Das Geschäftsessen ist steuerlich ein Sonderfall: 70 Prozent der Kosten sind als Betriebsausgabe abziehbar, die Vorsteuer sogar zu 100 Prozent — aber nur mit einem Beleg, der alle Formalien erfüllt. Kaum eine Position wird in Betriebsprüfungen so routiniert gestrichen wie formal fehlerhafte Bewirtungen.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarDie Rechtslage ist streng formal: Der Bewirtungsnachweis braucht konkrete Angaben — „Geschäftsessen“ als Anlass genügt nicht, „Projektbesprechung Website-Relaunch mit Fa. Müller“ schon. Alle Teilnehmer werden namentlich erfasst, auch Sie selbst. Die Angaben müssen zeitnah ergänzt und unterschrieben werden — nachträglich rekonstruierte Sammelbelege vor der Prüfung erkennt jeder Prüfer.
Ab 250 Euro muss die Restaurantrechnung auf den Namen des Unternehmens ausgestellt sein; Trinkgelder zählen mit, wenn sie auf dem Beleg quittiert sind. Digital ist ausdrücklich erlaubt: Beleg fotografieren, Pflichtangaben in der Buchhaltungs-App ergänzen, GoBD-konform archivieren — genau so setzen wir es mit Mandanten um.
Abzugrenzen sind drei Nachbarfälle: Aufmerksamkeiten (Kaffee und Kekse im Meeting) sind voll abziehbar und keine Bewirtung. Arbeitnehmerbewirtung ist voll abziehbar, kann aber Lohnsteuer auslösen (110-Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen, zwei pro Jahr). Und Geschäftsfreunde-Events mit Unterhaltungscharakter rutschen schnell in die nicht abziehbaren Repräsentationskosten — die Grenze verläuft am geschäftlichen Anlass.