Stand: April 2026
Verheiratete Unternehmer stehen vor einem Dilemma, das viele erst im Ernstfall erkennen: Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der automatisch mit der Eheschliessung entsteht, kann im Scheidungsfall das Betriebsvermögen gefährden. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft löst dieses Problem, indem sie den Scheidungsschutz für unternehmerisches Vermögen mit den steuerlichen Vorteilen des gesetzlichen Güterstands im Todesfall kombiniert. In der Praxis ist diese Gestaltung einer der wirkungsvollsten Hebel für Unternehmer-Ehepaare — und gleichzeitig einer der am meisten vernachlässigten.
Wie die gesetzliche Zugewinngemeinschaft funktioniert — und wo sie zum Problem wird

Wer in Deutschland heiratet, ohne einen Ehevertrag abzuschliessen, lebt automatisch in der Zugewinngemeinschaft nach den Paragraphen 1363 ff. BGB. Während der Ehe wirtschaftet jeder Partner für sich — die Vermögen bleiben getrennt. Die Abrechnung kommt erst am Ende: bei Scheidung oder Tod.
Bei einer Scheidung wird für jeden Ehepartner der Vermögenzuwachs während der Ehe ermittelt. Dazu wird das Anfangsvermögen bei Eheschliessung dem Endvermögen bei Scheidung gegenüber gestellt. Die Differenz ergibt den individuellen Zugewinn. Derjenige Partner, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz beider Zugewinne als Geldbetrag ausgleichen — so regelt es Paragraph 1378 Abs. 1 BGB.
Für Unternehmer hat das eine brisante Konsequenz: Ist der Firmenwert während der Ehezeit gestiegen — durch Umsatzwachstum, neue Patente oder gestiegene Immobilienwerte –, fliesst diese Wertsteigerung in den Zugewinn ein. Die daraus resultierende Ausgleichsforderung des Ehepartners wird sofort fällig und muss in bar beglichen werden. Wer kein ausreichendes Privatvermögen hat, steht vor der Wahl, Unternehmensanteile zu veräußern oder Kredite aufzunehmen.
Wichtig zu wissen: Der Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung — kein Anspruch auf Sachwerte oder Unternehmensanteile. Trotzdem kann er für Unternehmer existenzbedrohend sein, wenn die Liquidität nicht ausreicht, um eine hohe Ausgleichszahlung zu stemmen.
Gütertrennnung: Der vermeintlich einfache Ausweg mit steuerlicher Kehrseite
Viele Unternehmer wählen reflexartig die Gütertrennung als Schutz vor dem Zugewinnausgleich. Das funktioniert tatsächlich: Bei einer Scheidung behält jeder sein Vermögen, Ausgleichsansprüche entstehen nicht. Doch dieser Schutz hat einen hohen Preis, der häufig übersehen wird.
In der Zugewinngemeinschaft steht dem überlebenden Ehepartner im Todesfall eine wertvolle erbschaftsteuerliche Befreiung zu. Nach Paragraph 5 ErbStG bleibt der Betrag, der als fiktiver Zugewinnausgleich berechnet wird, komplett von der Erbschaftsteuer befreit — und zwar zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro nach Paragraph 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bei Gütertrennung entfällt diese Zusatzbefreiung ersatzlos. Die gesamte Erbmasse wird — nach Abzug des Freibetrags — voll besteuert.
- Zugewinngemeinschaft im Erbfall. Der überlebende Partner erhält neben seinem Erbteil eine erbrechtliche Zugewinnpauschale von einem Viertel des Nachlasses (Paragraph 1371 Abs. 1 BGB). Zusätzlich wird der tatsächlich berechnete Zugewinnausgleichsanspruch nach Paragraph 5 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerfrei gestellt.
- Gütertrennung im Erbfall. Kein Zugewinnausgleich, keine Zusatzbefreiung. Der vollständige Erbanfall unterliegt nach Abzug des persönlichen Freibetrags der Erbschaftsteuer — bei großen Vermögen eine erhebliche Mehrbelastung.
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinnausgleich wird für die Scheidung eingeschränkt oder ausgeschlossen, bleibt aber für den Todesfall erhalten. So werden Unternehmensschutz und Steuerersparnis gleichzeitig erreicht.
So funktioniert die modifizierte Zugewinngemeinschaft in der Praxis

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist kein eigenständiger Güterstand, sondern eine individuell angepasste Variante der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Die Anpassung erfolgt durch einen notariellen Ehevertrag, in dem die Ehepartner bestimmte Regelungen abweichend vereinbaren. Der Gesetzgeber lässt dabei einen großen Gestaltungsspielraum.
Die in der Praxis gängigste Variante: Der Zugewinnausgleich wird für den Scheidungsfall vollständig ausgeschlossen, bleibt aber für den Erbfall in vollem Umfang bestehen. Damit entfällt das Risiko einer hohen Ausgleichsforderung bei Trennung, während die erbschaftsteuerliche Freistellung nach Paragraph 5 ErbStG erhalten bleibt.
Alternativ können einzelne Vermögenspositionen gezielt aus der Zugewinnberechnung herausgenommen werden — etwa Unternehmensanteile, Betriebsimmobilien, bereits vor der Ehe vorhandenes Vermögen oder Erbschaften. Wertsteigerungen dieser Positionen fliessen dann weder im Scheidungs- noch im Todesfall in die Berechnung ein.
Steuerlicher Kernpunkt: Auch wenn der Ehevertrag den Zugewinnausgleich für die Scheidung abweichend regelt, wird die erbschaftsteuerliche Freistellung nach Paragraph 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anhand der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (Paragraphen 1373 ff. BGB) berechnet. Ehevertragliche Modifikationen bleiben für die Steuerberechnung unberücksichtigt, solange der Zugewinnausgleich im Todesfall grundsätzlich bestehen bleibt.
Wer besonders von dieser Gestaltung profitiert

Aus steuerlicher und vermögensrechtlicher Perspektive lohnt sich eine Prüfung der modifizierten Zugewinngemeinschaft besonders in folgenden Konstellationen:
- Geschäftsführer und Gesellschafter. Wer GmbH-Anteile, Beteiligungen an Personengesellschaften oder ein Einzelunternehmen hält, riskiert bei einer Scheidung eine Ausgleichsforderung in Höhe der halben Wertsteigerung. Durch eine gezielte Herausnahme des Betriebsvermögens im Ehevertrag wird dieses Risiko eliminiert.
- Ehepaare mit deutlichen Vermögensunterschieden. Bringt ein Partner erhebliches Vermögen in die Ehe mit, kann eine klare Dokumentation und vertragliche Abgrenzung späteren Streit vermeiden.
- Immobilieneigentümer. Wer mehrere Miet- oder Gewerbeimmobilien besitzt, muss damit rechnen, dass Wertzuwächse über eine lange Ehezeit zu erheblichen Ausgleichsforderungen führen. Auch hier schafft die modifizierte Zugewinngemeinschaft Planungssicherheit.
- Ehepaare, die Gütertrennung in Betracht ziehen. Wer lediglich den Scheidungsschutz sucht, aber die erbschaftsteuerlichen Vorteile nicht aufgeben will, fährt mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft deutlich besser.
Ein Zahlenbeispiel verdeutlicht die Tragweite: Angenommen, eine Unternehmerin hat während der Ehe eine Steuerberatungskanzlei aufgebaut, deren Wert bei der Scheidung 2,4 Millionen Euro beträgt. Ihr Anfangsvermögen lag bei 50.000 Euro, ihr Zugewinn also bei 2,35 Millionen Euro. Der Ehemann hat in derselben Zeit ein Vermögen von 150.000 Euro aufgebaut, sein Zugewinn beträgt folglich 150.000 Euro. Die Differenz der Zugewinne liegt bei 2,2 Millionen Euro. Ohne Ehevertrag stünde dem Ehemann eine Ausgleichsforderung von 1,1 Millionen Euro zu — sofort fällig. Mit einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, die das Kanzleivermögen im Scheidungsfall ausschliesst, wäre diese Forderung nicht entstanden.
Im Erbfall dagegen würde die steuerliche Freistellung nach Paragraph 5 ErbStG weiterhin greifen, weil der Zugewinnausgleich für den Todesfall vertraglich nicht ausgeschlossen wurde. Bei einem Nachlass von 2,4 Millionen Euro und einem Zugewinnausgleichsanspruch von rechnerisch 1,1 Millionen Euro würde dieser Betrag zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro steuerfrei bleiben — eine erhebliche Ersparnis.
Formale Anforderungen und Kosten des Ehevertrags
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft muss zwingend in einem notariellen Ehevertrag vereinbart werden (Paragraph 1410 BGB). Ein handschriftlicher oder privatschriftlicher Vertrag hat keine Rechtswirkung. Beide Ehepartner müssen gleichzeitig beim Notar anwesend sein.
Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom gemeinsamen Reinvermögen beider Partner ab. Schulden können bis zur Hälfte des Aktivvermögens abgezogen werden. Als Orientierungswerte: Bei einem Reinvermögen von 300.000 Euro liegen die Notarkosten bei rund 1.300 Euro inklusive Umsatzsteuer. Bei 750.000 Euro bewegen sich die Kosten in der Größenordnung von 3.200 Euro. Der konkrete Inhalt des Ehevertrags beeinflusst die Gebührenhöhe in der Regel nicht.
Ein Ehevertrag kann auch nach der Hochzeit noch geschlossen oder abgeändert werden — Voraussetzung ist die Zustimmung beider Partner und eine erneute notarielle Beurkundung. Eine Überprüfung bestehender Verträge empfiehlt sich insbesondere bei wesentlichen Veränderungen der Lebensumstände, beispielsweise einer Unternehmensgründung, einer Erbschaft oder dem Erwerb einer Immobilie.
Empfehlung: Vor der Beurkundung sollte der Ehevertrag sowohl mit einem Steuerberater als auch mit einem Fachanwalt für Familienrecht abgestimmt werden. Die steuerlichen Auswirkungen können je nach Vertragsgestaltung erheblich variieren.
Steuerliche Wirkung im Erbfall: Ein Berechnungsbeispiel
Die finanzielle Tragweite der modifizierten Zugewinngemeinschaft lässt sich am besten anhand konkreter Zahlen nachvollziehen. Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Ein Unternehmer verstirbt und hinterlässt seiner Ehefrau ein Vermögen von 3,6 Millionen Euro. Das Anfangsvermögen des Ehemanns bei Heirat betrug 200.000 Euro, das der Ehefrau 80.000 Euro. Während der Ehe hat die Ehefrau ein Vermögen von 280.000 Euro aufgebaut.
Berechnung des Zugewinnausgleichs: Der Zugewinn des Ehemanns beträgt 3.400.000 Euro (3.600.000 minus 200.000), der der Ehefrau 200.000 Euro (280.000 minus 80.000). Die Differenz liegt bei 3.200.000 Euro, der hälftige Ausgleichsanspruch also bei 1.600.000 Euro.
Bei Zugewinngemeinschaft im Erbfall wird dieser Betrag von 1.600.000 Euro nach Paragraph 5 ErbStG steuerfrei gestellt — zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Vom Nachlass von 3.600.000 Euro wären also 2.100.000 Euro steuerfrei. Die Erbschaftsteuer würde nur auf die verbleibenden 1.500.000 Euro anfallen.
Bei Gütertrennung entfällt die Freistellung komplett. Nach Abzug des Freibetrags von 500.000 Euro wären 3.100.000 Euro erbschaftsteuerpflichtig. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent (Steuerklasse I, Wert über 600.000 Euro) ergäbe sich eine Steuerlast von rund 589.000 Euro — gegenüber etwa 285.000 Euro bei der Zugewinngemeinschaft. Die Differenz von über 300.000 Euro zeigt, wie erheblich der Steuervorteil ausfallen kann.
Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft mit Scheidungsausschluss bleibt der Erbfall-Vorteil vollständig erhalten, während im Scheidungsfall keine Ausgleichsforderung entstünde. Das Unternehmen wäre also in beiden Szenarien geschützt.
Typische Fehler, die in der Praxis vermieden werden sollten
Drei Stolpersteine begegnen uns im Beratungsalltag besonders häufig:
- Zugewinnausgleich auch im Todesfall ausschliessen. Wer den Ausgleich generell — also einschliesslich des Erbfalls — streicht, verliert die steuerliche Zusatzbefreiung nach Paragraph 5 ErbStG. Das kann bei größeren Vermögen zu einer erbschaftsteuerlichen Mehrbelastung von mehreren hunderttausend Euro führen. Eine saubere Trennung zwischen Scheidungs- und Erbfallregelung ist daher zwingend erforderlich.
- Kein Anfangsvermögensverzeichnis erstellen. Der Zugewinn wird als Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen berechnet. Wer sein Anfangsvermögen nicht dokumentiert, riskiert, dass es im Streitfall mit null angesetzt wird — wodurch der Ausgleichsanspruch des anderen Partners unnötig steigt. Eine detaillierte Vermögensaufstellung als Anlage zum Ehevertrag schafft hier Sicherheit.
- Zu ungenaue Bezeichnung der ausgenommenen Vermögenwerte. Formulierungen wie „sämtliche Immobilien“ oder „alle geschäftlichen Beteiligungen“ schaffen Auslegungsspielräume, die später zu Streitigkeiten führen können. Stattdessen sollte jeder einzelne Vermögenwert konkret benannt werden.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet die modifizierte Zugewinngemeinschaft von der Gütertrennung?
Bei der Gütertrennung entfällt der Zugewinnausgleich vollständig — sowohl bei Scheidung als auch im Todesfall. Damit geht die erbschaftsteuerliche Zusatzbefreiung nach Paragraph 5 ErbStG verloren. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft hingegen erlaubt es, den Ausgleich nur für bestimmte Fälle oder bestimmte Vermögenwerte auszuschliessen, während er im Erbfall erhalten bleibt. So können Unternehmer ihre Firma schützen, ohne auf die steuerlichen Vorteile zu verzichten.
Lässt sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft auch nach der Hochzeit vereinbaren?
Ja, ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe geschlossen oder geändert werden. Beide Partner müssen einverstanden sein, und die Änderung muss notariell beurkundet werden. Es ist sinnvoll, den Vertrag regelmäßig zu überprüfen — besonders wenn sich die Vermögenslage durch eine Unternehmensgründung, eine Erbschaft oder einen Immobilienerwerb wesentlich verändert hat.
Welche Kosten fallen für den notariellen Ehevertrag an?
Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und orientieren sich am gemeinsamen Reinvermögen. Bei einem Reinvermögen von 300.000 Euro sind rund 1.300 Euro zu rechnen, bei 750.000 Euro etwa 3.200 Euro — jeweils inklusive Umsatzsteuer. Hinzu können Kosten für anwaltliche Beratung kommen. Der genaue Betrag hängt vom Einzelfall ab.
Welcher Fehler hat die gravierendsten Folgen bei der Vertragsgestaltung?
Der folgenreichste Fehler ist der vollständige Ausschluss des Zugewinnausgleichs einschliesslich des Todesfalls. Dadurch geht die erbschaftsteuerliche Freistellung nach Paragraph 5 ErbStG verloren, die zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro greift. Bei einem umfangreichen Nachlass kann das eine Steuermehrbelastung im sechsstelligen Bereich bedeuten. Eine präzise Unterscheidung zwischen Scheidungs- und Erbfallregelung im Ehevertrag ist deshalb unverzichtbar.
Welche Vermögenwerte können aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden?
Grundsätzlich lässt sich nahezu jeder Vermögenwert durch Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausklammern. Gängige Beispiele sind GmbH-Anteile, Einzelunternehmen, Betriebsimmobilien, Erbschaften, Schenkungen und vor der Ehe erworbenes Vermögen. Entscheidend ist, dass die einzelnen Positionen im Vertrag präzise und eindeutig benannt werden, um spätere Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.
Warum ist ein Anfangsvermögensverzeichnis so wichtig?
Das Anfangsvermögen bildet den Ausgangspunkt für die Berechnung des Zugewinns. Wird es bei Eheschliessung nicht dokumentiert und kann später nicht nachgewiesen werden, setzt das Gericht es im Streitfall mit null an. Die Folge: Der gesamte Vermögensbestand am Ende der Ehe gilt als Zugewinn, was den Ausgleichsanspruch des Partners deutlich erhöht. Eine ausführliche Vermögensaufstellung — idealerweise als Anlage zum Ehevertrag — verhindert dieses Risiko.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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