Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Güterstand mit Weitsicht

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Stand: März 2026

Wer heiratet, lebt ab dem ersten Tag automatisch in einer Zugewinngemeinschaft — sofern kein Ehevertrag etwas anderes bestimmt. Das ist der gesetzliche Normalfall in Deutschland, verankert in § 1363 BGB. Doch dieser Normalfall passt nicht für jedes Paar. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft bietet einen Mittelweg: Sie bewahrt die steuerlichen Vorteile des gesetzlichen Güterstands und schützt gleichzeitig bestimmte Vermögenswerte vor dem Zugriff im Scheidungsfall. Gerade für Unternehmer, Selbstständige und Ehepaare mit ungleichen Vermögensverhältnissen ist dieses Instrument besonders relevant.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Güterstand mit Weitsicht
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Was ist der gesetzliche Güterstand — und wo liegen seine Grenzen?

Die Zugewinngemeinschaft klingt nach gemeinsamem Vermögen, ist es aber nicht. Während der Ehe bleibt jeder Ehepartner Eigentümer seines Vermögens — getrennte Konten, getrennte Schulden. Erst wenn die Ehe endet, ändert sich das Bild. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Eheschließung und dem Endvermögen bei Beendigung der Ehe. Bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft kann der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte der Differenz zwischen beiden Zugewinnen als Ausgleichszahlung verlangen.

Für viele Paare ist das fair. Für Unternehmer jedoch kann es zur ernsthaften Belastung werden. Der während der Ehe erzielte Wertzuwachs des Unternehmens fließt in den Zugewinnausgleich im Fall einer Scheidung ein — das kann dazu führen, dass die Hälfte des Unternehmenswertes an den Ehepartner ausgezahlt werden muss, eine Belastung, die viele Unternehmen nicht verkraften. Die Gütertrennung scheint dann verlockend. Sie hat aber einen entscheidenden Haken.

Wichtiger Hinweis: Wer Gütertrennung vereinbart, verliert im Todesfall des Ehepartners den erbschaftsteuerlichen Vorteil des Zugewinnausgleichs nach § 5 ErbStG. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft vermeidet genau diesen Nachteil.

Das Konzept der modifizierten Zugewinngemeinschaft

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine besondere Form des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft, die durch einen individuell angepassten Ehevertrag modifiziert wird. Sie ist weder Gütertrennung noch klassische Zugewinngemeinschaft — sondern eine maßgeschneiderte Mischung aus beidem. In der Regel handelt es sich bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft um eine Mischform aus normaler Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung.

Das bekannteste Gestaltungsmuster: Der Zugewinnausgleich wird für den Scheidungsfall ausgeschlossen oder stark eingeschränkt — im Todesfall hingegen bleibt er vollständig erhalten. So ist eine gebräuchliche Regelung, dass für den Fall der Ehescheidung der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen wird, es jedoch im Fall, dass die Ehe durch den Tod endet, bei erbrechtlichen und steuerlichen Vorteilen der Zugewinngemeinschaft bleibt.

Daneben gibt es weitere Varianten. Ebenfalls gebräuchlich ist, dass bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden, während andere Gegenstände regulär dem Zugewinnausgleich unterliegen. So werden oftmals Unternehmen, Immobilien, geerbtes oder geschenktes Vermögen sowie der Wertzuwachs eines Vermögens zu Beginn der Ehe vom Zugewinnausgleich ausgenommen.


Welche steuerlichen Vorteile bietet die modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Der steuerliche Kern liegt in § 5 Abs. 1 ErbStG. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, so ist der — fiktive — Zugewinnausgleichsanspruch erbschaftsteuerfrei. Das bedeutet: Der überlebende Ehepartner kann den Betrag, der ihm als Zugewinnausgleich zustehen würde, vom steuerpflichtigen Erwerb abziehen — und das zusätzlich zu den regulären Freibeträgen.

Je höher die konkret berechnete Zugewinnausgleichsforderung im Erbfall ist, desto weniger muss der überlebende Ehepartner versteuern. Dieser Freibetrag nach § 5 ErbStG gilt neben dem Freibetrag nach § 16 ErbStG, kann ihn betragsmäßig aber im Einzelfall weit übersteigen.

Zum Vergleich: Vom höchsten Steuerfreibetrag profitieren Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: Sie können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Hinzu kommt nach § 17 ErbStG ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro für den hinterbliebenen Ehepartner. Wer zusätzlich den Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG geltend machen kann, kommt in vielen Fällen auf eine erhebliche Steuerentlastung.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Güterstand mit Weitsicht
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Ein Zahlenbeispiel aus der Beratungspraxis verdeutlicht die Dimension: Bei der Zugewinngemeinschaft mit einem Nachlass von 1.800.000 EUR, einem steuerfreien Zugewinnausgleich von 900.000 EUR, dem persönlichen Freibetrag von 500.000 EUR und dem Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR verbleiben 144.000 EUR zu versteuern — Erbschaftsteuer: 15.840 EUR. Bei der Gütertrennung hingegen, ohne Zugewinnausgleich, verbleiben 1.044.000 EUR steuerpflichtig — Erbschaftsteuer: 198.360 EUR. Die Steuerersparnis bei der Zugewinngemeinschaft beträgt gegenüber der Gütertrennung 182.520 EUR.

Wichtiger Hinweis: Der nach § 5 ErbStG abziehbare Betrag ist nicht pauschal ein Viertel des Nachlasses, sondern muss konkret berechnet werden. Fachleute weisen darauf hin, dass diese Berechnung vertiefte familienrechtliche Kenntnisse erfordert und im Einzelfall erheblich von der erbrechtlichen Pauschale abweichen kann.


Typische Gestaltungsvarianten im Überblick

Die Bandbreite möglicher Regelungen ist groß. Anders als der Güterstand der Gütertrennung kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag modifiziert oder näher ausgestaltet werden. Die Möglichkeiten sind hierzu nahezu unbegrenzt. Folgende Varianten begegnen in der Praxis besonders häufig:

  • Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall. Der Zugewinnausgleich entfällt bei Trennung und Scheidung vollständig oder wird auf bestimmte Vermögenswerte begrenzt. Im Todesfall bleibt er erhalten — mit allen steuerlichen Vorteilen.
  • Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände. Wollen Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, jedoch einzelnes Vermögen wie Immobilien oder Unternehmen aus einem möglichen Zugewinnausgleich ausschließen, können sie per Ehevertrag eine modifizierte Zugewinngemeinschaft festlegen.
  • Begrenzung auf einen Höchstbetrag. Im Ehevertrag wird festgelegt, dass der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall auf einen bestimmten Geldbetrag begrenzt ist — unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Zugewinn ausfällt.
  • Stichtagsregelungen. Ein individuell gestalteter Ehevertrag kann etwa eine Stichtagsregelung enthalten, zum Beispiel kein Ausgleich bei Scheidung vor dem 5. Ehejahr, oder eine Gütertrennung auf Zeit, etwa bei Firmengründung, sowie den Ausschluss bestimmter Vermögenswerte wie elterliches Erbe. Wichtig: Ein solcher Vertrag muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.
  • Herausnahme von geerbtem oder geschenktem Vermögen. Was ein Ehepartner durch Erbschaft oder Schenkung erhält, soll nicht in den gemeinsamen Zugewinn fließen — eine häufige Regelung bei Unternehmerfamilien.
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Wer profitiert besonders von dieser Regelung?

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist besonders interessant für Unternehmer und Selbstständige, die ihr Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausnehmen und so im Scheidungsfall schützen wollen, für Ehegatten mit unterschiedlich hohem Vermögen, die bestimmte Vermögenswerte wie eine Immobilie vom Zugewinnausgleich ausnehmen möchten, sowie für Paare, die die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft im Todesfall nutzen wollen.

Mandanten stehen häufig vor der Frage, ob sie Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft wählen sollen. In der Praxis zeigt sich, dass insbesondere im Scheidungsfall erhebliche Streitigkeiten drohen und daher nicht selten die Gütertrennung vereinbart wird. Mit der notariell vereinbarten Gütertrennung geht den Eheleuten jedoch für den Fall des Todes eines Ehegatten steuerliches Optimierungspotenzial verloren. Wer den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für den Fall einer etwaigen Scheidung anstrebt, sollte in einem notariellen Ehevertrag an Stelle der Gütertrennung eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren.

Auch Paare, die bereits Gütertrennung vereinbart haben, können umdenken. Ehepaare, die bereits Gütertrennung vereinbart haben, sollten sich zumindest im Alter überlegen, ob sie nicht wenigstens in dieser modifizierten Form zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückfinden wollen, weil der hinterbliebene Ehegatte dadurch weniger Erbschaftsteuern zu zahlen hat. Die Gütertrennung wird rückgängig gemacht, indem die Ehepartner sich für die Wiederaufnahme der Zugewinngemeinschaft vor einem Notar erklären.


Formvorschriften und Kosten: Was ist zu beachten?

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft erhält ihre Gültigkeit erst durch die Erfassung in einem notariell beurkundeten Ehevertrag. Ein handschriftlich verfasster Vertrag oder eine mündliche Absprache ist rechtlich wirkungslos. Der Ehevertrag kann vor der Hochzeit, aber auch während bestehender Ehe abgeschlossen werden — eine Änderung der Verhältnisse, etwa eine Unternehmensgründung oder eine Erbschaft, kann ein guter Anlass sein, bestehende Regelungen zu überprüfen.

Die Gebühr für einen Ehevertrag berechnet sich nach Vorgaben des Notarkostengesetzes (GNotKG), das die einfache Gebühr festlegt. Diese einfache Gebühr orientiert sich am Vermögenswert der Ehepartner, das heißt an deren Reinvermögen. Die Beurkundung eines Ehevertrags beim Notar wird mit einer doppelten Gebühr abgerechnet. Konkret: Bei einem gemeinsamen Reinvermögen von 200.000 Euro ergibt sich eine einfache Gebühr von 435 Euro, sodass die Gesamtgebühr für die Beurkundung 870 Euro beträgt. Bei höheren Vermögen steigen die Kosten entsprechend. Bei einem Reinvermögen von 450.000 Euro ergibt sich eine einfache Gebühr von 835 Euro, die Notarkosten belaufen sich insgesamt auf 1.670 Euro.

Hinzu kommen etwaige Anwaltskosten, wenn ein Rechtsanwalt für die inhaltliche Gestaltung beauftragt wird — was in der Praxis bei komplexen Vermögensverhältnissen empfehlenswert ist. Die Frage, was ein Ehevertrag kosten wird, kann nicht generell beantwortet werden und hängt vom individuellen Einzelfall ab.

Tipp: Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater und einem Notar oder Fachanwalt für Familienrecht kann sich lohnen — besonders dann, wenn Betriebsvermögen, Immobilien oder erwartete Erbschaften im Spiel sind.


Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen modifizierter Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung?

Bei der Gütertrennung findet nach der Ehe — egal ob durch Scheidung oder Tod — kein Zugewinnausgleich statt. Der entscheidende Nachteil: Der erbschaftsteuerliche Vorteil nach § 5 ErbStG entfällt im Todesfall vollständig, weil dieser Paragraph nur gilt, wenn eine Zugewinngemeinschaft bestanden hat. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft schließt den Ausgleich nur für den Scheidungsfall aus, behält ihn im Todesfall aber bei — und sichert so den steuerlichen Vorteil.

Welche Kosten entstehen beim Abschluss einer modifizierten Zugewinngemeinschaft?

Die notarielle Beurkundung des Ehevertrags ist zwingend erforderlich. Die Notarkosten richten sich nach dem gemeinsamen Reinvermögen beider Ehegatten und werden nach dem GNotKG berechnet. Es fällt die doppelte Grundgebühr an, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Bei einem Reinvermögen von 200.000 Euro entstehen beispielsweise rund 870 Euro Notargebühren. Hinzu können Anwaltskosten kommen, wenn ein Rechtsanwalt die Vertragserstellung übernimmt.

Welcher häufige Fehler entsteht bei der Wahl der Gütertrennung?

Viele Unternehmer vereinbaren Gütertrennung, um ihr Betriebsvermögen im Scheidungsfall zu schützen — ohne zu bedenken, dass sie damit im Todesfall auf den erbschaftsteuerfreien Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG verzichten. Gerade bei größeren Vermögen kann dieser Verzicht zu einer erheblichen Mehrbelastung mit Erbschaftsteuer führen. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft vermeidet diesen Fehler, indem sie beide Ziele vereint.

Kann ein bestehender Ehevertrag nachträglich geändert werden?

Ja. Ein Ehevertrag kann während der Ehe jederzeit durch eine neue notarielle Vereinbarung geändert oder ergänzt werden. Das ist beispielsweise sinnvoll, wenn sich die Vermögensverhältnisse wesentlich ändern — etwa durch eine Unternehmensgründung, den Erwerb einer Immobilie oder eine bevorstehende Erbschaft. Auch Paare, die bislang Gütertrennung vereinbart haben, können durch eine notarielle Erklärung zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

Gilt die erbschaftsteuerliche Freistellung des Zugewinnausgleichs auch bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft?

Ja — sofern der Ehevertrag den Zugewinnausgleich für den Todesfall ausdrücklich beibehält. Der steuerfreie Betrag nach § 5 Abs. 1 ErbStG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Todes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestanden hat. Wird der Zugewinnausgleich im Todesfall hingegen ebenfalls ausgeschlossen, entfällt dieser Vorteil. Die genaue Formulierung im Ehevertrag ist daher entscheidend — eine Einzelfallprüfung durch einen Steuerberater und Fachanwalt ist empfehlenswert.

Welche steuerlichen Freibeträge hat ein Ehepartner im Erbfall insgesamt?

Ehepartner profitieren im Erbfall von mehreren Freibeträgen: dem persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro nach § 16 ErbStG, dem Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro nach § 17 ErbStG sowie dem steuerfreien Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG — dieser kommt allerdings nur zum Tragen, wenn eine Zugewinngemeinschaft bestanden hat und der verstorbene Ehepartner einen höheren Zugewinn erzielt hatte. Zusammen können diese Beträge die Erbschaftsteuerbelastung erheblich reduzieren oder ganz vermeiden.

Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
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Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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