Stand: April 2026
Vermoegen zu Lebzeiten weitergeben — das ist eine der wirksamsten Strategien in der Nachlassplanung. Doch jede Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer, und die Hoehe des persoenlichen Freibetrags entscheidet darueber, ob und wie viel Steuer tatsaechlich anfaellt. Fuer das Jahr 2026 gelten die seit 2009 unveraenderten Freibetraege nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Wer die Systematik versteht und die Gestaltungsspielraeume kennt, kann groessere Werte steuereffizient uebertragen. Dieser Beitrag erklaert Ihnen die Grundlagen, zeigt aktuelle Betraege und gibt Hinweise fuer die Praxis.

Das Prinzip der Schenkungsteuer
Sobald Vermögen unentgeltlich auf eine andere Person übergeht, greift das Schenkungsteuerrecht. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), das beide Steuerarten in einem gemeinsamen Rahmen regelt — mit identischen Freibeträgen, Steuerklassen und Steuersätzen. Steuerschuldner ist grundsaetzlich der Beschenkte, also die Person, die den Vermoegenswert empfaengt. Allerdings haftet auch der Schenker gegenueber dem Finanzamt fuer die Steuer.
Ein haeufiges Missverstaendnis betrifft den Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze. Der Freibetrag schuetzt einen bestimmten Betrag vollstaendig vor der Besteuerung. Nur der darueber hinausgehende Teil wird zum steuerpflichtigen Erwerb. Bei einer Freigrenze wuerde dagegen bereits ein Cent ueber dem Schwellenwert dazu fuehren, dass der gesamte Betrag versteuert werden muss. Die Schenkungsteuer arbeitet mit Freibetraegen — und das macht sie planbar.
Der Begriff „Schenkung“ geht steuerlich weit ueber die Uebergabe eines Geldbetrags hinaus. Auch die Uebertragung von Grundstuecken, Immobilien und Wertpapieren zaehlt dazu. Ebenso koennen zinslose Darlehen, Kaufvertraege unter Wert oder die Einraeumung von Nutzungsrechten als steuerpflichtige Schenkung gewertet werden. Bei Gesellschafterbeteiligungen — etwa wenn ein Gesellschafter zu guenstigen Konditionen in ein Unternehmen eintritt — kann ebenfalls eine Schenkung vorliegen.
Wichtig zu wissen: Schenkungs- und Erbschaftsteuer sind im selben Gesetz geregelt. Die Freibetraege sind bei beiden Steuerarten weitgehend identisch. Der entscheidende Vorteil der Schenkung: Die Freibetraege koennen alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Bei der Erbschaft steht der Freibetrag nur ein einziges Mal zur Verfuegung.
Freibetraege 2026: Was steuerfrei bleibt
Die Hoehe des persoenlichen Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen der schenkenden und der beschenkten Person. Je naeher das Verwandtschaftsverhaeltnis, desto hoeher der Freibetrag. Diese Betraege gelten seit 2009 unveraendert und sind fuer 2026 nicht angepasst worden.
Im Einzelnen gelten folgende Werte:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro. Dies ist der hoechste Freibetrag im System. Er gilt unabhaengig davon, ob es sich um eine Erst- oder Folgeehe handelt.
- Kinder: 400.000 Euro pro Elternteil. Erfasst sind leibliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder gleichermassen. Ein Kind kann also von Vater und Mutter jeweils 400.000 Euro steuerfrei erhalten — insgesamt 800.000 Euro pro Zehnjahresperiode.
- Enkelkinder: 200.000 Euro. Dieser Freibetrag gilt, sofern das dazwischenliegende Elternteil — also das Kind des Schenkers — noch lebt. Ist dieses Elternteil bereits verstorben, rueckt das Enkelkind in die Position des Kindes und profitiert vom hoeheren Freibetrag von 400.000 Euro.
- Urenkel: 100.000 Euro. Sofern sowohl Eltern als auch Grosseltern des Urenkels leben, betraegt der Freibetrag 100.000 Euro.
- Alle anderen Personen: 20.000 Euro. Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Freunde, Geschaeftspartner und alle weiteren Personen erhalten lediglich 20.000 Euro steuerfrei. Dieser niedrige Betrag betrifft die Steuerklassen II und III.
Besonderheit bei Eltern und Grosseltern: Erhalten Eltern oder Grosseltern eine Schenkung (also in umgekehrter Richtung), werden sie steuerlich schlechter gestellt als im Erbfall. Bei einer Schenkung gehoeren sie zur Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro. Im Erbfall dagegen fallen sie in die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro. Diesen Unterschied sollten Sie bei der Planung unbedingt beruecksichtigen.
Steuersaetze: Was nach dem Freibetrag anfaellt
Uebersteigt eine Schenkung den persoenlichen Freibetrag, wird der ueberschiessende Betrag nach dem Stufentarif des Paragraph 19 ErbStG besteuert. Der anzuwendende Steuersatz haengt von zwei Faktoren ab: der Hoehe des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse.
Das ErbStG kennt drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Urenkel. Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern sowie Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten fallen unter Steuerklasse II — eine Gruppe, die zwar familiär verbunden ist, steuerlich aber deutlich weniger begünstigt wird als Personen der Steuerklasse I. Steuerklasse III betrifft alle uebrigen Personen.
Die Steuersaetze in Steuerklasse I reichen von 7 Prozent (bis 75.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb) bis 30 Prozent (ab 26 Millionen Euro). In Steuerklasse II liegen sie zwischen 15 und 43 Prozent. In Steuerklasse III betraegt der Satz durchgehend 30 Prozent bis 6 Millionen Euro und steigt dann auf bis zu 50 Prozent.
Ein konkretes Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter 650.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 250.000 Euro. In Steuerklasse I betraegt der Steuersatz fuer diesen Betrag 11 Prozent — die Schenkungsteuer belaeuft sich auf 27.500 Euro. Wuerde derselbe Betrag an einen Bruder gehen (Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 Euro), ergaebe sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 630.000 Euro mit einem Steuersatz von 25 Prozent — also 157.500 Euro Steuer. Der Unterschied betraegt 130.000 Euro.
Zur Klarstellung: Die Steuerklassen bei der Schenkungsteuer haben keinerlei Verbindung zu den Lohnsteuerklassen. Sie bestimmen sich allein nach dem Verwandtschaftsverhaeltnis und legen sowohl den Freibetrag als auch den Steuersatz fest.
Die Zehnjahresregel: Freibetraege wiederholt nutzen
Einer der groessten Vorteile der Schenkung gegenueber dem Erbe: Der Freibetrag steht nicht nur einmal zur Verfuegung. Nach Paragraph 14 ErbStG erneuert sich der persoenliche Freibetrag alle zehn Jahre. Das eroeffnet die Moeglichkeit, ueber laengere Zeitraeume hinweg erhebliche Vermoegenswerte steuerfrei zu uebertragen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Elternpaar (beide 55 Jahre alt) moechte seinem einzigen Kind moeglichst viel Vermoegen steuerfrei zukommen lassen. Im Jahr 2026 schenkt jeder Elternteil 400.000 Euro — insgesamt 800.000 Euro steuerfrei. Im Jahr 2036 wiederholen sie diesen Vorgang — erneut 800.000 Euro steuerfrei. Und 2046, wenn die Eltern 75 sind, nochmals. Ueber drei Zyklen ergibt das 2,4 Millionen Euro, die vollstaendig ohne Schenkungsteuer uebertragen wurden.
Aber Vorsicht: Die Zehnjahresfrist wird nicht einmalig gesetzt. Vielmehr laueft sie individuell fuer jede einzelne Schenkung zwischen denselben Personen. Das Finanzamt addiert saemtliche Zuwendungen der letzten zehn Jahre. Liegt die Summe ueber dem Freibetrag, wird Steuer auf den uebersteigenden Betrag faellig.
Ein Fallbeispiel zur Verdeutlichung: Eine Grossmutter schenkt ihrem Enkel im Januar 2023 einen Betrag von 150.000 Euro — steuerfrei, weil unter dem Freibetrag von 200.000 Euro. Im Juni 2028 folgt eine weitere Schenkung von 120.000 Euro. Die Summe beider Schenkungen (270.000 Euro) uebersteigt den Freibetrag um 70.000 Euro. Auf diesen Betrag wird Schenkungsteuer faellig. Erst ab Januar 2033 — also zehn Jahre nach der ersten Schenkung — faellt die 150.000-Euro-Tranche aus der Addition heraus.

Meldepflichten: Was viele uebersehen
Jede Schenkung — auch wenn sie unter dem Freibetrag bleibt — muss dem Finanzamt angezeigt werden. Diese Pflicht trifft sowohl den Beschenkten als auch den Schenker. Die Frist betraegt drei Monate ab Kenntnis der Schenkung. Versaeumt ein Beteiligter die Anzeige, kann das zu Nachfragen, Schaetzungen und im Extremfall zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen fuehren.
Eine Schenkungsteuererklaerung muss allerdings erst dann abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. In der Praxis geschieht das nur, wenn die Behoerde vermutet, dass eine Steuerpflicht vorliegt — etwa weil die Schenkung den Freibetrag uebersteigt oder weil mehrere Zuwendungen innerhalb der Zehnjahresfrist kumulieren.
Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht besteht bei notariell beurkundeten Schenkungen. In diesem Fall meldet der Notar den Vorgang automatisch an das zustaendige Finanzamt. Das betrifft typischerweise die Uebertragung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen, die ohnehin der notariellen Form beduerfen.
Unsere Empfehlung: Dokumentieren Sie jede Schenkung sorgfaeltig — mit Datum, Betrag, Gegenstand und den beteiligten Personen. Eine lueckenlose Dokumentation erleichtert die Pruefung durch das Finanzamt erheblich und schuetzt vor unbeabsichtigten Fehlern bei der Zusammenrechnung innerhalb der Zehnjahresfrist.
Sonderregelungen bei Immobilien und Unternehmenswerten
Zwei Vermoegensbereiche verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie eigene steuerliche Regeln mitbringen: Immobilien und Betriebsvermoegen.
Immobilien: Hoehere Bewertung seit 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gelten veraenderte Bewertungsparameter fuer Immobilien im sogenannten Sachwertverfahren. In vielen Faellen fuehrt das zu hoeheren Grundbesitzwerten — und damit potenziell zu einer hoeheren Schenkungsteuer. Besonders in staedtischen Lagen kann der steuerliche Wert einer Immobilie deutlich ueber dem Kaufpreis von vor wenigen Jahren liegen.
Dennoch bleiben zahlreiche Immobilienschenkungen an Kinder steuerfrei — vor allem in laendlichen Regionen, wo die Verkehrswerte haeufig unter dem Freibetrag von 400.000 Euro bleiben. In Ballungsraeumen wie dem Rhein-Neckar-Gebiet oder dem Rhein-Main-Gebiet sieht das anders aus: Hier ueberschreiten selbst Eigentumswohnungen mittlerer Groesse regelmaessig den Freibetrag.
Eine besondere Befreiung gilt fuer das selbst bewohnte Familienheim. Uebertraegt ein Ehepartner dem anderen das gemeinsam genutzte Eigenheim, ist diese Schenkung nach Paragraph 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG vollstaendig steuerfrei — unabhaengig vom Wert der Immobilie. Voraussetzung: Das Haus wird weiterhin selbst bewohnt. Fuer Schenkungen an Kinder greift diese umfassende Befreiung allerdings nicht.
Betriebsvermoegen: Verschonungsregelungen nutzen
Wer Unternehmensanteile, einen ganzen Betrieb oder Teile davon verschenkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Steuervorteile in Anspruch nehmen. Die Paragraphen 13a und 13b ErbStG sehen zwei Varianten vor:
Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des beguenstigten Betriebsvermoegens von der Schenkungsteuer verschont. Zusaetzlich kann ein Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro geltend gemacht werden, der die verbleibenden 15 Prozent reduziert. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Betrieb mindestens fuenf Jahre fortgefuehrt und die Lohnsumme ueber diesen Zeitraum nicht unter ein bestimmtes Niveau faellt.
Alternativ gibt es die sogenannte Optionsverschonung, die unter strengeren Bedingungen eine vollstaendige Steuerbefreiung ermoeglicht. Hier betraegt die Haltefrist sieben Jahre, und das Verwaltungsvermoegen (etwa Finanzanlagen oder vermietete Immobilien) darf einen bestimmten Anteil nicht ueberschreiten.
Diese Regelungen sind komplex und haengen von zahlreichen Einzelfallbedingungen ab. Eine Pruefung durch einen Steuerberater ist hier nicht nur empfehlenswert, sondern in der Praxis unverzichtbar.
Reformdebatte: Was sich mittelfristig aendern koennte
Fuer 2026 sind keine Aenderungen der Schenkungsteuer-Freibetraege beschlossen. Die seit 2009 geltenden Betraege bleiben in Kraft. Trotzdem ist die politische Landschaft in Bewegung.
Vor dem Bundesverfassungsgericht liegt derzeit ein Verfahren zur Verfassungsmaessigkeit der Verschonungsregelungen fuer Betriebsvermoegen. Der zentrale Streitpunkt: Verstoesst die steuerliche Beguestigung grosser Unternehmensuebertragungen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz? Eine Entscheidung wird fuer das erste Halbjahr 2026 erwartet.
Unabhaengig davon fordern verschiedene politische Kraefte eine Anpassung der Freibetraege. Die Argumente gehen in beide Richtungen: Die einen verweisen auf die seit 2009 eingetretene Inflation und die gestiegenen Immobilienwerte, die den realen Wert der Freibetraege deutlich geschmaelert haben. Die anderen plaedieren fuer eine schaerfere Besteuerung hoher Vermoegensuebergaenge, insbesondere bei Betriebsvermoegen.
Fuer Ihre Planung bedeutet das: Nutzen Sie die aktuelle Rechtslage, solange sie besteht. Wer groessere Vermoegensuebertragungen plant, sollte nicht auf moegliche kuenftige Erhoehungen der Freibetraege spekulieren — denn es ist ebenso moeglich, dass die Verschonungsregeln fuer Betriebsvermoegen verschaerft werden.
Haeufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Schenkungsteuer-Freibetrag fuer Kinder im Jahr 2026?
Pro Elternteil betraegt der Freibetrag 400.000 Euro. Ein Kind kann also von Vater und Mutter zusammen bis zu 800.000 Euro innerhalb von zehn Jahren steuerfrei erhalten. Nach Ablauf der zehn Jahre erneuert sich der Freibetrag vollstaendig. Ein haeufiger Planungsfehler: Eltern stimmen ihre Schenkungszeitpunkte nicht aufeinander ab und verschwenden so Gestaltungsspielraum. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Steuerberater beraten.
Muss ich dem Finanzamt eine Schenkung melden, die unter dem Freibetrag liegt?
Ja. Jede Schenkung muss innerhalb von drei Monaten beim zustaendigen Finanzamt angezeigt werden — und zwar sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten. Das gilt unabhaengig davon, ob Steuer anfaellt. Besonders wichtig ist die Meldung, wenn absehbar ist, dass sich mehrere Schenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums zum selben Empfaenger addieren koennten. Bei notariell beurkundeten Uebertragungen uebernimmt der Notar die Meldung automatisch.
Was geschieht bei mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren?
Alle Schenkungen zwischen denselben Personen werden innerhalb eines rollierenden Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet. Uebersteigt die Summe den Freibetrag, wird auf den uebersteigenden Betrag Schenkungsteuer erhoben. Beispiel: Erhaelt ein Enkel 2024 insgesamt 120.000 Euro und 2029 nochmals 130.000 Euro, belaeuft sich die Summe auf 250.000 Euro. Der Freibetrag fuer Enkel liegt bei 200.000 Euro — auf die uebersteigenden 50.000 Euro faellt Steuer an.
Welchen typischen Fehler begehen Schenker bei der Planung?
Der haeufigste Irrtum: Die Annahme, dass nach einer Schenkung sofort ein neuer Freibetrag „freigeschaltet“ wird. Tatsaechlich laeuft die Zehnjahresfrist pro einzelne Zuwendung. Wer 2021 und 2026 an dieselbe Person schenkt, muss beide Betraege bis 2031 (zehn Jahre ab der ersten Schenkung) zusammenrechnen. Ein weiterer haeufiger Fehler ist das Versaeumnis der Anzeigepflicht — im schlimmsten Fall drohen nicht nur Nachzahlungen und Zinsen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.
Was unterscheidet Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer konkret?
Beide Steuerarten werden im selben Gesetz (ErbStG) geregelt und verwenden identische Steuersaetze. Der zentrale Unterschied liegt in der Wiederholbarkeit: Freibetraege bei Schenkungen erneuern sich alle zehn Jahre — bei der Erbschaft stehen sie nur einmal zur Verfuegung. Ausserdem werden Eltern und Grosseltern bei Schenkungen in die unguenstigere Steuerklasse II eingestuft, waehrend sie im Erbfall der Steuerklasse I angehoeren. Durch fruehzeitige und regelmassige Schenkungen laesst sich daher ueber Jahrzehnte deutlich mehr Vermoegen steuerfrei uebertragen als durch eine einzelne Erbschaft.
Gilt der Freibetrag auch bei der Schenkung von Firmenanteilen?
Ja, auch Unternehmensanteile unterliegen der Schenkungsteuer. Allerdings sehen die Paragraphen 13a und 13b ErbStG fuer Betriebsvermoegen besondere Verschonungsregelungen vor. Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent steuerfrei (plus ein Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro), bei der Optionsverschonung unter strengeren Bedingungen sogar 100 Prozent. Da diese Regelungen an zahlreiche Voraussetzungen geknuepft sind — Haltefristen, Lohnsummenregelungen, Grenzen beim Verwaltungsvermoegen –, ist eine individuelle steuerliche Beratung zwingend erforderlich.
Stand: April 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Fuer verbindliche Auskuenfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfaeltiger Recherche uebernehmen wir keine Gewaehr fuer die Vollstaendigkeit und Aktualitaet der Angaben.
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