Freiberufler üben eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus — oder einen der Katalogberufe des § 18 EStG. Der Status ist ein Privileg: keine Gewerbesteuer, keine IHK, EÜR ohne Grenzen. Und er ist angreifbar — jede Betriebsprüfung stellt ihn auf den Prüfstand.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarOb eine Tätigkeit freiberuflich ist, entscheidet nicht die Selbstbezeichnung, sondern Ausbildung und tatsächliche Tätigkeit. Bei den Katalogberufen ist die Sache meist klar; spannend wird es bei den „ähnlichen Berufen“: Ein IT-Berater kann freiberuflich sein (ingenieurähnlich, bei entsprechender Qualifikation und Tätigkeitstiefe) oder gewerblich (Systemadministration, Handel mit Hardware) — die Rechtsprechung dazu füllt Bände.
Mit Personal bleibt der Status erhalten, solange Sie leitend und eigenverantwortlich arbeiten — die Leistung muss Ihren „Stempel“ tragen. Der Radiologe mit zwanzig angestellten Ärzten, der Befunde nur noch abzeichnet, verliert ihn; die Prüfungspraxis schaut hier genau hin.
Achtung Abfärbung: In einer freiberuflichen GbR oder Partnerschaft genügt ein gewerblicher Nebenumsatz (Produktverkauf in der Praxis, Provisionen, ein gewerblich tätiger Mitgesellschafter), um die gesamten Einkünfte gewerblich zu machen — samt Gewerbesteuer für alles. Die Lösung ist meist eine strikt getrennte zweite Gesellschaft für das Gewerbliche.