Internationale Steuerberatung: Was Unternehmen mit Auslandsaktivitäten jetzt wissen müssen
Wer sein Unternehmen über nationale Grenzen hinweg führt, bewegt sich in einem zunehmend komplexen steuerlichen Umfeld. Eine professionelle internationale Steuerberatung ist heute kein Luxus mehr für ausgewählte Großkonzerne – sie wird zur betriebsnotwendigen Ausgabe für jeden Mittelständler, der eine Betriebsstätte im Ausland unterhält, oder den Freiberufler, der regelmäßig Services ins Ausland erbringt. Das Jahr 2026 bringt einschneidende Neuerungen für grenzüberschreitend agierende Unternehmen mit sich. Pillar 2 führt so global ab 2024 für alle multinationalen Großkonzerne zu einer Mindest(ertrag-)besteuerung von 15 Prozent. Gleichzeitig werden durch erweiterte Dokumentationspflichten und verschärfte Meldesysteme die Anforderungen an eine sachgerechte internationale Steuerberatung deutlich anspruchsvoller. Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Entwicklungen, zeigt konkrete Handlungsschritte auf und verdeutlicht, welche Themen Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater erörtern sollten.

Globale Mindeststeuer (Pillar Two): Neue Pflichten für größere Konzerne
Das wohl bedeutendste Projekt im Bereich der internationalen Steuerberatung der vergangenen Jahre ist die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung nach dem OECD-Programm „BEPS 2.0″. Ziel der effektiven globalen Mindestbesteuerung ist es, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von 750 Millionen Euro durch einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent zu gewährleisten. Was zunächst abstrakt wirkt, hat sehr handfeste Folgen für die betroffenen Unternehmensgruppen.
Fällt der tatsächliche Steuersatz in einem Land unter diese 15-Prozent-Schwelle, wird eine Nachsteuer erhoben. Hat eine Jurisdiktion das Regelwerk (noch) nicht umgesetzt, so greift Pillar 2 bei der Konzernmutter (UPE), die dann die Mindeststeuer für alle niedrigbesteuerten Jurisdiktionen schuldet. Für die internationale Steuerberatung entstehen hierdurch völlig neue Herausforderungen. Konzerne, die ausschließlich in Ländern mit mindestens 15 Prozent Körperschaftsteuer tätig sind, dürften hingegen normalerweise keine zusätzliche Steuerbelastung erfahren.
Entscheidend zu verstehen: Steuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 Mindeststeuergesetz (MinStG) sind im Inland belegene Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro erreicht haben. Für diese Unternehmensgruppen entstehen umfangreiche neue Berichtspflichten – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Nachsteuer anfällt.
Fristen für den Mindeststeuerbericht 2024
Nach dem GloBE-Regelwerk gilt Pillar 2 in Deutschland seit dem 01.01.2024 bzw. ab dem Wirtschaftsjahr 24/25. Dies führt zu neuen, umfangreichen Deklarationsverpflichtungen im In- und Ausland: die Gruppenträgermeldung, den Mindeststeuerbericht sowie die Mindeststeuererklärung. 30.06.2026: Frist für die digitale Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts 2024 an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 75 Abs. Für betroffene deutsche Konzerne sind erstmals für 2024 der Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return, GIR) und eine Mindeststeuererklärung (Selbstberechnung; ggf. Nullanmeldung) bis zum 30.06.2026 zu erstellen und digital an das Bundeszentralamt für Steuern (GIR) bzw. das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Wer diese Termine versäumt, riskiert empfindliche Sanktionen. Eine rechtzeitige Koordination mit dem Steuerberater ist hier besonders wichtig für eine ordnungsgemäße internationale Steuerberatung.
Gruppenträgermeldung: Der Gruppenträger ist die Geschäftseinheit, welcher die Mindeststeuer schuldet. 28.02.2026: Frist für die Meldung des Gruppenträgers an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 3 Abs. 4 Satz 1 MinStG) bei abweichendem Wirtschaftsjahr.
Mindeststeuerbericht (GIR): Für den ersten Meldezeitraum müssen die Daten 18 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres an das BZSt übermittelt werden. Das BZSt leitet diese Daten dann im Erstjahr innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres an die teilnehmenden Pillar 2-Partnerstaaten weiter. In den nachfolgenden Jahren müssen die Daten innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Meldezeitraums an das BZSt übermittelt werden.
Mindeststeuererklärung: Zusätzlich zum GIR müssen Unternehmen regelmäßig separate Steuererklärungen einreichen. In Deutschland ist die Abgabefrist für die Mindeststeuererklärung an die Abgabefrist für den GIR gekoppelt.
Verrechnungspreise: Verschärfte Dokumentationspflichten seit 2025
Verrechnungspreise – die internen Entgelte zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Länder – stehen seit Jahren im Fokus der internationalen Finanzverwaltungen. Transfer Pricing, auf Deutsch Verrechnungspreise, bezeichnet die Preise, die bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb eines Konzerns angesetzt werden. Sie betreffen sämtliche Unternehmen mit grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen und beeinflussen die Gewinnaufteilung zwischen verschiedenen Staaten. Eine kompetente internationale Steuerberatung ist daher für Transfer-Pricing-Themen unverzichtbar.
Die Dokumentation von Verrechnungspreisen ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und wurde durch die DAC-7-Richtlinie ab 2025 deutlich verschärft. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen ihre Dokumentationen unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung vorlegen. Bislang galt eine Frist von 60 Tagen, die erst nach Aufforderung durch die Finanzbehörde begann.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Verkürzte Vorlagefrist: Die Frist zur Vorlage wurde von 60 auf 30 Tage reduziert
- Jederzeitige Anforderung: Das Finanzamt kann dadurch nun jederzeit Aufzeichnungen zu den Verrechnungspreisen verlangen.
- Automatische Vorlagepflicht: Bei Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung müssen Master File und Local File innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert vorgelegt werden
Die neue Transaktionsmatrix
Ab dem 1.1. 2025 wird § 90 Abs. 3 AO neu strukturiert, wobei die Aufzeichnungspflichten in Transaktionsmatrix, Sachverhaltsdokumentation und Angemessenheitsdokumentation untergliedert werden. Die Transaktionsmatrix ist ein zentrales Element der Verrechnungspreisdokumentation. Sie muss detaillierte Informationen über alle konzerninternen grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle enthalten und ist bei jeder Betriebsprüfung automatisch vorzulegen.
Erleichterungen bestehen für kleinere Unternehmen: Es gibt die Möglichkeit, die Dokumentation unter erleichterten Voraussetzungen zu erstellen. Es gelten dabei folgende Vorgaben: Die Summe der Warenlieferungen zwischen den international verbundenen Unternehmen beträgt zusammengerechnet nicht mehr als sechs Millionen Euro im Jahr oder · die Summe der Dienstleistungen beträgt nicht mehr als 600.000 Euro im Jahr. Überschreitet ein Unternehmen die jährliche Grenze von sechs Millionen Euro beziehungsweise 600.000 Euro zum ersten Mal, tritt die volle Dokumentationspflicht nach den OECD-Standards im Folgejahr in Kraft. Die Erleichterungen bestehen darin, dass Unternehmer die Dokumentation der Angemessenheit der Verrechnungspreise grundsätzlich mit vorhandenen Unterlagen führen können.
Die Verschärfungen gelten auch rückwirkend: Diese verschärften Anforderungen gelten auch für vergangene Geschäftsjahre, wenn die Prüfungsanordnung nach dem 31. Dezember 2024 bekanntgegeben wird. Unternehmen, die ihre internationale Steuerberatung ernst nehmen, sollten ihre Dokumentationsprozesse daher umgehend überprüfen und anpassen.

DAC 6: Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Die DAC 6-Regelungen führen umfassende Meldepflichten für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Kurz gesagt verpflichtet die auch als DAC 6 bezeichnete Richtlinie Intermediäre – und subsidiär Steuerpflichtige – dazu, Informationen über bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen an die Finanzbehörden zu melden, wenn die Gestaltungen gewisse Kennzeichen (sogenannte „hallmarks”) erfüllen. Ziel der EU-weiten Mitteilungspflichten ist, mit mehr Transparenz gegen potenziell aggressive Steuerplanungen vorzugehen. Möglicherweise schädliche Strukturen sollen für die Mitgliedstaaten frühzeitiger erkennbar werden und Erosionen des nationalen Steuersubstrats durch die schnellere Anpassung von Steuergesetzen verhindert werden können.
DAC 6 – verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Regelungen zu schaffen, nach denen bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen und dann zwischen den Mitgliedstaaten automatisch auszutauschen sind. Die Regelungen gelten seit dem 1. Juli 2020.
Von der Meldepflicht betroffen sind:
- Intermediäre: Dies sind nach der vorgesehenen Legaldefinition vor allem Personen, die eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung konzipieren, vermarkten, organisieren, zur Nutzung bereitstellen oder deren Umsetzung durch Dritte verwalten.
- Nutzer: Als Nutzer kommen dabei alle Personen in Betracht, denen eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, die bereit sind, eine solche umzusetzen oder die bereits den ersten Schritt zur Umsetzung einer solchen Gestaltung getan haben.
Die Meldefristen sind streng: Die Mitteilungspflichten nach DAC 6 gelten grundsätzlich ab dem 1. Juli 2020. Betroffene Intermediäre oder Nutzer haben ihrer Mitteilungspflicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt des mitteilungspflichtigen Ereignisses nachzukommen. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder: Verletzungen der Meldepflicht können in Deutschland mit einem Bußgeld von bis zu EUR 25.000 geahndet werden.
Weitere aktuelle Entwicklungen in der internationalen Steuerberatung
Neben den Schwerpunktthemen globale Mindeststeuer, Verrechnungspreise und DAC 6 gibt es weitere wichtige Entwicklungen, die eine professionelle internationale Steuerberatung berücksichtigen muss. Dazu gehören verschärfte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten, neue digitale Meldepflichten und die schrittweise Einführung der E-Rechnung.

Verschärfte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten
Deutsche Finanzbehörden haben ihre Anforderungen an die Mitwirkung bei Auslandssachverhalten deutlich erhöht. Steuerpflichtige müssen bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland umfangreiche Nachweise erbringen. Dies betrifft nicht nur klassische Konzernsituationen, sondern auch kleinere Unternehmen mit ausländischen Beteiligungen oder Betriebsstätten.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die erweiterten Auskunftspflichten nach der Abgabenordnung. Hier hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren deutlich verschärft. Eine sachgerechte internationale Steuerberatung muss diese Entwicklungen von Anfang an mitdenken, um spätere Konflikte mit den Finanzbehörden zu vermeiden.
Digitale Meldepflichten und E-Rechnungen
Die Digitalisierung der Steuerverfahren schreitet voran. Die Einführung der E-Rechnung ist ein wichtiger Schritt hin zur Umsetzung des auf europäischer Ebene im März 2025 beschlossenen Reformpakets VAT in the Digital Age (ViDA). ViDA sieht die Einführung digitaler, rechnungsbasierter Meldepflichten an die zuständigen Behörden des jeweiligen Ansässigkeitsstaats für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze vor, die dann zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.
Der Empfang der E-Rechnung ist von allen Unternehmen einzurichten! Ab dem 1. Juli 2030 müssen Rechnungen an europäische Geschäftspartner in einem strukturierten elektronischen Format gemäß der EN 16931 ausgestellt werden.
Für international tätige Unternehmen bedeutet dies: Für Unternehmen, die nicht ausschließlich in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Umsätze generieren, bedeutet dies: Die Einführung der E-Rechnung ist kein rein nationales Thema, sondern zunehmend ein internationales Transformationsprojekt, bei dem unterschiedliche rechtliche, technische und prozessuale Vorgaben parallel zu berücksichtigen sind. Eine kompetente internationale Steuerberatung muss diese länderübergreifenden Anforderungen koordinieren können.
Warum professionelle internationale Steuerberatung heute unverzichtbar ist
Die dargestellten Entwicklungen zeigen: Internationale Steuerberatung ist heute weit mehr als gelegentliche Beratung zu einzelnen Auslandssachverhalten. Sie umfasst die systematische Begleitung bei komplexen, sich ständig ändernden Regelwerken, die hohe Fachkenntnisse und kontinuierliche Fortbildung erfordern.
Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, benötigen Partner, die sowohl die deutschen als auch die ausländischen Steuervorschriften beherrschen und deren Wechselwirkungen verstehen. Dies gilt insbesondere für:
- Die korrekte Umsetzung der Pillar 2-Anforderungen bei Konzernstrukturen
- Die ordnungsgemäße Dokumentation von Verrechnungspreisen nach den verschärften Vorschriften
- Die rechtzeitige Identifikation und Meldung von DAC 6-relevanten Gestaltungen
- Die Koordination digitaler Meldepflichten in verschiedenen Ländern
- Die steueroptimale Strukturierung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten
Fehler in diesen Bereichen können zu erheblichen Nachzahlungen, Bußgeldern und Reputationsschäden führen. Eine professionelle internationale Steuerberatung hilft dabei, diese Risiken zu minimieren und gleichzeitig alle legalen Optimierungsmöglichkeiten zu nutzen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen gelten für den Mindeststeuerbericht 2024 in Deutschland?
Für betroffene deutsche Konzerne sind erstmals für 2024 der Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return, GIR) und eine Mindeststeuererklärung (Selbstberechnung; ggf. Nullanmeldung) bis zum 30.06.2026 zu erstellen und digital an das Bundeszentralamt für Steuern (GIR) bzw. das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die Gruppenträgermeldung war bei kalendergleichem Geschäftsjahr bereits zum 28. Februar 2025 fällig.
Ab welcher Unternehmensgröße ist internationale Steuerberatung notwendig?
Eine professionelle internationale Steuerberatung ist nicht nur eine Frage der Unternehmensgröße, sondern der grenzüberschreitenden Aktivitäten. Bereits kleinere Unternehmen mit ausländischen Kunden, Lieferanten oder Beteiligungen benötigen fachkundige Beratung. Die globale Mindeststeuer betrifft zwar nur Konzerne mit mindestens 750 Millionen Euro Jahresumsatz, aber Verrechnungspreisdokumentation und DAC 6-Meldepflichten können auch mittelständische Unternehmen treffen.
Was passiert, wenn die Verrechnungspreisdokumentation nicht rechtzeitig vorliegt?
Unternehmen, die die neuen Fristen nicht einhalten, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen. Dazu gehören Verspätungszuschläge, Hinzuschätzungen sowie Strafzuschläge. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen und die internen Prozesse entsprechend anzupassen. Die 30-Tage-Frist ist so kurz, dass nur eine kontinuierlich gepflegte Dokumentation ausreicht.
Was ist der häufigste Fehler bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen?
Der häufigste Fehler ist die mangelnde Koordination zwischen verschiedenen Ländern. Viele Unternehmen betrachten ihre Steuerplanung rein national, übersehen dabei aber die Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Steuersystemen. Dies kann zu Doppelbesteuerung, versehentlichen Meldepflichten oder ungenutzten Optimierungsmöglichkeiten führen. Eine systematische internationale Steuerberatung vermeidet solche Probleme durch ganzheitliche Betrachtung.
Gilt die globale Mindeststeuer auch für mittelständische Unternehmen?
Steuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 Mindeststeuergesetz (MinStG) sind im Inland belegene Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro Ziel der effektiven globalen Mindestbesteuerung ist es, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von 750 Millionen Euro durch einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent zu gewährleisten. Mittelständische Unternehmen sind daher normalerweise nicht direkt betroffen, können aber als Tochterunternehmen größerer Konzerne indirekt erfasst werden.
Was kostet internationale Steuerberatung?
Die Kosten für internationale Steuerberatung variieren je nach Komplexität und Umfang der grenzüberschreitenden Aktivitäten. Sie reichen von wenigen tausend Euro jährlich für kleinere Unternehmen mit überschaubaren Auslandsbezügen bis zu sechsstelligen Beträgen für komplexe Konzernstrukturen mit Pillar 2-Verpflichtungen. Entscheidend ist das Verhältnis zwischen Beratungskosten und vermiedenen Steuerrisiken. Eine frühzeitige, systematische Beratung ist dabei meist deutlich kostengünstiger als die nachträgliche Korrektur von Fehlern oder die Bewältigung von Betriebsprüfungen. Die meisten Steuerberater bieten eine kostenfreie Erstberatung an, um den individuellen Beratungsbedarf zu ermitteln.
TABAK Steuerberatung
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Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul