Stand: März 2026
Wer Vermögen noch zu Lebzeiten an seine Kinder weitergeben möchte, kommt am Thema Schenkungssteuer nicht vorbei. Die gesetzliche Ausgangslage ist für Eltern und Kinder dabei durchaus vorteilhaft — Kinder fallen in die Steuerklasse I und können von einem Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil profitieren. Dennoch zahlt sich genaues Hinsehen aus. Wer die vorhandenen Möglichkeiten nicht kennt und nutzt, übergibt dem Finanzamt Geld, das die Familie behalten könnte.

Was ist die Schenkungssteuer — und warum betrifft sie auch Kinder?
Die Schenkungssteuer — im Gesetz korrekt als Schenkungsteuer bezeichnet — entsteht immer dann, wenn Vermögen zu Lebzeiten ohne Gegenleistung auf eine andere Person übergeht. Geregelt ist sie im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Das Gesetz behandelt Schenkungen und Erbschaften steuerlich nach denselben Regeln, weil der Gesetzgeber verhindern wollte, dass Vermögen einfach zu Lebzeiten weitergegeben wird, um der Erbschaftsteuer später vollständig zu entgehen. Schenkung und Erbschaft sind damit zwei Seiten derselben steuerlichen Medaille.
Das ErbStG erfasst dabei weit mehr als reine Geldschenkungen: Auch Immobilien, Unternehmensanteile, Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte fallen darunter. Selbst sogenannte verdeckte Schenkungen — zum Beispiel unverzinsliche Darlehen oder Kaufpreise deutlich unter Marktniveau — können steuerlich als Schenkung gewertet werden. Verkaufen Sie Ihrem Kind ein Haus spürbar unter dem Verkehrswert, sollten Sie prüfen lassen, ob der Differenzbetrag als steuerpflichtige Schenkung einzustufen ist.
Zum Verständnis der Systematik: Das Schenkungsteuerrecht kennt drei Steuerklassen. Diese haben keinerlei Bezug zu den Lohnsteuerklassen der Einkommensteuer. Maßgeblich ist ausschließlich, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen.
Kernaussage: Die Schenkungssteuer für Kinder ist gesetzlich im ErbStG verankert und richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad sowie dem Wert der Übertragung. Kinder gehören zur günstigsten Steuerklasse I — mit den niedrigsten Steuersätzen und dem höchsten Freibetrag.
Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer für Kinder: 400.000 Euro pro Elternteil
Für Schenkungen an Kinder gilt ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro. Dieser Betrag steht ehelichen und nichtehelichen Kindern ebenso zu wie Adoptiv- und Stiefkindern. Pflegekinder und Patenkinder sind von dieser Regelung ausgenommen — für sie gilt lediglich der allgemeine Freibetrag von 20.000 Euro.
Ein wesentlicher Punkt: Der Freibetrag bezieht sich auf das jeweilige Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Ein Kind kann also von Vater und Mutter jeweils 400.000 Euro erhalten und schöpft damit gegenüber beiden Elternteilen den vollen Freibetrag aus. Zusammengerechnet lassen sich so bis zu 800.000 Euro je Kind steuerfrei übertragen.
Bei Schenkungen von Großeltern an Enkelkinder gelten andere Beträge. Sind die Eltern des Enkels bereits verstorben, beträgt der Freibetrag 400.000 Euro. Leben die Eltern noch, reduziert sich der Freibetrag auf 200.000 Euro je Großelternteil. Für Urenkel liegt der Freibetrag bei 100.000 Euro.
Übersicht der Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad (Stand 2026)
- Kinder (ehelich, nichtehelich, Adoptiv-, Stiefkinder). Freibetrag je Elternteil: 400.000 Euro — nach § 16 ErbStG.
- Enkelkinder (Eltern leben noch). Freibetrag: 200.000 Euro pro Großelternteil.
- Enkelkinder (Eltern vorverstorben). Freibetrag: 400.000 Euro — der höhere Freibetrag des verstorbenen Elternteils geht auf das Enkelkind über.
- Urenkel. Freibetrag: 100.000 Euro, sofern Eltern und Großeltern noch leben.
- Schwiegerkinder. Nur 20.000 Euro Freibetrag — Steuerklasse II, deutlich ungünstiger.
Für das Jahr 2026 wurden bislang keine Änderungen an der Schenkungssteuer beschlossen. Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze gelten unverändert auf Basis der aktuellen Rechtslage gemäß §§ 16 und 19 ErbStG.

Welche Steuersätze gelten für Kinder in der Steuerklasse I?
Überschreitet eine Schenkung den Freibetrag, wird ausschließlich der darüber hinausgehende Betrag besteuert — nicht die gesamte Zuwendung. Das System arbeitet mit einem Stufentarif, der von 7 % bis 50 % reicht, je nach Steuerklasse und Betragshöhe. Anders als bei der Einkommensteuer, wo der Steuersatz mit jedem zusätzlichen Euro fließend ansteigt, springt er hier in festen Stufen — jede Stufe hat einen klar definierten Prozentsatz, der auf den gesamten Betrag innerhalb dieser Stufe angewendet wird.
Für Kinder in Steuerklasse I sieht § 19 ErbStG folgende Steuersätze vor:
- Bis 75.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb: 7 % Schenkungssteuer.
- 75.001 bis 300.000 Euro: 11 % Schenkungssteuer.
- 300.001 bis 600.000 Euro: 15 % Schenkungssteuer.
- 600.001 bis 6.000.000 Euro: 19 % Schenkungssteuer.
- Über 6.000.000 Euro: 23 % Schenkungssteuer.
Ein konkretes Rechenbeispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn 500.000 Euro. Die ersten 400.000 Euro bleiben durch den Freibetrag steuerfrei. Für die verbleibenden 100.000 Euro greift in der Steuerklasse I ein Steuersatz von 11 %. Die Steuerlast beläuft sich damit auf 11.000 Euro. Bei einer Schenkung von genau 400.000 Euro wäre keine Steuer angefallen.
Zum Vergleich: Bei einer Schenkung von 450.000 Euro sind lediglich 50.000 Euro zu versteuern, was zu einer Schenkungssteuer von 3.500 Euro führt. Entfernte Verwandte oder Dritte würden für denselben Gesamtbetrag mit Steuersätzen von bis zu 30 % oder sogar 50 % belastet.
Wichtiger Hinweis: Die Steuerklassen bei der Schenkungssteuer haben nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun. Auch ein Kind, das lohnsteuerlich in Klasse I eingestuft ist, kann schenkungsteuerlich in einer völlig anderen Situation stecken — entscheidend ist allein der Verwandtschaftsgrad zum Schenker.
Die 10-Jahres-Frist: Freibeträge mehrfach nutzen
Ein zentraler Vorteil der Schenkungssteuer gegenüber der Erbschaftsteuer besteht darin, dass Freibeträge periodisch erneut genutzt werden können. Nach § 14 ErbStG lebt der persönliche Freibetrag alle 10 Jahre neu auf. Für Familien mit größeren Vermögen eröffnet das erhebliche Planungsspielräume.
Praktisch bedeutet das: Ein Vater kann seinem Kind alle 10 Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei zuwenden. Wer früh mit der Planung beginnt und konsequent vorgeht, kann über zwei oder drei Jahrzehnte beträchtliche Vermögenswerte vollständig steuerfrei übertragen.
Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann über zwei solcher Zyklen insgesamt 3.600.000 Euro steuerfrei weitergeben — 1.800.000 Euro je Dekade. Die Rechnung ist übersichtlich: Jeder Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei zuwenden.
Eine wesentliche Einschränkung sollten Sie dabei kennen: Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren, werden alle Zuwendungen zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag wird dabei nur einmal berücksichtigt. Unter Umständen kann der höhere Gesamtbetrag sogar in eine höhere Steuerstufe fallen. Wer also innerhalb der 10-Jahres-Frist mehrfach schenkt, muss die kumulierten Beträge sorgfältig im Blick behalten.
Was passiert, wenn der Schenker innerhalb von 10 Jahren stirbt?
Verstirbt der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, rechnet das Finanzamt die Schenkung vollständig auf die Erbschaftsteuer an. Der erhoffte Steuervorteil der Schenkung entfällt dann rückwirkend. Gerade bei älteren Schenkenden sollte dieses Risiko bei der Nachfolgeplanung ausdrücklich einkalkuliert werden.

Gestaltungsmöglichkeiten: Kettenschenkung und Nießbrauch
In unserer Beratungspraxis stellen Mandanten regelmäßig die Frage, wie sich größere Vermögenswerte — insbesondere Immobilien — möglichst steuerschonend auf die nächste Generation übertragen lassen. Zwei Modelle haben sich dabei in der Praxis bewährt.
Die Kettenschenkung
Bei der Kettenschenkung wird Vermögen nicht unmittelbar vom Großelternteil auf das Enkelkind übertragen, sondern zunächst an das Kind weitergegeben, das es anschließend an das Enkelkind weiterreicht. Auf diese Weise lassen sich die Freibeträge mehrerer Personen hintereinander ausschöpfen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Vater möchte seinem Sohn ein Haus im Wert von 650.000 Euro schenken. Der direkte Freibetrag zwischen Vater und Sohn liegt bei 400.000 Euro. Auf die restlichen 250.000 Euro würde also Schenkungssteuer anfallen. Der Vater schenkt 400.000 Euro steuerfrei direkt an seinen Sohn. Die restlichen 250.000 Euro überträgt er zunächst steuerfrei an seine Ehefrau (Freibetrag Ehepartner: 500.000 Euro). Die Ehefrau schenkt die 250.000 Euro steuerfrei an den Sohn weiter. Ergebnis: Der Sohn erhält das Haus vollständig steuerfrei.
Damit das Finanzamt eine solche Konstruktion anerkennt, muss jede beteiligte Person das erhaltene Vermögen tatsächlich eigenständig und ohne Vorbedingungen in Empfang nehmen. Sobald im Schenkungsvertrag steht — oder auch nur mündlich vereinbart wird —, dass die erste Person das Vermögen zwingend weiterzugeben hat, sieht das Finanzamt die Kette als ein einziges Geschäft und versagt die steuerliche Anerkennung. Lassen Sie dieses Modell unbedingt vorab durch einen Steuerberater prüfen.
Nießbrauch bei Immobilien
Wer eine Immobilie an das Kind überträgt, aber weiterhin darin wohnen oder die Mieteinnahmen beziehen möchte, kann sich ein Nießbrauchrecht vorbehalten. Der Wert des Nießbrauchs mindert die Schenkung- oder Erbschaftsteuer. Das bedeutet: Für die steuerliche Berechnung wird nicht der volle Verkehrswert der Immobilie angesetzt, sondern nur der um den Nießbrauchswert verminderte Betrag.
Für Sie als Schenker bedeutet das: Sie übertragen das Eigentum, behalten aber ein wirtschaftliches Nutzungsrecht. Das reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage spürbar. Besonders für ältere Eltern, die auf Mieteinnahmen angewiesen sind, kann dieses Modell eine attraktive Lösung darstellen.
- Nießbrauch. Der Schenker überträgt das Eigentum an der Immobilie, behält aber das Recht auf Nutzung und Erträge — etwa Mieten — für sich. Der Nießbrauchswert mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage.
- Wohnrecht. Ähnlich wie der Nießbrauch, jedoch ohne Anspruch auf Mieteinnahmen. Der Schenker darf die Immobilie weiterhin bewohnen.
- Gestaffelte Übertragung. Große Vermögen können in mehreren Tranchen über mehrere 10-Jahres-Perioden übertragen werden, um den Freibetrag mehrfach auszuschöpfen.
Kernaussage: Kettenschenkungen und Nießbrauchmodelle können die Schenkungssteuer erheblich reduzieren oder vollständig vermeiden. Beide Gestaltungswege sind nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie korrekt strukturiert und dokumentiert sind. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater ist daher in der Praxis unverzichtbar.
Meldepflicht: Was müssen Eltern und Kinder beim Finanzamt anzeigen?
Die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt wird in der Praxis häufig unterschätzt. Nach § 30 ErbStG muss jede Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt gemeldet werden — und zwar sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten.
Wann beginnt die Frist? Beim Schenker läuft sie ab dem Zeitpunkt der Übertragung. Beim Beschenkten startet sie in dem Moment, in dem er von der Schenkung erfährt — was in der Praxis meist zusammenfällt, aber nicht immer identisch ist. Beide Seiten sind unabhängig voneinander zur Meldung verpflichtet, können die Anzeige aber gemeinsam beim Finanzamt einreichen.
Eine Ausnahme besteht bei notariell beurkundeten Schenkungen: Übernimmt ein Notar die Beurkundung oder stellt ein Gericht die Schenkung fest, meldet der Notar den Vorgang automatisch. Bei Immobilienübertragungen müssen Sie sich um die Meldung also in der Regel nicht selbst kümmern. Anders verhält es sich bei reinen Geldschenkungen — hier liegt die Pflicht bei Schenker und Beschenktem persönlich.
Warum sollten Sie die Anzeigepflicht ernst nehmen? Werden bei einer späteren Schenkung oder im Erbfall mehrere Zuwendungen zusammengerechnet und übersteigen den Freibetrag, kann eine nicht angezeigte Vorschenkung als Steuerhinterziehung gewertet werden. Die rechtzeitige Meldung schützt Sie nicht nur vor Bußgeldern, sondern auch vor strafrechtlichen Konsequenzen.
Tipp: Schenkungen sollten immer sorgfältig dokumentiert werden — mit Datum, Betrag und Verwandtschaftsgrad. Das Finanzamt kann so den Beginn der 10-Jahres-Frist eindeutig nachvollziehen, was für spätere Schenkungen oder den Erbfall von erheblicher Bedeutung sein kann.
Schenkungssteuer Kinder und Immobilien: Besonderheiten im Überblick
Für Immobilienschenkungen an Kinder gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für Geldschenkungen. Maßgeblich für die Steuerberechnung ist der Verkehrswert der Immobilie. Weder Grunderwerbsteuer noch Einkommensteuer fallen bei einer Schenkung an — lediglich die Schenkungssteuer ist zu prüfen.
Seit 2023 werden Immobilien steuerlich häufig höher bewertet als zuvor. Im Jahr 2025 gelten weiterhin die bekannten Steuersätze und Freibeträge, jedoch wurden Immobilien durch neue Bewertungsregeln ab 2023 häufig höher angesetzt, was zu einer höheren Steuerlast führen kann. Wenn Sie eine Immobilie auf Ihr Kind übertragen möchten, sollten Sie daher prüfen, ob der aktuelle Verkehrswert noch innerhalb des Freibetrags liegt — oder ob eine schrittweise Übertragung die bessere Lösung wäre.
Eine Sonderregelung gilt für das sogenannte Familienheim: Verschenkt ein Elternteil eine Immobilie, bei der es sich um das Zuhause der Familie handelt, an Kinder, die ebenfalls darin wohnen und mindestens zehn Jahre weiterhin dort ihren Hauptwohnsitz haben, kann die Schenkung grundsätzlich steuerfrei sein. Die Wohnfläche ist dabei auf 200 Quadratmeter begrenzt. In unserer Beratungspraxis stellen wir fest, dass diese Regelung häufig übersehen wird — obwohl sie gerade bei wertvollen Eigenheimen beträchtliche Steuervorteile bieten kann.
Weiterlesen: Ergänzende Informationen zur steuerlichen Behandlung von Immobilienübertragungen finden sich in den Artikeln zur Abschreibung von Mietimmobilien und zur Erbschaftsteuer und ihren Freibeträgen.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch fällt die Schenkungssteuer für Kinder im Jahr 2026 aus?
Kinder fallen in die Steuerklasse I und können einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil geltend machen. Bleibt die Schenkung darunter, entsteht keine Steuerpflicht. Liegt sie darüber, wird ausschließlich der übersteigende Teil mit Steuersätzen zwischen 7 % und 30 % belastet — abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Betrags (§ 19 ErbStG). Für 2026 sind keine Änderungen an Freibeträgen, Steuerklassen oder Steuersätzen beschlossen.
Wie häufig lässt sich der Schenkungssteuerfreibetrag ausschöpfen?
Nach § 14 ErbStG lebt der persönliche Freibetrag alle zehn Jahre neu auf. Für Kinder beträgt er 400.000 Euro je Elternteil. Wer also früh mit der Planung beginnt, kann über zwei oder drei Jahrzehnte erhebliche Beträge steuerfrei weitergeben — ohne dass eine einzige Schenkung für sich genommen den Freibetrag überschreiten muss. Entscheidend ist dabei, die Abstände zwischen den Schenkungen sauber zu dokumentieren und einzuhalten.
Welche Frist gilt für die Meldung einer Schenkung beim Finanzamt?
Nach § 30 ErbStG haben sowohl Schenker als auch Beschenkter drei Monate Zeit, die Schenkung beim zuständigen Finanzamt zu melden — beim Beschenkten beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Schenkung Kenntnis erlangt. Beide können die Anzeige gemeinsam einreichen, was den Aufwand reduziert. Bei notariell beurkundeten Schenkungen, etwa bei Immobilien, übernimmt der Notar die Meldung automatisch.
Welcher Fehler passiert bei der Schenkungssteuer für Kinder am häufigsten?
In unserer Beratungspraxis begegnet uns immer wieder derselbe Fehler: Mandanten vergessen, frühere Schenkungen bei einer neuen Zuwendung zu berücksichtigen. Nach § 14 ErbStG werden alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet, der Freibetrag aber nur einmal abgezogen. Wer beispielsweise 2022 bereits 300.000 Euro verschenkt hat und 2026 weitere 200.000 Euro überträgt, hat den Freibetrag insgesamt für 500.000 Euro genutzt — und zahlt auf 100.000 Euro Schenkungssteuer. Eine lückenlose Dokumentation aller Schenkungen mit Datum und Betrag ist deshalb unverzichtbar.
Gilt der 400.000-Euro-Freibetrag auch für Adoptivkinder und Stiefkinder?
Ja. Der Freibetrag von 400.000 Euro gilt für eheliche und nichteheliche Kinder ebenso wie für Adoptivkinder und Stiefkinder. Der Freibetrag gilt jedoch nicht für Pflegekinder oder Patenkinder. Diese fallen ohne direkte Verwandtschaft in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.
Kann eine Immobilienschenkung an Kinder steuerfrei sein?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Liegt der Verkehrswert der Immobilie unterhalb des Freibetrags von 400.000 Euro, fällt keine Schenkungssteuer an. Handelt es sich um das selbst genutzte Familienheim und wohnt das Kind mindestens zehn Jahre weiterhin dort, kann die Schenkung unter weiteren Bedingungen steuerfrei sein — die Wohnfläche ist auf 200 Quadratmeter begrenzt. Eine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater ist in jedem Fall empfehlenswert.
Stand: März 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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