Stand: März 2026
Wer Vermögen zu Lebzeiten weitergeben möchte, stößt früher oder später auf die Schenkungssteuer – und auf die Frage, welcher Schenkungssteuer Freibetrag im konkreten Fall greift. Die Schenkungssteuer ist in Deutschland im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und fällt immer dann an, wenn eine Person einer anderen Vermögenswerte unentgeltlich überträgt, also ohne eine Gegenleistung. Gut zu wissen: Der Freibetrag funktioniert wie ein Steuerschutzschild – nur der Betrag, der über diesen Schild hinausragt, wird überhaupt besteuert. Das ist ein entscheidender Unterschied zu einer Freigrenze, bei der der gesamte Betrag steuerpflichtig würde, sobald die Grenze überschritten ist. Für Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen mit größerem Vermögen lohnt es sich, die Systematik dahinter zu verstehen.

Wie funktioniert die Schenkungssteuer grundsätzlich?
Bei der Schenkungssteuer ist nicht der Schenkende, sondern die Person, die das Geschenk erhält, steuerpflichtig – und zwar dann, wenn der Wert der Schenkung den jeweils geltenden Freibetrag übersteigt. Grundsätzlich haftet bei Schenkungen jedoch auch der Schenker für die Steuer. Die Schenkungssteuer umfasst dabei weit mehr als klassische Geldgeschenke.
Neben klassischen Geldgeschenken zählen dazu auch die Übertragung von Immobilien oder Grundstücken. Auch „verdeckte Schenkungen”, etwa durch unverzinsliche Darlehen oder besonders günstige Kaufpreise, können steuerlich relevant sein. Bei der Beteiligung oder dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einem Unternehmen kann eine steuerpflichtige Schenkung vorliegen. Selbst gemeinsame Konten von Ehegatten können unter bestimmten Bedingungen steuerlich als Schenkung gewertet werden.
Kernaussage: Die Schenkungssteuer ist keine eigenständige Steuer, sondern wird zusammen mit der Erbschaftsteuer im ErbStG geregelt. Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze sind bei beiden Steuerarten nahezu identisch – mit einem entscheidenden Unterschied: Bei Schenkungen lassen sich die Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen.
Schenkungssteuer Freibetrag 2026: Die aktuellen Beträge nach Verwandtschaftsgrad
Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer legen fest, bis zu welchem Betrag eine Schenkung steuerfrei bleibt. Sie richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen schenkender und beschenkter Person und gelten jeweils pro Zeitraum von zehn Jahren. Bislang gibt es keine beschlossenen Änderungen der Schenkungssteuer für das Jahr 2026. Die Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze gelten damit weiterhin nach der aktuellen Rechtslage (§§ 16, 19 ErbStG).
Nach geltendem Recht können Kinder von jedem Elternteil alle zehn Jahre jeweils 400.000 Euro steuerfrei erwerben; für Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Diese Freibeträge gelten seit 2009 unverändert.
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro. Bei einer Schenkung an den Ehepartner oder die Ehepartnerin beziehungsweise an eingetragene Lebenspartner liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro.
- Kinder (eheliche, nichteheliche, Adoptiv- und Stiefkinder): 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt für eheliche und nichteheliche Kinder gleichermaßen. Auch Adoptivkinder und Stiefkinder werden rechtlich wie leibliche Kinder behandelt und haben daher denselben Freibetrag.
- Enkelkinder (Eltern leben noch): 200.000 Euro. Bei Enkelkindern ist zu unterscheiden, ob das Kind des Schenkers bereits verstorben ist (dann 400.000 Euro) oder nicht (dann 200.000 Euro).
- Urenkel: 100.000 Euro. Für Urenkel beträgt der Freibetrag 100.000 Euro, sofern Eltern und Großeltern noch leben.
- Alle übrigen Personen (Steuerklassen II und III): 20.000 Euro. In allen anderen Fällen – etwa bei Geschwistern, Schwiegerkindern oder nicht verwandten Personen – gilt ein deutlich niedrigerer Freibetrag von 20.000 Euro.
Tipp: Eine Besonderheit betrifft Eltern und Großeltern. Eltern und Großeltern schneiden bei einer Schenkung steuerlich schlechter ab als bei einem Erbe. Denn im Erbfall gehören sie zur Steuerklasse I, bei einer Schenkung zur schlechteren Steuerklasse II. Auch der Freibetrag ist beim Erben mit 100.000 Euro höher als bei einer Schenkung mit 20.000 Euro. Wer Vermögen an die Elterngeneration übertragen möchte, sollte dies mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater besprechen.
Steuerklassen und Steuersätze: Was wird nach dem Freibetrag fällig?
Übersteigt eine Schenkung den persönlichen Freibetrag, kommt der Stufentarif nach § 19 ErbStG zur Anwendung. Der steuerpflichtige Erwerb ergibt sich aus dem Geschenkwert minus dem persönlichen Freibetrag; darauf wird der Stufentarif des § 19 ErbStG angewandt. Der Stufentarif reicht von 7 % bis 50 % je Steuerklasse und gilt für den gesamten innerhalb der Stufe liegenden steuerpflichtigen Betrag.
Steuerklasse I umfasst sehr nahe Verwandte wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder sowie Enkel und Urenkel. Steuerklasse II gilt für Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Großeltern, Urgroßeltern und geschiedene Ehegatten. Steuerklasse III betrifft weit entfernte Verwandte und nichtverwandte Personen.
Konkret bedeutet das laut § 19 ErbStG für den steuerpflichtigen Betrag: Bis 75.000 Euro: 7 % (Klasse I), 15 % (Klasse II), 30 % (Klasse III). Bis 300.000 Euro: 11 % (Klasse I), 20 % (Klasse II), 30 % (Klasse III). Bis 600.000 Euro: 15 % (Klasse I), 25 % (Klasse II), 30 % (Klasse III). Ab höheren Beträgen steigen die Sätze weiter an – bis auf 50 % in Steuerklasse III.
Ein Beispiel verdeutlicht die Unterschiede: Gerade bei größeren Beträgen wie 450.000 Euro können sich erhebliche Unterschiede ergeben: Kinder zahlen nur 3.500 Euro, während Geschwister mit über 100.000 Euro Steuer belastet werden.
Wichtiger Hinweis: Die Steuerklassen bei der Schenkungssteuer haben nichts mit den bekannten Lohnsteuerklassen zu tun. Sie richten sich ausschließlich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen schenkender und beschenkter Person und bestimmen sowohl den Freibetrag als auch den anzuwendenden Steuersatz.
Die 10-Jahres-Regel: Freibeträge mehrfach nutzen
Einer der größten Vorteile der Schenkungssteuer gegenüber der Erbschaftsteuer liegt in der Möglichkeit, Freibeträge wiederholt zu nutzen. Nach § 14 ErbStG können Freibeträge alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden. Während die Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, gilt bei Erbschaften nur ein einmaliger Freibetrag nach dem Tod.
Praktisch bedeutet das: Eltern schenken 2025 jeweils 400.000 Euro an ihre Kinder. Im Jahr 2035 können sie erneut denselben Betrag steuerfrei übertragen. Auf diese Weise lassen sich über Jahrzehnte größere Vermögen steueroptimiert weitergeben.
Wichtig ist dabei die korrekte Berechnung der Zehnjahresfrist. Der Gesetzgeber will verhindern, dass hohe Vermögen durch viele kleine, kurz aufeinanderfolgende Schenkungen steuerfrei bleiben. Deshalb beginnt die Zehnjahresfrist mit jeder einzelnen Schenkung neu zu laufen. Schenkt beispielsweise eine Mutter ihrer Tochter im Jahr 2020 300.000 Euro – steuerfrei, da der Freibetrag von 400.000 Euro nicht überschritten wird. Folgt 2025 eine weitere Schenkung von 250.000 Euro, werden beide Beträge addiert. Der Gesamtbetrag von 550.000 Euro übersteigt den Freibetrag um 150.000 Euro, die dann versteuert werden müssten.

Anzeigepflicht: Was viele Schenker vergessen
Eine Schenkung muss dem Finanzamt gemeldet werden – auch wenn letztlich keine Steuer anfällt. Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt. Schenker und Beschenkter sind also gleichermaßen in der Pflicht.
Eine Erbschaftssteuererklärung oder eine Schenkungssteuererklärung muss erst abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Das Finanzamt prüft den Vorgang und entscheidet, ob es möglicherweise zu einer Steuerpflicht kommen könnte. Nur dann erhalten Betroffene eine Rückmeldung, indem sie zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden. Liegt der geschenkte oder vererbte Betrag deutlich unter dem Freibetrag, wird der Vorgang vom Finanzamt nur intern erfasst.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde. Wenn die Schenkung notariell beurkundet oder durch das Gericht festgestellt wurde, erfolgt die Meldung automatisch durch den Notar. In der Beratungspraxis zeigt sich, dass gerade bei größeren Vermögensübertragungen eine vollständige Dokumentation – Schenkungsvertrag, Kontoauszüge, Bewertungen – entscheidend ist, um einen reibungslosen Ablauf mit dem Finanzamt zu gewährleisten.
Weiterlesen:Erbschaftsteuer Freibetrag – was gilt beim Erbe?
Besonderheiten bei Immobilien und Betriebsvermögen
Wer eine Immobilie verschenkt, muss seit dem 1. Januar 2023 mit einer veränderten Bewertungsgrundlage rechnen. Immobilien werden im sogenannten Sachwertverfahren in der Regel höher bewertet als zuvor. Das bedeutet, dass Immobilien oft mehr wert sind als zuvor – und entsprechend fällt eine höhere Schenkungssteuer an. Allerdings gilt: Viele Schenkungen an Kinder bleiben weiterhin steuerfrei, weil vor allem auf dem flachen Land der Wert der Immobilie weiterhin unter dem Freibetrag von 400.000 Euro bleibt.
Beim selbst bewohnten Familienheim gibt es eine besondere Regelung. Die unentgeltliche Übertragung des selbst bewohnten Familienheims zwischen Ehegatten/Lebenspartnern ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollständig steuerfrei, sofern die Selbstnutzung fortbesteht. Für Kinder gilt die umfassende Befreiung nicht bei Schenkungen. Überträgt ein Ehepartner das gemeinsam bewohnte Haus auf den anderen, fällt keine Schenkungsteuer an – unabhängig vom Wert.
Für Unternehmer ist zudem das Thema Betriebsvermögen relevant. Für die Schenkungsteuer bei Betriebsvermögen hat der Beschenkte grundsätzlich zwei Optionen: die sogenannte Regelverschonung, bei welcher zunächst ein Bewertungsabschlag von 85 % vorgenommen wird, und ein zusätzlicher Abschlag in Höhe von maximal 150.000 Euro gewährt wird. Eine Prüfung im Einzelfall ist hier unbedingt empfehlenswert – sprechen Sie dazu mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.
Reformdiskussion 2026: Könnten sich die Freibeträge ändern?
Für das Jahr 2026 sind nach aktuellem Stand keine grundlegenden gesetzlichen Änderungen zur Schenkungssteuer geplant. Die Freibeträge und Steuersätze bleiben damit voraussichtlich auf dem Niveau der Vorjahre. Dennoch ist die politische Debatte in Bewegung geraten.
Das aktuelle Erbschaftsteuergesetz liegt derzeit dem Bundesverfassungsgericht vor. Im Mittelpunkt stehen die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen und deren Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Eine Entscheidung wird im ersten oder zweiten Quartal 2026 erwartet.
Steuerpolitische Entwicklungen und geplante Reformen der Erbschaft- und Schenkungsteuer könnten mittelfristig Anpassungen bringen – besonders im Hinblick auf hohe Vermögen, Unternehmensnachfolgen und Immobilienwerte. Für Privatpersonen und Unternehmer ist das Jahr 2025/2026 daher ein wichtiger Zeitraum für die vorausschauende Steuerplanung. Wer größere Vermögensübertragungen plant, sollte die aktuelle Rechtslage nutzen, bevor mögliche Reformen greifen.
Weiterlesen:Erbschaft Steuern sparen – Strategien für die Nachlassplanung
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Schenkungssteuer Freibetrag für Kinder im Jahr 2026?
Kinder haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dieser gilt pro Elternteil und kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Ein Kind kann also von Vater und Mutter jeweils 400.000 Euro steuerfrei erhalten – insgesamt bis zu 800.000 Euro je Zehn-Jahres-Zeitraum. Eine Prüfung der genauen Berechnung durch einen Steuerberater ist empfehlenswert.
Muss ich eine Schenkung beim Finanzamt melden, auch wenn sie unter dem Freibetrag liegt?
Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist von der erwerbenden Person (bei Schenkungen auch von der schenkenden Person) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Wichtig ist vor allem, dass Geschenke gemeldet werden, wenn abzusehen ist, dass die persönlichen Freibeträge über einen Zeitraum von 10 Jahren überschritten werden. Im Zweifel ist eine Anzeige sicherer als keine.
Was passiert, wenn ich mehrere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren erhalte?
Die Zehnjahresfrist beginnt mit jeder einzelnen Schenkung neu zu laufen. Das bedeutet: Das Finanzamt addiert alle Schenkungen zwischen denselben Personen, die innerhalb von zehn Jahren erfolgt sind. Übersteigt die Summe den Freibetrag, wird Schenkungssteuer auf den übersteigenden Betrag fällig. Eine genaue Dokumentation aller Schenkungen mit Datum ist daher sinnvoll.
Welchen häufigen Fehler machen Schenker bei der Planung?
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass die Zehnjahresfrist einmalig mit der ersten Schenkung beginnt und danach ein komplett neues „Kontingent” entsteht. Tatsächlich läuft die Frist individuell pro Schenkungsvorgang. Wer beispielsweise 2020 und 2025 Geld überträgt, muss die Beträge bis 2030 zusammenzählen. Wer eine steuerpflichtige Schenkung nicht oder zu spät meldet, riskiert Nachzahlungen, Zinsen oder steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Unter Umständen kann sogar der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein.
Unterscheidet sich die Schenkungssteuer von der Erbschaftsteuer?
Schenkungs- und Erbschaftsteuer werden im selben Gesetz geregelt, unterscheiden sich jedoch wesentlich bei der Nutzung der Freibeträge: Während die Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, gilt bei Erbschaften nur ein einmaliger Freibetrag nach dem Tod. Dieser Unterschied eröffnet durch frühzeitige Nachlassplanung die Chance, größere Vermögen steuerfrei zu übertragen. Außerdem fallen Eltern und Großeltern bei Schenkungen in die ungünstigere Steuerklasse II, während sie im Erbfall der Steuerklasse I angehören.
Gilt der Schenkungssteuer Freibetrag auch für Unternehmensanteile?
Ja, grundsätzlich unterliegen auch Unternehmensanteile der Schenkungssteuer. Allerdings gibt es für Betriebsvermögen besondere Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG, die unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Steuervorteile ermöglichen – etwa durch einen Bewertungsabschlag von 85 %. Da diese Regelungen komplex sind und von Einzelfallvoraussetzungen abhängen, ist eine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater unerlässlich.
Stand: März 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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