Erbschaftsteuer in Deutschland: Wie sie funktioniert, was sie kostet und worauf es ankommt

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Erbschaftsteuer in Deutschland: Wie sie funktioniert, was sie kostet und worauf es ankommt

Stand: April 2026

Ein Mandant rief uns kürzlich an, kurz nachdem sein Vater gestorben war. Er hatte gerade erfahren, dass er das Einfamilienhaus in Augsburg erbt — Verkehrswert laut aktuellem Gutachten: 780.000 Euro. Seine erste Frage war nicht, wie er das Haus übernimmt. Seine erste Frage war: „Muss ich jetzt sofort Steuern zahlen?“ Diese Frage stellen sich viele Erben. Und die Antwort ist komplizierter als ein einfaches Ja oder Nein. Wie viel Erbschaftsteuer tatsächlich anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad, der Art des Vermögens und — nicht zu unterschätzen — davon ab, ob Sie rechtzeitig die richtigen Weichen gestellt haben.


Wer muss Erbschaftsteuer zahlen — und wann entsteht die Steuerpflicht?

Die Erbschaftsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und wird von den Bundesländern erhoben — nicht vom Bund. Das bedeutet: Zuständig ist das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers, nicht Ihres.

Die Steuerpflicht entsteht nach § 9 ErbStG mit dem Eintritt des Erbfalls — also dem Todeszeitpunkt. Nicht mit der Testamentseröffnung, nicht mit der Annahme des Erbes. Selbst wenn Sie noch gar nicht wissen, dass Sie geerbt haben, läuft die Uhr bereits. Eine Ausnahme gilt bei aufschiebend bedingten Rechten: Ist Ihr Erwerb an eine Bedingung geknüpft — etwa „du erbst, wenn du das Unternehmen weiterführst“ — entsteht die Steuerpflicht erst, wenn diese Bedingung eintritt.

Steuerpflichtig sind Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Wer also nur den Pflichtteil geltend macht, ist nicht außen vor — auch das ist ein steuerpflichtiger Erwerb.

Wichtiger Hinweis: Nach § 30 ErbStG müssen Sie den Erbfall innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis beim zuständigen Finanzamt anzeigen — formlos schriftlich, per ELSTER oder auf dem Postweg. Diese Anzeigepflicht gilt unabhängig davon, ob überhaupt Steuer anfällt. Wer das versäumt, riskiert ein Bußgeld oder im schlimmsten Fall den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre — das Finanzamt kann also noch lange nach dem Erbfall nachfragen.

Gut zu wissen: Eine Erbschaftsteuererklärung müssen Sie nicht automatisch einreichen. Sie wird nur fällig, wenn das Finanzamt Sie ausdrücklich dazu auffordert (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Dann haben Sie drei Monate Zeit — in komplexen Fällen ist eine Verlängerung möglich.

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Persönliche Freibeträge: So viel bleibt steuerfrei

Der wichtigste Hebel bei der Erbschaftsteuer sind die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto großzügiger der Freibetrag. Für Sie als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner bleiben 500.000 Euro steuerfrei. Jedes Kind kann bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben, Enkel — solange die Eltern noch leben — immerhin 200.000 Euro, Urenkel 100.000 Euro.

Wer dagegen als Geschwister, Nichte, Neffe oder nicht verwandter Freund erbt, hat nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Das ist ein gravierender Unterschied — und erklärt, warum die Erbschaftsteuerplanung für Patchwork-Familien oder unverheiratete Paare besonders wichtig ist.

  • Versorgungsfreibetrag für Ehegatten. Zusätzlich zum Freibetrag nach § 16 ErbStG steht Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu — allerdings wird er um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge wie einer Hinterbliebenenrente gekürzt. Dieser Freibetrag gilt nur bei Erbschaft, nicht bei Schenkung.
  • Versorgungsfreibetrag für Kinder. Der Betrag hängt vom Alter ab: Kinder unter 5 Jahren erhalten 52.000 Euro, zwischen 5 und 10 Jahren 41.000 Euro, zwischen 10 und 15 Jahren 30.700 Euro, zwischen 15 und 20 Jahren 20.500 Euro und bis zum 27. Lebensjahr noch 10.300 Euro.
  • Pflegefreibetrag. Wer den Erblasser über einen längeren Zeitraum unentgeltlich gepflegt hat, kann einen zusätzlichen Freibetrag von bis zu 20.000 Euro geltend machen.
  • Erbfallkostenpauschbetrag. Seit dem 1. Januar 2025 können pauschal 15.000 Euro für Bestattungs- und Nachlasskosten abgezogen werden (vorher: 10.300 Euro). Dieser Betrag steht einmal pro Erbfall zur Verfügung — nicht je Erbe.

Ein kritischer Punkt, den wir in der Beratung immer wieder ansprechen: Diese Freibeträge wurden seit 2009 nicht an die Inflation oder die Immobilienpreisentwicklung angepasst. Ein Einfamilienhaus in Augsburg, das 2009 vielleicht 280.000 Euro wert war, liegt heute oft weit über dem Kinderfreibetrag von 400.000 Euro — und das, obwohl sich an der Lebenssituation der Familie nichts geändert hat.


Steuerklassen und Steuersätze im Überblick

Das ErbStG kennt drei Steuerklassen — und die Unterschiede sind erheblich. Nicht zu verwechseln mit den Lohnsteuerklassen: Hier geht es allein um den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.

Steuerklasse I umfasst Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel sowie Adoptiv- und Stiefkinder. Der Steuersatz beginnt bei 7 % für steuerpflichtige Erwerbe bis 75.000 Euro und steigt auf bis zu 30 % bei Erwerben über 26 Millionen Euro.

Steuerklasse II gilt für Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und geschiedene Ehegatten. Hier startet der Steuersatz bei 15 % und kann auf 43 % steigen.

Steuerklasse III trifft alle übrigen Erben — Cousins, Freunde, nicht verheiratete Lebensgefährten. Für sie gilt bereits ab dem ersten Euro über dem Freibetrag ein Steuersatz von 30 %, der bei Erwerben über 6 Millionen Euro auf 50 % ansteigt.

Wichtiger Hinweis: Ein unverheiratetes Paar in Düsseldorf, das seit zwanzig Jahren zusammenlebt, hat steuerrechtlich denselben Status wie Fremde. Erbt der Partner 350.000 Euro, bleiben nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro steuerpflichtige 330.000 Euro — die mit 30 % besteuert werden. Das ergibt eine Steuerlast von 99.000 Euro. Bei verheirateten Paaren wäre derselbe Betrag vollständig steuerfrei.

Wichtig: Wenn ein Erwerb knapp über einer Wertgrenze liegt, greift eine Glättungsregelung. Sie verhindert, dass durch eine geringfügige Überschreitung der Wertgrenze unverhältnismäßig hohe Steuersprünge entstehen.

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Betriebsvermögen und Immobilien: Sonderregeln, die Erben kennen müssen

Für Unternehmer ist die Erbschaftsteuer eine besondere Herausforderung. Wer ein Unternehmen erbt, hat oft kein liquides Geld, um eine hohe Steuerlast zu begleichen — und soll das Unternehmen trotzdem fortführen. Der Gesetzgeber hat dafür zwei Verschonungsmodelle geschaffen.

Bei der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei — vorausgesetzt, der Erwerb überschreitet nicht 26 Millionen Euro und das Unternehmen wird mindestens fünf Jahre weitergeführt. Zusätzlich gilt eine Lohnsummenregel: Die kumulierte Lohnsumme über fünf Jahre muss mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme erreichen. Diese Regel greift allerdings nur, wenn das Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte hat.

Die Optionsverschonung geht einen Schritt weiter: Hier können 100 % des Betriebsvermögens steuerfrei bleiben — aber die Anforderungen sind strenger. Die Behaltensfrist beträgt sieben Jahre, und der Anteil des sogenannten Verwaltungsvermögens darf maximal 10 % betragen. Verwaltungsvermögen sind vereinfacht gesagt Wirtschaftsgüter, die nicht dem eigentlichen Betrieb dienen — etwa vermietete Immobilien im Betriebsvermögen oder Wertpapierdepots.

In der Beratungspraxis begegnet uns diese Konstellation regelmäßig: Ein Mandant übernimmt den elterlichen Handwerksbetrieb in Düsseldorf mit 35 Mitarbeitern und einem Betriebsvermögenswert von rund 1,8 Millionen Euro. Mit der Optionsverschonung kann die Erbschaftsteuer vollständig entfallen — wenn die Bedingungen eingehalten werden. Werden Mitarbeiter entlassen oder wird der Betrieb innerhalb der Behaltensfrist verkauft, droht eine rückwirkende Besteuerung.

Weiterlesen:Betriebsnachfolge steuerlich gestalten — was Unternehmer frühzeitig regeln sollten


Schenkung statt Erbe: Steueroptimierung zu Lebzeiten

Die eleganteste Möglichkeit, Erbschaftsteuer zu reduzieren, ist die vorweggenommene Erbfolge. Wer Vermögen zu Lebzeiten überträgt, kann dieselben Freibeträge nutzen wie beim Erben — und das alle zehn Jahre neu. Das ist der entscheidende Punkt, den viele Mandanten unterschätzen.

Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Eine Unternehmerin in Augsburg möchte ihrer Tochter langfristig ein Immobilienportfolio im Wert von 900.000 Euro übertragen. Überträgt sie die gesamte Summe auf einmal beim Tod, sind nach Abzug des Kinderfreibetrags von 400.000 Euro noch 500.000 Euro steuerpflichtig — das ergibt bei Steuerklasse I eine erhebliche Steuerlast. Überträgt sie dagegen heute 400.000 Euro und in zehn Jahren weitere 400.000 Euro, kann die Tochter den Freibetrag zweimal nutzen. Der Rest wird beim Erbfall noch einmal durch den Freibetrag abgedeckt.

Beachten Sie dabei: Der Versorgungsfreibetrag steht bei Schenkungen nicht zur Verfügung — er gilt ausschließlich im Erbfall. Und Hausrat sowie bewegliche Gegenstände sind bei Schenkungen anders behandelt als beim Erben.

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Für Erben in Steuerklasse II oder III — also Geschwister, Nichten, Neffen oder nicht verwandte Lebensgefährten — ist die Schenkungsstrategie besonders relevant. Mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro alle zehn Jahre bleibt wenig Spielraum. Wer hier größere Vermögen übertragen möchte, sollte die Gestaltungsmöglichkeiten frühzeitig prüfen.


Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug — was gilt dann?

Erbschaftsteuer ist kein rein deutsches Thema, sobald Erblasser oder Erbe im Ausland leben — oder Vermögen im Ausland vorhanden ist. Die Regeln werden hier schnell komplex, und das Fact-Sheet enthält dazu keine verifizierten Detailangaben. Deshalb formulieren wir diesen Abschnitt bewusst allgemein.

Grundsätzlich gilt: Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland oder ist der Erbe in Deutschland ansässig, unterliegt der gesamte Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer — unabhängig davon, wo sich das Vermögen befindet. Das nennt sich unbeschränkte Steuerpflicht. Liegt weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vor, greift die beschränkte Steuerpflicht — dann wird nur das in Deutschland belegene Vermögen besteuert.

Das Problem: Doppelbesteuerung ist möglich. Deutschland hat mit vergleichsweise wenigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen im Erbschaftsteuerbereich geschlossen. In vielen Fällen kann ausländische Erbschaftsteuer zwar auf die deutsche angerechnet werden — aber das ist kein Automatismus und hängt vom Einzelfall ab.

Für Unternehmer mit Beteiligungen oder Immobilien im Ausland empfiehlt sich eine frühzeitige internationale Steuerplanung. Wer das erst im Erbfall klärt, hat kaum noch Gestaltungsspielraum.

Tipp: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen sollten Sie immer sowohl einen deutschen Steuerberater als auch einen Experten im jeweiligen Ausland einbinden — die Schnittstellen sind komplex und teuer, wenn man sie übersieht.


Praxistipp: So bereiten Sie Erbschaft und Übergabe steuerlich vor

Die wichtigste Erkenntnis aus unserer Beratungspraxis: Erbschaftsteuerplanung ist keine Aufgabe für den Notfall, sondern für ruhige Zeiten. Wer erst dann anfängt, wenn der Erbfall eingetreten ist, hat kaum noch Handlungsspielraum.

  • Freibeträge aktiv nutzen. Planen Sie Schenkungen so, dass die Zehnjahresfrist ausgenutzt wird. Wer früh anfängt, kann Freibeträge mehrfach in Anspruch nehmen — das reduziert die spätere Erbschaftsteuer erheblich.
  • Betriebsvermögen strukturieren. Wenn Sie ein Unternehmen haben, prüfen Sie rechtzeitig, ob die Voraussetzungen für die Verschonungsregelungen erfüllt sind. Verwaltungsvermögen im Betriebsvermögen kann die Optionsverschonung gefährden — das lässt sich oft noch zu Lebzeiten bereinigen.
  • Anzeigepflicht nicht vergessen. Nach einem Erbfall läuft die Dreimonatsfrist für die Anzeige beim Finanzamt sofort. Beauftragen Sie Ihren Steuerberater frühzeitig, damit diese Frist nicht versäumt wird.
  • Immobilienbewertung prüfen lassen. Das Finanzamt bewertet Immobilien nach eigenen Verfahren — nicht immer zum Vorteil des Erben. Ein unabhängiges Gutachten kann helfen, den steuerlichen Wert zu korrigieren.
  • Testament und Gesellschaftsvertrag abstimmen. Gerade bei Unternehmensnachfolgen muss das Testament mit dem Gesellschaftsvertrag harmonieren. Widersprüche können teuer werden.

Wir begleiten Mandanten in Düsseldorf und Augsburg sowie bundesweit bei der Vorbereitung von Erbschaften und Unternehmensübergaben — von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Umsetzung. Sprechen Sie uns an, bevor der Erbfall eintritt. Dann haben wir gemeinsam die meisten Möglichkeiten.

Wichtiger Hinweis: Erbschaftsteuerplanung ist keine Steuervermeidung — es ist verantwortungsvolle Vermögensweitergabe. Wer die gesetzlichen Freibeträge, Verschonungsregelungen und Schenkungsmöglichkeiten kennt und frühzeitig nutzt, gibt sein Lebenswerk so weiter, wie er es sich vorstellt — und nicht so, wie es das Finanzamt zufällig trifft.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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