Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern die Einkommensteuer des Arbeitnehmers — erhoben an der Quelle, direkt vom Gehalt. Für Arbeitgeber ist sie Pflicht und Haftungsrisiko zugleich: Einbehalten, anmelden, abführen — jeden Monat, fehlerfrei.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarBei jeder Gehaltsabrechnung ruft der Arbeitgeber die ELStAM des Mitarbeiters elektronisch ab und berechnet daraus den Abzug — zusammen mit Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die einbehaltenen Beträge meldet er per Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch ans Betriebsstättenfinanzamt und führt sie ab.
Wichtig zu verstehen: Die Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Die endgültige Steuer entsteht erst mit der Jahresveranlagung — deshalb führen Steuerklassenwahl, Freibeträge oder schwankende Geälter zu Erstattungen oder Nachzahlungen, nie zu endgültigen Vor- oder Nachteilen. Die Kombination III/V etwa verschiebt nur Liquidität ins Jahr — und erzwingt dafür die Abgabepflicht zur Erklärung.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt: Ihr Gehalt unterliegt ganz normal der Lohnsteuer — und steht bei Betriebsprüfungen unter besonderer Beobachtung. Unangemessen hohe Vergütungen wertet das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung, rückwirkend und teuer.