Stand: März 2026
Der Nachhaltigkeitsbericht für Unternehmen ist längst kein freiwilliges Aushängeschild mehr — er wird zum festen Bestandteil der gesetzlichen Berichtspflicht. Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, bekannt als Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), regelt die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht. Für viele Unternehmer und Geschäftsführer stellen sich gerade jetzt dringende Fragen: Bin ich betroffen? Was muss in einen solchen Bericht? Und was hat sich durch das jüngste EU-Omnibus-Paket geändert? Dieser Artikel gibt einen praxisnahen Überblick über den aktuellen Stand — ohne steuerrechtliche oder rechtliche Beratung zu ersetzen.
Was ist ein Nachhaltigkeitsbericht — und warum ist er so relevant?
Ein Nachhaltigkeitsbericht ist ein strukturiertes Dokument, in dem Unternehmen offenlegen, wie sie mit Umwelt, sozialen Belangen und Unternehmensführung umgehen. Diese drei Bereiche werden international unter dem Kürzel ESG zusammengefasst: Environmental (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung). Die CSRD legt dabei fest, wer berichten muss. Die ESRS — die European Sustainability Reporting Standards — geben vor, was und wie berichtet werden muss.
Bislang war Nachhaltigkeitsberichterstattung vor allem etwas für Großkonzerne. Das ändert sich. Durch die CSRD wird die bisherige „nichtfinanzielle Erklärung” in „Nachhaltigkeitsberichterstattung” umbenannt, um auch begrifflich zu zeigen, dass Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung den gleichen Stellenwert haben. Das Signal der EU ist eindeutig: Nachhaltigkeit soll genauso verlässlich messbar sein wie Quartalszahlen.
Für Unternehmen ohne Vorerfahrung im ESG-Bereich ist das kein kleines Vorhaben. Für Unternehmen ohne bestehende ESG-Infrastruktur dauert der Aufbau sechs bis zwölf Monate. Der größte Aufwand liegt in der Datenerhebung, dem Aufbau interner Prozesse und der Wesentlichkeitsanalyse.
Wichtiger Hinweis: Der Nachhaltigkeitsbericht wird künftig als Pflichtbestandteil in den Lagebericht integriert und unterliegt damit auch der externen Prüfung durch Wirtschaftsprüfer.
Wer muss einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen? Die aktuellen Schwellenwerte
Hier liegt das Herzstück der aktuellen Diskussion — und viel Verwirrung. Die ursprüngliche CSRD hätte deutlich mehr Unternehmen erfasst. Das EU-Omnibus-Paket hat die Spielregeln jedoch grundlegend verändert.
Das Omnibus-Paket: Weniger Unternehmen, spätere Fristen
Mit dem „Omnibus-I”-Paket hat die Europäische Union eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Bereich der Nachhaltigkeit und Sorgfaltspflichten für Unternehmen auf den Weg gebracht. Die Omnibus-Änderungsrichtlinie wurde am 26. Februar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat 20 Tage nach der Veröffentlichung — somit Mitte März 2026 — in Kraft.
Das zentrale Ergebnis: Der Anwendungsbereich der CSRD wurde eingeschränkt auf große Unternehmen. Unternehmen mit im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro unterliegen weiterhin der Pflicht zur Vorlage von Nachhaltigkeitsinformationen. Durch diese Anpassung fallen etwa 80 % der ursprünglich geplanten Unternehmen aus der unmittelbaren Berichtspflicht heraus.
- Welle 1 (Berichtspflicht ab 2026 für GJ 2025). Große kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz sind bereits jetzt zur Berichterstattung verpflichtet.
- Welle 2 (Berichtspflicht ab 2027 für GJ 2026). Betroffen sind große Kapital- und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften sowie alle nach § 290 HGB konzernrechnungslegungspflichtige Unternehmen.
- Welle 3 (Berichtspflicht ab 2028 für GJ 2027). Für KMU von öffentlichem Interesse gilt die Berichtspflicht erst ab 2028.
- Alle anderen Unternehmen. Börsennotierte KMU sind demnach nicht mehr berichtspflichtig, können aber freiwillig nach dem Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs (VSME) berichten.
Wichtig für Deutschland: In Deutschland verzögert sich die nationale Umsetzung erheblich. Für deutsche Unternehmen bleibt damit der alte Rechtsrahmen des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) aus 2017 gültig. Eine Prüfung im Einzelfall — am besten gemeinsam mit dem Steuerberater oder einem spezialisierten Berater — ist daher empfehlenswert.

Was muss in einen Nachhaltigkeitsbericht? Die ESRS im Überblick
Der Inhalt eines Nachhaltigkeitsberichts ist nicht dem freien Ermessen des Unternehmens überlassen. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind verbindliche Berichtsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD. Sie definieren, welche ESG-Informationen Unternehmen offenlegen müssen.
Die drei Säulen: Umwelt, Soziales, Governance
Die ESRS definieren zwölf thematische Standards. Im Umweltbereich (E1–E5) geht es um Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen, Biodiversität und Ökosysteme sowie Kreislaufwirtschaft. Im Sozialbereich (S1–S4) stehen die eigene Belegschaft, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften sowie Verbraucher und Endnutzer im Fokus. Der Governance-Standard (G1) umfasst Unternehmensführung und bildet das Fundament für alle anderen Themen.
Konkret bedeutet das: Unternehmen müssen qualitative und quantitative Angaben zu Themen wie Klimarisiken, Emissionen, Lieferketten, Diversität, Arbeitsbedingungen und Unternehmensführung machen. Das ist keine oberflächliche Selbstdarstellung — sondern eine prüfbare, strukturierte Offenlegung.
Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit
Ein zentrales Konzept, das viele Unternehmer noch nicht kennen, ist die sogenannte doppelte Wesentlichkeit (englisch: Double Materiality). Das Prinzip umfasst zwei Perspektiven: Inside-out (wie wirkt sich das Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft aus?) und Outside-in (wie wirken sich Nachhaltigkeitsrisiken auf das Unternehmen aus?). Beide müssen im Bericht adressiert werden.
Das klingt abstrakt — ist in der Praxis aber sehr konkret. Ein Produktionsbetrieb muss beispielsweise sowohl seine CO₂-Emissionen offenlegen als auch bewerten, welche Klimarisiken (etwa Extremwetterereignisse) sein Geschäftsmodell gefährden könnten. Beide Blickwinkel zusammen ergeben das vollständige Bild.
Kernaussage: Die ESRS verlangen keine Hochglanzbroschüre, sondern geprüfte, standardisierte Daten zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung — vergleichbar mit einem Jahresabschluss, nur für Nachhaltigkeitsleistungen.
Vereinfachungen durch das Omnibus-Paket
Auch bei den Inhaltsanforderungen hat die EU nachgesteuert. Im Laufe des Jahres 2025 wurden die ESRS komplett überarbeitet. In den ESRS 2.0 wurde der Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich vereinfacht und die Angabepflichten wurden um etwa zwei Drittel reduziert. Für Unternehmen, die noch Zeit bis zur Berichtspflicht haben, ist das eine gute Nachricht: Die überarbeiteten Standards sollen den Aufwand spürbar senken.

KMU und der Nachhaltigkeitsbericht: Keine direkte Pflicht, aber indirekte Betroffenheit
Viele mittelständische Unternehmer atmen auf: Wenn die eigene Firma unter 1.000 Mitarbeitende hat und weniger als 450 Millionen Euro Umsatz macht, besteht vorerst keine direkte Berichtspflicht nach der CSRD. Das stimmt — aber es wäre ein Fehler, das Thema damit vollständig abzuhaken.
Das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung verliert künftig nicht an Bedeutung — sowohl in Fragen der Finanzierung als auch durch indirekte Effekte, etwa über Lieferkettenbeziehungen zu berichtspflichtigen Unternehmen. Wer Lieferant oder Dienstleister eines berichtspflichtigen Großunternehmens ist, wird früher oder später Nachhaltigkeitsdaten liefern müssen. Große Unternehmen, die der CSRD unterliegen, benötigen für ihre eigenen Berichte detaillierte Nachhaltigkeitsdaten von ihren Zulieferern.
Hinzu kommen Auswirkungen auf die Finanzierung. Ohne ESG-Bericht drohen praktische Konsequenzen: kein ESG-Rating, schlechtere Kreditkonditionen, Ausschluss aus nachhaltigen Fonds. Banken und Investoren fragen zunehmend nach Nachhaltigkeitsdaten — unabhängig davon, ob eine gesetzliche Pflicht besteht.
Der freiwillige VSME-Standard für KMU
Für nicht berichtspflichtige Unternehmen, die trotzdem strukturiert vorgehen möchten, gibt es eine praxisnahe Option. Für die freiwillige Berichterstattung empfiehlt sich die Anwendung des Voluntary SME Standard (VSME), der von der EFRAG entwickelt und im Juli 2025 als Empfehlung durch die EU-Kommission veröffentlicht wurde. Im Vergleich zu den ESRS ist der VSME-Standard schlanker und praxisorientierter, sodass auch kleinere Unternehmen mit wenigen Ressourcen robuste Reporting-Strukturen aufbauen können. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem VSME kann sich lohnen — auch als Vorbereitung auf mögliche spätere Pflichten.
Zudem schützt das Omnibus-Paket kleinere Unternehmen aktiv: Unternehmen, die zwischen 250 und 1.000 Mitarbeitende beschäftigen, sind durch die Neudefinition von der CSRD-Berichtspflicht befreit. Zum Schutz vor „Trickle-Down-Effekten” dürfen diese Unternehmen Datenanfragen großer berichtspflichtiger Unternehmen verweigern, die über den freiwilligen Standard (VSME-Standard) hinausgehen.
Prüfungspflicht und Lageberichtintegration
Ein Aspekt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Der Nachhaltigkeitsbericht ist kein separates Dokument, das man optional veröffentlicht. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist verpflichtender Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts und wird damit grundsätzlich auch der externen Prüfungspflicht unterliegen.
Das hat praktische Konsequenzen für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Wer einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen muss, braucht frühzeitig verlässliche Daten aus verschiedenen Unternehmensbereichen — Einkauf, Personal, Logistik, Produktion. Eine enge Abstimmung mit der Steuerberatung und dem Wirtschaftsprüfer ist in der Beratungspraxis daher der empfohlene Weg.
Auf Grundlage der aktuell gültigen CSRD ist ein Übergang von einer verpflichtenden Prüfung mit begrenzter Sicherheit (sogenannte „limited assurance”) auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (sogenannte „reasonable assurance”) im Zeitablauf vorgesehen. Das Anforderungsniveau wird also mit der Zeit steigen — auch das spricht für eine frühzeitige Vorbereitung.
Wichtiger Hinweis: Da Deutschland die CSRD noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat, besteht derzeit Rechtsunsicherheit über den genauen Anwendungszeitpunkt. Eine Einzelfallprüfung zusammen mit einem fachkundigen Berater ist empfehlenswert.
Strategische Chancen: Mehr als nur Pflichterfüllung
Mandanten fragen in der Praxis häufig: Lohnt sich der ganze Aufwand — auch wenn ich (noch) nicht direkt verpflichtet bin? Die Antwort hängt vom Einzelfall ab, aber die strategischen Vorteile sind real.
- Bessere Finanzierungskonditionen. Nachhaltigkeitsberichte schaffen Vertrauen bei Investoren, fördern Transparenz in der Lieferkette, verbessern das Risikomanagement und erleichtern den Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen.
- Wettbewerbsvorteil in der Lieferkette. Wer Nachhaltigkeitsdaten strukturiert bereitstellt, wird von berichtspflichtigen Großkunden bevorzugt — und muss nicht unter Zeitdruck reagieren, wenn die Anfrage kommt.
- Interne Steuerungsverbesserung. Eine frühzeitige und freiwillige Auseinandersetzung mit Nachhaltigkeitsthemen stärkt nicht nur die interne Steuerungsfähigkeit und Risikotransparenz, sondern erhöht auch die Attraktivität gegenüber Stakeholdern.
- Mitarbeitergewinnung. Gerade jüngere Fachkräfte legen Wert auf die Nachhaltigkeitshaltung ihres Arbeitgebers. Ein glaubwürdiger Bericht kann hier ein echter Vorteil im Recruiting sein.
Das Jahr 2026 wird für Unternehmen aller Größen zum Übergangsjahr in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Während größere Unternehmen ihre Prozesse gezielt auf die künftigen CSRD-Anforderungen ausrichten sollten, bietet sich kleineren Unternehmen die Chance, freiwillige Strukturen zu etablieren, um vorausschauend künftigen Anforderungen gewappnet zu sein und Transparenz zu signalisieren.
Häufig gestellte Fragen
Ab welcher Unternehmensgröße ist ein Nachhaltigkeitsbericht gesetzlich vorgeschrieben?
Nach dem aktuellen Stand (März 2026) gilt die direkte CSRD-Berichtspflicht für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro. Unternehmen unterhalb dieser Schwellenwerte sind von der direkten Pflicht zunächst befreit, können aber als Lieferanten oder Geschäftspartner berichtspflichtiger Unternehmen indirekt betroffen sein. Eine Einzelfallprüfung mit einem Berater ist empfehlenswert.
Bis wann muss der erste Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD vorliegen?
Für Unternehmen der sogenannten Welle 1 (große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz) ist der erste Bericht für das Geschäftsjahr 2025 im Jahr 2026 fällig. Unternehmen der Welle 2 müssen erstmals 2027 für das Geschäftsjahr 2026 berichten. Da Deutschland die Richtlinie noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat, besteht derzeit noch Rechtsunsicherheit über die genauen Fristen.
Was sind typische Fehler bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts?
Ein häufiger Fehler ist der zu späte Start: Unternehmen ohne bestehende ESG-Infrastruktur benötigen erfahrungsgemäß sechs bis zwölf Monate für den Aufbau. Weitere typische Schwachstellen sind fehlende interne Datenprozesse, unvollständige Lieferkettendaten sowie eine unzureichende Wesentlichkeitsanalyse — also die fehlende Prüfung, welche Nachhaltigkeitsthemen für das eigene Unternehmen tatsächlich relevant sind. Wer zu früh mit dem Schreiben beginnt, ohne die Datenbasis zu klären, riskiert einen nicht prüffähigen Bericht.
Müssen KMU, die nicht direkt berichtspflichtig sind, trotzdem Nachhaltigkeitsdaten liefern?
Direkt verpflichtet sind KMU unter den genannten Schwellenwerten nicht. Allerdings können berichtspflichtige Großunternehmen Nachhaltigkeitsdaten von ihren Lieferanten anfordern, um die eigenen Berichtspflichten zu erfüllen. Das Omnibus-Paket schützt kleinere Unternehmen jedoch: Sie dürfen Datenanfragen ablehnen, die über den Umfang des freiwilligen VSME-Standards hinausgehen. Dennoch kann es sich lohnen, sich frühzeitig mit dem VSME-Standard vertraut zu machen.
Welche Inhalte muss ein Nachhaltigkeitsbericht nach ESRS abdecken?
Die ESRS umfassen zwölf thematische Standards in den Bereichen Umwelt (E1–E5), Soziales (S1–S4) und Unternehmensführung (G1), ergänzt durch zwei übergreifende Querschnittsstandards. Konkret sind Angaben zu Klimarisiken, Emissionen, Lieferketten, Arbeitsbedingungen, Diversität und Governance-Strukturen erforderlich. Zentrales Konzept ist die doppelte Wesentlichkeit: Unternehmen müssen sowohl ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft als auch die Risiken durch Nachhaltigkeitsthemen für ihr eigenes Geschäft darstellen.
Was passiert, wenn ein berichtspflichtiges Unternehmen keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellt?
Da Deutschland die CSRD noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat, ist die Sanktionslage für deutsche Unternehmen derzeit nicht abschließend geklärt. Praktische Konsequenzen können jedoch bereits jetzt entstehen: ohne ESG-Rating drohen schlechtere Kreditkonditionen, ein Ausschluss aus nachhaltigen Investmentfonds und Reputationsrisiken gegenüber Kunden und Geschäftspartnern. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater oder einem auf Nachhaltigkeitsrecht spezialisierten Berater.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Steuerliche und rechtliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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