Wer Bücher führen muss, bilanziert — mit doppelter Buchführung, Inventur und Jahresabschluss. Wer nicht, darf die einfache Einnahmenüberschussrechnung nutzen. Die Grenze verläuft entlang von Rechtsform, Handelsregister und den Schwellen von 800.000 Euro Umsatz bzw. 80.000 Euro Gewinn.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarHandelsrechtlich (§§ 238 ff. HGB) trifft die Pflicht jeden Kaufmann — also alle Handelsgesellschaften und eingetragenen Einzelkaufleute. Die Ausnahme des § 241a HGB entlässt kleine Einzelkaufleute unterhalb der 800.000/80.000-Grenzen wieder in die EÜR. Wichtig: Die Handelsbilanzpflicht zieht über § 140 AO automatisch die steuerliche Pflicht nach sich.
Steuerrechtlich (§ 141 AO) kann es auch Nicht-Kaufleute treffen: Überschreitet ein Gewerbetreibender die Umsatz- oder Gewinngrenze, darf das Finanzamt die Buchführung anordnen — die Pflicht beginnt aber erst mit dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung. Wer die Aufforderung erhält, hat also Vorlaufzeit — und bei einmaligen Ausreißern gute Argumente für einen Befreiungsantrag.
Strategisch ist die Grenze gestaltbar: Der Gewinn lässt sich mit Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibungen oder Zufluss-Steuerung unter 80.000 Euro halten; wer knapp darüber liegt, sollte die Instrumente kennen, bevor die Anordnung kommt. Umgekehrt kann die freiwillige Bilanz sinnvoll sein — für Bankgespräche, Rückstellungen und ein professionelles Zahlenbild.