Steuer-Glossar · B

Bewirtungskosten einfach erklärt.

Das Geschäftsessen ist steuerlich ein Sonderfall: 70 Prozent der Kosten sind als Betriebsausgabe abziehbar, die Vorsteuer sogar zu 100 Prozent — aber nur mit einem Beleg, der alle Formalien erfüllt. Kaum eine Position wird in Betriebsprüfungen so routiniert gestrichen wie formal fehlerhafte Bewirtungen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Geschäftliche Bewirtung (Kunden, Lieferanten, Partner): 70 % abziehbar, 30 % nicht (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
  • Vorsteuer trotzdem zu 100 % abziehbar — aus dem vollen Rechnungsbetrag, ordnungsgemäßer Beleg vorausgesetzt.
  • Pflichtangaben: Anlass, Teilnehmer, Ort, Tag, Höhe — zeitnah dokumentiert und unterschrieben; ab 250 Euro zusätzlich Rechnung auf den Namen des Bewirtenden.
  • Nur maschinell erstellte, registrierte Rechnungen (TSE-Bon) werden anerkannt — handgeschriebene Quittungen fallen durch.
  • Betriebsinterne Bewirtung (nur eigene Mitarbeiter, z. B. Weihnachtsfeier): 100 % abziehbar — bis 110 Euro pro Kopf und Veranstaltung lohnsteuerfrei.
  • Unangemessener Aufwand (Luxusrestaurant ohne Geschäftsbezug) wird komplett gestrichen — nicht nur zu 30 %.
Bewirtungen, Events, Geschenke — Repräsentationskosten prüfungsfest?
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01Praxis

Der perfekte Bewirtungsbeleg — und die Klassiker, an denen er scheitert.

Die Rechtslage ist streng formal: Der Bewirtungsnachweis braucht konkrete Angaben — „Geschäftsessen“ als Anlass genügt nicht, „Projektbesprechung Website-Relaunch mit Fa. Müller“ schon. Alle Teilnehmer werden namentlich erfasst, auch Sie selbst. Die Angaben müssen zeitnah ergänzt und unterschrieben werden — nachträglich rekonstruierte Sammelbelege vor der Prüfung erkennt jeder Prüfer.

Ab 250 Euro muss die Restaurantrechnung auf den Namen des Unternehmens ausgestellt sein; Trinkgelder zählen mit, wenn sie auf dem Beleg quittiert sind. Digital ist ausdrücklich erlaubt: Beleg fotografieren, Pflichtangaben in der Buchhaltungs-App ergänzen, GoBD-konform archivieren — genau so setzen wir es mit Mandanten um.

Abzugrenzen sind drei Nachbarfälle: Aufmerksamkeiten (Kaffee und Kekse im Meeting) sind voll abziehbar und keine Bewirtung. Arbeitnehmerbewirtung ist voll abziehbar, kann aber Lohnsteuer auslösen (110-Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen, zwei pro Jahr). Und Geschäftsfreunde-Events mit Unterhaltungscharakter rutschen schnell in die nicht abziehbaren Repräsentationskosten — die Grenze verläuft am geschäftlichen Anlass.

02Häufige Fragen

Bewirtungskosten — kurz beantwortet.

Warum sind nur 70 % abziehbar?
Der Gesetzgeber unterstellt eine private Mitveranlassung — essen müssen Sie ohnehin. Die pauschalen 30 % Kürzung gelten unabhängig davon, wie geschäftlich das Essen war. Bei der Umsatzsteuer gibt es diese Kürzung nicht: Die Vorsteuer fließt zu 100 %.
Zählt das Mittagessen mit Kollegen als Bewirtung?
Nein — das private Essen unter Kollegen ist Privatsache. Bewirten Sie als Chef Ihre Mitarbeiter aus betrieblichem Anlass (Arbeitsessen bei Projektabschluss, Betriebsfeier), sind die Kosten zu 100 % Betriebsausgabe — dann stellt sich stattdessen die Lohnsteuerfrage.
Was gilt bei Bewirtung im eigenen Büro oder zu Hause?
Catering im Büro für Geschäftspartner: normale 70-%-Bewirtung mit Eigenbeleg. Bewirtung in der Privatwohnung wertet die Rechtsprechung dagegen regelmäßig als privat — Abzug ausgeschlossen. Für wichtige Geschäftsessen also besser Restaurant oder Geschäftsräume.
Was passiert bei fehlerhaften Belegen in der Betriebsprüfung?
Formfehler = voller Abzugsverlust der betroffenen Bewirtung, nicht nur der 30 %. Bei systematischen Mängeln streicht der Prüfer die Position pauschal über alle Jahre. Die gute Nachricht: Mit App-Workflow und Pflichtfeld-Disziplin ist das Thema vollständig beherrschbar.

Repräsentation ohne Abzugsverlust: Wir bauen den Beleg-Workflow, der jede Prüfung besteht — Erstgespräch kostenlos.

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