CSRD Berichtspflicht: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

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Bild: Künstlich generiert

CSRD Berichtspflicht: Was Unternehmen jetzt wissen und vorbereiten müssen

Stand: April 2026

Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen hat 1.200 Mitarbeiter und erwirtschaftet 520 Millionen Euro Umsatz. Bis vor Kurzem hätten Sie sich mit rund 14.999 anderen deutschen Unternehmen auf die CSRD Berichtspflicht vorbereitet. Nach der Omnibus-Reform sieht die Welt ganz anders aus — und für viele Mittelständler ist die direkte Pflicht erst einmal vom Tisch. Aber nur erst einmal. Denn wer als Zulieferer großer Konzerne tätig ist, spürt den Druck trotzdem. In unserer Beratungspraxis erleben wir täglich, wie sehr diese Unsicherheit Unternehmer beschäftigt. Dieser Artikel gibt Ihnen den aktuellen Überblick.


Was ist die CSRD und wen betrifft sie?

Die CSRD — Corporate Sustainability Reporting Directive — ist die EU-Richtlinie (EU) 2022/2464 und ersetzt die bisherige NFRD aus dem Jahr 2014. Sie ist seit dem 5. Januar 2023 in Kraft und verpflichtet betroffene Unternehmen dazu, über ihre Nachhaltigkeitsleistung zu berichten. Das Besondere: Diese Berichterstattung gehört künftig zwingend in den Lagebericht — nicht in einen separaten Nachhaltigkeitsbericht, den viele Unternehmen bisher freiwillig veröffentlicht haben. Was früher „nichtfinanzielle Erklärung“ hieß, trägt jetzt offiziell den Namen „Nachhaltigkeitsberichterstattung“.

Die CSRD ist dabei keine isolierte Maßnahme, sondern eine von drei Säulen der EU Sustainable Finance Strategy — neben der SFDR (Offenlegungsverordnung für Finanzmarktteilnehmer) und der EU-Taxonomie-Verordnung. Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Nachhaltigkeit ist kein freiwilliges PR-Thema mehr, sondern wird zu einem regulierten Bestandteil Ihrer Unternehmenssteuerung.

Wer war bisher betroffen — und wer ist es nach der Reform?

Vor der Omnibus-Reform hätten EU-weit rund 50.000 Unternehmen unter die CSRD Berichtspflicht fallen sollen, davon etwa 15.000 in Deutschland. Die Omnibus-Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470, die am 26. Februar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde und am 18. März 2026 in Kraft trat, hat diesen Kreis drastisch verkleinert. Nach aktuellen Verbandsschätzungen sind es EU-weit nur noch rund 5.000 Unternehmen — in Deutschland zwischen 1.500 und knapp 3.900, je nach Berechnungsgrundlage.

Wichtiger Hinweis: Die Omnibus-Reform reduziert den Anwenderkreis der CSRD um rund 90 Prozent. Für viele mittelständische Unternehmen entfällt damit die direkte Berichtspflicht — zumindest vorerst. Indirekte Anforderungen über die Lieferkette bleiben jedoch bestehen.


Zeitplan: Wann gilt die CSRD-Pflicht für Ihr Unternehmen?

Die CSRD Berichtspflicht wird in drei Wellen eingeführt — und durch zwei zwischenzeitliche Gesetzgebungsakte erheblich verschoben. Das klingt kompliziert, lässt sich aber klar strukturieren:

  • Welle 1 — bereits aktiv. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits unter die alte NFRD-Pflicht fielen (mehr als 500 Beschäftigte), berichten ab dem Geschäftsjahr 2024 — der erste Bericht war also 2025 fällig.
  • Welle 2 — verschoben auf 2027. Große Kapital- und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften sowie Konzerne nach § 290 HGB müssen erst ab dem Geschäftsjahr 2027 berichten (ursprünglich war 2025 geplant).
  • Welle 3 — verschoben auf 2028. KMU von öffentlichem Interesse sind erst ab dem Geschäftsjahr 2028 berichtspflichtig (ursprünglich 2026).

Verantwortlich für die Verschiebung der Wellen 2 und 3 ist die sogenannte Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794, die am 16. April 2025 verabschiedet wurde. Sie hat beiden Gruppen jeweils zwei Jahre mehr Zeit verschafft.

Die neuen Schwellenwerte nach der Omnibus-Reform

Wer ab dem Geschäftsjahr 2027 tatsächlich berichten muss, bestimmt sich nach den neuen kumulativen Kriterien: mehr als 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Die bisherige „2-von-3-Logik“ — 250 Mitarbeiter, 50 Millionen Euro Umsatz oder 25 Millionen Euro Bilanzsumme — entfällt vollständig. Börsennotierte KMU fallen nach der Omnibus-Reform ganz aus dem Anwendungsbereich heraus. Finanzholdinggesellschaften sind ebenfalls ausgenommen.

Tipp: Prüfen Sie anhand dieser beiden Schwellenwerte, ob Ihr Unternehmen ab 2027 direkt betroffen ist. Wenn Sie beide Grenzen überschreiten, sollten Sie jetzt mit der Vorbereitung beginnen — nicht erst 2026.


Was muss im Nachhaltigkeitsbericht stehen? ESRS im Überblick

Das inhaltliche Gerüst der CSRD Berichtspflicht liefern die European Sustainability Reporting Standards — kurz ESRS. Die EU-Kommission hat das erste Set im Juli 2023 als delegierten Rechtsakt verabschiedet; die verbindliche Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 erschien am 22. Dezember 2023 im EU-Amtsblatt. Für Sie als berichtspflichtiges Unternehmen sind das die Leitplanken, an denen Sie Ihren Nachhaltigkeitsbericht ausrichten müssen.

Die zwölf Standards im Überblick

Das ESRS Set 1 umfasst insgesamt zwölf Standards: zwei bereichsübergreifende Standards (ESRS 1 als Rahmenwerk und ESRS 2 für allgemeine Angaben) sowie zehn themenspezifische Standards zu Umwelt, Soziales und Unternehmensführung:

  • Umwelt (E1–E5). Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser und Meeresressourcen, Biodiversität sowie Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft.
  • Soziales (S1–S4). Eigene Belegschaft, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften sowie Verbraucher und Endnutzer.
  • Governance (G1). Unternehmensführung, einschließlich Geschäftsgebaren und Korruptionsprävention.

Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Ein Produktionsbetrieb in Düsseldorf mit 1.400 Mitarbeitern und 480 Millionen Euro Umsatz muss ab 2027 unter anderem seinen CO₂-Fußabdruck (E1), den Umgang mit Abwasser (E3) und die Arbeitsbedingungen in seiner Lieferkette (S2) offenlegen. Das ist kein Papiertiger — es erfordert echte Datenprozesse im Unternehmen.


CSRD und Lieferkette: Pflichten für KMU als Zulieferer

Hier liegt der Punkt, den viele Unternehmer unterschätzen: Auch wenn Ihr Betrieb die neuen Schwellenwerte nicht erreicht und damit nicht direkt unter die CSRD Berichtspflicht fällt, können Sie trotzdem betroffen sein — nämlich als Zulieferer eines berichtspflichtigen Konzerns.

Große Unternehmen müssen ESRS-Standards auch über ihre Wertschöpfungskette berichten. Das bedeutet: Ihre Kunden werden Sie nach Nachhaltigkeitsdaten fragen. Energieverbrauch, CO₂-Emissionen, Sozialstandards, Lieferantenaudits — all das kann künftig Vertragsbestandteil oder Vergabekriterium werden. In der Beratungspraxis begegnet uns diese Konstellation bereits heute regelmäßig: Ein mittelständischer Automobilzulieferer aus der Region Hannover mit 180 Mitarbeitern erhält von seinem Hauptabnehmer einen mehrseitigen Nachhaltigkeitsfragebogen — und hat intern keinerlei Prozesse, diese Daten zu erheben.

Was KMU konkret vorbereiten sollten

  • Datenbasis aufbauen. Beginnen Sie jetzt damit, Energieverbrauch, Abfallmengen und Emissionsdaten systematisch zu erfassen — unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht.
  • Lieferantenverträge prüfen. Schauen Sie, ob Ihre Abnehmer bereits Nachhaltigkeitsklauseln eingebaut haben oder ankündigen, dies zu tun.
  • Interne Zuständigkeit klären. Wer in Ihrem Unternehmen ist für Nachhaltigkeitsdaten verantwortlich? Diese Frage sollte geklärt sein, bevor der erste Fragebogen eintrifft.

Wichtiger Hinweis: Die direkte CSRD-Pflicht gilt erst ab bestimmten Schwellenwerten. Der indirekte Druck über die Lieferkette trifft jedoch auch kleinere Unternehmen — oft früher und konkreter als erwartet. Wer frühzeitig Strukturen aufbaut, hat einen klaren Wettbewerbsvorteil.


Wesentlichkeitsanalyse: Der erste Schritt zur CSRD-Compliance

Bevor Sie auch nur eine Zeile Ihres Nachhaltigkeitsberichts schreiben, steht eine Pflichtübung: die doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Sie ist das Herzstück der CSRD-Systematik und bestimmt, über welche Themen Sie überhaupt berichten müssen.

Der Begriff „doppelt“ beschreibt zwei Blickrichtungen: Zum einen prüfen Sie, welche Nachhaltigkeitsthemen finanzielle Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben — also Risiken und Chancen, die Ihre wirtschaftliche Lage beeinflussen. Das nennt sich finanzielle Wesentlichkeit. Zum anderen schauen Sie, welche Auswirkungen Ihre Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft hat. Das ist die Impact-Wesentlichkeit. Nur Themen, die in mindestens einer dieser Dimensionen als wesentlich eingestuft werden, müssen im Bericht behandelt werden.

Praktische Durchführung

Ein Unternehmen in Hannover mit Schwerpunkt Logistik wird bei der Wesentlichkeitsanalyse feststellen, dass CO₂-Emissionen (E1) und Kraftstoffkosten in beide Richtungen wesentlich sind: Sie belasten das Ergebnis und haben gleichzeitig erhebliche Umweltauswirkungen. Ein Software-Dienstleister mit 50 Mitarbeitern würde hingegen andere Schwerpunkte setzen. Die Wesentlichkeitsanalyse ist also kein Einheitsdokument — sie muss individuell erarbeitet werden.

Weiterlesen:Nachhaltigkeitsberichterstattung und Jahresabschluss: Was Geschäftsführer wissen müssen


Prüfungspflicht und Wirtschaftsprüfer: Was Unternehmen erwartet

Der Nachhaltigkeitsbericht ist kein Dokument, das Sie intern erstellen und dann ungeprüft veröffentlichen. Die CSRD schreibt eine externe Prüfung vor — und das ist für viele Unternehmen Neuland.

Begrenzte Prüfungssicherheit als Einstieg

Zunächst ist eine „begrenzte Prüfungssicherheit“ (Limited Assurance) vorgesehen — das ist eine weniger tiefgehende Prüfung als die klassische Jahresabschlussprüfung. Mittelfristig soll die Anforderung auf „hinreichende Prüfungssicherheit“ (Reasonable Assurance) angehoben werden, was dem Standard der Abschlussprüfung entspricht. Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das: Die Qualität Ihrer Nachhaltigkeitsdaten muss prüfungsfähig sein — mit nachvollziehbaren Quellen, dokumentierten Prozessen und klaren Verantwortlichkeiten.

  • Wirtschaftsprüfer frühzeitig einbinden. Gerade in der Anfangsphase ist die Nachfrage nach qualifizierten Prüfern hoch. Wer zu spät anfängt, findet möglicherweise keinen geeigneten Partner.
  • Interne Dokumentation aufbauen. Jede Kennzahl im Bericht muss belegbar sein. Richten Sie Datenquellen und Freigabeprozesse ein, bevor der Prüfer kommt.
  • Schnittstelle zum Jahresabschluss bedenken. Da der Nachhaltigkeitsbericht Teil des Lageberichts wird, berührt er direkt die Jahresabschlussprüfung. Eine enge Abstimmung zwischen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Nachhaltigkeitsverantwortlichen ist unerlässlich.

Das deutsche Umsetzungsgesetz, das Änderungen in 32 Einzelgesetzen — darunter HGB, Wertpapierhandelsgesetz und Wirtschaftsprüferordnung — vorsieht, befand sich im April 2026 noch im parlamentarischen Verfahren. Eine Anhörung fand am 10. April 2026 statt; das Inkrafttreten wird im Verlauf des Jahres 2026 erwartet. Bis dahin gilt in Deutschland weiterhin das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) von 2017, das kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten zur Berichterstattung verpflichtet.


Praktischer Einstieg: So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die CSRD vor

Unabhängig davon, ob Sie ab 2027 direkt berichtspflichtig sind oder nicht — ein strukturierter Einstieg zahlt sich aus. Wer jetzt Prozesse aufbaut, vermeidet später teuren Zeitdruck und ist gegenüber Kunden, Banken und Investoren besser aufgestellt.

Vier Schritte für den Einstieg

  • Schwellenwerte prüfen. Ermitteln Sie, ob Ihr Unternehmen die kumulativen Kriterien (mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz) erfüllt. Wenn ja, gilt ab dem Geschäftsjahr 2027 Berichtspflicht.
  • Wesentlichkeitsanalyse starten. Beauftragen Sie eine erste Analyse der relevanten Nachhaltigkeitsthemen für Ihr Geschäftsmodell — das ist die Grundlage für alles Weitere.
  • Datenprozesse etablieren. Identifizieren Sie, welche Nachhaltigkeitsdaten in Ihrem Unternehmen bereits vorhanden sind und wo Lücken bestehen. Energieverbrauch, Personalfluktuation, Lieferantenstruktur — vieles existiert schon, ist aber nicht strukturiert erfasst.
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einbinden. Da der Nachhaltigkeitsbericht Teil des Lageberichts wird, ist die Schnittstelle zur steuerlichen und prüferischen Begleitung entscheidend. Sprechen Sie das Thema bei Ihrem nächsten Beratungsgespräch an.

Ein bewährter Ansatz in unserer Kanzlei ist es, zunächst eine Gap-Analyse durchzuführen: Was liegt bereits vor, was fehlt noch, und was kostet die Aufbereitung? So entsteht ein realistischer Fahrplan — ohne unnötige Panik, aber mit klarem Zeitplan.

Denken Sie auch an Drittstaatenunternehmen: Ab dem Geschäftsjahr 2028 sind Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Konzernen außerhalb der EU berichtspflichtig, sofern diese Tochter oder Niederlassung mehr als 200 Millionen Euro Umsatz erzielt und der Mutterkonzern in der EU insgesamt mehr als 450 Millionen Euro umsetzt. Falls Ihr Unternehmen Teil eines solchen internationalen Konzernverbunds ist, sollten Sie diesen Zeitplan im Blick behalten.

Die nationale Umsetzungsfrist für die Omnibus-Richtlinie läuft bis zum 19. März 2027. Bis dahin müssen alle EU-Mitgliedstaaten die neuen Regelungen in nationales Recht überführen. Deutschland hat hier ohnehin Nachholbedarf: Die EU-Kommission hatte bereits im September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der verspäteten CSRD-Umsetzung eingeleitet.

Wichtiger Hinweis: Der Regierungsentwurf für das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz sieht eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie vor — keine nationalen Verschärfungen. Das ist eine gute Nachricht: Was in Brüssel beschlossen wird, gilt in Deutschland nicht strenger.

Wir bei TABAK Steuerberatung begleiten Sie durch diesen Prozess — von der ersten Schwellenwertprüfung über die Wesentlichkeitsanalyse bis zur Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer. Sprechen Sie uns an, bevor die Fristen näher rücken.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

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