Stand: März 2026
Wer Vermögen zu Lebzeiten auf die eigenen Kinder übertragen möchte, stößt früher oder später auf das Thema Schenkungssteuer. Dabei ist die Rechtslage für Eltern und Kinder vergleichsweise günstig — denn Kinder zählen zur Steuerklasse I und profitieren von einem hohen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Trotzdem lohnt es sich, die geltenden Regeln genau zu kennen. Wer die Spielräume nicht nutzt, verschenkt bares Geld — im wahrsten Sinne des Wortes.

Was ist die Schenkungssteuer — und warum betrifft sie auch Kinder?
Die Schenkungssteuer (im Gesetz: Schenkungsteuer) fällt immer dann an, wenn Vermögen zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen wird. Sie ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und entsteht, sobald eine Person einer anderen Vermögenswerte ohne Gegenleistung zuwendet. Der Gesetzgeber behandelt solche Schenkungen bewusst ähnlich wie Erbschaften — schließlich soll niemand durch eine vorzeitige Übertragung die Erbschaftsteuer vollständig umgehen können.
Konkret erfasst das ErbStG neben klassischen Geldschenkungen auch die Übertragung von Immobilien, Unternehmensanteilen, Wertpapieren und anderen Vermögenswerten. Auch „verdeckte Schenkungen”, etwa durch unverzinsliche Darlehen oder besonders günstige Kaufpreise, können steuerlich relevant sein. Wer also seinem Kind ein Haus unter Marktwert verkauft, sollte prüfen, ob der Differenzbetrag steuerlich als Schenkung gilt.
Wichtig für das Verständnis: Es gibt bei der Schenkungssteuer drei Steuerklassen. Diese haben jedoch nichts mit den bekannten Steuerklassen bei der Einkommensteuer zu tun. Die Einordnung richtet sich ausschließlich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen schenkender und beschenkter Person.
Kernaussage: Die Schenkungssteuer für Kinder ist gesetzlich im ErbStG verankert und richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad sowie dem Wert der Übertragung. Kinder gehören zur günstigsten Steuerklasse I — mit den niedrigsten Steuersätzen und dem höchsten Freibetrag.
Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer für Kinder: 400.000 Euro pro Elternteil
Der Freibetrag für Schenkungen an Kinder beträgt 400.000 Euro. Dieser gilt für eheliche und nichteheliche Kinder ebenso wie für Adoptivkinder und Stiefkinder. Pflegekinder und Patenkinder fallen hingegen nicht unter diese Regelung und haben lediglich Anspruch auf den allgemeinen Freibetrag von 20.000 Euro.
Entscheidend: Der Freibetrag gilt pro Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenkten. Ein Kind kann also vom Vater und der Mutter je 400.000 Euro geschenkt bekommen und schöpft damit die Freibeträge gegenüber beiden Elternteilen aus. Zusammen ergibt sich damit ein steuerfreies Übertragungsvolumen von 800.000 Euro — pro Kind.
Für Schenkungen von Großeltern an Enkelkinder gelten abweichende Freibeträge. Schenken Großeltern an Enkelkinder, deren Eltern schon gestorben sind, gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro. Urenkel haben grundsätzlich einen Freibetrag von 100.000 Euro.
Übersicht der Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad (Stand 2026)
- Kinder (ehelich, nichtehelich, Adoptiv-, Stiefkinder). Freibetrag je Elternteil: 400.000 Euro — nach § 16 ErbStG.
- Enkelkinder (Eltern leben noch). Freibetrag: 200.000 Euro pro Großelternteil.
- Enkelkinder (Eltern vorverstorben). Freibetrag: 400.000 Euro — der höhere Freibetrag des verstorbenen Elternteils geht auf das Enkelkind über.
- Urenkel. Freibetrag: 100.000 Euro, sofern Eltern und Großeltern noch leben.
- Schwiegerkinder. Nur 20.000 Euro Freibetrag — Steuerklasse II, deutlich ungünstiger.
Bislang gibt es keine beschlossenen Änderungen der Schenkungssteuer für das Jahr 2026. Die Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze gelten damit weiterhin nach der aktuellen Rechtslage gemäß §§ 16 und 19 ErbStG.

Welche Steuersätze gelten für Kinder in der Steuerklasse I?
Wenn eine Schenkung den Freibetrag übersteigt, wird nur der übersteigende Betrag besteuert — nicht die gesamte Zuwendung. Der Stufentarif reicht von 7 % bis 50 % je Steuerklasse und gilt für den gesamten innerhalb der Stufe liegenden steuerpflichtigen Betrag. Das ist kein progressives System wie bei der Einkommensteuer, sondern ein Stufensystem.
Für Kinder in Steuerklasse I gelten folgende Steuersätze nach § 19 ErbStG:
- Bis 75.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb: 7 % Schenkungssteuer.
- 75.001 bis 300.000 Euro: 11 % Schenkungssteuer.
- 300.001 bis 600.000 Euro: 15 % Schenkungssteuer.
- 600.001 bis 6.000.000 Euro: 19 % Schenkungssteuer.
- Über 6.000.000 Euro: 23 % Schenkungssteuer.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das: Ein Vater überträgt seinem Sohn 500.000 Euro. Davon sind 400.000 Euro steuerfrei (Freibetrag). Für die restlichen 100.000 Euro gilt in der Steuerklasse I ein Schenkungssteuersatz von 11 Prozent. Die Steuerlast beträgt also 11.000 Euro. Hätte der Vater statt 500.000 nur 400.000 Euro übertragen, wäre keine Steuer angefallen.
Zum Vergleich: Kinder müssen bei einer Schenkung von 450.000 Euro lediglich 50.000 Euro versteuern und zahlen so 3.500 Euro Schenkungssteuer. Entfernte Verwandte oder Bekannte würden bei demselben Betrag mit Steuersätzen von bis zu 30 % oder 50 % konfrontiert.
Wichtiger Hinweis: Die Steuerklassen bei der Schenkungssteuer haben nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun. Auch ein Kind, das lohnsteuerlich in Klasse I eingestuft ist, kann schenkungsteuerlich in einer völlig anderen Situation stecken — entscheidend ist allein der Verwandtschaftsgrad zum Schenker.
Die 10-Jahres-Frist: Freibeträge mehrfach nutzen
Einer der größten Vorteile der Schenkungssteuer gegenüber der Erbschaftsteuer liegt in der Möglichkeit, Freibeträge wiederholt zu nutzen. Nach § 14 ErbStG können Freibeträge alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden. Das eröffnet erhebliche Gestaltungsspielräume für Familien mit größeren Vermögen.
Konkret bedeutet das: Für Kinder liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro je Elternteil. Ein Vater kann seinem Kind also alle 10 Jahre bis zu 400.000 Euro schenken, ohne dass dafür Schenkungssteuer anfällt. Wer früh beginnt und konsequent plant, kann über zwei oder drei Jahrzehnte erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen.
Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann über zwei Zyklen 3.600.000 Euro steuerfrei übertragen — 1.800.000 Euro pro Dekade. Die Rechnung dahinter ist einfach: Jeder Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei zuwenden.
Allerdings gilt eine wichtige Einschränkung: Da die zweite Zuwendung innerhalb von zehn Jahren nach der ersten erfolgt, sind beide Schenkungen zusammenzurechnen. Dies hat zur Folge, dass der persönliche Freibetrag nur einmal abgezogen wird. Gegebenenfalls kommt es für den höheren Betrag des Gesamterwerbs sogar zu einem höheren Steuersatz. Wer also innerhalb der 10-Jahres-Frist mehrfach schenkt, sollte die Summe genau im Blick behalten.
Was passiert, wenn der Schenker innerhalb von 10 Jahren stirbt?
Wenn Sie innerhalb der 10-Jahresfrist nach der Schenkung versterben, rechnet das Finanzamt die Schenkung voll bei der Erbschaftsteuer an. Der steuersparende Effekt der Schenkung kommt also rückwirkend nicht zum Tragen. Dieses Risiko sollte bei der Planung berücksichtigt werden — gerade bei älteren Schenkenden.

Gestaltungsmöglichkeiten: Kettenschenkung und Nießbrauch
Mandanten stehen häufig vor der Frage, wie sich größere Vermögen — etwa Immobilien — möglichst steuergünstig auf die nächste Generation übertragen lassen. Zwei Gestaltungsmodelle werden in der Praxis besonders häufig genutzt.
Die Kettenschenkung
Bei der Kettenschenkung wird Vermögen nicht direkt vom Großelternteil auf das Enkelkind übertragen, sondern zunächst an das Kind weitergegeben, das es dann seinerseits an das Enkelkind verschenkt. Dadurch lassen sich die Freibeträge mehrerer Personen nutzen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Vater möchte seinem Sohn ein Haus im Wert von 650.000 Euro schenken. Der direkte Freibetrag zwischen Vater und Sohn liegt bei 400.000 Euro. Auf die restlichen 250.000 Euro würde also Schenkungssteuer anfallen. Der Vater schenkt 400.000 Euro steuerfrei direkt an seinen Sohn. Die restlichen 250.000 Euro überträgt er zunächst steuerfrei an seine Ehefrau (Freibetrag Ehepartner: 500.000 Euro). Die Ehefrau schenkt die 250.000 Euro steuerfrei an den Sohn weiter. Ergebnis: Der Sohn erhält das Haus vollständig steuerfrei.
Wichtig dabei: Das Finanzamt erkennt eine Kettenschenkung nur an, wenn keine direkte Verpflichtung zur Weiterschenkung im Schenkungsvertrag festgehalten wird. Der erste Empfänger muss also frei über das geschenkte Vermögen verfügen können. Eine Prüfung im Einzelfall durch einen Steuerberater ist hier unbedingt empfehlenswert.
Nießbrauch bei Immobilien
Wer eine Immobilie an das Kind überträgt, aber weiterhin darin wohnen oder die Mieteinnahmen beziehen möchte, kann sich ein Nießbrauchrecht vorbehalten. Der Wert des Nießbrauchs mindert die Schenkung- oder Erbschaftsteuer. Das bedeutet: Für die steuerliche Berechnung wird nicht der volle Verkehrswert der Immobilie angesetzt, sondern nur der um den Nießbrauchswert verminderte Betrag.
Bei Immobilien kann der Schenker das Eigentum übertragen, sich aber den Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten. Das reduziert den steuerlichen Wert und somit die Steuerlast. Gleichzeitig behält der Schenker ein wirtschaftliches Nutzungsrecht. Gerade für ältere Eltern, die finanziell auf Mieteinnahmen angewiesen sind, kann dieses Modell interessant sein.
- Nießbrauch. Der Schenker überträgt das Eigentum an der Immobilie, behält aber das Recht auf Nutzung und Erträge — etwa Mieten — für sich. Der Nießbrauchswert mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage.
- Wohnrecht. Ähnlich wie der Nießbrauch, jedoch ohne Anspruch auf Mieteinnahmen. Der Schenker darf die Immobilie weiterhin bewohnen.
- Gestaffelte Übertragung. Große Vermögen können in mehreren Tranchen über mehrere 10-Jahres-Perioden übertragen werden, um den Freibetrag mehrfach auszuschöpfen.
Kernaussage: Kettenschenkungen und Nießbrauchmodelle können die Schenkungssteuer erheblich reduzieren oder vollständig vermeiden. Beide Gestaltungswege sind nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie korrekt strukturiert und dokumentiert sind. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater ist daher in der Praxis unverzichtbar.
Meldepflicht: Was müssen Eltern und Kinder beim Finanzamt anzeigen?
Ein häufig unterschätztes Thema ist die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Nach § 30 ErbStG besteht die Pflicht, jede Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten selbst.
Wann beginnt die Frist? Schenkerinnen und Schenker sowie Beschenkte müssen das Finanzamt innerhalb von drei Monaten informieren. Bei den Beschenkten beginnt die Frist, nachdem sie von ihrer Schenkung erfahren haben.
Eine Ausnahme gilt bei notariell beurkundeten Schenkungen: Wenn die Schenkung notariell beurkundet oder durch das Gericht festgestellt wurde, dann erfolgt die Meldung automatisch durch den Notar. Wer also eine Immobilie überträgt, muss sich um die Meldung in der Regel nicht selbst kümmern — der Notar übernimmt das. Bei reinen Geldschenkungen hingegen sind Schenker und Beschenkte selbst in der Pflicht.
Warum sollte man die Meldepflicht ernst nehmen? Führt eine spätere Schenkung oder Erbschaft dazu, dass die Summe der Zuwendungen den steuerlichen Freibetrag übersteigt, führt die fehlende Anzeige der Vorschenkung zu einer Steuerhinterziehung. Im Zweifel schützt die rechtzeitige Anzeige also nicht nur vor Bußgeldern, sondern auch vor strafrechtlichen Konsequenzen.
Tipp: Schenkungen sollten immer sorgfältig dokumentiert werden — mit Datum, Betrag und Verwandtschaftsgrad. Das Finanzamt kann so den Beginn der 10-Jahres-Frist eindeutig nachvollziehen, was für spätere Schenkungen oder den Erbfall von erheblicher Bedeutung sein kann.
Schenkungssteuer Kinder und Immobilien: Besonderheiten im Überblick
Immobilienschenkungen an Kinder folgen grundsätzlich denselben Regeln wie Geldschenkungen. Entscheidend für die Berechnung ist der Verkehrswert der Immobilie. Wird eine Immobilie oder ein Grundstück verschenkt, fallen weder Grunderwerb- noch Einkommensteuer an. Für die Berechnung der Schenkungssteuer wird der Verkehrswert herangezogen.
Seit 2023 werden Immobilien steuerlich häufig höher bewertet als zuvor. Im Jahr 2025 gelten weiterhin die bekannten Steuersätze und Freibeträge, jedoch wurden Immobilien durch neue Bewertungsregeln ab 2023 häufig höher angesetzt, was zu einer höheren Steuerlast führen kann. Eltern, die eine Immobilie an Kinder übertragen möchten, sollten daher prüfen, ob der aktuelle Verkehrswert noch innerhalb des Freibetrags liegt oder ob eine Übertragung in mehreren Schritten sinnvoller ist.
Eine Sonderregelung gilt für das sogenannte Familienheim: Verschenkt ein Elternteil eine Immobilie, bei der es sich um das Zuhause der Familie handelt, an Kinder, die ebenfalls darin wohnen und mindestens zehn Jahre weiterhin dort ihren Hauptwohnsitz haben, kann die Schenkung grundsätzlich steuerfrei sein. Die Wohnfläche ist dabei auf 200 Quadratmeter begrenzt. In der Beratungspraxis zeigt sich, dass diese Regelung oft übersehen wird — obwohl sie gerade bei wertvollen Eigenheimen erhebliche Steuervorteile bieten kann.
Weiterlesen: Ergänzende Informationen zur steuerlichen Behandlung von Immobilienübertragungen finden sich in den Artikeln zur Abschreibung von Mietimmobilien und zur Erbschaftsteuer und ihren Freibeträgen.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Schenkungssteuer für Kinder im Jahr 2026?
Kinder gehören zur Steuerklasse I und profitieren von einem Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Bleibt die Schenkung unterhalb dieses Betrags, fällt keine Schenkungssteuer an. Übersteigt sie den Freibetrag, wird nur der übersteigende Teil besteuert — mit Steuersätzen zwischen 7 % und 30 % je nach Höhe des steuerpflichtigen Betrags (§ 19 ErbStG). Für 2026 sind keine Änderungen an Freibeträgen, Steuerklassen oder Steuersätzen beschlossen.
Wie oft kann der Freibetrag bei der Schenkungssteuer genutzt werden?
Die mehrfache Nutzung des persönlichen Freibetrags ist die einfachste Möglichkeit, größere Vermögenswerte steuerfrei zu übertragen. Der Gesetzgeber erlaubt es, den Schenkungssteuerfreibetrag alle 10 Jahre neu in Anspruch zu nehmen. Für Kinder liegt dieser Freibetrag bei 400.000 Euro je Elternteil. Ein Vater kann seinem Kind also alle 10 Jahre bis zu 400.000 Euro schenken, ohne dass dafür Schenkungssteuer anfällt.
Welche Frist gilt für die Meldung einer Schenkung beim Finanzamt?
Schenkungen sind gemäß § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Erwerb beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Sowohl die schenkende als auch die beschenkte Person sind gesetzlich zur Anzeige verpflichtet. In der Praxis genügt dazu eine gemeinsame Meldung. Bei notariell beurkundeten Schenkungen, etwa bei Immobilien, übernimmt der Notar die Meldung automatisch.
Was ist der häufigste Fehler bei der Schenkungssteuer für Kinder?
Ein klassischer Fehler ist das Ignorieren der Zusammenrechnungsregel: Da die zweite Zuwendung innerhalb von zehn Jahren nach der ersten erfolgt, sind beide Schenkungen zusammenzurechnen. Dies hat zur Folge, dass der persönliche Freibetrag nur einmal abgezogen wird. Wer also 2022 bereits 300.000 Euro verschenkt hat und 2026 weitere 200.000 Euro überträgt, nutzt den Freibetrag insgesamt für 500.000 Euro — und zahlt auf 100.000 Euro Schenkungssteuer. Eine genaue Dokumentation aller Schenkungen ist daher unerlässlich.
Gilt der 400.000-Euro-Freibetrag auch für Adoptivkinder und Stiefkinder?
Ja. Der Freibetrag von 400.000 Euro gilt für eheliche und nichteheliche Kinder ebenso wie für Adoptivkinder und Stiefkinder. Der Freibetrag gilt jedoch nicht für Pflegekinder oder Patenkinder. Diese fallen ohne direkte Verwandtschaft in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.
Kann eine Immobilienschenkung an Kinder steuerfrei sein?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Liegt der Verkehrswert der Immobilie unterhalb des Freibetrags von 400.000 Euro, fällt keine Schenkungssteuer an. Handelt es sich um das selbst genutzte Familienheim und wohnt das Kind mindestens zehn Jahre weiterhin dort, kann die Schenkung unter weiteren Bedingungen steuerfrei sein — die Wohnfläche ist auf 200 Quadratmeter begrenzt. Eine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater ist in jedem Fall empfehlenswert.
Stand: März 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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