ESG Reporting: Was Unternehmen 2026 wissen müssen

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Stand: März 2026

Nachhaltigkeit ist längst kein freiwilliges Bekenntnis mehr. ESG Reporting — die strukturierte Berichterstattung zu Umwelt (Environmental), Sozialem (Social) und Unternehmensführung (Governance) — wird durch europäisches Recht zur verbindlichen Pflicht für immer mehr Unternehmen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird für den europäischen Mittelstand und Großkonzerne endgültig vom Kür- zum Pflichtprogramm. Wer bislang geglaubt hat, das Thema aussitzen zu können, steht vor einer grundlegenden Neubewertung. Dieser Artikel erklärt, was ESG Reporting bedeutet, welche Unternehmen betroffen sind und warum auch kleinere Betriebe das Thema nicht ignorieren sollten.

ESG Reporting: Was Unternehmen 2026 wissen müssen
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Was ist ESG Reporting — und warum gibt es neue Regeln?

ESG steht für Environmental, Social und Governance — auf Deutsch: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Die Abkürzung steht für diese drei englischen Schlagworte und wird auch als ESG-Kriterien bezeichnet. Hinter diesen drei Buchstaben verbirgt sich ein umfassendes Konzept: Unternehmen sollen offenlegen, wie ihre Geschäftstätigkeit Umwelt und Gesellschaft beeinflusst — und umgekehrt, welche Nachhaltigkeitsrisiken das eigene Geschäftsmodell gefährden könnten.

Den rechtlichen Rahmen setzt die Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD. Die CSRD soll bestehende Lücken bei den Berichtsvorschriften schließen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung insgesamt ausweiten. Ziel ist es, die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen und erstmals verbindliche Berichtsstandards auf Ebene der EU einzuführen. Die Richtlinie löst die frühere Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab und vergrößert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich. Während unter der alten NFRD-Regelung nur rund 500 deutsche Unternehmen betroffen waren, erhöht die CSRD diese Zahl drastisch.

Das inhaltliche Herzstück des ESG Reportings bilden die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die CSRD legt fest, wer berichten muss. Die ESRS geben vor, was und wie berichtet werden muss. Die ESRS umfassen Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G) mit spezifischen Standards zu Themen wie Klimawandel, soziale Verantwortung und Unternehmensführung. Konkret müssen Unternehmen unter anderem zu Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Arbeitsbedingungen, Lieferketten und Antikorruptionsmaßnahmen berichten.

Kernaussage: ESG Reporting ist kein PR-Instrument, sondern ein gesetzlich geregeltes Berichtsformat, das Nachhaltigkeitsinformationen auf das gleiche Niveau wie Finanzberichte hebt. Unternehmen müssen messbare Daten liefern — nicht nur Absichtserklärungen.

Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit

Ein zentrales Konzept des ESG Reportings unter der CSRD ist die sogenannte doppelte Wesentlichkeit. Die CSRD verankert die sogenannte doppelte Wesentlichkeit. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Das bedeutet: Zwei Blickwinkel sind Pflicht. Erstens — wie beeinflusst das Unternehmen die Welt? Zweitens — wie beeinflusst die Welt das Unternehmen?

Praktisch gesehen muss ein Hersteller etwa sowohl seine CO₂-Emissionen offenlegen als auch erklären, welche finanziellen Risiken der Klimawandel für seine Produktionsstandorte mit sich bringt. Dabei gilt: Unternehmen müssen nicht alles berichten, sondern nur das, was wesentlich ist. Grundlage dafür ist eine saubere Wesentlichkeitsanalyse, die nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit vorgeht.


Wer ist betroffen? Die Schwellenwerte nach dem Omnibus-Paket

Hier liegt für viele Unternehmen die größte Unsicherheit — denn die Regeln haben sich 2025 und Anfang 2026 erheblich verändert. Am 18. März 2026 sind Änderungen für Unternehmen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Kraft getreten. Das Omnibus-Paket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregularien, kurz Omnibus I genannt, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das hat die Betroffenheit grundlegend neu geordnet.

ESG Reporting: Was Unternehmen 2026 wissen müssen
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Der Anwendungsbereich der CSRD wurde eingeschränkt auf große Unternehmen. Unter anderem unterliegen Unternehmen mit im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro weiterhin der Pflicht zur Vorlage von Nachhaltigkeitsinformationen. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein — wer nur eines der beiden erreicht, fällt nicht mehr automatisch in die Berichtspflicht.

Für den breiten Mittelstand ist das eine erhebliche Entlastung. Die neuen Schwellenwerte befreien etwa vier Fünftel der ursprünglich betroffenen Unternehmen von der direkten Berichtspflicht. Kleinere Unternehmen sind damit zunächst aus der unmittelbaren Pflicht entlassen.

Zeitplan: Wann gilt was?

  • Welle 1 (Berichtsjahr 2024, Veröffentlichung 2025). Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits unter die alte NFRD-Regelung fielen, waren die ersten Berichtspflichtigen.
  • Welle 2 — verschoben auf 2027. Durch die „Stop-the-Clock”-Richtlinie wurde festgelegt, dass die Anforderungen für Unternehmen, die ursprünglich ab den Geschäftsjahren 2025 und 2026 hätten Bericht erstatten müssen, um zwei Jahre verschoben werden. Damit fallen Nachhaltigkeitsberichte für die Unternehmen der zweiten Welle erst ab 2027 oder später an.
  • Neue Dauerregelung ab Geschäftsjahr 2027. Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 19.03.2027 Zeit, die CSRD in nationales Recht umzusetzen. Die Berichtspflicht beginnt bereits ab dem 01.01.2027, betroffene Unternehmen müssen erstmals im Folgejahr über das Geschäftsjahr 2027 nach CSRD berichten.
  • KMU und freiwillige Berichterstattung. Im Dezember 2024 wurde ein vereinfachter Berichtsstandard veröffentlicht, welcher auch kleinen und mittleren Unternehmen eine strukturierte Berichterstattung ermöglichen soll: der „Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs” (VSME). Es handelt sich um einen Standard für die freiwillige Berichterstattung, entwickelt für nicht börsennotierte Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden.

Wichtiger Hinweis: Die Verschiebungen und Schwellenwertanpassungen durch das Omnibus-Paket bedeuten nicht, dass das Thema ESG Reporting für kleinere Unternehmen erledigt ist. Wer in den Lieferketten berichtspflichtiger Unternehmen tätig ist, wird indirekt mit ESG-Datenanfragen konfrontiert — unabhängig von der eigenen Unternehmensgröße.


Deutschland und die nationale Umsetzung: Ein Sonderfall

Ein besonderes Kapitel ist die Lage in Deutschland. Deutschland verzögert sich erheblich bei der Umsetzung; ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist noch nicht erfolgt. Für deutsche Unternehmen bleibt somit der alte Rechtsrahmen des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) aus 2017 gültig. Die nationale Umsetzung der CSRD steht noch aus.

Das bedeutet jedoch nicht, dass betroffene Unternehmen untätig bleiben dürfen. Deutschland hat die nationale Umsetzungsfrist bereits verpasst. Der Gesetzentwurf liegt vor, die Pflicht greift trotzdem — die CSRD gilt als EU-Richtlinie mit Direktwirkung bei Nichtumsetzung. Fachleute empfehlen daher, sich bereits jetzt an den ESRS-Standards zu orientieren. Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 19.03.2027 Zeit, die CSRD in nationales Recht umzusetzen.

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Was passiert bei Verstößen?

Diese Frage beschäftigt viele Geschäftsführer und Unternehmer. Die CSRD als Richtlinie gibt keine konkrete Antwort auf Sanktionen, doch führt die Integration als gesonderter Abschnitt des Lageberichts dazu, dass die Sanktionen identisch sind wie die für den Lagebericht. Das vorgesehene Sanktionsregime umfasst: nicht erfolgte Offenlegung (Zwangsstrafen), unrichtige Darstellungen (Freiheitsstrafen) sowie Ordnungswidrigkeiten bei der Aufstellung (Geldstrafen).

Neben formalen Strafen drohen handfeste wirtschaftliche Nachteile. Unternehmen ohne ESG-Reporting drohen: kein ESG-Rating, schlechtere Kreditkonditionen, Ausschluss aus nachhaltigen Fonds. Banken und Investoren bewerten ESG-Risiken zunehmend bei der Kreditvergabe. Ein fehlendes oder mangelhaftes ESG Reporting kann sich also direkt auf Finanzierungskonditionen auswirken.


Was muss ein ESG-Bericht enthalten?

Der Inhalt eines Nachhaltigkeitsberichts richtet sich nach den ESRS. Die ESRS definieren, welche Inhalte, Kennzahlen und qualitative Aussagen Unternehmen in ihren Nachhaltigkeitsberichten liefern müssen, darunter Angaben zu Klimastrategien, Lieferkettenrisiken, Governance-Strukturen und sozialen Auswirkungen.

Die drei Säulen im Überblick:

  • E — Environmental (Umwelt). Hierzu gehören Angaben zu Klimawandel und Treibhausgasemissionen, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen sowie Biodiversität. Unternehmen müssen sowohl aktuelle Kennzahlen als auch Strategien und Ziele für die Zukunft offenlegen.
  • S — Social (Soziales). Dieser Bereich umfasst Arbeitsbedingungen, faire Entlohnung, Diversität, Menschenrechte entlang der Lieferkette und den Umgang mit Gemeinschaften, die vom Unternehmenshandeln betroffen sind. Unternehmen müssen transparent dokumentieren, wie sie faire Arbeitsbedingungen fördern und die Einhaltung der Menschenrechte entlang ihrer Wertschöpfungskette sicherstellen.
  • G — Governance (Unternehmensführung). Hier geht es um Strukturen der Unternehmensleitung, Vergütungspolitik, interne Kontrollsysteme und Antikorruptionsmaßnahmen. Die wichtigsten Module betreffen Umwelt (E), Soziales (S), Governance (G), sowie Querschnittsthemen wie Strategie, Risikomanagement und doppelte Materialität.

Ein weiteres Pflichtmerkmal: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern geprüft werden. Die Prüfer müssen die Nachhaltigkeitsinformationen mit „begrenzter Prüfungssicherheit” bestätigen. In der Praxis bedeutet das: Ein Wirtschaftsprüfer muss den Nachhaltigkeitsbericht testieren — ähnlich wie den Jahresabschluss.

Praktische Herausforderungen bei der Umsetzung

In der Beratungspraxis zeigt sich: Die größte Hürde ist nicht das Verständnis der Anforderungen, sondern die Datenbeschaffung. Die ESG-Berichterstattung erfordert eine konsistente Datenarchitektur, die unterschiedliche Systeme aus Rechnungswesen, Controlling, Personalmanagement und Umweltmonitoring miteinander verknüpft. Wer bislang mit isolierten Lösungen oder Excel-Tabellen arbeitet, stößt schnell an Grenzen. Die Einführung geeigneter Softwarelösungen ist oftmals unausweichlich.

Mandanten stehen häufig vor der Frage, wie lange die Vorbereitung dauert. Für Unternehmen ohne bestehende ESG-Infrastruktur: 6 bis 12 Monate. Der größte Aufwand liegt in der Datenerhebung, dem Aufbau interner Prozesse und der Wesentlichkeitsanalyse. Eine frühzeitige Abstimmung mit erfahrenen Beratern kann sich hier als wertvoll erweisen.

Kernaussage: ESG Reporting ist kein einmaliges Projekt, sondern ein dauerhafter Prozess. Unternehmen, die jetzt Strukturen aufbauen, profitieren langfristig — sowohl bei der Einhaltung gesetzlicher Pflichten als auch bei der Positionierung gegenüber Banken, Kunden und Geschäftspartnern.


ESG Reporting für kleinere Unternehmen: Indirekte Pflichten beachten

Auch wer die Schwellenwerte der CSRD nicht erreicht, bleibt nicht unberührt. Nicht nur direkt berichtspflichtige Unternehmen müssen aktiv werden. Viele nicht betroffene KMU sehen sich indirekt gezwungen, ESG-Informationen bereitzustellen — etwa gegenüber Kunden, Geschäftspartnern oder Finanzdienstleistern, die selbst unter die Berichtspflicht fallen.

Für diese Unternehmen bietet der VSME-Standard eine praktische Orientierung. Für die freiwillige Berichterstattung empfiehlt sich die Anwendung des Voluntary SME Standard (VSME), der von der EFRAG entwickelt und im Juli 2025 als Empfehlung durch die EU-Kommission veröffentlicht wurde. Im Vergleich zu den ESRS ist der VSME-Standard schlanker und praxisorientierter, sodass auch kleinere Unternehmen mit wenigen Ressourcen robuste Reporting-Strukturen aufbauen können.

Zudem schützt der sogenannte Value-chain-cap kleinere Betriebe vor überbordenden Datenanfragen: Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten sollen davor geschützt werden, dass ihnen zu viel Verantwortung für Berichte über die Wertschöpfungskette übertragen wird. Wenn ein Unternehmen von einem anderen um Informationen gebeten wird, muss es nur den deutlich reduzierten Berichtsumfang erfüllen, der im VSME-Berichtsstandard vorgesehen ist.

Eine Prüfung im Einzelfall, ob das eigene Unternehmen direkt oder indirekt betroffen ist, empfiehlt sich in jedem Fall. Sprechen Sie hierzu mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater — gerade wenn Ihr Unternehmen in Lieferketten großer berichtspflichtiger Konzerne eingebunden ist.


Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt die ESG-Berichtspflicht für mein Unternehmen?

Der Anwendungsbereich der CSRD wurde durch das Omnibus-Paket auf große Unternehmen eingeschränkt. Betroffen sind Unternehmen mit im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro. Die Berichtspflicht beginnt ab dem 01.01.2027 — betroffene Unternehmen müssen erstmals im Jahr 2028 über das Geschäftsjahr 2027 nach CSRD berichten. Kleinere Unternehmen unterliegen keiner unmittelbaren gesetzlichen Pflicht, können aber indirekt durch Lieferkettenanfragen betroffen sein. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Was ist der Unterschied zwischen CSRD und ESG Reporting?

ESG Reporting ist der übergeordnete Begriff für die Berichterstattung zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen. Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist die EU-Richtlinie, die ESG Reporting für bestimmte Unternehmen zur gesetzlichen Pflicht macht. Die CSRD legt fest, wer berichten muss. Die ESRS — die European Sustainability Reporting Standards — geben vor, was und wie berichtet werden muss. CSRD ist also der rechtliche Rahmen, ESG Reporting das inhaltliche Konzept.

Welche häufigen Fehler machen Unternehmen beim ESG Reporting?

Ein verbreiteter Fehler ist, ESG Reporting als reine Kommunikationsaufgabe zu betrachten und nicht als Datenprozess. Die ESG-Berichterstattung erfordert eine konsistente Datenarchitektur, die unterschiedliche Systeme miteinander verknüpft. Wer bislang mit isolierten Lösungen oder Excel-Tabellen arbeitet, stößt schnell an Grenzen. Ein weiterer Fehler: die Wesentlichkeitsanalyse zu spät oder zu oberflächlich durchzuführen. Sie ist die Grundlage für den gesamten Bericht und bestimmt, welche Themen überhaupt offengelegt werden müssen.

Muss mein kleines Unternehmen trotzdem ESG-Daten bereitstellen?

Direkt gesetzlich verpflichtet sind nur Unternehmen, die die CSRD-Schwellenwerte erfüllen. Der VSME-Standard zielt darauf ab, den Informationsbedarf der Stakeholder abzudecken, ist aber insbesondere auf Unternehmen innerhalb der Lieferkette größerer berichtspflichtiger Unternehmen zugeschnitten. Konkret soll er das Auskunftsverlangen von Geschäftspartnern, die nach CSRD berichtspflichtig sind, auf den Umfang des VSME-Nachhaltigkeitsberichts begrenzen. Wer als Zulieferer oder Dienstleister für berichtspflichtige Großunternehmen tätig ist, kann also indirekt mit ESG-Anfragen konfrontiert werden.

Was kostet ESG Reporting und wie lange dauert die Vorbereitung?

Die Kosten hängen stark von der Unternehmensgröße, der vorhandenen Dateninfrastruktur und dem gewählten Berichtsstandard ab. Für Unternehmen ohne bestehende ESG-Infrastruktur dauert die Vorbereitung 6 bis 12 Monate. Der größte Aufwand liegt in der Datenerhebung — besonders bei sogenannten Scope-3-Emissionen entlang der Lieferkette —, dem Aufbau interner Prozesse und der Wesentlichkeitsanalyse. Hinzu kommen externe Prüfkosten durch Wirtschaftsprüfer. Eine frühzeitige Planung senkt den Aufwand erheblich.

Welche steuerlichen Aspekte hat ESG Reporting?

ESG Reporting selbst ist kein steuerliches Instrument, hat aber indirekte steuerliche Relevanz. Investitionen in Nachhaltigkeitsprojekte, die durch ESG-Berichterstattung dokumentiert werden, können steuerlich relevant sein — etwa bei der Abschreibung von Anlagen oder der steuerlichen Behandlung von Fördermitteln. Zudem beeinflussen ESG-Ratings zunehmend die Finanzierungskonditionen, was sich mittelbar auf die Unternehmensstruktur und Steuerplanung auswirkt. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater ist hier empfehlenswert.


Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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