Teileinkünfteverfahren: Wie GmbH-Gesellschafter ihre Ausschüttungen steuerlich optimieren

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Stand: April 2026

Wenn eine GmbH Gewinne ausschüttet, greift standardmäßig die Abgeltungsteuer: 25 Prozent pauschal, fertig. Doch diese einfache Lösung ist nicht immer die günstigste. Für Gesellschafter mit einer erheblichen Beteiligung oder solche, die hohe Finanzierungskosten tragen, gibt es eine Alternative: das Teileinkünfteverfahren. Bei diesem Modell werden nur 60 Prozent der Ausschüttung besteuert, die restlichen 40 Prozent bleiben steuerfrei. Im Gegenzug lassen sich auch nur 60 Prozent der zugehörigen Ausgaben absetzen. Ob sich dieses Verfahren für Sie lohnt, hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation ab. Dieser Beitrag erklärt die Mechanik, die Voraussetzungen und die Fallstricke, die Sie als GmbH-Gesellschafter kennen sollten.

Teileinkünfteverfahren: Wie GmbH-Gesellschafter ihre Ausschüttungen steuerlich optimieren
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Warum es zwei Besteuerungswege für Ausschüttungen gibt

Hinter dem Teileinkünfteverfahren steht ein grundlegendes Problem der Körperschaftsteuer: Eine GmbH zahlt auf ihren Gewinn bereits Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer. Wird der verbliebene Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, würde er ohne Korrektur ein zweites Mal besteuert — einmal bei der Gesellschaft, einmal beim Empfänger. Um diese wirtschaftliche Doppelbelastung abzumildern, hat der Gesetzgeber zwei Wege vorgesehen.

Der erste Weg ist die Abgeltungsteuer: 25 Prozent auf die Bruttoausschüttung, dazu Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das erledigt die Bank oder die Gesellschaft automatisch. Der zweite Weg ist das Teileinkünfteverfahren (TEV), das 2009 das frühere Halbeinkünfteverfahren abgelöst hat. Hier werden nur 60 Prozent der Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz belastet.

Grundregel: Das TEV existiert, weil der Unternehmensgewinn auf Gesellschaftsebene bereits vorbesteuert wurde. Die 40-prozentige Freistellung auf Gesellschafterebene soll diese Vorbelastung pauschal ausgleichen.


Gesetzliche Grundlagen im Überblick

Die beiden zentralen Vorschriften sind Paragraph 3 Nr. 40 EStG und Paragraph 3c Absatz 2 EStG. Die erste Norm stellt 40 Prozent der Beteiligungserträge steuerfrei. Die zweite schränkt spiegelbildlich den Abzug von Aufwendungen auf 60 Prozent ein. Beide Regelungen greifen stets zusammen — die Freistellung auf der Einnahmenseite und die Kürzung auf der Kostenseite folgen demselben Verhältnis.

Für Gesellschafter, die ihre Anteile im Privatvermögen halten und das TEV nutzen wollen, kommt Paragraph 32d Absatz 2 Nr. 3 EStG hinzu: Dort ist das Antragsrecht geregelt. Halten Sie Ihre GmbH-Anteile dagegen im Betriebsvermögen — etwa als Einzelunternehmer oder über eine Personengesellschaft — gilt das TEV zwingend und automatisch. Ein Wahlrecht besteht in diesem Fall nicht.


Für wen kommt das Teileinkünfteverfahren in Frage?

Nicht jeder Gesellschafter darf zwischen Abgeltungsteuer und TEV wählen. Das Antragsrecht ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die sich nach Ihrer Beteiligungsquote und Ihrer Funktion im Unternehmen richten.

  • Mindestens 25 Prozent Beteiligung. Halten Sie wenigstens ein Viertel der Anteile an der GmbH, steht Ihnen das Wahlrecht offen — unabhängig davon, ob Sie im Unternehmen tätig sind oder nicht.
  • Ab 1 Prozent Beteiligung mit beruflicher Tätigkeit. Auch mit einem kleineren Anteil können Sie das TEV beantragen, sofern Sie durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft massgeblichen unternehmerischen Einfluss ausüben. Das trifft typischerweise auf geschäftsführende Gesellschafter zu.
  • Veräußerungsgewinne ab 1 Prozent. Bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung — mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre — kommt das TEV ebenfalls zur Anwendung, teils auf Antrag, teils zwingend.
  • Anteile im Betriebsvermögen. Wer GmbH-Anteile als Einzelunternehmer oder über eine Personengesellschaft hält, unterliegt dem TEV automatisch. Ein Antrag ist weder nötig noch möglich.
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Die 60/40-Mechanik: So rechnet sich das Verfahren

Das Prinzip ist überschaubar: 60 Prozent Ihrer Dividende fliessen in die Einkommensteuerberechnung ein, 40 Prozent bleiben außen vor. Gleichzeitig dürfen Sie nur 60 Prozent der damit zusammenhängenden Kosten absetzen.

Rechnen wir das an einem Beispiel durch: Sie erhalten eine Gewinnausschüttung von 80.000 Euro aus Ihrer GmbH. Für die Finanzierung Ihres Anteils zahlen Sie jährlich 12.000 Euro Darlehenszinsen. Beim TEV sieht die Rechnung so aus: Steuerpflichtig sind 48.000 Euro (60 Prozent von 80.000). Abziehbar sind 7.200 Euro Werbungskosten (60 Prozent von 12.000). Die Bemessungsgrundlage beträgt also 40.800 Euro. Bei einem persönlichen Steuersatz von 35 Prozent ergibt das eine Steuer von 14.280 Euro.

Zum Vergleich die Abgeltungsteuer: 25 Prozent von 80.000 Euro ergeben 20.000 Euro Steuer — wobei Werbungskosten ausser dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro nicht abgezogen werden können. Das TEV spart in diesem Beispiel also über 5.000 Euro.

In welchen Situationen lohnt sich das TEV?

  • Hohe Finanzierungskosten. Je mehr Darlehenszinsen Sie für den Erwerb oder die Aufstockung Ihres GmbH-Anteils zahlen, desto größer der Vorteil durch den anteiligen Werbungskostenabzug.
  • Moderater persönlicher Steuersatz. Liegt Ihr Grenzsteuersatz deutlich unter 42 Prozent, fällt die Besteuerung von 60 Prozent der Ausschüttung günstiger aus als die pauschale Abgeltungsteuer.

Umgekehrt kann die Abgeltungsteuer vorteilhafter sein, wenn Sie kaum Werbungskosten haben und Ihr Steuersatz im oberen Bereich liegt. Bei kleineren Ausschüttungen wirkt außerdem der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung), der beim TEV entfällt.

Zweites Rechenbeispiel: Wann die Abgeltungsteuer gewinnt

Stellen Sie sich eine andere Konstellation vor: Ein Gesellschafter mit 30 Prozent Beteiligung erhält 20.000 Euro Ausschüttung und hat keine nennenswerten Werbungskosten. Sein persönlicher Steuersatz liegt bei 42 Prozent. Beim TEV wären 12.000 Euro (60 Prozent) steuerpflichtig, die Steuer beträgt 5.040 Euro. Bei der Abgeltungsteuer fallen 25 Prozent auf 20.000 Euro an, also 5.000 Euro — abzüglich des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 19.000 Euro und eine Steuer von 4.750 Euro. In diesem Fall ist die Abgeltungsteuer günstiger. Das zeigt: Eine pauschale Empfehlung für das eine oder andere Verfahren gibt es nicht.

Praxishinweis: Wer das TEV beantragt, verzichtet für diese Einkünfte auf den Sparerpauschbetrag. Bei Ausschüttungen unter 5.000 Euro und fehlenden Werbungskosten kann die Abgeltungsteuer trotz des höheren Pauschalsteuerssatzes günstiger abschneiden.


Antrag und Bindungswirkung: Fünf Jahre Festlegung

Das TEV kommt bei Privatvermögensanteilen nicht von selbst zur Anwendung. Sie müssen den Antrag aktiv stellen — in der Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung, und zwar spätestens bei deren erstmaliger Einreichung für das betreffende Steuerjahr. Wer diese Frist versäumt, bleibt für dieses Jahr bei der Abgeltungsteuer, ohne Möglichkeit zur Nachholung.

Was viele Gesellschafter nicht berücksichtigen: Der Antrag bindet Sie für fünf Veranlagungszeiträume. Das Antragsjahr plus die folgenden vier Jahre sind Sie an das TEV gebunden, ohne die Voraussetzungen jährlich erneut nachweisen zu müssen.

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Was passiert bei einem Widerruf?

Ein Widerruf ist möglich, hat aber weitreichende Konsequenzen: Sie verlieren das Wahlrecht für diese konkrete Beteiligung dauerhaft, solange die ursprüngliche Fünfjahresfrist noch läuft. Erst nach vollständigem Ablauf des Zeitraums könnten Sie erneut optieren. Ein jährliches Hin und Her zwischen den beiden Besteuerungswegen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

Nachträgliche Werbungskosten nach Anteilsverkauf

Der Bundesfinanzhof hat am 17. Juli 2024 (Aktenzeichen VIII R 37/23) eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen: Die persönlichen Voraussetzungen für das TEV müssen nur im ersten Antragsjahr erfüllt sein. In den Folgejahren dürfen Sie Ihre Anteile veräußern oder Ihre Tätigkeit beenden, ohne dass der TEV-Status entfällt. Zahlen Sie nach dem Verkauf Ihrer Anteile weiterhin Zinsen auf das Erwerbsdarlehen, bleiben diese im restlichen Antragszeitraum zu 60 Prozent abzugsfähig.


Sonderfälle: Personengesellschaften und Holdingstrukturen

Hält eine Personengesellschaft wie eine GbR oder KG Anteile an einer GmbH, wird sie steuerlich transparent behandelt. Die Ausschüttungen werden nicht auf Gesellschaftsebene besteuert, sondern jedem einzelnen Gesellschafter anteilig zugerechnet. Das TEV kommt dann bei jedem Gesellschafter persönlich zur Anwendung — entsprechend seiner Quote an der Personengesellschaft.

Anders verhält es sich, wenn der Anteilseigner selbst eine Kapitalgesellschaft ist, etwa in einer Holding-Konstellation. Hier greift nicht das TEV, sondern Paragraph 8b KStG, der Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften weitgehend steuerbefreit. Genau darin liegt ein wesentlicher steuerlicher Vorteil von Holdingstrukturen — ob eine solche für Ihre Verhältnisse sinnvoll ist, bedarf allerdings einer sorgfältigen Einzelfallanalyse.

Grundregel: Das TEV richtet sich ausschliesslich an natürliche Personen und transparent besteuerte Personengesellschaften. Für Kapitalgesellschaften als Anteilseigner gelten die Regelungen des Paragraph 8b KStG.


Veräußerungsgewinne: Das TEV bei Anteilsverkäufen

Das Teileinkünfteverfahren beschränkt sich nicht auf laufende Gewinnausschüttungen. Auch der Gewinn aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen fällt unter die 60/40-Regel, sofern eine wesentliche Beteiligung vorliegt. Wesentlich ist eine Beteiligung ab 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 17 EStG).

Ein Zahlenbeispiel: Sie haben Ihren 30-Prozent-Anteil an einer GmbH vor zehn Jahren für 50.000 Euro erworben und verkaufen ihn nun für 250.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn beträgt 200.000 Euro. Davon sind 60 Prozent — also 120.000 Euro — mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Bei einem Satz von 42 Prozent ergibt das eine Steuer von 50.400 Euro (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Im Vergleich: Mit Abgeltungsteuer würden 25 Prozent auf den Gesamtgewinn von 200.000 Euro fällig, also 50.000 Euro. In diesem Fall liegen die beiden Methoden nahezu gleichauf — bei niedrigerem Steuersatz hätte das TEV aber klar die Nase vorn.

Beachten Sie außerdem den Freibetrag nach Paragraph 17 Absatz 3 EStG: Bei Veräußerungen wesentlicher Beteiligungen steht ein Freibetrag von 9.060 Euro zur Verfügung, der sich allerdings bei höheren Gewinnen verringert und ab einem Gewinn von 36.100 Euro vollständig entfällt.


Typische Fehler in der Praxis

  • Antragsfrist versäumt. Ohne fristgerechten Antrag in der Anlage KAP greift automatisch die Abgeltungsteuer. Eine Korrektur im Nachhinein ist ausgeschlossen. Setzen Sie sich frühzeitig eine Erinnerung, wenn Sie das TEV nutzen möchten.
  • Voreiliger Widerruf. Manche Gesellschafter widerrufen den TEV-Antrag, weil in einem Jahr keine Ausschüttung erfolgt. Die Folge: Das Wahlrecht für diese Beteiligung geht dauerhaft verloren, bis die Fünfjahresfrist komplett abgelaufen ist.
  • Sparerpauschbetrag vergessen. Beim TEV entfällt der Pauschbetrag von 1.000 Euro für die betreffenden Einkünfte. Bei überschaubaren Ausschüttungen ohne nennenswerte Werbungskosten kann die Abgeltungsteuer die bessere Wahl sein.
  • Timing der Ausschüttung ignoriert. Im TEV unterliegt die Dividende Ihrem persönlichen Steuersatz, der von Jahr zu Jahr schwanken kann. Der Zeitpunkt des Gewinnbeschlusses und der tatsächlichen Auszahlung beeinflusst, in welchem Steuerjahr die Belastung anfällt.

Häufig gestellte Fragen

Wann rechnet sich das Teileinkünfteverfahren gegenüber der Abgeltungsteuer?

Zwei Faktoren sind entscheidend: die Höhe Ihrer abzugsfähigen Aufwendungen und Ihr persönlicher Steuersatz. Haben Sie beispielsweise einen GmbH-Anteil mit Kredit finanziert und zahlen 15.000 Euro Zinsen jährlich, bringt der 60-prozentige Abzug im TEV eine spürbare Entlastung. Liegt Ihr Steuersatz zugleich unter 40 Prozent, verstärkt sich der Effekt. Bei einer Dividende von 60.000 Euro und den genannten Zinsen kann das TEV die Steuerlast gegenüber der Abgeltungsteuer um mehrere Tausend Euro drücken.

Bis wann muss der TEV-Antrag eingereicht werden?

Spätestens mit der erstmaligen Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung für das jeweilige Steuerjahr, konkret in der Anlage KAP. Eine spätere Nachreichung ist nicht vorgesehen. Der Antrag gilt dann für fünf aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume.

Was geschieht nach einem Widerruf des Antrags?

Mit dem Widerruf verlieren Sie das TEV-Wahlrecht für diese Beteiligung, und zwar so lange, bis die ursprüngliche Fünfjahresbindung vollständig abgelaufen ist. Ein flexibles Wechseln von Jahr zu Jahr zwischen Abgeltungsteuer und TEV ist bewusst ausgeschlossen. Überlegen Sie daher gründlich, bevor Sie widerrufen.

Kann ich nach dem Verkauf meiner GmbH-Anteile noch vom TEV profitieren?

Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom Juli 2024 müssen die persönlichen Voraussetzungen nur im ersten Antragsjahr vorliegen. Verkaufen Sie Ihre Anteile danach und zahlen weiterhin Darlehenszinsen, bleiben diese für die Restlaufzeit des Fünfjahreszeitraums zu 60 Prozent abziehbar.

Steht das TEV jedem GmbH-Gesellschafter offen?

Nein. Im Privatvermögen benötigen Sie entweder eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent oder eine Beteiligung ab 1 Prozent bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit mit massgeblichem unternehmerischen Einfluss. Unterschreiten Sie beide Schwellen, unterliegen Sie zwingend der Abgeltungsteuer. Im Betriebsvermögen gilt das TEV dagegen automatisch.

Welcher Fehler tritt beim TEV in der Praxis am häufigsten auf?

Neben dem klassischen Versäumen der Antragsfrist ist der vorschnelle Widerruf der teuerste Fehler. Gesellschafter widerrufen den Antrag, weil in einem bestimmten Jahr keine Ausschüttung stattfindet — und stellen dann fest, dass sie das Wahlrecht für diese Beteiligung dauerhaft eingebüßt haben. Die Bindungswirkung des Widerrufs wird regelmäßig unterschätzt.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuerliche Verhältnisse unterscheiden sich von Fall zu Fall. Für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte einen zugelassenen Steuerberater. Trotz größter Sorgfalt übernehmen wir keine Haftung für Richtigkeit und Aktualität der Inhalte.

TABAK Steuerberatung – Augustaanlage 33, 68165 Mannheim

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