Stand: April 2026
Heiraten ohne Ehevertrag? Dann leben Sie nach § 1363 BGB im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Viele Ehepaare gehen davon aus, dass ab dem Hochzeitstag alles beiden gehört — doch so einfach ist es nicht. Dieser Artikel erklärt Ihnen, wie der gesetzliche Güterstand tatsächlich funktioniert, wann ein Zugewinnausgleich stattfindet und welche steuerlichen Chancen sich daraus für Sie ergeben.

Zugewinngemeinschaft: Was steckt wirklich dahinter?
Entgegen der weitverbreiteten Annahme verschmelzen die Vermögensmassen zweier Eheleute bei einer Heirat nicht zu einem einzigen Topf. Jeder Ehegatte bleibt während der gesamten Ehezeit alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Ob Bankkonten, Immobilien oder Unternehmensanteile: Wem etwas vor der Hochzeit gehörte, dem gehört es auch danach. Und wer während der Ehe eine Wohnung kauft, ist alleiniger Eigentümer — nicht automatisch beide.
Erst wenn die Ehe endet — durch Scheidung, Tod oder notarielle Aufhebung des Güterstands — kommt es zum Vermögensausgleich. Dann wird ermittelt, wer während der Ehezeit mehr Vermögen aufgebaut hat. Der Partner mit dem höheren Zuwachs muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Das ist der Zugewinnausgleich.
Während die Ehe besteht, gibt es allerdings eine wichtige Schutzvorschrift: Kein Ehegatte darf über sein Vermögen im Ganzen verfügen, ohne dass der andere zustimmt (§ 1365 BGB). Das verhindert, dass einer der Partner das wirtschaftliche Fundament der Familie einseitig gefährdet.
Auf den Punkt: In der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehepartner Herr über sein eigenes Vermögen. Ausgeglichen wird nur der Vermögenszuwachs — und das erst am Ende der Ehe.
Die drei Güterstände im deutschen Familienrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Möglichkeiten, wie Ehepaare ihr Vermögen organisieren können:
- Zugewinngemeinschaft. Der gesetzliche Normalfall. Jeder verwaltet sein Vermögen selbst. Beim Ende der Ehe wird der Vermögenszuwachs beider Partner verglichen und ausgeglichen. Steuerlich ergibt sich bei dieser Variante ein erheblicher Vorteil im Erbfall.
- Gütertrennung. Kein Vermögensausgleich bei Scheidung. Nachteil: Beim Tod eines Partners entfällt der erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG. Das kann je nach Vermögenslage zu einer deutlich höheren Steuerlast führen.
- Gütergemeinschaft. Beide Partner bilden ein gemeinsames Gesamtgut. In der Praxis kommt diese Variante nur selten vor, weil sie mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden ist.
Ein Wechsel vom gesetzlichen Güterstand zur Gütertrennung oder Gütergemeinschaft ist nur durch notariellen Ehevertrag möglich. Gerade wenn einer der Partner ein Unternehmen führt, sollte die Wahl des Güterstands mit einem Steuerberater und einem Notar besprochen werden.
Zugewinnausgleich bei Scheidung: So funktioniert die Berechnung
Kommt es zur Scheidung, wird für jeden Ehegatten individuell berechnet, wie viel Vermögen er während der Ehe hinzugewonnen hat.
Anfangs- und Endvermögen bestimmen
Zunächst wird das Anfangsvermögen jedes Partners festgestellt — also der Nettowert seines Vermögens am Tag der standesamtlichen Eheschließung. Schulden werden abgezogen; war das Anfangsvermögen negativ, wird es mit null angesetzt. Dem wird das Endvermögen gegenübergestellt: der Nettowert des Vermögens an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag beim Familiengericht zugestellt wird. Nicht der Tag des Urteils ist entscheidend, sondern der Tag der Zustellung — ein Unterschied, der in der Praxis oft übersehen wird.
Die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen ergibt den persönlichen Zugewinn eines jeden Partners.
Rechenbeispiel
Angenommen, Ehepartnerin A startet die Ehe mit einem Vermögen von 50.000 Euro und hat bei Zustellung des Scheidungsantrags ein Vermögen von 350.000 Euro. Ihr Zugewinn beträgt 300.000 Euro. Ehepartner B hatte zu Beginn 20.000 Euro und am Stichtag 100.000 Euro — sein Zugewinn liegt bei 80.000 Euro. Die Differenz beträgt 220.000 Euro, und Partner B kann die Hälfte davon als Ausgleich verlangen: 110.000 Euro.
Entscheidend ist dabei nicht, wer mehr Einkommen erzielt hat. Maßgeblich ist einzig die tatsächliche Vermögensveränderung. Wer gut verdient, aber nichts spart, erzielt keinen hohen Zugewinn.
Was beim Zugewinn außen vor bleibt
Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Sie erhöhen den Zugewinn nicht und müssen beim Ausgleich nicht geteilt werden. Steigt allerdings der Wert einer geerbten Sache — etwa einer Immobilie — während der Ehezeit, fließt diese Wertsteigerung in den Zugewinn ein. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung mit Ihrem Berater.

Zugewinngemeinschaft im Erbfall: Steuerliche Bedeutung
Stirbt ein Ehepartner, wird der Zugewinnausgleich nicht mehr zwischen den Lebenden abgerechnet. Stattdessen greift eine Sonderregelung: Nach § 1371 Abs. 1 BGB wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht — und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Zugewinn erwirtschaftet wurde.
Alternativ kann der überlebende Ehepartner das Erbe ausschlagen und stattdessen den tatsächlichen Zugewinn berechnen lassen. Welche Variante steuerlich günstiger ausfällt, hängt von der individuellen Vermögenssituation ab.
Warum das steuerlich so relevant ist
Der Zugewinnausgleichsanspruch — ob pauschal oder konkret berechnet — unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Er wird vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen und wirkt damit wie ein zusätzlicher Freibetrag neben den regulären Freibeträgen nach § 16 und § 17 ErbStG.
Beispielrechnung im Erbfall
Angenommen, der verstorbene Partner hinterlässt ein Nachlassvermögen von 1.200.000 Euro. Der konkret berechnete Zugewinnausgleich beträgt 400.000 Euro — dieser Betrag bleibt steuerfrei. Von den verbleibenden 800.000 Euro werden der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 ErbStG) und der Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro (§ 17 ErbStG) abgezogen. Im Ergebnis läge der steuerpflichtige Erwerb bei lediglich 44.000 Euro — darauf entfallen in Steuerklasse I gerade einmal 7 Prozent Erbschaftsteuer, also 3.080 Euro.
Hätten dieselben Ehegatten stattdessen Gütertrennung vereinbart, wäre kein Zugewinnausgleich abziehbar. Vom Nachlass von 1.200.000 Euro abzüglich der persönlichen Freibeträge blieben dann 444.000 Euro steuerpflichtig — mit einer Erbschaftsteuer von rund 62.160 Euro (Steuersatz 14 Prozent in Steuerklasse I). Die Differenz: knapp 59.000 Euro, allein durch den richtigen Güterstand.
Merke: Ehepaare in Gütertrennung zahlen im Erbfall häufig deutlich mehr Erbschaftsteuer als Paare in Zugewinngemeinschaft — bei sonst identischen Vermögensverhältnissen.
Gestaltungsinstrumente für Unternehmer und vermögende Paare
Angepasste Zugewinngemeinschaft per Ehevertrag
Wer als Unternehmer befürchtet, dass ein Zugewinnausgleich bei Scheidung die Liquidität des Betriebs gefährdet, muss nicht zur Gütertrennung wechseln. Stattdessen lässt sich im Ehevertrag festlegen, dass der Zugewinnausgleich nur bei Scheidung ausgeschlossen wird — im Todesfall aber weiter gilt. So bleiben die erbschaftsteuerlichen Vorteile erhalten, während das Unternehmen im Scheidungsfall geschützt ist.
Diese Kombination — manchmal als Güterstandslösung für Unternehmer bezeichnet — erfordert eine notarielle Beurkundung und sollte von Steuerberater und Familienrechtler gemeinsam begleitet werden.
Die Güterstandsschaukel
Ein weiteres steuerplanerisches Instrument ist der gezielte Wechsel zwischen Güterständen. Das funktioniert so: Beide Ehegatten heben die Zugewinngemeinschaft notariell auf und wechseln in die Gütertrennung. Durch diesen Wechsel wird ein Zugewinnausgleichsanspruch fällig — und dieser Anspruch ist weder eine Schenkung noch fällt er unter die Erbschaftsteuer. Er ist schlicht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch.
Auf diese Weise lassen sich Vermögenswerte zwischen Ehepartnern steuerfrei verschieben, selbst wenn der Schenkungsteuer-Freibetrag von 500.000 Euro bereits vollständig ausgeschöpft ist. Nach der Vermögensübertragung können die Ehegatten erneut in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren — daher der Name Güterstandsschaukel.
Voraussetzungen für eine rechtssichere Umsetzung:
- Jeder Schritt muss notariell beurkundet werden.
- Zwischen Auflösung und erneutem Abschluss der Zugewinngemeinschaft muss ein glaubwürdiger zeitlicher Abstand liegen. Ein gleichzeitiger Hin- und Rückwechsel in einer einzigen Urkunde wird vom Finanzamt regelmäßig als Gestaltungsmissbrauch eingestuft.
- Der Zugewinnausgleich muss tatsächlich beglichen werden — eine reine Buchforderung reicht nicht.
- Werden statt Geld Sachwerte übertragen (Immobilien, GmbH-Anteile), können ertragsteuerliche Folgen entstehen, die vorab geprüft werden müssen.

Typische Irrtümer rund um die Zugewinngemeinschaft
- „Ab der Hochzeit gehört alles uns beiden.“ Nein. Die Zugewinngemeinschaft ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen während der Ehe. Ausgeglichen wird nur der Vermögenszuwachs — und erst bei Beendigung der Ehe.
- „Wer mehr verdient, zahlt beim Ausgleich drauf.“ Nicht zwingend. Entscheidend ist der Vermögenszuwachs, nicht das Einkommen. Wer viel verdient und alles ausgibt, hat keinen Zugewinn.
- „Geerbtes Vermögen muss ich mit meinem Partner teilen.“ Grundsätzlich nicht. Erbschaften werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und bleiben beim Zugewinnausgleich außen vor. Nur die Wertsteigerung kann relevant werden.
- „Der Zugewinnausgleich kommt automatisch.“ Falsch. Er muss aktiv geltend gemacht werden. Der Anspruch verjährt drei Jahre nach Ende des Güterstands. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch.
- „Bei Gütertrennung spare ich Steuern.“ Oft das Gegenteil. Im Erbfall fehlt der steuerfreie Zugewinnausgleich, was die Steuerlast je nach Vermögenslage erheblich steigern kann.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich nach der Hochzeit etwas tun, damit die Zugewinngemeinschaft gilt?
Nein. Die Zugewinngemeinschaft tritt kraft Gesetzes ein, sobald Sie heiraten — ohne Anmeldung, Registrierung oder sonstige Formalitäten. Nur wenn Sie einen anderen Güterstand wünschen, brauchen Sie einen notariellen Ehevertrag.
Kann ich den Güterstand nachträglich ändern?
Ja, jederzeit. Ein Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung oder umgekehrt ist während der gesamten Ehezeit möglich — vorausgesetzt, beide Partner sind sich einig und der Wechsel wird notariell beurkundet. Die steuerlichen Folgen eines solchen Wechsels sollten vorher gründlich geprüft werden.
Welche Verjährungsfrist gilt für den Zugewinnausgleich?
Güterrechtliche Ansprüche verjähren nach § 1378 Abs. 4 BGB drei Jahre ab dem Ende des Güterstands. Bei einer Scheidung beginnt die Frist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um keine Fristen zu versäumen.
Wird der Zugewinnausgleich im Erbfall besteuert?
Nein. Der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten ist nach § 5 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Er wird vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen und senkt dadurch die Steuerlast — ein zentraler Vorteil der Zugewinngemeinschaft gegenüber der Gütertrennung.
Was passiert, wenn mein Ehepartner Schulden hat?
Während der Ehe haften Sie nicht für die Schulden Ihres Partners — daran ändert die Zugewinngemeinschaft nichts. Im Zugewinnausgleich werden Schulden allerdings berücksichtigt: Hat ein Partner am Ende der Ehe mehr Verbindlichkeiten als Vermögen, wird sein Zugewinn mit null angesetzt. Ein negativer Zugewinn gibt es nicht.
Lohnt sich die Güterstandsschaukel für jedes Ehepaar?
Nein. Die Güterstandsschaukel ist ein Planungsinstrument für Ehepaare mit erheblichen Vermögensdifferenzen, bei denen die regulären Freibeträge nicht ausreichen. Für durchschnittliche Vermögensverhältnisse ist der Aufwand — Notarkosten, steuerliche Beratung, zeitliche Abstände — meist unverhältnismäßig. Lassen Sie individuell prüfen, ob sich dieses Instrument in Ihrem Fall rechnet.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Stand: April 2026
TABAK Steuerberatung
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