Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Unternehmervermögen schützen und Steuern sparen

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Stand: April 2026

Verheiratete Unternehmer stehen vor einem Dilemma, das viele erst im Ernstfall erkennen: Der gesetzliche Gueterstand der Zugewinngemeinschaft, der automatisch mit der Eheschliessung entsteht, kann im Scheidungsfall das Betriebsvermoegen gefaehrden. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft loest dieses Problem, indem sie den Scheidungsschutz fuer unternehmerisches Vermoegen mit den steuerlichen Vorteilen des gesetzlichen Gueterstands im Todesfall kombiniert. In der Praxis ist diese Gestaltung einer der wirkungsvollsten Hebel fuer Unternehmer-Ehepaare — und gleichzeitig einer der am meisten vernachlaessigten.

Wie die gesetzliche Zugewinngemeinschaft funktioniert — und wo sie zum Problem wird

Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Unternehmervermögen schützen und Steuern sparen
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Wer in Deutschland heiratet, ohne einen Ehevertrag abzuschliessen, lebt automatisch in der Zugewinngemeinschaft nach den Paragraphen 1363 ff. BGB. Waehrend der Ehe wirtschaftet jeder Partner fuer sich — die Vermoegen bleiben getrennt. Die Abrechnung kommt erst am Ende: bei Scheidung oder Tod.

Bei einer Scheidung wird fuer jeden Ehepartner der Vermoegenzuwachs waehrend der Ehe ermittelt. Dazu wird das Anfangsvermoegen bei Eheschliessung dem Endvermoegen bei Scheidung gegenueber gestellt. Die Differenz ergibt den individuellen Zugewinn. Derjenige Partner, der den hoeheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Haelfte der Differenz beider Zugewinne als Geldbetrag ausgleichen — so regelt es Paragraph 1378 Abs. 1 BGB.

Fuer Unternehmer hat das eine brisante Konsequenz: Ist der Firmenwert waehrend der Ehezeit gestiegen — durch Umsatzwachstum, neue Patente oder gestiegene Immobilienwerte –, fliesst diese Wertsteigerung in den Zugewinn ein. Die daraus resultierende Ausgleichsforderung des Ehepartners wird sofort faellig und muss in bar beglichen werden. Wer kein ausreichendes Privatvermoegen hat, steht vor der Wahl, Unternehmensanteile zu veraeussern oder Kredite aufzunehmen.

Wichtig zu wissen: Der Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung — kein Anspruch auf Sachwerte oder Unternehmensanteile. Trotzdem kann er fuer Unternehmer existenzbedrohend sein, wenn die Liquiditaet nicht ausreicht, um eine hohe Ausgleichszahlung zu stemmen.

Guetertrennnung: Der vermeintlich einfache Ausweg mit steuerlicher Kehrseite

Viele Unternehmer waehlen reflexartig die Guetertrennung als Schutz vor dem Zugewinnausgleich. Das funktioniert tatsaechlich: Bei einer Scheidung behaelt jeder sein Vermoegen, Ausgleichsansprueche entstehen nicht. Doch dieser Schutz hat einen hohen Preis, der haeufig uebersehen wird.

In der Zugewinngemeinschaft steht dem ueberlebenden Ehepartner im Todesfall eine wertvolle erbschaftsteuerliche Befreiung zu. Nach Paragraph 5 ErbStG bleibt der Betrag, der als fiktiver Zugewinnausgleich berechnet wird, komplett von der Erbschaftsteuer befreit — und zwar zusaetzlich zum persoenlichen Freibetrag von 500.000 Euro nach Paragraph 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bei Guetertrennung entfaellt diese Zusatzbefreiung ersatzlos. Die gesamte Erbmasse wird — nach Abzug des Freibetrags — voll besteuert.

  • Zugewinngemeinschaft im Erbfall. Der ueberlebende Partner erhaelt neben seinem Erbteil eine erbrechtliche Zugewinnpauschale von einem Viertel des Nachlasses (Paragraph 1371 Abs. 1 BGB). Zusaetzlich wird der tatsaechlich berechnete Zugewinnausgleichsanspruch nach Paragraph 5 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerfrei gestellt.
  • Guetertrennung im Erbfall. Kein Zugewinnausgleich, keine Zusatzbefreiung. Der vollstaendige Erbanfall unterliegt nach Abzug des persoenlichen Freibetrags der Erbschaftsteuer — bei grossen Vermoegen eine erhebliche Mehrbelastung.
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinnausgleich wird fuer die Scheidung eingeschraenkt oder ausgeschlossen, bleibt aber fuer den Todesfall erhalten. So werden Unternehmensschutz und Steuerersparnis gleichzeitig erreicht.

So funktioniert die modifizierte Zugewinngemeinschaft in der Praxis

Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Unternehmervermögen schützen und Steuern sparen
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Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist kein eigenstaendiger Gueterstand, sondern eine individuell angepasste Variante der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Die Anpassung erfolgt durch einen notariellen Ehevertrag, in dem die Ehepartner bestimmte Regelungen abweichend vereinbaren. Der Gesetzgeber laesst dabei einen grossen Gestaltungsspielraum.

Die in der Praxis gaengigste Variante: Der Zugewinnausgleich wird fuer den Scheidungsfall vollstaendig ausgeschlossen, bleibt aber fuer den Erbfall in vollem Umfang bestehen. Damit entfaellt das Risiko einer hohen Ausgleichsforderung bei Trennung, waehrend die erbschaftsteuerliche Freistellung nach Paragraph 5 ErbStG erhalten bleibt.

Alternativ koennen einzelne Vermoegenspositionen gezielt aus der Zugewinnberechnung herausgenommen werden — etwa Unternehmensanteile, Betriebsimmobilien, bereits vor der Ehe vorhandenes Vermoegen oder Erbschaften. Wertsteigerungen dieser Positionen fliessen dann weder im Scheidungs- noch im Todesfall in die Berechnung ein.

Steuerlicher Kernpunkt: Auch wenn der Ehevertrag den Zugewinnausgleich fuer die Scheidung abweichend regelt, wird die erbschaftsteuerliche Freistellung nach Paragraph 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anhand der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (Paragraphen 1373 ff. BGB) berechnet. Ehevertragliche Modifikationen bleiben fuer die Steuerberechnung unberuecksichtigt, solange der Zugewinnausgleich im Todesfall grundsaetzlich bestehen bleibt.


Wer besonders von dieser Gestaltung profitiert

Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Unternehmervermögen schützen und Steuern sparen
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Aus steuerlicher und vermoegensrechtlicher Perspektive lohnt sich eine Pruefung der modifizierten Zugewinngemeinschaft besonders in folgenden Konstellationen:

  • Geschaeftsfuehrer und Gesellschafter. Wer GmbH-Anteile, Beteiligungen an Personengesellschaften oder ein Einzelunternehmen haelt, riskiert bei einer Scheidung eine Ausgleichsforderung in Hoehe der halben Wertsteigerung. Durch eine gezielte Herausnahme des Betriebsvermoegens im Ehevertrag wird dieses Risiko eliminiert.
  • Ehepaare mit deutlichen Vermoegensunterschieden. Bringt ein Partner erhebliches Vermoegen in die Ehe mit, kann eine klare Dokumentation und vertragliche Abgrenzung spaeteren Streit vermeiden.
  • Immobilieneigentuemer. Wer mehrere Miet- oder Gewerbeimmobilien besitzt, muss damit rechnen, dass Wertzuwaechse ueber eine lange Ehezeit zu erheblichen Ausgleichsforderungen fuehren. Auch hier schafft die modifizierte Zugewinngemeinschaft Planungssicherheit.
  • Ehepaare, die Guetertrennung in Betracht ziehen. Wer lediglich den Scheidungsschutz sucht, aber die erbschaftsteuerlichen Vorteile nicht aufgeben will, faehrt mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft deutlich besser.

Ein Zahlenbeispiel verdeutlicht die Tragweite: Angenommen, eine Unternehmerin hat waehrend der Ehe eine Steuerberatungskanzlei aufgebaut, deren Wert bei der Scheidung 2,4 Millionen Euro betraegt. Ihr Anfangsvermoegen lag bei 50.000 Euro, ihr Zugewinn also bei 2,35 Millionen Euro. Der Ehemann hat in derselben Zeit ein Vermoegen von 150.000 Euro aufgebaut, sein Zugewinn betraegt folglich 150.000 Euro. Die Differenz der Zugewinne liegt bei 2,2 Millionen Euro. Ohne Ehevertrag stuende dem Ehemann eine Ausgleichsforderung von 1,1 Millionen Euro zu — sofort faellig. Mit einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, die das Kanzleivermoegen im Scheidungsfall ausschliesst, waere diese Forderung nicht entstanden.

Im Erbfall dagegen wuerde die steuerliche Freistellung nach Paragraph 5 ErbStG weiterhin greifen, weil der Zugewinnausgleich fuer den Todesfall vertraglich nicht ausgeschlossen wurde. Bei einem Nachlass von 2,4 Millionen Euro und einem Zugewinnausgleichsanspruch von rechnerisch 1,1 Millionen Euro wuerde dieser Betrag zusaetzlich zum persoenlichen Freibetrag von 500.000 Euro steuerfrei bleiben — eine erhebliche Ersparnis.


Formale Anforderungen und Kosten des Ehevertrags

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft muss zwingend in einem notariellen Ehevertrag vereinbart werden (Paragraph 1410 BGB). Ein handschriftlicher oder privatschriftlicher Vertrag hat keine Rechtswirkung. Beide Ehepartner muessen gleichzeitig beim Notar anwesend sein.

Die Notargebuehren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und haengen vom gemeinsamen Reinvermoegen beider Partner ab. Schulden koennen bis zur Haelfte des Aktivvermoegens abgezogen werden. Als Orientierungswerte: Bei einem Reinvermoegen von 300.000 Euro liegen die Notarkosten bei rund 1.300 Euro inklusive Umsatzsteuer. Bei 750.000 Euro bewegen sich die Kosten in der Groessenordnung von 3.200 Euro. Der konkrete Inhalt des Ehevertrags beeinflusst die Gebuehrenhoehe in der Regel nicht.

Ein Ehevertrag kann auch nach der Hochzeit noch geschlossen oder abgeaendert werden — Voraussetzung ist die Zustimmung beider Partner und eine erneute notarielle Beurkundung. Eine Ueberpruefung bestehender Vertraege empfiehlt sich insbesondere bei wesentlichen Veraenderungen der Lebensumstaende, beispielsweise einer Unternehmensgruendung, einer Erbschaft oder dem Erwerb einer Immobilie.

Empfehlung: Vor der Beurkundung sollte der Ehevertrag sowohl mit einem Steuerberater als auch mit einem Fachanwalt fuer Familienrecht abgestimmt werden. Die steuerlichen Auswirkungen koennen je nach Vertragsgestaltung erheblich variieren.


Steuerliche Wirkung im Erbfall: Ein Berechnungsbeispiel

Die finanzielle Tragweite der modifizierten Zugewinngemeinschaft laesst sich am besten anhand konkreter Zahlen nachvollziehen. Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Ein Unternehmer verstirbt und hinterlaesst seiner Ehefrau ein Vermoegen von 3,6 Millionen Euro. Das Anfangsvermoegen des Ehemanns bei Heirat betrug 200.000 Euro, das der Ehefrau 80.000 Euro. Waehrend der Ehe hat die Ehefrau ein Vermoegen von 280.000 Euro aufgebaut.

Berechnung des Zugewinnausgleichs: Der Zugewinn des Ehemanns betraegt 3.400.000 Euro (3.600.000 minus 200.000), der der Ehefrau 200.000 Euro (280.000 minus 80.000). Die Differenz liegt bei 3.200.000 Euro, der haelftige Ausgleichsanspruch also bei 1.600.000 Euro.

Bei Zugewinngemeinschaft im Erbfall wird dieser Betrag von 1.600.000 Euro nach Paragraph 5 ErbStG steuerfrei gestellt — zusaetzlich zum persoenlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Vom Nachlass von 3.600.000 Euro waeren also 2.100.000 Euro steuerfrei. Die Erbschaftsteuer wuerde nur auf die verbleibenden 1.500.000 Euro anfallen.

Bei Guetertrennung entfaellt die Freistellung komplett. Nach Abzug des Freibetrags von 500.000 Euro waeren 3.100.000 Euro erbschaftsteuerpflichtig. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent (Steuerklasse I, Wert ueber 600.000 Euro) ergaebe sich eine Steuerlast von rund 589.000 Euro — gegenueber etwa 285.000 Euro bei der Zugewinngemeinschaft. Die Differenz von ueber 300.000 Euro zeigt, wie erheblich der Steuervorteil ausfallen kann.

Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft mit Scheidungsausschluss bleibt der Erbfall-Vorteil vollstaendig erhalten, waehrend im Scheidungsfall keine Ausgleichsforderung entstuende. Das Unternehmen waere also in beiden Szenarien geschuetzt.


Typische Fehler, die in der Praxis vermieden werden sollten

Drei Stolpersteine begegnen uns im Beratungsalltag besonders haeufig:

  • Zugewinnausgleich auch im Todesfall ausschliessen. Wer den Ausgleich generell — also einschliesslich des Erbfalls — streicht, verliert die steuerliche Zusatzbefreiung nach Paragraph 5 ErbStG. Das kann bei groesseren Vermoegen zu einer erbschaftsteuerlichen Mehrbelastung von mehreren hunderttausend Euro fuehren. Eine saubere Trennung zwischen Scheidungs- und Erbfallregelung ist daher zwingend erforderlich.
  • Kein Anfangsvermoegensverzeichnis erstellen. Der Zugewinn wird als Differenz zwischen Anfangs- und Endvermoegen berechnet. Wer sein Anfangsvermoegen nicht dokumentiert, riskiert, dass es im Streitfall mit null angesetzt wird — wodurch der Ausgleichsanspruch des anderen Partners unnoetig steigt. Eine detaillierte Vermoegensaufstellung als Anlage zum Ehevertrag schafft hier Sicherheit.
  • Zu ungenaue Bezeichnung der ausgenommenen Vermoegenwerte. Formulierungen wie „saemtliche Immobilien“ oder „alle geschaeftlichen Beteiligungen“ schaffen Auslegungsspielraeume, die spaeter zu Streitigkeiten fuehren koennen. Stattdessen sollte jeder einzelne Vermoegenwert konkret benannt werden.

Haeufig gestellte Fragen

Was unterscheidet die modifizierte Zugewinngemeinschaft von der Guetertrennung?

Bei der Guetertrennung entfaellt der Zugewinnausgleich vollstaendig — sowohl bei Scheidung als auch im Todesfall. Damit geht die erbschaftsteuerliche Zusatzbefreiung nach Paragraph 5 ErbStG verloren. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft hingegen erlaubt es, den Ausgleich nur fuer bestimmte Faelle oder bestimmte Vermoegenwerte auszuschliessen, waehrend er im Erbfall erhalten bleibt. So koennen Unternehmer ihre Firma schuetzen, ohne auf die steuerlichen Vorteile zu verzichten.

Laesst sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft auch nach der Hochzeit vereinbaren?

Ja, ein Ehevertrag kann jederzeit waehrend der Ehe geschlossen oder geaendert werden. Beide Partner muessen einverstanden sein, und die Aenderung muss notariell beurkundet werden. Es ist sinnvoll, den Vertrag regelmaessig zu ueberpruefen — besonders wenn sich die Vermoegenslage durch eine Unternehmensgruendung, eine Erbschaft oder einen Immobilienerwerb wesentlich veraendert hat.

Welche Kosten fallen fuer den notariellen Ehevertrag an?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und orientieren sich am gemeinsamen Reinvermoegen. Bei einem Reinvermoegen von 300.000 Euro sind rund 1.300 Euro zu rechnen, bei 750.000 Euro etwa 3.200 Euro — jeweils inklusive Umsatzsteuer. Hinzu koennen Kosten fuer anwaltliche Beratung kommen. Der genaue Betrag haengt vom Einzelfall ab.

Welcher Fehler hat die gravierendsten Folgen bei der Vertragsgestaltung?

Der folgenreichste Fehler ist der vollstaendige Ausschluss des Zugewinnausgleichs einschliesslich des Todesfalls. Dadurch geht die erbschaftsteuerliche Freistellung nach Paragraph 5 ErbStG verloren, die zusaetzlich zum persoenlichen Freibetrag von 500.000 Euro greift. Bei einem umfangreichen Nachlass kann das eine Steuermehrbelastung im sechsstelligen Bereich bedeuten. Eine praezise Unterscheidung zwischen Scheidungs- und Erbfallregelung im Ehevertrag ist deshalb unverzichtbar.

Welche Vermoegenwerte koennen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden?

Grundsaetzlich laesst sich nahezu jeder Vermoegenwert durch Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausklammern. Gaengige Beispiele sind GmbH-Anteile, Einzelunternehmen, Betriebsimmobilien, Erbschaften, Schenkungen und vor der Ehe erworbenes Vermoegen. Entscheidend ist, dass die einzelnen Positionen im Vertrag praezise und eindeutig benannt werden, um spaetere Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.

Warum ist ein Anfangsvermoegensverzeichnis so wichtig?

Das Anfangsvermoegen bildet den Ausgangspunkt fuer die Berechnung des Zugewinns. Wird es bei Eheschliessung nicht dokumentiert und kann spaeter nicht nachgewiesen werden, setzt das Gericht es im Streitfall mit null an. Die Folge: Der gesamte Vermoegensbestand am Ende der Ehe gilt als Zugewinn, was den Ausgleichsanspruch des Partners deutlich erhoeht. Eine ausfuehrliche Vermoegensaufstellung — idealerweise als Anlage zum Ehevertrag — verhindert dieses Risiko.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Fuer verbindliche Auskuenfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfaeltiger Recherche uebernehmen wir keine Gewaehr fuer die Vollstaendigkeit und Aktualitaet der Angaben.

TABAK Steuerberatung – Augustaanlage 33, 68165 Mannheim

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