperiode.
- Enkelkinder: 200.000 Euro. Dieser Freibetrag gilt, sofern das dazwischenliegende Elternteil — also das Kind des Schenkers — noch lebt. Ist dieses Elternteil bereits verstorben, rückt das Enkelkind in die Position des Kindes und profitiert vom höheren Freibetrag von 400.000 Euro.
- Urenkel: 100.000 Euro. Sofern sowohl Eltern als auch Großeltern des Urenkels leben, beträgt der Freibetrag 100.000 Euro.
- Alle anderen Personen: 20.000 Euro. Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Freunde, Geschäftspartner und alle weiteren Personen erhalten lediglich 20.000 Euro steuerfrei. Dieser niedrige Betrag betrifft die Steuerklassen II und III.
Besonderheit bei Eltern und Großeltern: Erhalten Eltern oder Großeltern eine Schenkung (also in umgekehrter Richtung), werden sie steuerlich schlechter gestellt als im Erbfall. Bei einer Schenkung gehören sie zur Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro. Im Erbfall dagegen fallen sie in die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro. Diesen Unterschied sollten Sie bei der Planung unbedingt berücksichtigen.
Steuersätze: Was nach dem Freibetrag anfällt
Übersteigt eine Schenkung den persönlichen Freibetrag, wird der überschiessende Betrag nach dem Stufentarif des Paragraph 19 ErbStG besteuert. Der anzuwendende Steuersatz hängt von zwei Faktoren ab: der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse.
Das ErbStG kennt drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Urenkel. Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern sowie Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten fallen unter Steuerklasse II — eine Gruppe, die zwar familiär verbunden ist, steuerlich aber deutlich weniger begünstigt wird als Personen der Steuerklasse I. Steuerklasse III betrifft alle übrigen Personen.
Die Steuersätze in Steuerklasse I reichen von 7 Prozent (bis 75.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb) bis 30 Prozent (ab 26 Millionen Euro). In Steuerklasse II liegen sie zwischen 15 und 43 Prozent. In Steuerklasse III beträgt der Satz durchgehend 30 Prozent bis 6 Millionen Euro und steigt dann auf bis zu 50 Prozent.
Ein konkretes Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter 650.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 250.000 Euro. In Steuerklasse I beträgt der Steuersatz für diesen Betrag 11 Prozent — die Schenkungsteuer beläuft sich auf 27.500 Euro. Würde derselbe Betrag an einen Bruder gehen (Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 Euro), ergäbe sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 630.000 Euro mit einem Steuersatz von 25 Prozent — also 157.500 Euro Steuer. Der Unterschied beträgt 130.000 Euro.
Zur Klarstellung: Die Steuerklassen bei der Schenkungsteuer haben keinerlei Verbindung zu den Lohnsteuerklassen. Sie bestimmen sich allein nach dem Verwandtschaftsverhältnis und legen sowohl den Freibetrag als auch den Steuersatz fest.
Die Zehnjahresregel: Freibeträge wiederholt nutzen
Einer der größten Vorteile der Schenkung gegenüber dem Erbe: Der Freibetrag steht nicht nur einmal zur Verfügung. Nach Paragraph 14 ErbStG erneuert sich der persönliche Freibetrag alle zehn Jahre. Das eröfffnet die Möglichkeit, über längere Zeiträume hinweg erhebliche Vermögenswerte steuerfrei zu übertragen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Elternpaar (beide 55 Jahre alt) möchte seinem einzigen Kind möglichst viel Vermögen steuerfrei zukommen lassen. Im Jahr 2026 schenkt jeder Elternteil 400.000 Euro — insgesamt 800.000 Euro steuerfrei. Im Jahr 2036 wiederholen sie diesen Vorgang — erneut 800.000 Euro steuerfrei. Und 2046, wenn die Eltern 75 sind, nochmals. Über drei Zyklen ergibt das 2,4 Millionen Euro, die vollständig ohne Schenkungsteuer übertragen wurden.
Aber Vorsicht: Die Zehnjahresfrist wird nicht einmalig gesetzt. Vielmehr läuft sie individuell für jede einzelne Schenkung zwischen denselben Personen. Das Finanzamt addiert sämtliche Zuwendungen der letzten zehn Jahre. Liegt die Summe über dem Freibetrag, wird Steuer auf den übersteigenden Betrag fällig.
Ein Fallbeispiel zur Verdeutlichung: Eine Großmutter schenkt ihrem Enkel im Januar 2023 einen Betrag von 150.000 Euro — steuerfrei, weil unter dem Freibetrag von 200.000 Euro. Im Juni 2028 folgt eine weitere Schenkung von 120.000 Euro. Die Summe beider Schenkungen (270.000 Euro) übersteigt den Freibetrag um 70.000 Euro. Auf diesen Betrag wird Schenkungsteuer fällig. Erst ab Januar 2033 — also zehn Jahre nach der ersten Schenkung — fällt die 150.000-Euro-Tranche aus der Addition heraus.

Meldepflichten: Was viele übersehen
Jede Schenkung — auch wenn sie unter dem Freibetrag bleibt — muss dem Finanzamt angezeigt werden. Diese Pflicht trifft sowohl den Beschenkten als auch den Schenker. Die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis der Schenkung. Versäumt ein Beteiligter die Anzeige, kann das zu Nachfragen, Schätzungen und im Extremfall zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen führen.
Eine Schenkungsteuererklärung muss allerdings erst dann abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. In der Praxis geschieht das nur, wenn die Behörde vermutet, dass eine Steuerpflicht vorliegt — etwa weil die Schenkung den Freibetrag übersteigt oder weil mehrere Zuwendungen innerhalb der Zehnjahresfrist kumulieren.
Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht besteht bei notariell beurkundeten Schenkungen. In diesem Fall meldet der Notar den Vorgang automatisch an das zuständige Finanzamt. Das betrifft typischerweise die Übertragung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen, die ohnehin der notariellen Form bedürfen.
Unsere Empfehlung: Dokumentieren Sie jede Schenkung sorgfältig — mit Datum, Betrag, Gegenstand und den beteiligten Personen. Eine lückenlose Dokumentation erleichtert die Prüfung durch das Finanzamt erheblich und schützt vor unbeabsichtigten Fehlern bei der Zusammenrechnung innerhalb der Zehnjahresfrist.
Sonderregelungen bei Immobilien und Unternehmenswerten
Zwei Vermögensbereiche verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie eigene steuerliche Regeln mitbringen: Immobilien und Betriebsvermögen.
Immobilien: Höhere Bewertung seit 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gelten veränderte Bewertungsparameter für Immobilien im sogenannten Sachwertverfahren. In vielen Fällen führt das zu höheren Grundbesitzwerten — und damit potenziell zu einer höheren Schenkungsteuer. Besonders in städtischen Lagen kann der steuerliche Wert einer Immobilie deutlich über dem Kaufpreis von vor wenigen Jahren liegen.
Dennoch bleiben zahlreiche Immobilienschenkungen an Kinder steuerfrei — vor allem in ländlichen Regionen, wo die Verkehrswerte häufig unter dem Freibetrag von 400.000 Euro bleiben. In Ballungsräumen wie dem Rhein-Neckar-Gebiet oder dem Rhein-Main-Gebiet sieht das anders aus: Hier überschreiten selbst Eigentumswohnungen mittlerer Größe regelmäßig den Freibetrag.
Eine besondere Befreiung gilt für das selbst bewohnte Familienheim. Überträgt ein Ehepartner dem anderen das gemeinsam genutzte Eigenheim, ist diese Schenkung nach Paragraph 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG vollständig steuerfrei — unabhängig vom Wert der Immobilie. Voraussetzung: Das Haus wird weiterhin selbst bewohnt. Für Schenkungen an Kinder greift diese umfassende Befreiung allerdings nicht.
Betriebsvermögen: Verschonungsregelungen nutzen
Wer Unternehmensanteile, einen ganzen Betrieb oder Teile davon verschenkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Steuervorteile in Anspruch nehmen. Die Paragraphen 13a und 13b ErbStG sehen zwei Varianten vor:
Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Schenkungsteuer verschont. Zusätzlich kann ein Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro geltend gemacht werden, der die verbleibenden 15 Prozent reduziert. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt und die Lohnsumme über diesen Zeitraum nicht unter ein bestimmtes Niveau fällt.
Alternativ gibt es die sogenannte Optionsverschonung, die unter strengeren Bedingungen eine vollständige Steuerbefreiung ermöglicht. Hier beträgt die Haltefrist sieben Jahre, und das Verwaltungsvermögen (etwa Finanzanlagen oder vermietete Immobilien) darf einen bestimmten Anteil nicht überschreiten.
Diese Regelungen sind komplex und hängen von zahlreichen Einzelfallbedingungen ab. Eine Prüfung durch einen Steuerberater ist hier nicht nur empfehlenswert, sondern in der Praxis unverzichtbar.
Reformdebatte: Was sich mittelfristig ändern könnte
Für 2026 sind keine Änderungen der Schenkungsteuer-Freibeträge beschlossen. Die seit 2009 geltenden Beträge bleiben in Kraft. Trotzdem ist die politische Landschaft in Bewegung.
Vor dem Bundesverfassungsgericht liegt derzeit ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen. Der zentrale Streitpunkt: Verstößt die steuerliche Begünstigung großer Unternehmensübertragungen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz? Eine Entscheidung wird für das erste Halbjahr 2026 erwartet.
Unabhängig davon fordern verschiedene politische Kräfte eine Anpassung der Freibeträge. Die Argumente gehen in beide Richtungen: Die einen verweisen auf die seit 2009 eingetretene Inflation und die gestiegenen Immobilienwerte, die den realen Wert der Freibeträge deutlich geschmälert haben. Die anderen plädieren für eine schärfere Besteuerung hoher Vermögensübergänge, insbesondere bei Betriebsvermögen.
Für Ihre Planung bedeutet das: Nutzen Sie die aktuelle Rechtslage, solange sie besteht. Wer größere Vermögensübertragungen plant, sollte nicht auf mögliche künftige Erhöhungen der Freibeträge spekulieren — denn es ist ebenso möglich, dass die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen verschärft werden.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Schenkungsteuer-Freibetrag für Kinder im Jahr 2026?
Pro Elternteil beträgt der Freibetrag 400.000 Euro. Ein Kind kann also von Vater und Mutter zusammen bis zu 800.000 Euro innerhalb von zehn Jahren steuerfrei erhalten. Nach Ablauf der zehn Jahre erneuert sich der Freibetrag vollständig. Ein häufiger Planungsfehler: Eltern stimmen ihre Schenkungszeitpunkte nicht aufeinander ab und verschwenden so Gestaltungsspielraum. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Steuerberater beraten.
Muss ich dem Finanzamt eine Schenkung melden, die unter dem Freibetrag liegt?
Ja. Jede Schenkung muss innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden — und zwar sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten. Das gilt unabhängig davon, ob Steuer anfällt. Besonders wichtig ist die Meldung, wenn absehbar ist, dass sich mehrere Schenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums zum selben Empfänger addieren könnten. Bei notariell beurkundeten Übertragungen übernimmt der Notar die Meldung automatisch.
Was geschieht bei mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren?
Alle Schenkungen zwischen denselben Personen werden innerhalb eines rollierenden Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet. Übersteigt die Summe den Freibetrag, wird auf den übersteigenden Betrag Schenkungsteuer erhoben. Beispiel: Erhält ein Enkel 2024 insgesamt 120.000 Euro und 2029 nochmals 130.000 Euro, beläuft sich die Summe auf 250.000 Euro. Der Freibetrag für Enkel liegt bei 200.000 Euro — auf die übersteigenden 50.000 Euro fällt Steuer an.
Welchen typischen Fehler begehen Schenker bei der Planung?
Der häufigste Irrtum: Die Annahme, dass nach einer Schenkung sofort ein neuer Freibetrag „freigeschaltet“ wird. Tatsächlich läuft die Zehnjahresfrist pro einzelne Zuwendung. Wer 2021 und 2026 an dieselbe Person schenkt, muss beide Beträge bis 2031 (zehn Jahre ab der ersten Schenkung) zusammenrechnen. Ein weiterer häufiger Fehler ist das Versäumnis der Anzeigepflicht — im schlimmsten Fall drohen nicht nur Nachzahlungen und Zinsen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.
Was unterscheidet Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer konkret?
Beide Steuerarten werden im selben Gesetz (ErbStG) geregelt und verwenden identische Steuersätze. Der zentrale Unterschied liegt in der Wiederholbarkeit: Freibeträge bei Schenkungen erneuern sich alle zehn Jahre — bei der Erbschaft stehen sie nur einmal zur Verfügung. Außerdem werden Eltern und Großeltern bei Schenkungen in die ungünstigere Steuerklasse II eingestuft, während sie im Erbfall der Steuerklasse I angehören. Durch frühzeitige und regelmassige Schenkungen lässt sich daher über Jahrzehnte deutlich mehr Vermögen steuerfrei übertragen als durch eine einzelne Erbschaft.
Gilt der Freibetrag auch bei der Schenkung von Firmenanteilen?
Ja, auch Unternehmensanteile unterliegen der Schenkungsteuer. Allerdings sehen die Paragraphen 13a und 13b ErbStG für Betriebsvermögen besondere Verschonungsregelungen vor. Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent steuerfrei (plus ein Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro), bei der Optionsverschonung unter strengeren Bedingungen sogar 100 Prozent. Da diese Regelungen an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft sind — Haltefristen, Lohnsummenregelungen, Grenzen beim Verwaltungsvermögen –, ist eine individuelle steuerliche Beratung zwingend erforderlich.
Stand: April 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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